Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 29.06.2026 – W 8 K 25.311
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

verfristete, unzulässige Klage, Nachweis des Zustellungszeitpunktes, mögliche Heilung, anwendbare Zustellungsvorschriften, Grundsteuerbescheid der Gemeinde, Bindung an Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, gemeindlicher Hebesatz rechtmäßig, keine Willkür oder erdrosselnde Wirkung, keine Verfassungswidrigkeit, Klagefristversäumnis, Bekanntgabezeitpunkt, Hebesatzermessen, Zustellungsnachweis, Kommunale Steuerhoheit

Normenketten:
VwGO § 74 Abs. 1
VwGO § 117 Abs. 5
VwZVG Art. 9
VwZVG Art. 17
VwZVG Art. 23 Abs. 2
AO § 122 Abs. 5
AO § 182
AO § 184
BayGrStG Art. 1
BayGrStG Art. 7
BayGrStG Art. 10
GrSt § 25
GrStG § 27
Schlagworte:
verfristete, unzulässige Klage, Nachweis des Zustellungszeitpunktes, mögliche Heilung, anwendbare Zustellungsvorschriften, Grundsteuerbescheid der Gemeinde, Bindung an Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, gemeindlicher Hebesatz rechtmäßig, keine Willkür oder erdrosselnde Wirkung, keine Verfassungswidrigkeit, Klagefristversäumnis, Bekanntgabezeitpunkt, Hebesatzermessen, Zustellungsnachweis, Kommunale Steuerhoheit
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen einen den Grundsteuerbescheid der beklagten Gemeinde in Höhe von 3.130,27 EUR jährlich.
2
Das Finanzamt K* … setzte den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück des Klägers in der Gemarkung der Beklagten mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 EUR fest.
3
Nach § 1 der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde B* … (Hebesatzsatzung) vom 3. Dezember 2024 setzte die Beklagte die Hebesätze ab dem 1. Januar 2025 wie folgt fest:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 485 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 160 v. Н.
4
Mit Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024 setzte die Beklagte für das Objekt des Klägers die Grundsteuer wie folgt fest:
2025: 3.130,27 EUR
ab 2026 jährlich: 3.130,27 EUR
5
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Steuerfestsetzung beruhe auf dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes K* … vom 5. Dezember 2023. Berechnung Grundsteuer -BMessbetrag 1.956,42 EUR, Hebesatz 160,00%, berechnete Steuer 3.130,27 EUR.
6
Die Grundsteuer werde unter Beachtung des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der für das entsprechende Jahr geltenden Fassung unter Anwendung des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes auf die Grundsteuermessbeträge festgesetzt und erhoben. Der Grundsteuermessbescheid stelle für die hebeberechtigte Gemeinde einen bindenden Grundlagenbescheid dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt sei unzulässig. Der Grundsteuerbescheid gelte für das laufende Kalenderjahr. Durch öffentliche Bekanntmachung könne die Grundsteuer jeweils für ein weiteres Jahr festgesetzt werden. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gälten die in diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen gemäß § 27 Abs. 3 GrStG für ein weiteres Kalenderjahr.
II.
7
1. Mit Schreiben vom 22. Februar 2025, bei Gericht eingegangen am 28. Februar 2025, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid der Verwaltungsgemeinschaft K* … als Behörde für die Gemeinde B* … und beantragte dessen Anpassung auf ein akzeptables Niveau.
8
Zur Klagebegründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Die zu zahlende Grundsteuer von 3.130,27 EUR pro Jahr stehe in keinem Verhältnis zum Ertrag für Stallgebäude, die schon seit einigen Jahren, aus betriebswirtschaftlichen Gründen, aus der Produktion genommen worden seien. Da die Produktion in absehbarer Zeit nicht wieder aufgenommen werde und auch in Zukunft die Gebäude nicht mehr genutzt würden, bitte er um eine Bewilligung seiner Klage und einer Anpassung des Messbetrages in Euro auf ein akzeptables Niveau.
