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VG Würzburg, Urteil v. 01.06.2026 – W 8 K 25.235
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Titel:

Widerruf von Corona-Soforthilfen bei fehlendem Liquiditätsengpass wegen Zweckverfehlung

Normenketten:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1, Art. 49 Abs. 2a S. 2
VwGO § 84 Abs. 4, § 86 Abs. 1 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
StPO § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 1
Leitsatz:
Zeitliche Lücken und unterschiedliche Zeitläufe bei der Bearbeitung von Rückforderungsfällen im Rahmen eines Massenverfahrens begründen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sofern die gesetzliche Frist im Einzelfall eingehalten wird und keine selektive Ungleichbehandlung vorliegt. (Rn. 36 – 37 und 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, vorangegangener Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf und Rückzahlungsverpflichtung, Jahresfrist für Widerruf eingehalten, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, angeblich uneinheitliche Berechnung und Handhabung der Jahresfrist, kein abstraktes einheitliches, vorab festgelegtes und dokumentiertes Kriterium zur Fristberechnung erforderlich, Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unerheblichkeit bzw. als Auforschungsbeweisantrag, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine Willkür, vollumfängliche Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, Ergänzung der Entscheidungsgründe lediglich zu neuem Vorbringen, Rückforderung, Liquiditätsengpass, Jahresfrist, Gleichbehandlungsgrundsatz, Massenverfahren, Beweisantrag, Fristberechnung, Auforschungsbeweis, Massagepraxis, Entscheidungsfrist
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, die in der Branche Kunst, Unterhaltung und Erholung, Wellnessbehandlungen tätig ist und eine Massagepraxis betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung von 5.000,00 EUR.
2
Die Klägerin beantragte mit Soforthilfeantrag vom 22. April 2020 die Gewährung einer Soforthilfe Corona gemäß den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 5.000,00 EUR. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie an: Ausfall der Termine seit Mitte März und dann komplett Schließung.
3
Mit Bescheid vom 29. April 2020 erhielt die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020 der derzeit gültigen Fassung – im Folgenden: Richtlinien Soforthilfe Corona – eine Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR (Nr. 1). Die Soforthilfe war zweckgebunden und diente ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) (Nr. 3). In den Nebenbestimmungen war unter anderem bestimmt: Die Klägerin ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 1.1). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich Mittelbedarfs vor (Nr. 3). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor (Nr. 4). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen (Nr. 5).
4
Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielten die Soforthilfeempfänger, wie die Klägerin, vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Außerdem wurde die Klägerin per E-Mail aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2023 Auskunft über die Höhe des ihr tatsächlich entstandenen betrieblichen Liquiditätsengpasses zu geben.
5
Mit Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten vom 5. und 15. März 2024 ließ die Klägerin gegenüber der Regierung von Unterfranken im Wesentlichen vorbringen: Sie sei nicht bereit, die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzubezahlen. Die offenbare Entscheidung der Staatsregierung, eine Rückzahlung gewährter Corona-Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen ”Liquiditätsengpass“ in den drei Monaten nach Antragstellung überstiegen habe, sei rechtswidrig. Sie verstoße bereits gegen die Bestimmungen von Bescheid und Richtlinien. Eine Rückforderung würde aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glaube (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedeuten. Es liege schon keine wirksame Definition des Dreimonatszeitraums vor. Faktisch hätten sich die Bewilligungsvoraussetzungen geändert. Die Richtlinien hätten legaldefiniert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies bedeute eine folgenschwere nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen. Eine Widerrufsmöglichkeit bestehe auch nicht aufgrund der Nebenbestimmungen. Der Widerrufsvorbehalt sei bereits unwirksam formuliert. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie ein Verstoß gegen Treu und Glaube vor. Die Rückforderung sei verwirkt. Außerdem sei seitens des Wirtschaftsministeriums verlautbart worden, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse. Personalkosten seien zu berücksichtigen, wie etwa in anderen Bundesländern. Die Klägerin habe die Soforthilfe zweckentsprechend im Sinne des Bewilligungsbescheides verwendet, weil der Zweck prognostisch ex ante zu beurteilen sei und nicht im Nachhinein ex post. Die Klägerin habe im Zeitraum März bis Mai 2020 nur Einkünfte aus Gutscheinverkäufen für spätere Behandlungen in Höhe von 420,00 EUR gehabt. Dem stünden Ausgaben in Höhe von 99,25 Euro entgegen.
6
Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 entgegnete die Regierung von Unterfranken der Klägerin im Wesentlichen, dass ihr nach ihren Angaben kein betrieblicher Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie Soforthilfe Corona entstanden sei, und hörte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf an Mit Widerrufsbescheid vom 14. Januar 2025 widerrief die Regierung von Unterfranken den Soforthilfe Corona Bescheid vom 29. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Die gewahrte Soforthilfe Corona in Höhe von 5.000,00 EUR war bis zum 20. Februar 2025 auf das in der beigefügten Zahlungsaufforderung genannte Konto der Regierung von Unterfranken zurückzuzahlen (Nr. 2). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfe-Corona-Bescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Bei der Ermittlung des betrieblichen Liquiditätsengpasses gemäß Nr. 3 des Bewilligungsbescheides seien Personalkosten nicht zu berücksichtigen. Dies folge bereits zwingend aus Nr. 2.2 der Richtlinie Soforthilfe Corona. Die Handhabung in anderen Bundesländern sei irrelevant. Der Betrachtungszeitraum sei hinreichend bestimmt. Der Widerruf sei nicht durch Vertrauensgesichtspunkte ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1 und Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Soforthilfe-Corona-Bescheides, die ausschließlich auf den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand abstelle. Zeige sich expost, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation derselben. In dieser Lage sei der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung denknotwendig unerreichbar. Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe habe aber von Beginn an verlangt, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen werde; andernfalls werde die Soforthilfe nicht benötigt. Pressemitteilungen seien nicht geeignet, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu begründen. Beim Widerruf eines Soforthilfe-Corona-Bescheides komme insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Könne nicht sichergestellt werden, dass die gewährten Unterstützungsleistungen zweckentsprechend verwendet würden, seien diese im Regelfall zurückzufordern. Es bleibe auch vollkommen unklar, wie die Klägerin die Soforthilfe in Höhe von 5.000,00 EUR bei einem betriebsbedingten Sach- und Finanzaufwand in Höhe von 99,25 EUR innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums – ihrem Vortrag nach – vollständig habe aufbrauchen können. Gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG sei eine Leistung zu erstatten, wenn der zurückliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei
II.
