Titel:
Vorläufige Wirksamkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Normenketten:
GewO § 33i
VwGO § 123 Abs. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2, Art. 48, Art. 49
GG Art. 19 Abs. 4
SpielV § 3 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Verwaltungsakt – wie hier eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO – bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirksamkeit unabhängig davon, ob die getroffene Regelung mit geltendem Recht übereinstimmt, wobei auch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage regelmäßig für sich genommen nicht zu einer Erledigung des Verwaltungsaktes in anderer Weise führt und damit zu seiner Unwirksamkeit, sondern der Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG lediglich die Möglichkeit gibt, den Verwaltungsakt zu widerrufen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Hinblick auf eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO wird eine Erledigung der Erlaubnis auf andere Weise wegen ihrer persönlichen und sachlichen Natur dann angenommen, wenn sich in Bezug auf diese Umstände eine wesentliche Änderung ergibt, welche sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Höchstzahl an Glücksspielgeräten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), auswirkt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Baugenehmigung und gewerberechtliche Erlaubnis stehen selbstständig nebeneinander und haben unterschiedlichen Inhalt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, Erledigung der Erlaubnis auf andere Weise durch wesentliche Änderung der Räumlichkeiten, hier verneint, gerichtliches Gestaltungsermessen hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung, Spielhallenerlaubnis, Verwaltungsakt, Wesentliche Änderung, Bestandsschutz, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Räumliche Veränderungen, vorläufige Wirksamkeit, nachträgliche Änderung, vorläufiger Rechtsschutz, Erlöschen, Baugenehmigung
Tenor
I. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „R. “, G. , … S. weiterhin wirksam ist.
Die Anordnung gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses in der Hauptsache Klage erhebt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt die vorläufige Feststellung, dass die ihr mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle weiterhin wirksam ist, sowie hilfsweise die vorläufige Duldung ihres Spielhallenbetriebes bis zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis.
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1. Die Antragstellerin betreibt die Spielhalle „R. “, G. , … S. Hierfür wurde ihr vom Landratsamt S. mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt.
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In dem Genehmigungsbescheid ist unter Verweis auf den Baugenehmigungsbescheid vom 29. Oktober 2010 eine Grundfläche der Spielhalle von 174,88 m² angegeben und die Erlaubnis umfasst die Aufstellung von maximal zwölf Geldspielgeräten.
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Erstmalig wurde in den Räumlichkeiten mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „C. … …“ mit einer Grundfläche von „ca. 133,57 m²“ an die … … GmbH erteilt.
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Am 16. Mai 2017 erfolgte die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle „d*. “ an die … … . UG für eine Grundfläche von 174,88 m².
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Am 23. Juni 2026 fand eine Kontrolle der Spielhalle durch das Landratsamt S. statt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. August 2026 erfolgte dies vor allem im Hinblick darauf, dass in der Erlaubnis nach § 33i GewO eine Fläche der Spielhalle von „etwa 177 m²“ angenommen worden sei. Im zu einem Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorgelegten Aufstellplan habe diese Größe nicht übereinstimmend erschienen. Es sei ein durch Trennwände abgesperrter Bereich aufgefunden worden, in welchem sich ein Sessel, ein Licht, eine Pflanze und ein kleiner Tisch befunden hätten.
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Laut Aktenvermerk fand eine Messung statt, über die eine Grundrissskizze angefertigt wurde. Auf den Inhalt der Skizze wird verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
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Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 forderte das Landratsamt S. die Antragstellerin auf, unter anderem mitzuteilen, welche Grundfläche die Spielhalle und die dazugehörigen Räume besitzt und welcher Anteil der Fläche zur Aufstellung der Geldspielgeräte zur Verfügung steht.
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Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Antragstellerin mit, dass die Grundfläche 186,32 m² betrage und der Anteil zur Aufstellung der Geldspielgeräte 145,16 m².
