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VG Würzburg, Urteil v. 29.06.2026 – W 8 K 25.333
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Titel:

Inanspruchnahme von Miteigentümern für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme

Normenkette:
SchfHwG § 25, § 26
Leitsätze:
1. Keine Erledigung tritt ein, wenn der Verwaltungsakt weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet, indem er die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jeder Miteigentümer eines Grundstücks kann für die Durchführung und die Kosten schornsteinfegerrechtlicher Ersatzvornahmen als Pflichtiger in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Existenz weiterer Miteigentümer oder einer offenen Erbengemeinschaft. (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Anfechtungsklage, keine Erledigung, keine Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage, nachfolgender bestandskräftiger Leistungsbescheid, Miteigentümerin als richtige Adressatin, verstorbener anderer Miteigentümer, laufende Nachlassangelegenheit, Kosten der Ersatzvornahme, Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme erfüllt, wirksamer und bestandskräftiger Zweitbescheid, Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt, Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Kostenheranziehung, Miteigentümerhaftung, Auswahlermessen, Bestandskraft, Vollstreckungskosten, Wiederholungsgefahr, Erledigung, Zweitbescheid
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorhe in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin ist als Miteigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus im Grundbuch eingetragen. Sie wendet sich mit der Klage gegen einen Bescheid über eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme und dessen zwangsweisen Vollzug betreffend Kaminkehrerarbeiten und die damit verbundenen Kosten.
2
Mit Feuerstättenbescheid vom 10. Juni 2024 des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wurden für das Anwesen der Klägerin festgelegt, welche Arbeiten innerhalb welcher Fristen durchzuführen seien, unter anderem Kehrarbeiten innerhalb eines Zeitraums vom 1. Oktober bis 1. Dezember des Jahres. Die Durchführung der geforderten Arbeiten wurde nicht fristgerecht gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen. Dies teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt mit.
3
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 wurde die Klägerin seitens des Landratsamtes auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und zum Erlass eines Zweitbescheides angehört. Ihr wurde die Gelegenheit gegeben, die noch ausstehenden Arbeiten bis spätestens 10. Januar 2025 durchführen zu lassen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen. Des Weiteren wurde die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, Handlungen im Wege der Ersatzvornahme bei Untätigkeit durchführen zu lassen.
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Mit Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 wurde die Klägerin verpflichtet, die ausstehenden Kehrarbeiten durchzuführen und bis spätestens 31. Januar 2025 nachzuweisen. Andernfalls wurde die Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin angedroht.
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Die Klägerin kam dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach. Der Zweitbescheid wurde nicht binnen eines Monats ab dessen Zustellung angefochten.
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Durch eine Eigentümerabfrage stellte das Landratsamt fest, dass die Klägerin sowie ihr am 28. Mai 2022 verstorbene Lebensgefährte jeweils als Eigentümer für das Anwesen im Grundbuch eingetragen sind.
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Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 gab das Landratsamt der Klägerin als Grundstückseigentümerin auf, die vorgeschriebenen Kehrarbeiten an der Abgasanlage der Einzelfeuerstätte fester Brennstoffe auf ihrem Anwesen am 11. Februar 2025 um 09:00 Uhr durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen (Nr. 1). Zu diesem Zweck wurde die Klägerin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die betroffenen Gebäude zugänglich gemacht werden (Nr. 2). Für den Fall, dass die Verpflichtete die Maßnahme zum genannten Termin nicht ermöglicht, wurde unmittelbarer Zwang direkt im Anschluss daran angedroht (Nr. 3). Die Klägerin wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 60,00 EUR festgesetzt. Für die Postzustellung wurden Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erhoben (Nr. 4).