7
1. Am 14. Januar 2025 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen vorgebracht: Die Aufhebung der Bewilligung sei von den Bestimmungen des Bescheides und der Richtlinien nicht gedeckt. Die Rückforderung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG), in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
8
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. April 2025 im Wesentlichen weiter ausführen: Eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern, die ihre Überkompensation ordnungsgemäß über die behördliche Online-Maske zurückgemeldet habe, habe bis heute keine Rückforderungsbescheide erhalten. Es sei offenkundig, dass zahlreiche Rückforderungsbescheide, die jetzt noch ergehen würden, bereits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verfristet wären. Eine Differenzierung, bei der etwa die Hälfte der Betroffenen ihre Hilfen behalten dürfe, während andere zur Rückzahlung verpflichtet würden, lediglich weil Behörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkämen, verletze daher in eklatanter Weise Art. 3 Abs. 1 GG.
9
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 brachte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen weiter vor: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungspraxis. Der Bundesrechnungshof (Abschließende Mitteilung vom 10.10.2023) habe die fehlende Normenklarheit bemängelt. Diese Unschärfe der Voraussetzungen habe zur Rechtsunsicherheit bei der Klägerin geführt. Der Bundesrechnungshof habe auf das ungelöste Verhältnis von Prognose zu expost-Prüfung hingewiesen. Die Soforthilfe sei auf der Basis einer prognostizierten Wirtschaftslage gewährt worden, ohne verpflichtende Nachprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses. Die Anerkennung von Personalkosten sei zwischen den Ländern unterschiedlich gehandhabt worden. Ein genauer Lagebericht über Zahl, Höhe und Verwendung der Hilfen liege bis heute nicht vor. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sei das Rückmelde- und Kontrollverfahren bislang unzureichend gewesen. Es liege nahe, dass das eigentliche Rückzahlungspotential deutlich größer sei als das erreichte und dass die bisherige Verfolgung der Rückforderungen unvollständig sei. Die bayerische Handhabung benachteilige hiesige Unternehmer im Vergleich zu Wettbewerbern in anderen Bundesländern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich auch bei der Bearbeitung durch die einzelnen Regierungen Unstimmigkeiten zeigten. Die tatsächlichen Fälle, in denen die Jahresfrist abgelaufen sei, dürfte deutlich höher liegen, als von der Regierung von Unterfranken angegeben. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei in weiteren Verfahren mit Sachverhalten befasst, in denen Mandanten ihre Rückmeldungen bereits fristgerecht abgegeben hätten, der Regierung jedoch erst jetzt – nach erheblichem Zeitverlust – Rückforderungsbescheide oder Anhörungsschreiben erließen. Es sei zu ermitteln, in wie vielen Fällen Unternehmern nun faktisch von einem Erlass der Rückforderung profitierten, weil die Regierungen Frist nicht gewahrt hätten.
10
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 kündigte der Klägerbevollmächtigte sieben Beweisanträge betreffend die uneinheitliche Berechnung und Handhabung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beim Widerruf der Corona-Soforthilfe an. Er erklärte: Die Klägerin mache gelten, dass der ihr gegenüber erlassene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei, wenn er nicht auf einer einheitlichen, nachvollziehbaren und willkürfreien Frist- und Ermessenspraxis beruhe. Dies sei aufzuklären.
11
2. Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 trat die Regierung von Unterfranken der Klage für den Beklagten entgegen und führte im Wesentlichen aus: Eine inhaltliche Klagebegründung sei immer noch nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Ausführungen unter Nr. 3 des Klägerschriftsatz vom 17. April 2025 könnten sie für den Regierungsbezirk Unterfranken mitteilen, dass in den Fällen gemeldeter Überkompensation durch die Regierung von Unterfranken bisher knapp 5.000 Widerrufs- und Rückforderungsbescheide erlassen worden seien. Diesen stehe nur eine geringe zweistellige Anzahl von Fällen gegenüber, in denen wegen Ablaufs der Jahresfrist aus Art. 49 Abs. 2a i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG von Widerruf und Rückforderung abgesehen worden sei. Von dem behaupteten angeblichen „flächendeckenden Behördenversagen“ könne daher keine Rede sein.
12
Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von Unterfranken für den Beklagten unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung im Wesentlichen aus: Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen erfolge bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfebescheides zu Recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck, zur Deckung eines näher definierten Liquiditätsengpasses zu dienen, habe die Klägerin die erhaltene Soforthilfe nicht verwenden können, da nach ihren eigenen Angaben kein entsprechender Liquiditätsengpass vorgelegen habe: Im Zeitraum März bis Mai 2020 habe sie Einkünfte aus Gutscheinverkäufen für spätere Behandlungen in Höhe von 420,00 Euro erzielt, denen Ausgaben in Höhe von 99,25 Euro gegenübergestanden hätten.