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Hierzu wurde ein Grundrissplan von März 2011 vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 teilte das Landratsamt S. dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass diese nicht mehr im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 33i GewO sei. Die Erlaubnis sei an bestimmte Räumlichkeiten gebunden und erlösche daher, wenn diese sich wesentlich änderten. Vorliegend habe sich die Grundfläche der Spielhalle, die für den Spielbetrieb zur Verfügung stehe, von 174,88 m² im Jahr 2022 zu nunmehr 145,16 m² verändert. Bei einer Verringerung der Grundfläche um ca. 30 m² liege eine wesentliche Änderung einer Bezugsgröße der Erlaubnis nach § 33i GewO vor, weshalb diese erloschen sei. Zur Prüfung der Erteilung einer neuen Erlaubnis sei die Vorlage einer gültigen Baugenehmigung erforderlich, um die Lage und Beschaffenheit der Räume der Spielhalle beurteilen zu können.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 ließ die Antragstellerin durch ihren nunmehr Bevollmächtigten „höchstvorsorglich“ beantragen, die bestehende Erlaubnis gemäß § 33i GewO bezüglich der räumlichen Gegebenheiten im Rahmen eines Änderungsbescheids zu aktualisieren und den als Anlage beigefügten Grundrissplan der bestehenden Erlaubnis beizufügen.
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Ergänzend wurde ausgeführt, ein Erlöschen der bestehenden Erlaubnis dürfte nicht erfolgt sein, da nicht jede, sondern nur wesentliche Änderungen der Nutzfläche zum Erlöschen der Erlaubnis führten. Dies sei zum Schutz der Umgehung der Vorschriften aus Art. 48, 49 BayVwVfG eng auszulegen und regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn sich die Anzahl der aufstellbaren Geldspielgeräte verändere, nicht jedoch lediglich der Ort, wo diese im Spielhallenbetrieb aufgestellt würden. Die behauptete Verkleinerung von 174,88 m² auf 145,16 m² stelle keine derartige wesentliche Änderung dar.
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2026 führte das Landratsamt aus, im Rahmen der Prüfung der Antragsunterlagen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei aufgefallen, dass der vorgelegte Aufstellplan, welcher nicht bemaßt sei, weder mit dem der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Plan noch mit anderen bisher vorgelegten Plänen übereinstimme. Der durch die Baugenehmigung genehmigte Plan sei Entscheidungsgrundlage für die Erlaubnis nach § 33i GewO. Bei der Erteilung der Genehmigung im Jahr 2022 sei lediglich ein Grundrissplan eingereicht worden, der sich mit dem Grundrissplan und der Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 decke. Bereits hier hätte die Antragstellerin mitteilen müssen, dass Umbaumaßnahmen durchgeführt worden seien. Zudem hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass die genehmigte konzessionierte Fläche von ca. 175 m² nicht mit den vorliegenden Bauplänen übereinstimme. Es sei nicht ersichtlich und seitens des Landratsamtes nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt die Umbaumaßnahmen und somit die Änderung der Grundfläche stattgefunden habe. Die Erlaubnis nach § 33i GewO habe persönlichen sowie sachlichen Charakter, da sie an bestimmte Personen, bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart gebunden sei. Sie genieße nur so lange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert werde. Jede wesentliche Veränderung in einem für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkt habe grundsätzlich das Erlöschen der Erlaubnis zur Folge. Durch die baulichen Maßnahmen (separater Thekenbereich, Nutzung der „Spielhalle 3“ als Lager, bauliche Abtrennung zu den anderen Spielhallen, Verkleinerung der Spielfläche) sei eine wesentliche Veränderung des raumbezogenen Aspekts der Spielhallenerlaubnis vollzogen worden.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 forderte die Antragstellerin das Landratsamt zur vorläufigen Duldung des Spielhallenbetriebes auf, was mit Schreiben vom 3. August 2026 abgelehnt wurde.
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2. Am 5. August 2026 ließ die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz stellen und am 13. August 2026 nach zwischenzeitlicher Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 13. August 2026 zuletzt beantragen,
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis gemäß § 33i GewO für den Spielhallenbetrieb „R. “, G. , … S. wirksam ist.
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Hilfsweise für den Fall, dass die Erlaubnis unwirksam sein sollte:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle „R. “, G. , … S. bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Abänderung bzw. Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu dulden.
