Titel:
Unzulässiger Asylfolgeantrag
Normenketten:
AsylVf-VO Art. 3 Nr. 19, Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3, Abs. 5, Art. 67 Abs. 7 lit. a, Art. 79 Abs. 3 S. 1
AsylG § 29 Nr. 6, § 36 Abs. 2 S. 1, § 71, § 87e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Ein Folgeantrag dient nicht der Überprüfung einer rechtskräftigen Ablehnung des Erstverfahrens, sondern setzt substantiierte neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die ohne eigenes Verschulden zuvor nicht vorgebracht werden konnten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Afghanistan, unzulässiger Folgeantrag nach neuer Rechtslage ab dem 12. Juni 2026 (GEAS-Reform), Verfolgung durch Taliban, Vorlage von Dokumenten (insbesondere Drohbriefe), unglaubhaftes Vorbringen, psychische Erkrankung, Folgeantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, Glaubhaftigkeit, Neue Umstände, Interessenabwägung, Abschiebungsverbot, Eilrechtsschutz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der 1993 geborene Antragsteller ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der bereits am 9. Oktober 2023 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland stellte (Az.: … * …*). Im Rahmen seiner damaligen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Dezember 2024 trug er im Wesentlichen vor, sein Bruder sei hochrangiger Offizier im Amt für nationale Sicherheit im Rang eines Obersts gewesen. Nach dem Studium habe er selbst zunächst keine passende Arbeit gefunden. Sein Bruder habe ihn dann einem Kollegen vorgestellt, der Leiter des Geheimdienstes im Distrikt G* … gewesen sei, wo dann auch der Antragsteller seinen Dienst als Soldat aufgenommen habe. Ab Februar oder März 2019 bis zum Fall der Republik habe er bei der Behörde für Nationale Sicherheit gearbeitet. Er sei in der Einheit der Bürgerwehr gewesen, deren Aufgaben im Schutz der Grenze zu Pakistan, Patrouillen, Prävention von Angriffen des Feindes und Beseitigung von Minen bestanden hätten. Seine persönliche Aufgabe sei jedoch gewesen, Geheimermittlungen durchzuführen. Er habe im Kontakt mit Geheimagenten gestanden, um die von ihnen ermittelten Informationen an die Direktion weiterzugeben. Er habe zwar nur den Dienstrang eines einfachen Soldaten gehabt, aber aufgrund seiner hohen Bildung seien ihm auch geheime Ermittlungen aufgetragen worden. Mitarbeiter des Amtes für Nationale Sicherheit, die operative Aufgaben erledigten, blieben innerhalb der Behörde geheim. Sie würden offiziell andere Aufgaben zugeteilt bekommen und andere Verträge erhalten, damit ihre Person geheim bleibe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er versucht, in Afghanistan weiterzuleben und als Taxifahrer gearbeitet. Jedoch seien frühere Informanten von ihm verhaftet worden und hätten ihn an die Taliban verraten. Am 15. Mai 2023 seien die Taliban bei ihm zu Hause gewesen, hätten das Haus durchsucht und sein Auto beschlagnahmt. Sie seien zu Hause gewesen, um ihn zu verhaften, und hätten seine Mutter geschlagen. Die Dorfältesten und der Imam seien zu den Taliban gegangen und hätten gebeten, den Antragsteller zu verschonen, da er der einzige Mann sei, der seine Mutter und seine Schwester versorge. Der Kommandant der Taliban habe sich einverstanden erklärt unter der Bedingung, dass er die Schwester des Antragstellers als Ehefrau erhalte. Der Antragsteller sei jedoch nicht bereit gewesen, seine Schwester diesem grausamen Mann zu überlassen und so habe er sich entschieden, zum Schutz seiner Schwester und seines eigenen Lebens das Land zu verlassen. Die Person, die ihn suche, sei ein einflussreicher Taliban, den er im Rahmen seiner Arbeit für die Behörde für nationale Sicherheit verfolgt habe. In Afghanistan lebten noch seine Mutter und seine Schwester sowie ein Onkel mütterlicher- und zwei Tanten väterlicherseits. Seine Schwester und seine Mutter hielten sich bei seinem Onkel auf, der in einem anderen Distrikt lebe. Mit seiner Mutter stehe er noch in regelmäßigem Kontakt. Gesundheitlich habe er unter Depressionen gelitten. Mittlerweile fühle er sich jedoch besser. Der Antragsteller legte ärztliche Unterlagen sowie verschiedene Dokumente zu seinem Vorbringen vor.
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Mit Bescheid vom 4. Juni 2025 wurde der Asylantrag des Antragstellers insgesamt, einschließlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Angaben des Antragstellers seien unglaubhaft. Dies betreffe bereits die Ausführungen zur Ausreise über den Flughaften Kabul unter Verwendung originaler Reisedokumente. Auch die Angaben zur Tätigkeit für den Geheimdienst, wonach der Antragsteller einerseits nur den Rang eines einfachen Soldaten gehabt habe, andererseits aber mit Geheimermittlungen beauftragt gewesen sei, seien nicht plausibel.