13
Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe habe von Beginn an verlangt, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen werde; andernfalls würde die Soforthilfe nicht benötigt. Zeige sich ex post, dass den Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben.
14
Es bestehe auch kein Vertrauensschutz. Der Soforthilfeempfänger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfescheide, Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, keinem dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiere.
15
Der Widerruf stehe im Ermessen. Das öffentliche Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides und der Rückforderung habe die Belange der Klägerin überwogen. Beim Widerruf des Soforthilfebescheides komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlten, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Ein Ausnahmefall für eine Abweichung vom intendierten Ermessen liege nicht vor.
16
Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, die Soforthilfe auch ohne Liquiditätsengpass, also im Falle einer Zweckverfehlung behalten zu dürfen. Vielmehr habe sie von Anfang an damit rechnen müssen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden sei. So habe sich bereits aus den Nebenbestimmungen 1.1, 3 und 5 des Soforthilfebescheides vom 29. April 2020 ergeben, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Für einen objektiven Empfänger habe damit auf der Hand gelegen, dass eine Förderung der vorliegenden Art nicht dazu führen solle, dass die Fördermittel unabhängig von der tatsächlichen Mittelverwendung bei ihm verbleiben sollten. Jeder Soforthilfeempfänger hat auf Grundlage des Bewilligungsbescheides nur darauf vertrauen können, dass er auch im Nachhinein nur die Mittel nicht zurückzahlen müsse, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise zur Deckung von Liquiditätsengpässen verwendet gehabt habe.
17
Der Hinweis auf die öffentlichen Äußerungen von Mitgliedern der damaligen Bundesregierung sowie der bayerischen Staatsregierung ändere nichts am fehlenden Vertrauensschutz und an der Ermessensentscheidung. Auf die Entscheidung des VG Ansbach (U.v. 29.1.2024) werde verwiesen, wonach in der Pressemitteilung enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger nicht tauglich seien, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen.
18
Des Weiteren sei keine Verwirkung eingetreten, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle.
19
Die umfangreiche Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zeige, dass keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungspraxis bestünden.
20
Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. In Nr. 3 des Schriftsatzes vom 17. April 2025 versuche die Klägerin, aus der Behördenpraxis im Rückmeldeverfahren eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu konstruieren, mit der Folge, dass der Widerrufsbescheid vom 14. Januar 2025 rechtswidrig sei. Der klägerische Vortrag liegt jedoch völlig neben der Sache. Zunächst sei zu konstatieren, dass die Behörden in Bayern enorm viel Zeit verstreichen ließen, bis es zum verpflichtenden Rückmeldeverfahren gekommen sei. Schon hierdurch komme es zur Benachteiligung von Unternehmern, da etwa im Rahmen der Erlassprüfung nicht mehr auf die finanzielle Lage während der Pandemie abgestellt wird, sondern auf die Bonität des Unternehmens nach Ende der Pandemie. Fragen des Erlasses seien nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
21
Vereinfacht gesagt, behaupte der Klägervertreter, dass bayernweit die Hälfte der Rückforderungsfälle verjährt sei. Diese Behauptung stütze er auf seine eigenen Mandanten, von diesen sei etwa die Hälfte betroffen. Dabei nenne er weder die Gesamtzahl seiner Mandanten in Soforthilfe-Rückforderungsverfahren (20, 80, 200???), um die statistische Relevanz seiner Behauptung zumindest ansatzweise zu untermauern und lege auch keine Belege für angeblich verjährte Fälle seiner Mandantschaft vor. Der Klägervertreter stelle hier schlichtweg eine Behauptung ins Blaue hinein auf.
22
Mit Schriftsatz vom 11. August 2025 brachte die Regierung von Unterfranken im Wesentlichen weiter vor: Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Oktober 2023 sowie die angeblich lückenhafte Datenlage zur Soforthilfe in Bayern sei neben der Sache. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestünden keine Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht erläutert, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine angeblich lückenhafte Datenlage bzw. ein fehlender Überblick zu den Corona-Soforthilfen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides führen sollten. In diesem Zusammenhang zeige sich auch das fehlende Verständnis des Klägerbevollmächtigten zum Rückmeldeverfahren insgesamt. Bei den genannten 62.000 Anhörungsschreiben sei es nur um die Anhörungsschreiben gegangen, die in verpflichtenden Rückmeldeverfahren versandt worden seien. Es seien nur die Soforthilfeempfänger angeschrieben worden, die sich nicht bereits vorher aufgrund der Erinnerungsschreiben vom November 2022 im freiwilligen Rückmeldeverfahren zurückgemeldet hätten oder bereits davor die Soforthilfe freiwillig zurückgezahlt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte sei die Förderpraxis anderer Bundesländer irrelevant; hierauf könne sich die Klägerin nicht berufen. Dasselbe gelte – aus den gleichen Erwägungen – für die Überprüfungs- und Rückforderungspraxis. Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führe nicht zu einer Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine gewisse Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern von einer Rückforderung wegen Ablaufs der Jahresfrist aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verschont bliebe. Im Übrigen müsse sich der Prozessbevollmächtigte fragen lassen, wie rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu einer Verletzung des Willkürverbotes bzw. von Art. 3 Abs. 1 GG führen sollte. Es bestehe kein Anspruch auf rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die Bewilligungsbehörden seien an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden und hätten zu Unrecht gewährte Corona-Soforthilfen regelhaft zurückzufordern.
23
3. Mit Beschluss vom 5. März 2026 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
24
Mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2026 wies das Gericht die Klage ab.
25
Am 8. Mai 2026 stellte der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
26
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 gestattete das Gericht dem Klägerbevollmächtigten auf seinen Antrag hin, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) teilzunehmen.