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Zur Begründung wird unter Wiederholung der vorgerichtlichen Ausführungen im Wesentlichen ausgeführt, es lägen sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor. Die am 15. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO sei nicht erloschen. Eine räumliche Verkleinerung weg von 174,88 m² habe nicht stattgefunden. Die gewerberechtliche Erlaubnis sei bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe in räumlicher Hinsicht für die gesamte Spielfläche von knapp über 145 m² erteilt worden. Die Grundfläche habe nie weniger als 144 m² betragen. Im Rahmen der damaligen Antragstellung habe die Antragstellerin allein den Grundrissplan aus dem Jahr 2013 vorgelegt und nicht die Baugenehmigung oder Pläne aus der Baugenehmigung. Bei der in Ziffer 1.1 der Erlaubnis genannten Grundfläche von 174,88 m² handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Im Übrigen bestehe offenkundig ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Die besondere Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Spielhallenbetrieb ohne die beantragte einstweilige Anordnung weitere wesentliche unzumutbare Nachteile erleiden würde. Um künftigen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, habe die Antragstellerin die mobilen Raumteiler bereits entfernt.
19
Das Landratsamt S. beantragt für den Antragsgegner:
Der Antrag wird abgelehnt.
20
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Erlaubnis nach § 33i GewO sei erloschen. Es bestehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Eine Wiedererteilung der Erlaubnis oder Duldung des Spielhallenbetriebes komme zum aktuellen Verfahrensstand nicht in Frage. Bei der Kontrolle am 23. Juni 2026 sei festgestellt worden, dass die Raumaufteilung nicht mit den im Jahr 2010 genehmigten Bauplan übereinstimme. Im Antragsverfahren zum Erlass der Genehmigung im Jahr 2022 sei ein Grundrissplan vorgelegt worden, welcher sich mit den Inhalten des Grundrissplanes aus der Baugenehmigung decke. Die Erlaubnis nach § 33i GewO habe persönlichen und sachlichen Charakter und genieße nur so lange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert werde. Jede wesentliche Änderung in einem für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkt habe grundsätzlich das Erlöschen der Erlaubnis zur Folge. Ausgehend von den ca. 175 m², welche ursprünglich genehmigt worden seien, liege eine Grundfläche der Spielhalle ohne Thekenbereich von ca. 145 m² vor. Allerdings betrage die konzessionierte Gesamtfläche lediglich ca. 128 m², da ein Teil der Grundfläche durch eine Wand und einen mobilen Raumteiler vom Rest der Spielhalle abgetrennt worden sei. Dieser Teil stehe dem Spielbetrieb nicht zur Verfügung und könne daher nicht der konzessionierten Gesamtfläche zugerechnet werden. Dem folgend dürften in der Spielhalle „R. “ lediglich zehn und nicht wie bisher genehmigt zwölf Spielgeräte stehen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 18. August 2026 ließ die Antragstellerin ihr Vorbringen vertiefen und ergänzend vorbringen: Es könne den Verfahrensakten nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin einen Bereich vom 16,9 m² baulich abgegrenzt hätte. Bei dem genannten Bereich handele es sich um eine zur Spielfläche gehörende Fläche, die mittels Raumtrennern in das Gesamtkonzept der Spielhalle eingepflegt sei. Sie gehöre zur Spielfläche und sei für Gäste stets zugänglich gewesen. Es handele sich um Raumtrenner und keine Trennwände.
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Mit Schreiben vom 24. August 2026 trug das Landratsamt S. ergänzend vor: Bei dem baulich abgegrenzten Raum handele es sich gerade nicht um eine zur konzessionierten Gesamtfläche zugehörige Fläche. Der Bereich sei stark mit Spinnweben und Staub befallen gewesen. Der Mitarbeiter vor Ort habe angegeben, dass der Raum selten bis überhaupt nicht genutzt werde. Der mit dem Bildmaterial dokumentierte abgegrenzte Raum sei mit einer fest verbauten Wand (Trockenbauwand/gemauerte Wand) getrennt. Es handele sich dabei nicht um leicht bewegliche Raumteiler. Diese seien lediglich innerhalb dieses Raumes aufgestellt. Die bei der Erlaubniserteilung 2017 zugrunde gelegte Gesamtfläche entspreche seit geraumer Zeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
23
Am 26. August 2026 wurde für die Antragstellerin hierzu unter Vorlage eines Lichtbildes vorgetragen, die Raumtrenner bestünden aus Pressspanplatten in Leichtbauweise, welche ohne weiteres verschoben werden könnten. Weder seien diese fest verbaut noch handele es sich um eine Trockenbauwand oder gemauerte Wand.