9
Mit Schreiben vom 24. Juni 2026, bei Gericht eingegangen am 29. Juni 2026, teilte der Kläger mit, dass er das SEPA-Lastschriftmandat für den automatischen Abbuchungsauftrag für die Grundsteuer am 24. Dezember 2024 ausgefüllt habe. Er gehe davon aus, dass ihm der Bescheid am 23. Dezember 2024 zugestellt worden sei.
10
2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2025 entgegen und führte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 habe die Verwaltungsgemeinschaft K* … für die Gemeinde die Grundsteuer festgesetzt. Gemäß dem vorliegenden Bescheid des Finanzamtes sei der Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 EUR festgesetzt worden. Dieser Grundsteuermessbetrag sei mit dem Hebesatz der Gemeinde 160,00 v.H. multipliziert worden. Daraus ergebe sich die jährliche Grundsteuer in Höhe von 3.130,27 EUR. Diese Vorgaben seien im Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024 beachtet worden.
11
Äquivalenzbetrag, Steuermessbetrag und Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht würden dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt in einem entsprechendem Äquivalenzbetrags- bzw. Messbetragsbescheid mitgeteilt. Das Finanzamt teilte außerdem der hebeberechtigen Gemeinde den festgesetzten Steuermessbetrag mit. Der Grundsteuermessbescheid sei also die Bemessungsgrundlage für die von der Gemeinde in einem gesonderten Bescheid festzusetzende Grundsteuer. Hierauf wird auch in den Bescheiden des Finanzamts hingewiesen. Die Gemeinde sei also insoweit an die Vorgaben des Finanzamts gebunden. Beanstandungen gegen den Messbetrag seien daher ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
12
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 teilte die Beklagte auf richterliche Nachfrage im Wesentlichen weiter mit: In der Verwaltungsakte befänden sich nur zwei Dokumente, die bereits übersandt worden seien. Der Bescheid an den Kläger sei bei ihnen am 19. Dezember 2024 rausgegangen und sei binnen der Zustellungsfrist von 4 Tagen von einer Amtsbotin ausgetragen worden.
13
3. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026, in der der Kläger nicht erschienen war, beantragte die Beklagtenvertreterin,
die Klage abzuweisen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Sie wäre im Übrigen jedoch auch unbegründet.
16
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO. Der Kläger begehrt zwar – nach interessengerechter Auslegung seines Vorbringens (§ 88 VwGO) – nicht die vollständige Aufhebung des Grundsteuerbescheides, sondern dessen Anpassung auf ein akzeptables Niveau, ohne dies jedoch, auch mangels Erscheinens in der mündlichen Verhandlung, näher zu konkretisieren. Demnach ist davon auszugehen, dass mit der (nur teilweisen) Aufhebung des Grundsteuerbescheides dem Klagebegehren hinreichend Rechnung getragen ist.
17
Ein Anhaltspunkt zur weiteren Eingrenzung des klägerischen Begehrens kann die vorherige Grundsteuerbelastung des Klägers sein. Laut telefonischer Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft K* … am 22. Juni 2026 wurde der Kläger bis 2024 mit den streitgegenständlichen Gebäuden zusammen mit weiteren Flächen über die Land- und Forstwirtschaft veranlagt. Die Grundsteuer betrug bis dahin unter Einbezug der streitgegenständlichen Gebäude insgesamt 1.601,35 EUR. Mangels landwirtschaftlicher Betätigung wurden dann die streitgegenständlichen Gebäude nun allein für sich bewertet. Infolgedessen ist zwar ein direkter Vergleich nicht möglich. Allerdings könnte sich die Spanne des klägerischen Begehrens zwischen diesen beiden Beträgen – bis Ende 2024 einerseits, ab 2025 andererseits – bewegen (3.130,27 EUR – 1.601,35 EUR = 1.528,92 EUR), also zwischen 3.130,27 EUR und 1.528,92 EUR. Infolgedessen geht das Gericht – auch im Folgenden davon aus, dass der Kläger jedenfalls nicht mehr Grundsteuer als bisher bezahlen will und daher eine Reduzierung um 1.528,92 EUR begehrt.