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Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers wurde durch Urteil der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 23. Januar 2026 im Verfahren W 2 K 25. … abgewiesen. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag des Antragstellers, er werde von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die Nationale Sicherheitsdirektion verfolgt, erweise sich unter Würdigung der Aktenlage sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks als unglaubhaft. Insgesamt wirke das vom Antragsteller geschilderte Geschehen konstruiert und wenig plausibel. Auch seien seine Ausführungen oftmals oberflächlich geblieben und bezüglich einzelner Details abgewandelt worden. Auffällig sei hierbei, dass sich die Abweichungen bzw. Korrekturen vor allem auf Aspekte bezogen hätten, die im Bescheid des Bundesamtes als unglaubhaft eingestuft worden seien. Der daraufhin vom Antragsteller gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2026 (13a ZB 26. …*) abgelehnt.
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Am 6. Juli 2026 stellte der Antragsteller einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag), den er am 22. Juli 2026 beim Bundesamt einreichte. In einem Schreiben der Antragstellerbevollmächtigten vom 1. Juli 2026 wurde insoweit bereits vorgetragen, es seien neue Erkenntnisse und Beweise zutage getreten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen würden, sodass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Der Antragsteller werde folgende Unterlagen mit deutscher Übersetzung vorlegen, die eindeutig belegten, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit für die Nationale Sicherheitsdirektion von den Taliban verfolgt werde: Ehrenurkunde vom 22. April 2019; Vorladung vom 26. September 2023; Drohbrief vom 10. Oktober 2023; Bescheinigungen über die Tätigkeit des Antragstellers als Soldat und über die Tätigkeit für die Nationalen Sicherheitsdirektion; Vorladung vom 5. April 2026; Bescheinigung vom 17. April 2026 über Haftbefehl. Mit schriftlicher Folgeantragsbegründung vom 22. Juli 2026 machte der Antragsteller sodann im Wesentlichen geltend, er habe Drohbriefe und Haftbefehle der Taliban nebst beglaubigter Übersetzung beim Bundesamt abgegeben. Die Taliban hätten diese an den „Imam Vorsteher“ der Dorfmoschee übergegeben. Der Imam habe diese Dokumente dann über Bekannte und Verwandte abgegeben. Seine Mutter sei aktuell krank und halte sich seit etwa sechs oder sieben Monaten in I* …P* … mit der Schwester des Antragstellers auf. Sein älterer Bruder sei nach dem Sturz der Republik nach Iran geflohen; es fehle jede Spur von ihm. Solange die Mutter und die Schwester des Antragstellers in Afghanistan gewesen seien, sei der Druck der Taliban enorm gewesen. Seine Mutter habe dem Antragsteller aus Rücksicht auf dessen psychische Gesundheit die Drohbriefe der Taliban verheimlicht. Nachdem der Antragsteller ihr von der ablehnenden Entscheidung in seinem Asylverfahren berichtet habe, habe sie von den Drohbriefen berichtet und ihm diese zukommen lassen. Aus den Schreiben der Taliban gehe eindeutig hervor, dass die Taliban immer noch nach ihm suchten. Aus Angst davor, abgeschoben zu werden, hätten sich beim Antragsteller psychische Probleme entwickelt. Diesbezüglich sei er weiterhin in Beobachtung und Behandlung. Um eine persönliche Anhörung des Antragsteller wurde gebeten.