24
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
25
Der Antrag hat Erfolg.
26
Er ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf vorläufige Feststellung der (weiteren) Wirksamkeit der ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „R. “ als auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
27
Es kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden, dass die Antragstellerin die Spielhalle „R. “ nach Erlaubniserteilung einer derart wesentlichen Veränderung im Hinblick auf die maßgeblichen Bezugspunkte für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zugeführt hätte, dass die in Rede stehende Erlaubnis schon aus diesem Grund erloschen wäre. Aufgrund der erfolgten Schließung der Spielhalle und der zwischenzeitlichen Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten.
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1. Der Antrag ist zulässig.
29
Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Inhalt der vorläufigen Feststellung der (weiteren) Wirksamkeit der gewerberechtlichen Erlaubnis vom 15. Dezember 2022. In der Hauptsache kann die Antragstellerin dieses Begehren mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen, da angesichts der unterschiedlichen Rechtsauffassungen und des Fehlens einer konkreten Schließungsanordnung für die Spielhalle zwischen den Beteiligten ein streitiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und die Feststellungsklage nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist. Angesichts der fehlenden Schließungsanordnung, muss die Antragstellerin auch nicht vorrangig gegen diese vorgehen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
30
Der Antrag ist in seiner im Vergleich zur Einreichung am 5. August 2026 geänderten Fassung zulässig. Die Änderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO entsprechend zulässig, da sie angesichts der zwischenzeitlich erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis sachdienlich ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner sich rügelos auf die Antragsänderung eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO entsprechend).
31
2. Der Antrag ist begründet.
32
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
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Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
34
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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a.) Ein Anordnungsanspruch liegt vor.
36
Die der Antragstellerin am 15. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „R. “ ist weiterhin wirksam. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung liegen – selbst wenn man eine solche unabhängig von den Voraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG als geeignet ansehen wollte, zum Erlöschen der genannten Erlaubnis führen zu können – die Voraussetzungen für eine wesentliche nachträgliche Änderung der raumbezogenen Aspekte der gewerberechtlichen Erlaubnis nicht vor bzw. sind diese vom Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
37
Im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse der Spielhalle „R. “ ist zunächst Folgendes voranzustellen: In dem der Baugenehmigung für die Spielhalle, welche vom Landratsamt S. am 29. Oktober 2010 erteilt wurde, beigefügten Grundrissplan ist als Fläche der maßgeblichen Spielhalle (damals: „Mo. …“) eine Fläche für „Spiele-Unterhaltung“ von 133,57 m² angegeben (Bl. 26 der elektronischen Behördenakte). Für diese Fläche wurde der … … GmbH mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 auch eine Erlaubnis nach § 33i GewO zum Betrieb von elf Spielgeräten erteilt (Bl. 48 ff. der Behördenakte). Einen Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Tekturgenehmigung, welche für die die Spielhalle eine Fläche von 145,16 m² aufweist (Bl. 29 ff.) wurde ausweislich eines Aktenvermerks vom 3. November 2011 nicht erteilt (Bl. 42). In der Folge sollte die Spielhalle von der … … UG betrieben werden. Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO vom 15. März 2017 wurde für die Spielhalle „d*. “ eine Fläche von 174,88 m² angegeben (Bl. 162). Ein bemaßter Grundriss wurde soweit ersichtlich hierzu nicht vorgelegt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2017 wurde der … … UG die beantragte Erlaubnis erteilt, wobei eine Fläche von 174,88 m² unter Verweis auf den Baugenehmigungsbescheid vom 29. Oktober 2010 zu Grunde gelegt wurde (Bl. 249 ff.). Am 9. August 2017 wandte sich die Antragstellerin an das Landratsamt und teilte mit, die Firma … Ga. . UG übernommen zu haben, wobei die Antragstellerin als Gesellschafter der UG auftrete und die Spielhalle unverändert weiterführen wolle (Bl. 282). Am 21. August 2017 erfolgte die Änderung des Namens der Spielhalle in den aktuellen Namen „R. “ (Bl. 316). Im Zuge einer Fusion und Auflösung der genannten UG teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. Dezember 2022 mit, dass für die Antragstellerin bei der geplanten Vorgehensweise eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich sei (Bl. 503). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 übersandte die Antragstellerin den unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie weitere Unterlagen, unter anderem einen nicht mit Maßen versehenen Grundrissplan (Bl. 507 ff.). In der Folge wurde der Antragstellerin die hier maßgebliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt, welche auf einen „Antrag vom 9. Dezember 2022“ Bezug nimmt. Als Grundfläche der Spielhalle wird eine Fläche von 174,88 m² unter Verweis auf den Baugenehmigungsbescheid vom 29. Oktober 2010 genannt (Bl. 542 ff.).