18
Die Klage ist jedoch schon unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
19
Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erhoben werden. Hierauf wurde der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides vom 19. Dezember 2024 auch ausdrücklich hingewiesen. Die am 28. Februar 2025 bei Gericht ca. zwei Monate später eingegangene Klage war mithin offensichtlich nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden.
20
Zwar ist ein konkreter Zustellungs- bzw. Bekanntgabezeitpunkt nicht aktenmäßig dokumentiert. Jedoch ist nach den weiteren Umständen des konkreten Falles von einer Bekanntgabe des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheides an den Kläger im Dezember 2024 auszugehen.
21
Dafür spricht schon mit großem Gewicht das Antwortschreiben des Klägers vom 24. Juni 2026, das allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026 bei Gericht einging. Danach geht der Kläger mit Blick auf sein SEPA-Lastschriftmandat für den automatischen Abbuchungsauftrag für die Grundsteuer am 24. Dezember 2024 selbst davon aus, dass ihm der Bescheid am 23. Dezember 2024 zugestellt worden ist.
22
Die Zustellung noch im Dezember 2024 wird ferner bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente (jeweils vom 28.6.2026), zum einen eine Erklärung des damaligen Ersten Bürgermeisters der Beklagten, wonach dieser nach Fertigstellung der Grundsteuerbescheide am 19. Dezember 2024 zur Verwaltungsgemeinschaft gefahren sei, um die Briefe abzuholen und an die Postzusteller in den Ortsteilen zu übergeben bzw. in den Hausbriefkasten zu werfen. Dabei sei an die Postzusteller die dringliche Weisung ergangen, vor Abschluss Dezember 2024 sämtliche Poststücke – vor allem aber Grundsteuerbescheide – zuzustellen.
23
Zum anderen übergab die Beklagte eine Erklärung der für den Ortsteil des Klägers zuständigen Postverteilerin, in der diese bestätigte, dass sie im Jahr 2024 als zuständige Postverteilerin die Post unverzüglich, spätestens jedoch am Folgetag des Einwurfs, an die für sie bestimmte Adressaten ausgeteilt habe.
24
Schließlich hatte die Verwaltungsgemeinschaft K* … am 22. Juni 2026 dem Gericht auf Nachfrage telefonisch die Auskunft erteilt, dass die Grundsteuerbescheide durch die Amtsbotin alle noch vor Heiligabend 2024 zugestellt worden seien.
25
Auch wenn danach bei Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder der Tag der Aufgabe zur Post bzw. der Übergabe an die Amtsbotin auf den in den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt, noch die Absendung in einer Sammelliste gemäß Art. 17 Abs. 4 VwZVG eingetragen ist, genügt für die Nachweispflicht gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG der Beweis des ersten Anscheins, wenn die Gemeinde Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid erhalten hat (BayVGH, B.v. 11.05.2011 – 7 C 11.232 – juris Rn. 2). Dies ist hier mit den vorstehend zitierten Erklärungen der Fall. Der Kläger hat zudem nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern die Bekanntgabe im Dezember 2024 selbst eingeräumt.
26
Der Bekanntgabezeitpunkt steht damit zweifelsfrei fest, auch wenn die exakten Vorgaben von Art. 5 VwZVG bzw. § 5 VwZG nicht erfüllt sind, weil weder ein Empfangsbekenntnis noch ein Zustellungsvermerk vorliegt. Denn fehlt der Vermerk, ist die Zustellung fehlerhaft; sie kann aber nach Art. 9 VwZVG bzw. § 8 VwZG geheilt werden (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 5 VwZVG, Rz 25), weil hier ein bestimmter Zeitpunkt feststellbar ist, an dem der Empfangsberechtigte das Dokument nachweislich erhalten hat (vgl. Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 9 VwZVG, Rz 30; Kugele, VwZG Kurzkommentar, 18.4.2025, § 8 VwZG, Rn. 6).