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Mit Bescheid vom 28. Juli 2026 lehnte das Bundesamt diesen Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids). Ebenso lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. Juni 2025 (* … * …*) bezüglich der Feststellung zu „§ 60 Abs. 2 bis Abs. 7“ AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im Erstverfahren sei die ablehnende Entscheidung hinsichtlich des internationalen Schutzes damit begründet worden, dass die Ausführungen des Antragstellers nicht glaubhaft seien. Das Verwaltungsgericht Würzburg sei nach mündlicher Verhandlung am 23. Januar 2026 zu demselben Ergebnis gelangt. Der Antragsteller beziehe hierzu keine Stellung. Die von ihm aufgestellten Behauptungen ohne jeglichen Bezug zu den Entscheidungen in seinem Erstverfahren und ohne eine mindestens ansatzweisen Auseinandersetzung der weiterhin im Raum stehenden Unglaubhaftigkeitsbewertung seiner Aussagen stellten keinesfalls eine schlüssige, widerspruchslose und substantiierte Folgeantragsbegründung dar. Die vom Antragsteller mit seinem Folgeantrag geltend gemachten Umstände seien außerdem nicht neu im Sinne des Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO. Sie hätten bereits in der Entscheidung über den früheren Asylantrag Berücksichtigung gefunden und könnten nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung werden. Dies betreffe auch die Mehrzahl an eingereichten Dokumenten. Der Arztbrief des Krankenhauses L* … a* M* … vom 22. Mai 2026 enthalte Diagnosen, die ohne Abweichungen den Diagnosen aus dem Arztbrief vom 20. Januar 2026 desselben Krankenhauses entsprächen und bereits im Rahmen des vorangegangenen Klageverfahrens Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Veränderung oder ein damit einhergehender neuer Umstand sei nicht ersichtlich. Überdies würden die vorgetragenen Umstände nicht gemäß Art. 55 Abs. 3 Buchst. a AsylVfVO die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Statusverordnung anzuerkennen sei, erheblich erhöhen. Insofern der Antragsteller erkläre, von seiner Mutter darüber informiert worden zu sein, dass es weitere Drohbriefe von den Taliban bezüglich seiner Person gebe, erhöhe dieser grundsätzlich neue Umstand nicht die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung erheblich. Die unangefochtene Unglaubhaftigkeitsbewertung hinsichtlich der Schilderungen des Antragstellers im Asylerstverfahren sei nicht einfach durch Vorlage weiterer, angeblicher Drohschreiben der Taliban zu widerlegen, welche der Antragsteller von seiner Mutter erst nach Negativentscheidung in seinem Erstverfahren erhalten haben solle. Zudem stellten die eingereichten Drohbriefe – unabhängig davon, dass ein Teil der Briefe bereits im Erstverfahren vorgelegt worden sei – bereits einzeln betrachtet keine geeigneten Beweismittel dar, welche die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers herstellten und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Schutzanspruch des Antragstellers führen könnten. So werde nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2023 ohne Setzen jeglicher Frist höflichst aufgefordert werde, bei einer Polizeistation vorstellig zu werden, während er nur zwei Wochen später, mit Mahnschreiben vom 10. Oktober 2023, aufgefordert werde, Informationen zu einigen Themen preiszugeben, erneut ohne die Festlegung einer konkreten Frist. Vor allem angesichts des Umstandes, dass das nächste angebliche Schreiben der Taliban knapp drei Jahre später (5.4.2026) ein erneutes kurzes Vorladungsschreiben sei, könne nicht erkannt werden, dass hier eine realitätsnahe Fahndung nach dem Antragsteller im Heimatland stattgefunden habe oder weiterhin stattfinde. Weiter nehme der Antragsteller in seiner Folgeantragsbegründung auch keinerlei Bezug dazu, wie seine Mutter in seiner Abwesenheit zu einem Schreiben, das an „die Mujahedin (,Kämpfer für den Islam‘) Afghanistans“ adressiert sei, gekommen sein solle, in dem festgehalten sei, dass ein Urteil des islamischen Emirats bezüglich des Antragstellers bereits ergangen sei. Die Entscheidung ergehe gemäß Art. 55 Abs. 4 Satz 2, Art. 13 Abs. 11 Buchst. d AsylVfVO ohne Anhörung zur Zulässigkeit, die nicht angezeigt gewesen sei. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine Abänderung der Entscheidung bezüglich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei ebenfalls nicht geboten.
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Am 17. August 2026 ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte im Verfahren W 9 K 26. … Klage gegen diesen Bescheid erheben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, sodass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben seien. Es könne von einer Verfolgung seitens der Taliban ausgegangen werden. Der Antragsteller werde von den Taliban wegen seiner Unterstützung und Tätigkeit für das vormalige republikanische Regime verfolgt. Die Taliban stuften Unterstützer der alten Regierung pauschal als Verräter und Ungläubige ein. Die Tätigkeit für den früheren Staat werde als fundamentales religiöses und politisches Vergehen gewertet. Ein Haftbefehl sowie gezielte Drohbriefe der Taliban stellten eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Antragstellers dar. Im Falle einer Rückkehr drohten ihm willkürliche Inhaftierung, Folter und die physische Vernichtung. Die individuellen Befürchtungen des Antragstellers deckten sich lückenlos mit den Erkenntnissen zur aktuellen Lage in Afghanistan. Dem Antragsteller könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Dokumente nicht im Erstverfahren vorgelegt worden seien, denn er habe plausibel und nachvollziehbar erklärt, warum ihm die Vorlage erst jetzt möglich gewesen sei. Außerdem sei im Falle des Antragstellers zumindest ein Abschiebungsverbot festzustellen. Laut dem vorgelegten ärztliche Attest leide der Antragsteller an psychischen Erkrankungen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer irreversiblen und akut lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Machtbereich der Taliban drohe dem Antragsteller eine akute gesundheitliche Dekompensation bis hin zu einer massiven, unmittelbaren Suizidalität. Das Aufbrechen der Traumata durch den Transport und die Ankunft im Verfolgerstaat stelle eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Die für den Antragsteller überlebensnotwendige medizinische und psychotherapeutische Versorgung sei in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban flächendeckend kollabiert. Es existiere kein funktionierendes psychiatrisches oder psychotherapeutisches Versorgungssystem, das Traumata dieser Schwere adäquat behandeln könnte. Zudem sei es für ihn als gesuchtem Regimegegner unmöglich, legal medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ohne sofort an die Taliban verraten zu werden. Medikamente seien für ihn auch nicht finanzierbar. Für das Klageverfahren werde angeregt, den Antragsteller persönlich anzuhören.