38
Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass ein Verwaltungsakt – wie hier die Erlaubnis nach § 33i GewO vom 15. Dezember 2022 – nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirksamkeit dabei unabhängig davon, ob die getroffene Regelung mit geltendem Recht übereinstimmt. Auch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage führt regelmäßig für sich genommen nicht zu einer Erledigung des Verwaltungsaktes in anderer Weise und damit zu seiner Unwirksamkeit, sondern gibt der Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG lediglich die Möglichkeit, den Verwaltungsakt zu widerrufen (vgl. nur: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 43 Rn. 13, 88 m.w.N.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn wesentliche Bezugselemente der Regelung wegfallen. Die Annahme einer Erledigung auf andere Weise kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, da sonst die Voraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG unterlaufen würden (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – juris Rn. 19). Im Hinblick auf die hier konkret in Rede stehende Erlaubnis nach § 33i GewO wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Erledigung der Erlaubnis auf andere Weise wegen ihrer persönlichen und sachlichen Natur dann angenommen, wenn sich in Bezug auf diese Umstände eine wesentliche Änderung ergibt, welche sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Höchstzahl an Glücksspielgeräten (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV), auswirkt (vgl. etwa: OVG Saarl, U.v. 6.11.2018 – 1 A 170/16 – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 3.5.2017 – 6 S 306/16 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.11.2009 – OVG 1 S 137.09 – juris Rn. 4; kritischer: NdsOVG, B.v. 13.3.2009 – 7 LA 54/07 – juris Rn. 5).
39
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Kammer bei summarischer Prüfung nicht zur Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehende Erlaubnis vom 15. Dezember 2022 unwirksam geworden ist.
40
Sie wurde zunächst wirksam erteilt. Gründe für eine Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG sind nicht erkennbar. Ob die in der Genehmigung genannte Grundfläche den seinerzeit gegebenen räumlichen Verhältnissen entspricht, ist für die ursprüngliche Wirksamkeit der Erlaubnis nicht von Relevanz. Die Erlaubnis ist auch weder mit einer Befristung noch einer sonstigen Auflage versehen, welche gegen die Wirksamkeit zum jetzigen Zeitpunkt spräche. Eine Rücknahme, ein Widerruf oder eine anderweitige Aufhebung sind nicht erfolgt.
41
Auch die vom Antragsgegner behauptete Erledigung auf andere Weise liegt nicht vor bzw. sind die hierfür erforderlichen tatsächlichen Umstände vom Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht.
42
Geht man mit der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine solche Erledigung dann eintreten kann, wenn sich insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten, die der Erlaubnis nach § 33i GewO zu Grunde liegen, wesentliche Änderungen ergeben haben, so setzt dies zunächst denknotwendig voraus, dass die Änderung in zeitlicher Hinsicht nach Erteilung der Genehmigung erfolgt ist, da sonst schon begrifflich keine Änderung vorliegt, sondern eine von Anfang an bestehende (unzutreffende) Annahme im Hinblick auf die Tatsachengrundlage für die Erlaubnis.
43
Eine solche nachträgliche Änderung kann anhand der vorgelegten Behördenakte nicht festgestellt werden. Es ist – auch wenn man die in Rede stehende räumliche Abtrennung eines Teiles der Spielfläche als wesentliche Änderung im obigen Sinne begreift (hierzu s.u.) – nicht ersichtlich, wann diese durchgeführt wurde, insbesondere ob dies vor oder nach Erteilung der Erlaubnis vom 15. Dezember 2022 der Fall war. Dies räumt der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren selbst ein. Insofern steht bereits das Fehlen einer nachgewiesenen nachträglichen Änderung nach Erlaubniserteilung der Annahme, diese habe sich auf sonstige Weise erledigt, entgegen. Für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum.