27
Ergänzend ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass es Im Ergebnis irrelevant ist, ob das bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) oder das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) anwendbar ist, weil die Vorschriften für sich insoweit nahezu gleichlautend sind, soweit es um eine Zustellung als solche geht, insbesondere durch eigene Bedienstete bzw. mit Blick auf eine Heilung. Allerdings sprechen die überzeugenden Argumente für die Anwendung des bayerischen VwZVG.
28
Dabei gelten bei der Zustellung im Besteuerungsverfahren Besonderheiten (siehe auch: VG Würzburg, U.v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris).
29
Die Zustellungsarten des bayerischen VwZVG sind der Bedeutung der Zustellung entsprechend durch Förmlichkeiten bestimmt. Davon macht das VwZVG – anders als das VwZG des Bundes – mit Art. 17 VwZVG für Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen eine Ausnahme (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 17 VwZVG, Rz 1 f.).
30
Konkret sieht Art. 23 Abs. 2 VwZVG bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern (wie die Grundsteuer, siehe § 3 Abs. 2 AO) ergehen, an Stelle der Zustellung die Zusendung des Bescheides durch einen einfachen und verschlossenen Brief gemäß Art. 17 VwZVG vor (Fabisch in Giehl/Adolph, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 17 VwZVG, Rz 7, mit Verweis auf VG Würzburg, U. v. 11.2.2019 – W 8 K 18.1386 – juris).
31
Demgegenüber wird vorgebracht, dass Art. 17 VwZVG nicht unmittelbar auf die Zustellung von Grundsteuerbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden der Gemeinden anwendbar sein soll, weil für diese über die Verweisung in der Abgabenordnung (§ 122 Abs. 5 mit § 1 Abs. 2 AO) das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes gelte, das auch nach dem Änderungsgesetz vom Jahr 2005 keine dem Art. 17 VwZVG entsprechende Vorschrift besitze (so Fabisch in Giehl/Adolph/, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 17 VwZVG, Rz 11).
32
Allerdings ist demgegenüber zu beachten, dass Steuerbescheide grundsätzlich gerade nicht formell zugestellt werden müssen und sich der vorherige Verweis auf einen Verwaltungsakt bezieht, wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Vorliegend sind indes nach der bayerischen Regelung gemäß Art. 23 Abs. 2 VwZVG Festsetzungen und Erhebungen von Realsteuern gerade nicht zuzustellen, vielmehr genügt eine Zusendung gemäß Art. 17 VwZVG.
33
Abgesehen davon beschränkt § 1 Abs. 1 VwZG seine Anwendung ohnehin auf die Zustellung durch Bundes- und Landesfinanzbehörden. Die Gemeinden sind hingegen keine Landesfinanzbehörden. Damit richtet sich die Zustellung von Verwaltungsakten durch die Gemeinden nach Landesrecht (so Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 27 Rn. 7).
34
Als Zwischenergebnis ist nach alledem festzuhalten, dass die Klage wegen der Nichteinhaltung der einmonatigen Klagefrist bereits als unzulässig abzuweisen ist.
35
Die Klage wäre – ohne, dass es hierauf noch streitentscheidend ankommt – überdies jedoch auch unbegründet, da der streitgegenständliche Grundsteuerbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36
Dass die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Grundsteuer sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach gegeben sind, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid vom 19. Dezember 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in ihrer Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 3. April 2025 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
37
Ergänzend ist zur aktuellen Rechtslage betreffend die Grundsteuer anzumerken:
38
Die Erhebung der hier streitgegenständlichen Grundsteuer richtet sich für das Kalenderjahr 2025 erstmals nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638, BayRS 611-7-2-F). Die Festsetzung der Grundsteuer B vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen, wobei die Stufen eins und zwei in die Zuständigkeit des Finanzamtes und die Stufe drei in die der Gemeinde fallen:
1. Stufe: Feststellung der Äquivalenzbeträge im Grundsteueräquivalenzbetragsbescheid (Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag).
2. Stufe: Festsetzung des Grundsteuermessbetrages im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid).
3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune im Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des kommunalen Hebesatzes.