27
Der Klägerbevollmächtigte stellte in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2026 mit Bezug auf seinen Schriftsatz vom 27. Mai 2026 fünf der sieben dort angekündigten Beweisanträge betreffend die Berechnung und Handhabung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beim Widerruf der Corona-Soforthilfe, die das Gericht ablehnte.
28
Des Weiteren beantragte der Klägerbevollmächtigten der mündlichen Verhandlung:
Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.
29
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe folgt das Gericht im vollen Umfang der Begründung des Gerichtsbescheides vom 7. April 2026 und sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, sodass lediglich ergänzend nur noch auf das nachträgliche neue Vorbringen der Beteiligten einzugehen ist (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 84 Rn. 44 m.w.N.).
32
Das nach Erlass des Gerichtsbescheides erfolgte Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 27. Mai 2026 sowie in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2026, einschließlich der dort gestellten Beweisanträge, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
33
Soweit der Klägerbevollmächtigte erneut den Dreimonatszeitraum für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ansprach und behauptete, der Beklagte sei vom falschen Zeitraum ausgegangen, ist schon auf den vorangegangenen Gerichtsbescheid zu verweisen, in dem auf Seite 16 dargelegt ist, dass der Beklagte plausibel seine Verwaltungspraxis dargelegt habe, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bzw. April bis Juni 2020 abgestellt habe. Der Beklagtenvertreter erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung bestätigend, es sei nicht belegt worden, dass ein Liquiditätsengpass in den drei Monaten ab März und auch nicht in den folgenden Monaten drei Monate nach Antragstellung am 22. April 2022 vorgelegen habe. Die Klägerin sei zum Liquiditätsengpass ausdrücklich angehört worden. Darauf sei nicht geantwortet worden. Es sei überhaupt kein Liquiditätsengpass dargelegt worden. Die Klägerseite habe auch nicht vorgebracht, dass zu irgendeinem anderen Zeitpunkt ein Liquiditätsengpass bestanden habe. Der Klägerbevollmächtigten erklärte in der mündlichen Verhandlung nur, ihm lägen keine weiteren Zahlen über einen Liquiditätsengpass vor, außer dem, was er angegeben habe, von März bis Mai 2020. Sein Vorwurf, der Beklagte sei vor einem falschen Zeitraum ausgegangen, geht damit offenkundig ins Leere (siehe zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten mit Blick auf die Dreimonatszeitraum zuletzt etwa BayVGH, B.v. 20.5.2026 – 21 ZB 26.651 – BA Rn. 15; zu VG Würzburg, U.v. 5.3.2026 – W 8 K 26.128; BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 8 ff.; zu VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; beide VGH-Beschlüsse unveröffentlicht).
34
Das neue Vorbringen der Klägerseite betraf des Weiteren primär die – nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten – angeblich uneinheitliche Berechnung und Handhabung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beim Widerruf der Corona-Soforthilfe, weswegen der streitgegenständliche Widerruf betreffend die Klägerin willkürlich sei.
35
Diese Thematik war indes schon Gegenstand des vorangegangenen Gerichtsbescheides und wurde dort auf Seite 19 bis 24 umfassend abgehandelt. Daran hält das Gericht fest.
36
Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in einer vergleichbaren Fallgestaltung mit vergleichbarer Argumentation der Klägerseite den Antrag auf Zulassung der Berufung der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 30. April 2026 mit der Begründung abgelehnt, dass das klägerische Vorbringen nicht geeignet sei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Bei der Überprüfung der Soforthilfeempfänger handele es sich um ein aufwändiges Massenverfahren. Der Beklagte habe dargelegt, dass in Bayern ein umfassendes Rückmeldeverfahren durchgeführt werde, in dem Soforthilfeempfänger, die sich weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt hätten, zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses und entsprechende Rückmeldung aufgefordert würden. Die Fälle würden vom Beklagten sukzessive geprüft und bearbeitet werden. Von daher seien nach Auffassung des Senats zeitliche Lücken zwischen den jeweiligen behördlich verfügten Rückforderungen in verschiedenen Soforthilfefällen nicht rechtlich bedenklich, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte selektiv Unrecht begehe. Vielmehr sorge er schrittweise und im Rahmen seiner sachlichen und personellen Kapazitäten für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen (BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.1285 – BA Rn. 29/30; noch unveröffentlicht; zu VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; vgl. zur gleichen Thematik auch BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 21 ZB 25.2234 – BA Rn. 10 bis 16; noch unveröffentlicht, mit ausführlicher Begründung).