44
Des Weiteren erscheint es zweifelhaft, ob die erfolgte räumliche Abtrennung eines Teils der Spielfläche überhaupt geeignet ist, die Annahme einer wesentlichen Änderung der Bezugsgröße für die Erlaubnis nach § 33i GewO zu begründen. Dies kann allenfalls bei wesentlichen baulichen Änderungen (z.B. Trennung einer Spielhalle durch eine Mauer in getrennte Einzelflächen: OVG Berlin-Bbg, a.a.O.) angenommen werden. Eine solche dürfte hier – zumindest in Ansehung der zur Verfügung stehenden Lichtbilder – nicht vorliegen. Für das Vorbringen des Antragsgegners, die Abtrennung der Räumlichkeit erfolgte durch eine Trockenbau- oder gemauerte Wand, gibt es in den Lichtbildern keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen diese gerade für die von der Antragstellerin vorgetragene Sachlage, dass es sich um bewegliche Trennwände aus Pressspanplatten handelt. Aus diesen ergibt sich, dass die Trennwände nicht bis zur Decke des Raumes reichen und insbesondere nicht mit dieser fest verbunden sind (Bl. 946, 947, 963 der Behördenakte). Nicht zuletzt spricht auch das im Schriftsatz vom 26. August 2026 vorgelegte Lichtbild für diese Annahme. Die bloße Abgrenzung einer Teilfläche stellt jedoch keine wesentliche bauliche Änderung der Spielhalle dar. Allein der Umstand, dass gewisse Teilräume bzw. Teilflächen der Spielhalle nicht (mehr) mit Spielgeräten genutzt werden, führt nicht zur Annahme einer baulichen oder sonstigen Änderung der Spielhalle, die Auswirkungen auf die zulässige Anzahl der Spielgeräte hätte (vgl. auch: NdsOVG, a.a.O., Rn. 5).
45
Der Umstand, dass die für den Spielbetrieb zur Verfügung stehende Fläche – zwischen den Beteiligten letztlich wohl unstreitig – nicht der in der maßgeblichen Erlaubnis genannten Fläche von 174,88 m² entspricht, führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufnahme dieser Fläche nicht auf einer dahingehenden Angabe der Antragstellerin beruhte. Vielmehr findet sich die Angabe erstmals im damaligen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO für die Compact Business UG vom 15. März 2017 und wurde, obwohl kein bemaßter Grundrissplan vorgelegt wurde, vom Landratsamt so für die Genehmigung übernommen. Der Verweis auf die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2010 ist insoweit nicht nachvollziehbar, da für die in Rede stehende Spielhalle nicht die Fläche von 174,88 m² in den Plänen zur Baugenehmigung angegeben ist. Ohne, dass es an dieser Stelle entscheidungserheblich darauf ankäme, liegt für das Gericht nahe, dass die damaligen Angaben zur Fläche aus dem Grundriss von 2010 entnommen wurde, welche für die – hier nicht maßgebliche – Spielhalle „M. “ die genannte Fläche aufweist (Bl. 26 der Behördenakte). Bei der Erteilung der hier in Rede stehenden Erlaubnis wurde im Übrigen nicht einmal ein Antragsformular für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO gefordert, sondern eine E-Mail vom 9. Dezember 2022 als entsprechender Antrag angesehen und ohne nähere Prüfung die genannte Fläche wiederum (wohl fälschlicherweise) übernommen. Mithin erscheint es fraglich, ob die Spielhalle überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt die in der Genehmigung aufgeführte Fläche von 174,88 m² aufwies. Dies kann aber auch deshalb dahinstehen, als eine Änderung der Spielfläche von 174,88 m² auf die nunmehr von den Beteiligten angenommene Fläche von 145,16 m² keine wesentliche Änderung im obigen Sinne darstellt. Denn wesentlich in diesem Zusammenhang kann die Änderung nur dann sein, wenn sie sich auf die Zahl der maximal zulässigen Glücksspielgeräte auch tatsächlich auswirkt. Da nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SpielV je zwölf Quadratmeter Grundfläche ein Spielgerät aufgestellt werden darf, die Gesamtzahl jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen darf (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SpielV), würde sich eine entsprechende Flächenänderung insoweit nicht auswirken, da jeweils die Höchstzahl von zwölf Spielgeräten zulässig wäre.