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Die Antragstellerbevollmächtigte beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen,
hilfsweise, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages an sie ergangenen Mitteilung vorläufig nicht durchgeführt werden kann.
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Das Bundesamt ist dem Antrag für die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Begründung des angegriffenen Bescheids entgegentreten und beantragt mit Schriftsatz vom 19. August 2026, den Antrag abzulehnen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorliegenden Behördenakten, auch im zugehörigen Hauptsacheverfahren W 9 K 26. …, Bezug genommen.
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Der Antrag hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (1.) insgesamt keinen Erfolg (2.).
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1. In dem auch nach Inkrafttreten der reformierten unionsrechtlichen Rechtsakte des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und der damit einhergehenden Novellierung des nationalen Asylgesetzes mit Wirkung vom 12. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 111) weiterhin gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für das Gericht maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Halbsatz 1) bzw. – hier – der gerichtlichen Entscheidung (Halbsatz 2) greift bei einem nach dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylantrag – wie hier der Folgeantrag (vgl. auch § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG) – insgesamt die geänderte Rechtslage. Zur Anwendung gelangen vorliegend demnach die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) und (EU) 2024/1347 (Statusverordnung – StatusVO) sowie das entsprechend neu gefasste Asylgesetz (vgl. auch VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 13 ff.). Für die Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung folgt dies aus Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO, § 87e Abs. 1 AsylG und für die der Statusverordnung aus Art. 42 Abs. 2 StatusVO (vgl. auch VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 15 f.). Die bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG a.F.) findet hingegen keine Anwendung mehr (vgl. insgesamt zur Problematik der geltenden Rechtslage bei „Altfällen“ etwa: VG Köln, U.v. 26.6.2026 – 22 K 5194/23.A – juris Rn. 20 ff. m.w.N.).
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2. Unter Beachtung dessen bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Der Antrag ist insgesamt zulässig (a), aber unbegründet (b).
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a) Der Antrag ist zwar zulässig.
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aa) Insbesondere ist der Antrag mit seinem Hauptantrag und seinem Hilfsantrag statthaft. Hat das Bundesamt – wie hier – einen Asylantrag als Folgeantrag gemäß § 29 Nr. 6 AsylG i.V.m. § 71 AsylG und Art. 55 Abs. 7, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG, was vor allem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft, abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber in Übereinstimmung mit Art. 37 Satz 2 AsylVfVO, § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist einstweiliger Rechtsschutz wie auch nach altem Recht – und hier zutreffend von der Antragstellerbevollmächtigten formuliert – folgendermaßen nachzusuchen:
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Gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Anordnung der kraft Gesetzes nach § 75 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO (und § 29 Nr. 6, § 71 AsylG) fehlenden aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zu stellen (vgl. auch VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 20 ff.; VG Regensburg, B.v. 31.7.2026 – RO 13 S 26.33777 – juris Rn. 36; zur alten Rechtslage entsprechend etwa: VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 7 ff.; VG Würzburg, B.v. 29.5.2024 – W 8 S 24.30715 – juris Rn. 16 ff.; jeweils m.w.N.).
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Hinsichtlich der Ablehnung der Abänderung der Entscheidung zu dem Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verbleibt es ebenfalls bei der Statthaftigkeit eines (hilfsweisen) Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren keine Abschiebung in den betreffenden Zielstaat durchgeführt werden darf (vgl. auch VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 41; zuvor bereits etwa: VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 21 ff.). Dieser (Hilfs-)Antrag dient der vorläufigen Sicherung eines etwaigen Anspruchs nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der in der Hauptsache mit einer (hilfsweisen) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgen ist (vgl. etwa VG Köln, B.v. 14.11.2024 – 22 L 2133/24.A – juris Rn. 21 m.w.N.). Die in Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids – und offenbar nunmehr in allen nach der neuen Rechtslage zu entsprechenden Konstellationen erlassenen Bescheiden des Bundesamts (vgl. etwa VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 4; VG Regensburg, B.v. 31.7.2026 – RO 13 S 26.33777 – juris Rn. 27) – darüber hinaus zu findende, wohl rein vorsorgliche, Bezugnahme auf § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG („§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG“) hat jedenfalls für das vorliegende Verfahren keine ersichtliche Relevanz. Im Bescheid vom 4. Juni 2025 sind keine Feststellungen zum Vorliegen von § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG getroffen worden, der hier angegriffene Bescheid verhält sich in seiner Begründung dazu auch nicht und der vorliegende Eilantrag bezieht sich hierauf ebenfalls nicht.