37
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine vorstehend zitierte Rechtsprechung mittlerweile verfestigt und in einem weiteren Verfahren mit vergleichbarer Argumentation der Klägerseite den Antrag auf Zulassung der Berufung der Rechtsanwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 20. Mai 2026 mit der Begründung abgelehnt, dass das klägerische Vorbringen nicht geeignet sei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Er hat dazu ausdrücklich ausgeführt: Bei der Überprüfung der Soforthilfeempfänger handele es sich um ein aufwändiges Massenverfahren. Der Beklagte habe dargelegt, dass in Bayern ein umfassendes Rückmeldeverfahren durchgeführt werde, in dem Soforthilfeempfänger, die sich weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt hätten, zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses und entsprechende Rückmeldung aufgefordert worden seien. Anlass der Einführung des Rückmeldeverfahrens sei gewesen, dass nach dem Ergebnis stichprobenartiger Überprüfungen rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken gehabt hätten als zunächst erwartet. Sie hätten damit höhere Hilfszahlungen als zur Liquiditätssicherung des Weiterbetriebs nötig erhalten. Daraufhin habe der Bund ein umfassendes Kontrollverfahren der ausgezahlten Corona-Soforthilfen gefordert. Bayern sei dieser Forderung mit dem Erinnerungsschreiben und der Online-Selbst-Überprüfung nachgekommen. Die Einzelheiten des Rückmeldeverfahrens ergäben sich unter anderem aus den FAQs des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zum Rückmeldeverfahren, Stand Dezember 2024. Nach den nachvollziehbaren und belegten Ausführungen des Beklagten würden die Rückforderungsfälle sukzessive geprüft und bearbeitet. Der Senat hab keine Zweifel daran, dass der Beklagte schrittweise und im Rahmen seiner sachlichen und personellen Kapazitäten für die Bearbeitung der Fälle und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sorge. Zeitliche Lücken zwischen den jeweiligen behördlich verfügten Rückforderungen in verschiedenen Soforthilfefällen seien rechtlich nicht bedenklich, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte selektiv Unrecht begehe. Soweit der Beklagte dargelegt habe, dass sich aus dem Zahlenmaterial der Landtagsanfragen nicht die von Klägerseite gezogenen Rückschlüsse ziehen ließen, ist dem zuzustimmen. Immerhin ergebe sich aus dem Zahlenmaterial – ohne hieraus konkrete Rückschlüsse auf die Anzahl der derzeit noch nicht bearbeiteten Rückforderungsbescheide ziehen zu können –, dass im Rahmen des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens – Stand 31. Oktober 2024 – rund 62.000 Anhörungsschreiben versandt worden seien, 38.000 Rückmeldungen eingegangen und – Stand 30. Juni 2025 – rund 66.400 Rückforderungsbescheide erlassen worden seien (vgl. Stand März 2025 waren rund 41.000 Rückforderungsbescheide erlassen). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von seiner dargelegten Behördenpraxis innerhalb Bayerns hinsichtlich des Erlasses von Rückforderungsbescheiden abweiche. Vor diesem Hintergrund sei klägerseits ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt worden (so BayVGH, B.v. 20.5.2026 – 21 ZB 26.651 – BA Rn. 34 ff.; zu VG Würzburg, U.v. 5.3.2026 – W 8 K 26.128).
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Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht Würzburg schon mit Urteil vom 28. April 2026 betreffend den Ehemann der Klägerin, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten, in die gleiche Zielrichtung gehende Beweisanträge abgelehnt (siehe VG Würzburg, U.v. 28.4.2026 – W 8 K 26.129 – UA S. 13 ff., 15 ff.; noch unveröffentlicht).
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Gleichwohl stellte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf seinen Schriftsatz vom 27. Mai 2026 fünf der dort angekündigten sieben Beweisanträge, die das Gericht als unbegründet ablehnte.
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Dazu im Einzelnen:
1. Beweisantrag: Vorlage der vollständigen Fristprüfung im streitgegenständlichen Verfahren
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufzufordern, sämtliche in der Behördenakte, in elektronischen Fachverfahren, Wiedervorlagen, Bearbeitungsvermerken, Prüfvermerken, Fristenkontrolle, internen Entscheidungsvorlagen, E-Mail-Verkehr, Dienstleistervermerken und sonstigen behördlichen Unterlagen vorhandenen Dokumente vorzulegen, aus denen sich ergibt,
1.
wann die Regierung von Unterfranken erstmals Kenntnis von den Angaben der Klägerin zum tatsächlichen Liquiditätsengpass bzw. zu Einnahmen und Ausgaben im maßgeblichen Betrachtungszeitraum erlangt hat,
2.
wann diese Angaben behördenintern oder durch einen externen Dienstleister ausgewertet wurden,
3.
wann nach Auffassung der Regierung von Unterfranken vollständige Entscheidungsreife über Widerruf und Rückforderung eingetreten sein soll,
4.
welcher konkrete Zeitpunkt im streitgegenständlichen Verfahren für den Beginn der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. mit Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG zugrunde gelegt wurde,
5.
ob dieser Zeitpunkt vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aktenmäßig dokumentiert wurde oder erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren hergeleitet worden ist.
Beweistatsache:
Die Regierung von Unterfranken hatte die für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Tatsachen bereits vor Ablauf der Anhörungsfrist vom 9. Dezember 2024 vollständig vorliegen; hilfsweise: Der von der Regierung von Unterfranken angenommene Fristbeginn wurde im streitgegenständlichen Verfahren nicht vor Erlass des Bescheides anhand eines dokumentierten einheitlichen Kriteriums bestimmt.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung ab, dass die Beweistatsache nicht entscheidungserheblich ist, da im vorliegenden Fall die Jahresfrist offenkundig eingehalten ist. Maßgeblich ist allein, den Vorgaben des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG Rechnung zu tragen. Dabei spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine erforderliche Anhörung eine Rolle, von der ab erst der Lauf der Frist beginnt. Des Weiteren wurde der Beweisantrag abgelehnt, weil es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, da keine konkreten Anknüpfungstatsachen benannt sind, die für eine gegenteilige Entscheidung im Sinne einer erforderlichen Beweiserhebung sprechen könnten. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner – schon zitierten – Entscheidung vom 20. Mai 2026 (21 ZB 26.651) ausdrücklich angegeben, dass keine Zweifel an einem rechtmäßigen strukturierten Vorgehen des Beklagten bestünden.