39
Das bayerische Grundsteuerrecht folgt der Dreistufigkeit des Grundsteuervollzugs, wie sie im Bundesgrundsteuerrecht vorgegeben ist (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 BayGrStG Rn. 3 ff.). Der bayerische Gesetzgeber hat sich in Bezug auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens in Abweichung vom Bundesgrundsteuerrecht für ein sogenanntes wertunabhängiges Flächenmodell entschieden, dem als Belastungsgrund der Gedanke der Kostenäquivalenz zugrunde liegt (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 BayGrStG Rn. 1).
40
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG ergibt sich die Grundsteuer zwingend aus einer Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Art. 1 BayGrStG Rn. 6). Für die Festsetzung der Steuermessbeträge ist nach Art. 7 BayGrStG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AO das Finanzamt zuständig, welches den Steuermessbetrag durch Steuermessbescheid gesondert festsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 Abs. 1 AO). Die Gemeinde ist auf ihrer Stufe nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 und § 171 Abs. 10 AO an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes als Grundlagenbescheid zwingend gebunden (Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, § 27 Rn. 5), selbst wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar. Auch das Verwaltungsgericht ist hieran gebunden und kann den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht aufheben oder unberücksichtigt lassen (VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 24).
41
Die Bindungswirkung gilt nicht nur für die festgesetzten Steuermessbeträge, sondern für alle anderen Entscheidungen, die in dem Steuermessbescheid enthalten sind, z.B. sachliche und persönliche Steuerpflicht, hebeberechtigte Gemeinde (Fock/Peters/Mannek in Praxis der Kommunalverwaltung, PdK E 4 d 2 Bund, § 27 GrStG Erl.).
42
Der streitgegenständliche Grundsteuerbescheid wurde auf Grundlage der Art. 7 und 10 BayGrStG in Verbindung mit den §§ 25 und 27 GrStG und in Verbindung mit der Hebesatzsatzung der Beklagten vom 3. Dezember 2024 erlassen.
43
Das Finanzamt K* … hatte den Grundsteuermessbetrag für das Grundstück des Klägers in der Gemarkung der Beklagten mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 zum 1. Januar 2025 auf 1.956,42 EUR festgesetzt. Nach § 1 der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der beklagten Gemeinde (Hebesatzsatzung) vom 3. Dezember 2024 war dieser Betrag mit 160 v. Н – betreffend die Grundsteuer B (für Grundstücke) – zu multiplizieren. Daraus errechnete sich ein jährlicher Grundsteuerbetrag in Höhe von 3.130,27 EUR.
44
Weder die Berechnung noch der gemeindliche Hebesatz sind insofern zu beanstanden.
45
Die Gemeinde war und ist dabei weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt zu überprüfen. Sie hat zwingend den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag bei der Festsetzung der Grundsteuer zugrunde zu legen. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Gerichtlicher Rechtsschutz ist insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Insoweit ist der Kläger hinsichtlich seiner Einwände bzgl. der Besteuerungsgrundlagen auf die Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid zu verweisen. Sollte der Grundsteuermessbetrag – z.B. infolge eines durch den Kläger eingelegten Rechtsbehelfs – herabgesetzt werden, wäre die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern, auch wenn diese bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Vor einer Herabsetzung des Grundsteuermessbetrags steht dem Kläger aber kein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Grundsteuerbescheids zu. Die dann erforderliche Anpassung des Grundsteuerbescheids der Beklagten als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist zwingend (VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 24 m.w.N.).
46
Aus diesem Grund sind im hiesigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich (VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 25).
47
Einwände gegen den Hebesatz macht der Kläger indes nicht geltend. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
48
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des streitgegenständlichen Grundsteuerbescheids bestehen nicht, vgl. § 125 AO.
49
Insbesondere kann eine Nichtigkeit des Grundsteuerbescheids nicht darauf beruhen, dass der Grundsteuermessbetrag nicht vorher dem Steuerpflichtigen wirksam bekannt gegeben sein sollte. Denn der Beklagten gegenüber wurde der Steuermessbetrag nach § 124 AO bekanntgegeben. Der Kläger hatte bzw. hat die rechtliche Möglichkeit, sobald der Steuermessbetrag ihm bekanntgegeben wurde, dagegen rechtlich vorzugehen.