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bb) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, namentlich ist er – mit Blick auf den Hauptantrag – fristgerecht gestellt worden. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig gilt eine Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des betreffenden Bescheids des Bundesamts, und zwar namentlich auch dann, wenn – wie hier – auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet wurde. Diese Frist, die auch in der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrunggenannt wird, ist vorliegend gewahrt.
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Die Antragsfrist von einer Woche ergibt sich nicht bereits aus den besonderen Regelungen der § 71 Abs. 3 Satz 3, § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 7 Buchst. a, Art. 55 Abs. 7, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO zum Folgeantrag selbst (vgl. so aber: VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 24; B.v. 11.8.2026 – 22 L 1988/26.A – juris Rn. 19). Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG gilt in den in Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO genannten Fällen eine Klagefrist von einer Woche. Nach Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO legen die Mitgliedstaaten für Antragsteller, Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, und Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, folgende Fristen für das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die in Art. 67 Abs. 1 AsylVfVO genannten Entscheidungen in ihrem nationalen Recht fest: mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage im Fall einer Entscheidung, mit der ein Antrag als unzulässig, stillschweigend zurückgenommen, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung einer der in Art. 42 Abs. 1 oder Abs. 3 AsylVfVO genannten Umstände zutrifft. Art. 67 Abs. 1 Uabs. 1 Buchst. a AsylVfVO nennt dabei die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig. Da Art. 42 Abs. 1 und 3 AsylVfVO das beschleunigte Verfahren bei der Prüfung der Begründetheit von Anträgen auf internationalen Schutz betreffen, bei denen also die Zulässigkeit gegeben ist, kann sich der Verweis auf diese Vorschriften am Ende von Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO nach Ansicht des Einzelrichters nur auf die Fälle der Ablehnung von Asylanträgen als unbegründet oder offensichtlich unbegründet, das heißt auf die beiden letzten Varianten des Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO beziehen. In den übrigen Varianten würde eine zusätzliche Prüfung der Umstände von Art. 42 Abs. 1 und 3 AsylVfVO keinen erkennbaren Sinn ergeben, was sich namentlich für die vorliegende Konstellation daran zeigt, dass Art. 42 Abs. 1 Buchst. g AsylVfVO Folgeanträge regelt, die „nicht unzulässig“ sind. In der Folge wird somit bei der Ablehnung von Folgeanträgen als unzulässig nach Art. 55 Abs. 7, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO über Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO in § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG eine Klagefrist von einer Woche statuiert. Vor deren Ablauf darf in den Fällen des Verzichts auf eine erneute Abschiebungsandrohung nach Art. 37 Satz 2 AsylVfVO, § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG die Abschiebung nicht erfolgen. Sodann bestimmt § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG weiter, dass bei einem „innerhalb der Frist“ gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebung erst nach Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses vollzogen werden darf. Mit „der Frist“ ist erkennbar die unmittelbar vorgenannte Klagefrist gemeint. Das Gesetz geht demnach davon aus, dass allein ein innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO den Vollzug der Abschiebung bis zur Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts suspendiert. Dafür, dass damit zugleich auch eine korrespondierende Antragsfrist statuiert wird, fehlt es indes an einer normativen Rückanknüpfung. Insbesondere der Wortlaut des § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG lässt es nicht zu, in der Vorschrift die Festlegung einer Rechtsbehelfsfrist zu erblicken. Nichts anderes gilt für § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG. Zwar heißt es dort wörtlich nur „[d]ie Frist von einer Woche“, wobei erkennbar an § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeknüpft wird, nach dem abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Klage im Einklang mit Art. 43 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 (AMMVO) innerhalb einer Woche zu erheben ist, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, wobei auf § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG (Abschiebungsanordnung) Bezug genommen wird. Dies lässt sich aber nicht dahingehend verstehen, dass § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG für die Fälle des Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO sowohl die Klage- als auch die Antragsfrist regelt. Denn § 74 Abs. 1 AsylG stellt bereits nach seiner amtliche Überschrift allein eine Bestimmung der Klagefrist dar. Dementsprechend wurde die Rechtsbehelfsfrist von einer Woche für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – und seinerzeit noch daran anknüpfend für die zugehörige Klage (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG a.F.) – in einer Konstellation wie der vorliegenden auch unter Geltung der vorherigen Rechtslage nicht aus der im Wesentlichen zu § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG identischen Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG a.F., sondern über den als Rechtsgrundverweisung verstandenen Verweis in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG a.F. auf § 36 (Abs. 3 Satz 1 AsylG) a.F. (hierzu näher sogleich) hergeleitet (vgl. VG Aachen, B.v. 14.6.2021 – 8 L 307/21.A – juris Rn. 24 ff.: OVG NRW, B.v. 11.9.2023 – 11 A 1/22.A – juris Ls. und Rn. 24 ff.; jeweils m.w.N.; nachgehend: BVerwG, B.v. 18.1.2024 – 1 B 49.23 – juris Rn. 4 ff.).