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Zu dieser Begründung ist ergänzend anzumerken: Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn eine Tatsache bewiesen werden soll, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StPO). Eine Beweiserhebung ist hier deshalb nicht veranlasst, weil es entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht darauf ankommt, dass die Prüfung der Einhaltung der Jahresfrist nach einem fest vorgegebenen Schema erfolgt ist, sondern nur darauf, ob die Jahresfrist im Einzelfall eingehalten ist. Dazu ist anzumerken, dass die Bestimmung des Laufs der Jahresfrist von verschiedenen Faktoren abhängt, die im Einzelfall in unterschiedlichem Ausmaß zum Tragen kommen können. Relevant ist insoweit etwa, ob überhaupt eine Rückmeldung zum Liquiditätsengpass erfolgt ist oder nicht, ob nur eine schlichte Rückmeldung in der Online-Maske erfolgt ist oder ob etwa – wie im Regelfall seitens der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten – eine umfangreiche Begründung hinzugefügt worden ist und welchen Inhalt die Begründung hatte, auf die seitens des Beklagten einzugehen war. Eine Rolle kann auch ein gleichzeitig oder nachfolgend gestellter Erlassantrag gespielt haben. Je nachdem war seitens des Beklagten eine weitere Aufklärung, gegebenenfalls verbunden mit Nachfragen, veranlasst, oder eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten der jeweiligen Antragsteller und entsprechender Schriftwechsel sowie nicht zuletzt eine gemäß Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung vor Erlass des den b zw. die Soforthilfeempfängers bzw. der Soforthilfeempfängerin belastenden Widerrufsbescheides samt Rückforderung.
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Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat – wie schon ausführlich zitiert – in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt: Nach den nachvollziehbaren und belegten Ausführungen des Beklagten würden die Rückforderungsfälle sukzessive geprüft und bearbeitet. Der Senat habe keine Zweifel daran, dass der Beklagte schrittweise und im Rahmen seiner sachlichen und personellen Kapazitäten für die Bearbeitung der Fälle und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sorge. Zeitliche Lücken zwischen den jeweiligen behördlich verfügten Rückforderungen in verschiedenen Soforthilfefällen seien rechtlich nicht bedenklich, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte selektiv Unrecht begehe (BayVGH, B.v. 20.5.2026 – 21 ZB 26.651 – BA Rn. 36).
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Dem schließt sich das Verwaltungsgericht Würzburg an. Denn es liegt auf der Hand, dass es sich angesichts der Masse der zu bearbeitenden Fälle um ein aufwändiges Massenverfahren handelt und dass angesichts der sachlichen und personellen Kapazitäten sowie der jeweiligen Anforderungen in den verschiedenen Soforthilfefällen zeitliche Lücken und unterschiedliche Zeitläufe naheliegen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, auch nicht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Beklagte, konkret die Regierung von Unterfranken, damit nicht selektiv Unrecht begeht, sondern schrittweise und im Rahmen der sachlichen und personellen Kapazitäten für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch der Jahresfrist, sorgt. Vor diesem Hintergrund sind auch keine weiteren Daten zu zur Rückforderungsstrategie hinsichtlich der Corona-Soforthilfen zu ermitteln (VG München, U.v. 14.1.2026 – M 23 K 24.2148 – juris Rn. 44). Letztlich kommt es allein auf die Einhaltung der Jahresfrist in jedem einzelnen Fall an. Die von Klägerseite begehrte weitere Beweiserhebung geht an diesen Vorgaben vorbei und ist für die Entscheidung nicht relevant, weil es auf kein weiteres anderes einheitliches abstraktes Kriterium ankommt, als die Jahresfrist im Ergebnis einzuhalten. Ein solches Kriterium ist auch nicht für das Widerrufsermessen relevant.
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Unabhängig davon ist der Beweisantrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag einzustufen, der darauf gerichtet ist, sich erst Zugang zu bestimmten Informationen zu verschaffen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Bei diesem Beweisantrag handelt sich spekulativ um eine Ausforschung ins Blaue hinein. Denn der Klägerbevollmächtigten hat weder greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, noch sind solche sonst ersichtlich, die für die klägerseits aufgestellten Behauptungen und Vermutungen sprechen und eine Beweiserhebung notwendig machen könnten (vgl. VG Gießen, U.v. 25.3.2026 – 4 K 4209/24GI.; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 128). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regierung von Unterfranken im großen Stil signifikant gegen die Jahresfrist verstoßen haben könnte. Dahingehende pauschale Behauptungen der Klägerseite sind „aus der Luft gegriffen“. Das glaubhafte Vorbringen der Regierung von Unterfranken wurde nicht erschüttert.
2. Beweisantrag: Amtliche Auskunft der Regierung von Unterfranken zur Fristberechnung
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Die Klägerin beantragt,
eine amtliche Auskunft der Regierung von Unterfranken einzuholen zu der Frage, nach welchem abstrakten Kriterium die Regierung von Unterfranken im maßgeblichen Zeitraum bei Corona-Soforthilfe-Widerrufen den Beginn der Jahresfrist Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG bestimmt hat.
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Die Auskunft soll insbesondere dazu Stellung nehmen, ob die Regierung von Unterfranken für den Fristbeginn regelmäßig abgestellt hat auf
1.
den Eingang der Rückmeldung im Online-Portal,
2.
den Eingang einer sonstigen Rückmeldung des Empfängers,
3.
den Eingang anwaltlicher Angaben zum tatsächlichen Liquiditätsengpass,
4.
die behördeninterne Auswertung der Rückmeldung,
5.
die Prüfung oder Handlungsempfehlung eines externen Dienstleisters,
6.
den Erlass einer Anhörung,
7.
den Eingang einer Stellungnahme,
8.
den Ablauf einer gesetzten Stellungnahmefrist,
9.
die Bearbeitung eines Erlassantrages,
10.
eine behördeninterne Annahme der Entscheidungsreife oder
11.
ein anderes Kriterium.