46
Ob es für eine entsprechende Änderung einer baurechtlichen Genehmigung bedürfte, ist für die Frage der Wirksamkeit der gewerberechtlichen Erlaubnis nicht von Relevanz. Baugenehmigung und gewerberechtliche Erlaubnis stehen selbstständig nebeneinander und haben unterschiedlichen Inhalt (vgl. OVG NW, U.v. 13.9.1994 – 11 A 3309/92 – juris Rn. 35).
47
Hinsichtlich der vom Antragsgegner behaupteten weiteren Verringerung der Spielfläche auf 128 m² fehlt es – wie oben dargelegt – an einer Plausibilisierung der Nachträglichkeit der Änderung bzw. deren Wesentlichkeit in baulicher Hinsicht.
48
§ 49 Abs. 2 GewO, wonach Erlaubnisse nach § 33i GewO kraft Gesetzes erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Spielhalle wurde – jedenfalls bis zur Schließung zum 30. Juni 2026 – soweit ersichtlich durchgängig betrieben. Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 GewO ist jedoch, dass der Betrieb für die Zeit eines Jahres ununterbrochen und vollständig eingestellt wurde (vgl. Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 49 Rn. 12).
49
Da die Annahme einer Erledigung auf sonstige Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG zum Schutz vor einer Umgehung der Widerrufs- und Rücknahmevorschriften aus Art. 48, 49 BayVwVfG auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss und der Antragsgegner, angesichts des Regelfalls der Wirksamkeit einer einmal erteilten Erlaubnis für die Voraussetzungen des Erlöschens beweisbelastet ist, liegt ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Feststellung der Wirksamkeit der Erlaubnis vom 15. Dezember 2022 nach alldem nicht vor.
50
Die Möglichkeit der Prüfung einer etwaigen Rücknahme oder eines Widerrufs nach Art. 48, 49 BayVwVfG bleibt hiervon unberührt.
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b.) Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Das Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung ist ihr angesichts der wirtschaftlichen Folgen einer weiteren Schließung der Spielhalle bzw. des drohenden Risikos einer Betriebsschließung bei Öffnung sowie etwaiger ordnungswidrigkeitenrechtlicher (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) GewO) oder strafrechtlicher Verfahren (§ 148 Nr. 1 GewO) nicht zuzumuten.
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3. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der einstweiligen Anordnung, welcher grundsätzlich im gerichtlichen Gestaltungsermessen steht (vgl. nur Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 64), war zu beachten, dass ein Ausspruch wie von der Antragstellerin beantragt, letztlich einer Vorwegnahme der Hauptsache, welche bislang nicht erhoben wurde, gleichkäme, da zwar die Formulierung „vorläufig“ in dem gestellten Antrag enthalten ist, aber kein konkreter Zeitpunkt, bis zu dem diese Vorläufigkeit gelten soll. Vor diesem Hintergrund war die Anordnung mit den tenorierten Auflagen bzw. der Bedingung einer Hauptsacheklageerhebung zu versehen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Maßgaben: BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 10 CE 17.751 – juris Rn. 6 f.; s. auch: Happ/Käß, a.a.O.). Die Erhebung einer Hauptsacheklage zur abschließenden Klärung der Streitsache ist für die Antragstellerin zumutbar. Ihren Interessen wird durch die hier getroffene vorläufige Regelung hinreichend Rechnung getragen. Der Antragstellerin wird hierdurch auch nicht entgegen § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO entsprechend mehr zugesprochen, als sie beantragt hat, da das Gericht letztlich weniger als beantragt zuspricht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insbesondere stellt die konkrete Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung, auch wenn sie vom Wortlaut des gestellten Antrags abweicht, kein teilweises Unterliegen der Antragstellerin dar, da diese Ausfluss des oben näher ausgeführten gerichtlichen Gestaltungsermessens ist.
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Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es angesichts der (endgültigen) Festsetzung im Beschluss vom 18. August 2026 (Az.: W 5 E 26.1646) im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).