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Vielmehr bedarf eines Rückgriffs auf die insoweit allgemeine Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG (vgl. ohne nähere Begründung ebenso: VG Regensburg, B.v. 31.7.2026 – RO 13 S 26.33777 – juris Rn. 38). § 36 AsylG ist ausweislich seiner amtlichen Überschrift eine Bestimmung zum Verfahren bei den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO, was in § 36 Abs. 1 AsylG nochmals verdeutlicht wird, und infolgedessen auch zum Verfahren bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO. § 36 Abs. 2 AsylG trifft insoweit Regelungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und statuiert hierzu in Satz 1 Halbsatz 1 insbesondere eine Antragsfrist für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts. Dabei hat § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG allerdings vom Wortlaut her einzig Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ zum Gegenstand, nicht also die Fälle ohne erneute Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG. An dem vorstehend erwähnten Verweis auf § 36 AsylG, wie er vor der Rechtsänderung in § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG a.F. enthalten war, fehlt es zudem nunmehr in § 71 AsylG. Hieraus folgt aber letztlich nicht, dass eine (entsprechende) Anwendung der Wochenfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf die Fälle des § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht (mehr) vorzunehmen wäre. Aus der Gesetzesbegründung zur betreffenden Novellierung des Asylgesetzes geht hervor, dass die Aufhebung von § 71 Abs. 3 und 4 AsylG a.F. der Anpassung an den neuen § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG dient, nach dem die Regelungen für den Asylantrag auch für Folgeanträge gelten, soweit die Asylverfahrensverordnung keine abweichenden Regelungen trifft (vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 39, 121; VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 27 f.). Nach der Intention des Gesetzgebers soll also § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG die früheren Bestimmungen des § 71 Abs. 3 und 4 AsylG a.F. ersetzen (vgl. VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 27 f.). Ferner ist die aktuelle Fassung der Vorschrift des § 36 AsylG selbst bereits weiter gefasst und bezieht sich – wie bereits erwähnt – nach ihrer amtlichen Überschrift sowie ihres Absatzes 1 undifferenziert auf die Fälle des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO, worunter auch – ohne weitere Differenzierung – die Ablehnung von Folgeanträgen als unzulässig fällt (vgl. erneut Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO). Die bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des § 36 AsylG a.F. hingegen betraf nach ihrer Überschrift und des Absatzes 1 allein die Fälle der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG a.F. (und der offensichtlichen Unbegründetheit), das heißt gerade nicht auch die Unzulässigkeit von Folgeanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mangels gegenteiliger besonderer Bestimmung und angesichts der vorstehend dargestellten Vorschriften zur kurzen Klagefrist von einer Woche bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ohne erneute Abschiebungsandrohung die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch auf die Fälle des § 71 Abs. 3 AsylG (entsprechende) Anwendung findet. Hierfür sprechen auch die Beschleunigungsziele der Asylverfahrensverordnung (vgl. nur etwa Erwägungsgrund 5 und 40 AsylVfVO; BT-Drs. 21/1848, S. 123), die – wie gesehen – zudem ebenfalls nicht weiter zwischen der Ablehnung von Folgeanträgen als unzulässig mit und ohne erneute Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) unterscheidet (vgl. Art. 37 Satz 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 55, Art. 67 Abs. 7 Buchst. a, Art. 68 Abs. 3 Buchst. b AsylVfVO). Hinzu kommt, dass insbesondere die Möglichkeit zum Verzicht auf eine erneute Abschiebungsandrohung in § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Verfahrensbeschleunigung dient, sodass es widersinnig wäre, wenn bei Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung die Wochenfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG gelten würde, bei Verzichts hierauf indes nicht (vgl. auch bereits VG Aachen, B.v. 14.6.2021 – 8 L 307/21.A – juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.9.2023 – 11 A 1/22.A – juris Rn. 33).
20
Die nach alledem vorliegend geltende Wochenfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO ist gewahrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Antragsteller über dessen Bevollmächtigte am 8. August 2026, wie es in der Behördenakte (Bl. 201 d. BA) vermerkt ist, oder, wie die Antragstellerbevollmächtigte selbst in der Antrags- und Klageschrift angegeben hat, am 10. August 2026 zugegangen ist. Der Eingang der Antrags- und Klageschrift bei Gericht am Montag, den 17. August 2026 hat die Wochenfrist jedenfalls gewahrt. Selbst bei Zugrundelegung des 8. August 2026 als Datum der Bekanntgabe wäre die Frist wegen § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des 17. August 2026 geendet. Bei dem 15. August 2026 als potentiellem Tag des Fristendes handelte es sich nämlich um einen Samstag, noch dazu um einen gesetzlichen Feiertag am insoweit maßgeblichen Gerichtsort (Mariä Himmelfahrt), sodass sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag, sprich den 17. August 2026 verschob.