Beweistatsache:
Die Regierung von Unterfranken hat den Beginn der Jahresfrist in Corona-Soforthilfe-Widerrufsverfahren nicht nach einem einheitlichen, vorab festgelegten und dokumentierten Kriterium berechnet.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ab, weil er mit Blick auf die Vorgaben des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG auch nicht entscheidungserheblich ist, da im vorliegenden Fall die Jahresfrist offenkundig eingehalten ist, egal von welchen Fristläufen man ausgeht. Im Übrigen gilt wie beim vorstehenden Beweisantrag, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt, bei dem mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Beweiserhebung ins Blaue vorliegen würde. Im Übrigen wurde durch die Klägerseite das betreffende Vorbringen der Regierung von Unterfranken nicht in seiner Glaubhaftigkeit erschüttert.
50
Zu dieser Begründung ist ergänzend anzumerken: Auch insofern gelten dieselben Ablehnungsgründe, wie beim vorstehenden Beweisantrag. Auch hier fehlen greifbare Anhaltspunkte, dass die Regierung von Unterfranken die jährliche Entscheidungsfrist über die von ihr selbst eingeräumten Fälle hinaus in großem Umfang missachtet haben könnte. Weder ist Dahingehendes von der Klägerseite substantiiert und plausibel vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Auf ein weiteres abstraktes einheitliches, vorab festgelegtes und dokumentiertes Kriterium kommt es nicht an.
3. Beweisantrag: Vorlage interner Fristvorgaben der Regierung von Unterfranken
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aufzufordern, sämtliche Verwaltungsvorschriften, internen Dienstanweisungen, Bearbeitungshinweise, Prüfschemata, Mustervermerke, Fristenkontrollvorgaben, Wiedervorlagevorgaben und Dienstleister-Handlungsempfehlungen vorzulegen, die bei der Regierung von Unterfranken im maßgeblichen Zeitraum für die Berechnung des Beginns der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG in Corona-Soforthilfe-Widerrufsverfahren verwendet wurden.
Beweistatsache:
Bei der Regierung von Unterfranken bestanden entweder keine hinreichend bestimmten Vorgaben zur Berechnung des Fristbeginns oder es bestanden Vorgaben, die im streitgegenständlichen Verfahren nicht beachtet wurden.
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Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit folgender Begründung ab: Auch hier gilt Ähnliches wie bei den vorstehenden Beweisanträgen. Die Jahresfrist ist offenkundig eingehalten. Es sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Beweiserhebung notwendig machen könnten. Vielmehr handelt sich spekulativ um eine Ausforschung ins Blaue hinein. Der Klägerbevollmächtigten hat auch keine eigene Auflistung der Fälle seiner Kanzlei überhaupt bzw. deren Fälle bei der Regierung Unterfranken ausgewertet und dargelegt, um zu plausibilisieren, dass in anderen Fällen rechtswidrig verfahren worden sein könnte. Im Übrigen wird auch hier auf die schon zitierte VGH-Entscheidung Bezug genommen.
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Zu dieser Begründung ist ergänzend anzumerken: Insoweit gelten dieselben Ablehnungsgründe wie bei den vorhergehenden Beweisanträgen. Eine gleichmäßige und willkürfreie Widerrufspraxis ist gegeben, wenn im jeweiligen Einzelfall die Jahresfrist eingehalten ist, ohne dass es auf ein weiteres abstraktes Kriterium ankommt.
4. Beweisantrag: Überprüfung der im Gerichtsbescheid zugrunde gelegten Fallzahlen
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aufzufordern, die Datengrundlage vorzulegen, auf der die im Gerichtsbescheid zugrunde gelegten Angaben beruhen, wonach in Unterfranken sämtliche Rückforderungsfälle abgearbeitet seien, ca. 7.000 bis 8.000 Rückforderungsbescheide erlassen worden seien und lediglich in weniger als 20 Fällen die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei.
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Die Datengrundlage soll insbesondere erkennen lassen,
1.
welche Fallgruppen in die Zahl von ca. 7.000 bis 8.000 einbezogen wurden,
2.
ob freiwillige Rückzahlungen einbezogen oder gesondert erfasst wurden,
3.
ob Fälle ohne Rückforderungsbescheid erfasst wurden,
4.
ob Erlassfälle oder noch offene Erlassprüfungen einbezogen wurden,
5.
ob im gerichtlichen Verfahren aufgehobene oder zurückgenommene Bescheide berücksichtigt wurden,
6.
nach welchem Fristbeginn die angeblich weniger als 20 Fristversäumnisse bestimmt wurden,
7.
ob die Fristberechnung in jedem dieser Fälle aktenkundig dokumentiert wurde.
Beweistatsache:
Die im Gerichtsbescheid zugrunde gelegten Fallzahlen sind ohne Offenlegung der Datengrundlage nicht tragfähig; hilfsweise: Die Zahl der Fälle, in denen die Jahresfrist nicht eingehalten oder jedenfalls zweifelhaft war, liegt höher als vom Beklagten behauptet.
56
Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit folgender Begründung ab: Auch insofern kann auf die vorstehenden Gründe verwiesen werden. Es handelt sich auch hier um einen Ausforschungsbeweisantrag, weil keine greifbaren Anhaltspunkte da sind. Entscheidungserheblich ist allein, ob hier die Frist eingehalten wurde. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Mai 2026 ausdrücklich festgestellt, dass beim vergleichbaren Vorbringen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden und keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges oder ungleichmäßiges Verhalten des Beklagten vorliegen würde.