50
Der Hebesatz der Beklagten ist für die hier relevante Grundsteuer B mit 160 v. H. zudem deutlich geringer als für die Grundsteuer A mit 485 v. H. Das für die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28.16 –, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine „erdrosselnde“ Wirkung des Hebesatzes sind für das Gericht vorliegend nicht erkennbar (vgl. VG Stuttgart, U.v. 22. 8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 29). Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Hebesätze formell rechtmäßig festgesetzt und weder gegen höherrangiges Recht verstoßen noch die Grenzen ihres – aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG garantierten Steuerhoheit der Gemeinden weiten – Normsetzungsermessens, welches seine Grenze lediglich in einer willkürlichen oder erdrosselnden Steuererhöhung findet (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2021 – 2 BvL 1/13 – juris Rn. 51, Rn. 55 ff. u. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 94 ff.; BVerwG, B.v. 26.10.2016 – 9 B 28.16 – juris Rn. 4), überschritten. Für ein willkürliches Verhalten der Beklagten ist weder etwas vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch eine erdrosselnde Wirkung, welche erst dann anzunehmen ist, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann (vgl. OVG SH, U.v. 9.2.2023 – 2 KN 1/21 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 25.1.2022 – 9 B 20/21 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 6.11.2019 – 5 K 2524/19 – juris Rn. 144), ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgebracht.
51
Darüber hinaus ist unerheblich, ob der Grundsteuersatz in anderen Gemeinden womöglich niedriger liegt. Bei kommunalen Steuern, deren Festsetzung und Erhebung den Gemeinden kraft Verfassung überlassen worden ist, erfordert die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes nur, dass die Steuer im Amtsbezirk der jeweiligen Gemeinde einheitlich festgesetzt und erhoben wird. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf die Gleichbehandlung von Bürgern durch mehrere voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Andernfalls ließe sich weder die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltung der Gemeinden noch die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ausreichend schützen (vgl. BVerwG, U.v. 7. 3. 1958 – VII C 84/57 – BVerwGE 6, 247; VG Würzburg, U.v. 12.7.2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 24).
52
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neugeregelten Grundsteuer bestehen nicht.
53
Konkret im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Anpassung des Messbetrags auf ein akzeptables Niveau handelt es sich zudem der Sache nach offenkundig um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind (VG Stuttgart, U.v. 22.8. 2025 – 10 K 3582/25 – juris Rn. 26).
54
Das Grundsteuergesetz, insbesondere das bayerische Grundsteuergesetz, selbst ist schließlich nicht verfassungswidrig. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Grundsteuer dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur ist – mit Blick auf die mehrfache ausdrückliche Erwähnung der Grundsteuer in den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art. 106 Abs. 6 GG – entschieden (VG Gelsenkirchen, G.v. 28.12.2023 – 5 K 3216/22 – juris Rn. 20 mit Bezugnahme u.a. auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.2.2009 – 1BvR 1334/07 – juris). Im Übrigen sind in der Sache auch keine durchgreifenden Argumente vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass das Bayerische Grundsteuergesetz mit dem wertunabhängigen Flächenmodell verfassungswidrig wäre (vgl. ausführlich etwa FG München, U.v. 13.8 .2025 – 4 K 164/25 – juris Rn. 46 ff., 58). Die Berücksichtigung von objektspezifischen Grundstücksmerkmalen und wertbeeinflussenden Faktoren spielt bei der Grundsteuer B gerade keine Rolle und würde zudem im Widerspruch zum Belastungsgrund des BayGrStG und zum Äquivalenzprinzip stehen. In der Gesamtschau ist bei der Grundsteuer B nach dem BayGrStG entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine gleichheitsgerechte Abbildung des steuerlichen Belastungsgrundes gegeben (FG München, U.v. 13.8 .2025 – 4 K 164/25- juris Rn. 66 f.; vgl. auch Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Aufl. 2025, Einl BayGrStG Rn. 126 ff).
55
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.