21
Ob und inwieweit die Wochenfrist gleichermaßen für den Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. insoweit: VG Aachen, B.v. 14.6.2021 – 8 L 307/21.A – juris Rn. 99 ff.), kann angesichts dessen hier dahinstehen (vgl. ebenfalls offenlassend: VG Regensburg, B.v. 31.7.2026 – RO 13 S 26.33777 – juris Rn. 38).
22
b) Der Antrag ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag (aa) als auch mit dem Hilfsantrag (bb) unbegründet.
23
aa) Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet.
24
(1) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung darüber, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) oder das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) überwiegt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.7.2026 – 15 CS 26.1047 – juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch zur Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 15 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das Suspensivinteresse. Bestehen hingegen keine Erfolgsaussichten, ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2026 – 15 CS 26.1047 – juris Rn. 16 m.w.N.). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichte unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.7.2026 – 15 CS 26.1047 – juris Rn. 16; jeweils m.w.N.). Das Gericht darf sich allerdings dann nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 – 2 BvR 939/20 – juris m.w.N.).
25
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG und Art. 68 Abs. 3 Buchst. b, Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung bzw. – wie hier – der zugrundeliegenden Unzulässigkeitsentscheidung dabei an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Hierbei ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Insoweit ist kein anderer Maßstab zugrunde zu legen als vor der Änderung des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Köln, B.v. 4.8.2026 – 22 L 1802/26.A – juris Rn. 25 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, nicht (mehr) für die Ablehnung von Folgeanträgen als unzulässig gelten sollte. Zwar fehlt es nunmehr in § 71 AsylG an einem Verweis auf die Vorschrift des § 36 AsylG. Jedoch ist § 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG an die Stelle von § 71 Abs. 3 und 4 AsylG a.F. getreten und § 36 AsylG ohnehin weiter gefasst worden. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. a) bb) wird insoweit verwiesen. Der Einzelrichter vermag auch nicht festzustellen, dass dieser Maßstab mit der Bestimmung des Art. 68 Abs. 4 Satz 1 AsylVfVO, wonach in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO das Gericht „befugt“ ist, nach „sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung“ zu entscheiden, ob dem Betreffenden gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben, unvereinbar sein könnte (vgl. offenlassend: VG Regensburg, B.v. 31.7.2026 – RO 13 S 26.33777 – juris Rn. 40).
26
(2) Gemessen daran war die aufschiebende Wirkung der Klage vorliegend nicht anzuordnen. Es bestehen nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylfolgeantrags des Antragstellers als unzulässig.
27
(a) Nach § 29 Nr. 6 AsylG lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig ab, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO erfüllt sind. Das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags richtet sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG nach den Art. 55 und 56 AsylVfVO; im Übrigen gelten die Regelungen für den Asylantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Nach Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde. Entsprechend wird nach Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO jeder Antrag, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist, als Folgeantrag betrachtet und von dem zuständigen Mitgliedstaat geprüft. Gemäß Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO unterliegt ein Folgeantrag dabei einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Statusverordnung anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird (Buchst. a), oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde (Buchst. b). Gemäß Art. 55 Abs. 5 Satz 1 AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nach Art. 55 Abs. 5 Satz 2 AsylVfVO nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 AsylVfVO abgelehnt wurde. Art. 55 Abs. 4 AsylVfVO sieht dabei vor, dass diese erste Prüfung auf der Grundlage schriftlicher Angaben oder einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II AsylVfVO durchgeführt wird (Satz 1), wobei die persönliche Anhörung insbesondere dann entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO enthält (Satz 2). Letzteres wird in Art. 13 Abs. 11 Buchst. d AsylVfVO aufgegriffen. Liegen neue Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO vor, so wird gemäß Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO ein Folgeantrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Art. 38 Abs. 1 AsylVfVO genannten Grund als unzulässig betrachtet werden. Sind dagegen keine neuen Umstände nach Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO vorgebracht worden oder zutage getreten, wird der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt. Nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO wiederum lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn dieser ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und 5 AsylVfVO zutage getreten oder vorgebracht worden sind.
28
(b) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Bundesamts, den Folgeantrag des Antragstellers auf Grundlage von dessen schriftlicher Folgeantragsbegründung als unzulässig abzulehnen, nicht zu beanstanden.