57
Zu dieser Begründung ist ergänzend anzumerken: Auch insofern gelten dieselben Ablehnungsgründe, wie bei den vorstehenden Beweisanträgen. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Regierung Unterfranken die jährliche Entscheidungsfrist über die von ihr selbst eingeräumten Fälle hinaus in großem Umfang missachtet haben könnte, sind weder von der Klägerseite substantiiert und plausibel vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Die Behauptung, dass die Fallzahlen der Regierung von Unterfranken unzutreffend seien, beruht auf einer reinen Spekulation ohne greifbare Anhaltspunkte. Im Übrigen waren sachkundige Vertreter der Regierung von Unterfranken, einschließlich der Sachgebietsleitung, in der mündlichen Verhandlung anwesend und haben auf entsprechende Fragen des Klägerbevollmächtigten geantwortet, teilweise unter Bezugnahme auf ihr protokolliertes Vorbringen in den mündlichen Verhandlungen am 28. April 2026, insbesondere im Verfahren W 8 K 26.129 betreffend den Ehemann der Klägerin und denselben Klägerbevollmächtigten wie vorliegend. Sie haben bekräftigt, dass abgesehen von den eingeräumten Einzelfällen die Jahresfrist jeweils eingehalten wurde. Dieses Vorbringen wurde von der Klägerseite nicht erschüttert.
5. Hilfsweiser Beweisantrag: Beiziehung konkreter Fristfehler-Akten aus Unterfranken Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Beklagten aufzufordern, die Behördenakten derjenigen bei der Regierung von Unterfranken geführten Corona-Soforthilfe-Widerrufsverfahren vorzulegen, in denen ein bereits erlassener Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wegen Ablauf der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben oder zugenommen wurde, und zwar in anonymisierter Form.
58
Das Gericht lehnte diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mit folgender Begründung ab: Auch hier bezieht sich das Gericht auf die vorstehenden Begründungen. Die Jahresfrist ist offenkundig eingehalten. Es handelt sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, der auf Spekulationen beruht. Der Klägerbevollmächtigte hat nicht einmal eigene Fälle aus seiner Kanzlei konkret dargelegt, aus denen sich greifbare gegenteilige Anhaltspunkte ergeben könnten.
59
Zu dieser Begründung ist ergänzend anzumerken: Auch insofern gelten dieselben Ablehnungsgründe, wie bei den vorstehenden Beweisanträgen, insbesondere zum 4. Beweisantrag. Das glaubhafte Vorbringen der Regierung von Unterfranken wurde durch die pauschalen Behauptungen der Klägerseite nicht erschüttert. Soweit das Widerspruchsverfahren angesprochen ist, ist mit Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben unter Art. 12 AGVwGO darauf hinzuweisen, dass ein solches nicht durchgeführt wurde, weil das Vorfahren nach § 68 VwGO für die vorliegenden Rechtsgebiete – anders etwa als bei landwirtschaftlichen Subventionen – in Bayern abgeschafft wurde.
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Ergänzend ist zur streitgegenständlichen Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG noch anzumerken, dass es sich nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung um ein Entscheidungsfrist handelt, deren Beginn die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Entscheidung der Behörde über die Rücknahme relevant sind oder sein können, einschließlich der für die zu treffenden Ermessensentscheidung relevanten Tatsachen voraussetzt. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennt und sich über die Widerrufsmöglichkeit einschließlich der hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte klar geworden ist. Des Weiteren beginnt die Frist erst nach Abschluss eines erforderlichenfalls durchzuführenden Anhörungsverfahrens (siehe nur Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26 Aufl. 2025, § 48 Rn. 153/154 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG sowie zur Corona-Soforthilfe etwa VG München, U.v. 14.1.2026 – M 23 K 24.2148 – juris Rn. 57 ff. m.w.N. zur Rspr. des BayVGH). Demnach beginnt die Jahresfrist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Stellungnahme (VG Karlsruhe, U.v. 28. 4.2026 – 14 K 7021/25 – juris Rn. 131 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 28.6.2022 – 8 CN 1.21 – juris Rn. 24 m.w.N.).
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Selbst unter Zugrundelegung des frühestmöglichen Zeitpunktes – den Schreiben des Klägerbevollmächtigten 5. März 2024 bzw. vom 15. März 2024 mit der Meldung der Geschäftszahlen der Klägerin – erging die Widerrufsentscheidung vom 14. Januar 2025 bei weitem innerhalb der Jahresfrist.
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Das Gericht hat zudem schon im Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass es auf die vorstehend erörterte Fragestellung der einjährigen Entscheidungsfrist ohnehin nicht ankäme, wenn über die Einhaltung Jahresfrist aus europarechtlichen Gründen hinweggesehen werden müsste. Denn eine Behörde, die feststellt, dass eine gewährte Beihilfe nicht die europarechtlichen Vorgaben erfüllt, muss die europarechtswidrig gewährte Beihilfe, die nicht mehr von der Genehmigung der europäischen Kommission gedeckt ist, aus eigener Initiative zwingend zurückfordern (Sarnighausen, Rückforderung von Corona-Hilfen unter besonderer Berücksichtigung unions- und bundesrechtliche Vorgaben, NWVBl 2026,179,183 f. m.w.N. zur Rspr. des OVG NRW).
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Das Verwaltungsgericht Köln hat zu einer Corona-Beihilfe ausdrücklich entschieden, dass die Jahresfrist des §. 48 Abs. 4 VwVfG nicht anwendbar ist (VG Köln, U.v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 – juris Rn. 136/137 zu einer Corona Überbrückungshilfe).
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Nach alledem ist – wie schon im Gerichtsbescheid dargelegt – weiterhin nicht ersichtlich, dass das rechtmäßige und strukturierte Vorgehen der Regierung von Unterfranken willkürlich oder sonst rechtswidrig sein sollte. Die Klägerin wird vielmehr – bei Einhaltung der Jahresfrist – genauso behandelt, wie andere Soforthilfeempfänger, die im Rahmen der Rückmeldung keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinien Soforthilfe Corona belegen konnten, sondern bei denen eine Überkompensation festzustellen war.
65
Auch im Übrigen ist vollumfänglich auf den Gerichtsbescheid Bezug zu nehmen, sodass die Klage auf Kosten der Klägerseite abzuweisen war.