29
Der vom Antragsteller am 22. Juli 2026 beim Bundesamt eingereichte Antrag stellt – unstreitig – einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 3 Nr. 19, Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO dar, da über den früheren Asylantrag des Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Nach Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Juni 2025 ist das insoweit klageabweisende Urteil der 2. Kammer des erkennenden Gerichts vom 23. Januar 2026 infolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2026 über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden.
30
Zurecht hat das Bundesamt diesen Folgeantrag unter Anwendung von Art. 55 Abs. 4 Satz 2, Art. 13 Abs. 11 Buchst. d AsylVfVO ohne persönliche Anhörung des Antragstellers als gemäß § 29 Nr. 6, § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 7, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO unzulässig abgelehnt. Aus den schriftlichen Angaben des Antragstellers gingen eindeutig keine neuen Umstände im Sinne von Art. 38 Abs. 2, Art. 55 Abs. 3 und 5 AsylVfVO hervor; solche sind auch nicht sonst zutage getreten. Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Die Ausführungen in der Antrags- und Klageschrift gehen über pauschale Einwände gegen die Entscheidung des Bundesamts sowie eine bloße Wiederholung der schriftlichen Folgeantragsbegründung nicht hinaus. Auf die konkret vom Bundesamt angeführten Gründe zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers einschließlich der vorgelegten Dokumente geht dieser ebenso wenig ein wie auf die Bewertung seines Asylvortrags im Urteil der 2. Kammer des Gerichts vom 23. Januar 2026 (W 2 K 25. …*), auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Es ist demnach nichts ersichtlich, was Anlass für eine abweichende Bewertung geben könnte. Überdies ist die Angabe des Antragstellers, dass sich seine Mutter und seine Schwester in P* … aufhalten, seinerseits neuerlich unglaubhaft. Nach den Angaben des Antragstellers in der Folgeantragsbegründung vom 22. Juli 2026 soll dies seit sechs bis sieben Monaten der Fall sein. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2026 im Klageverfahren W 2 K 25.32606, also beinahe exakt sechs Monate vor der Einreichung des Folgeantrags, gab der Antragsteller hingegen noch an, seine Mutter und seine Schwester lebten in Afghanistan. Dass die beiden demnach gerade am bzw. um den Tag der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren des Antragstellers Afghanistan unvermittelt verlassen haben sollen, nachdem sie dort seit der Ausreise des Antragstellers im August 2023 verblieben waren, ist nicht überzeugend, zumal der Antragsteller im Urteil vom 23. Januar 2026 betreffend § 60 Abs. 5 AufenthG auch auf sein familiäres Netzwerk in Afghanistan verwiesen worden ist, das namentlich aus seiner Mutter und seiner Schwester bestand. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die mit dem Folgeantrag eingereichten Unterlagen ausweislich der beigezogenen Behördenakte zum Erstverfahren (überwiegend und teilweise erneut) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Mai 2026, ohne Erläuterung, wie der Antragsteller an diese gelangt sei, auch schon im Berufungszulassungsverfahren vorgelegt worden sind sowie das Bundesamt zu diesen Dokumenten unter dem 9. Juni 2026 bereits Stellung genommen und dabei unter anderem auf formale Auffälligkeiten hingewiesen hat. Auf diese Stellungnahme und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird ebenfalls Bezug genommen. Insgesamt nutzt der Antragsteller das Rechtsinstitut des Folgeantrags vorliegend nur als weiteres „Rechtsmittel“ gegen die unanfechtbare Ablehnung seines Asylantrags, wozu ein Folgeantrag jedoch gerade nicht dienen soll (vgl. NdsOVG, B.v. 10.8.1988 – 21 OVG B 423/88 – NVwZ-RR 1989, 276 [277]; Dickten/Rosarius in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed., Stand: 1.1.2026, § 71 AsylG Rn. 16).
31
bb) Auch der (hilfsweise) Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bezüglich Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids bleibt ohne Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid kann wiederum Bezug genommen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil der 2. Kammer des Gerichts vom 23. Januar 2026 (W 2 K 25. …*) verwiesen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Bewertung, weder im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG noch auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Namentlich folgt aus dem Arztbrief vom 22. Mai 2026, dass der Antragsteller auf eigenen Wunsch und ohne Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung aus der stationären Behandlung entlassen worden ist. Insbesondere ist – wie vorstehend ausgeführt – auch nicht glaubhaft, dass sich die Mutter und die Schwester des Antragstellers in Pakistan aufhalten. Unabhängig davon hat der Antragsteller schon nicht vorgetragen, dass sein Onkel mütterlicherseits, der die Familie des Antragstellers in der Vergangenheit unterstützt hat, nicht mehr in Afghanistan lebt. Demnach steht dem Antragsteller jedenfalls insoweit weiterhin ein hinreichendes familiäres Netzwerk bei einer Rückkehr nach Afghanistan zur Verfügung.
32
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.