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Zur Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung der Grundstückseigentümerin, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen, ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) i.V.m. Nr. 1.1 bzw. 1.6 der dazugehörigen Anlage 1. Da die Klägerin die im Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 nochmals angeordneten Kaminkehrerarbeiten, die schon zum 1. Dezember 2024 fällig gewesen seien, nicht habe durchführen lassen, sei nach § 26 Abs. 1 SchfHwG der zuständige Bezirksschornsteinfeger mit den entsprechenden Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen gewesen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs stütze sich auf Art. 29, 34 und 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Um die festgelegte Ersatzvornahme letztlich durchzusetzen und damit die Brand- und Anlagensicherheit gewährleisten zu können, sei die Androhung dieses Zwangsmittels erforderlich gewesen. Es stehe in Anbetracht der geschilderten Umstände in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und sei so bestimmt, dass die betroffene Klägerin und die Allgemeinheit am Wenigsten beeinträchtigt würden (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Personen seien, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordere, befugt, Wohnräume zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der festgesetzten Gebühr ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.IV.8/9 und 1.I.8/2 des dazugehörigen Kostenverzeichnisses. Die angefallenen Auslagen für den Postzustellungsauftrag, der nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG vorgeschrieben gewesen sei, würden gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG erhoben. Der Bescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 5. Februar 2025 zugestellt.
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Gleichzeitig erhielt die Klägerin eine Kostenrechnung in Höhe von 64,11 EUR (60,00 EUR + 14,11 EUR), die sie bezahlte.
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Ansonsten reagierte die Klägerin nicht auf den Bescheid vom 3. Februar 2025.
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In einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2025 über die Ersatzvornahme hat das Landratsamt festgehalten: Am 11. Februar 2025, 9:30 Uhr sei die Ersatzvornahme erfolgt. Da die Tür trotz Klopfens und Klingelns nicht geöffnet worden sei und auch sonst keine Reaktion erfolgt sei, sei die Tür durch den Schlüsseldienst um 10:24 Uhr geöffnet worden. Die Klägerin sei erschienen und habe erklärt, sie sei krank und habe im Bett gelegen. Die Klägerin habe den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ohne Probleme zur Durchführung seiner Arbeit ins Haus gelassen. Der Schlüsseldienst habe nach Rücksprache mit der Klägerin ein neues Schloss in die Tür eingebaut und ihr drei Schlüssel gegeben.
12
Die Klägerin erklärte am 24. Februar 2025 telefonisch gegenüber dem Landratsamt, dass sie gegen den Bescheid vom 3. Februar 2025 vorgehen wolle und erhob in der Folgezeit Klage zum Verwaltungsgericht.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt und erklärte, sie möchte um eine Ratenzahlungsvereinbarung für die offene Kostenrechnung bitten. Die Kosten für den Schlotfeger habe sie bereits bezahlt. Allerdings sei sie zum 31. Mai 2025 arbeitslos geworden. Sie könne die offene Rechnung nicht einmalig zahlen.
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Mit Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin als Grundstückseigentümerin, die für die am 11. Februar 2025 im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Kehrarbeiten an der Abgasanlage entstandenen Kosten zu tragen. Kosten Bezirksschornsteinfeger 149,94 EUR, Kosten Schlüsseldienst 183,26 EUR, insgesamt 333,20 EUR (Nr.1). Die Klägerin wurde als Grundstückseigentümerin verpflichtet, diesen Betrag zu erstatten und spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Leistungsbescheides auf das Konto des Landratsamtes zu überweisen (Nr. 2). Die Klägerin wurde außerdem weiter verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid wurde auf 30,00 EUR festgesetzt. Für die Postzustellung wurden Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erhoben (Nr. 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Leistungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wonach die Kosten, die für die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme anfielen, vom Grundstückseigentümer zu tragen seien.
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Des Weiteren erließ das Landratsamt mit Datum vom 12. Juni 2025 eine Stundungsvereinbarung an die Klägerin, wonach auf Antrag der Klägerin vom 10. Juni 2025 mit Wirkung vom 31. Juli 2025 folgende Stundungsvereinbarung erging: Ratenbetrag monatlich 50,00 EUR vom 1. August 2025 bis 1. Januar 2026 sowie in Höhe von 33,20 EUR mit Fälligkeit 1. Februar 2026. Die Stundung erfolge unter der Voraussetzung, dass die sonstigen offenen Forderungen fristgerecht bezahlt würden. Sofern eine Rate nicht rechtzeitig beglichen werde, gelte die Stundung als aufgehoben. Damit würde der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin am 13. Juni 2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Leistungsbescheid wurde nicht binnen eines Monats seit Zustellung an die Klägerin angefochten. Zahlungen gingen beim Landratsamt nicht ein.
II.
16
1. Mit Schreiben vom 3. März „2024“, bei Gericht eingegangen am 5. März 2025, erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen die Bescheide, die an sie als Eigentümerin ergangen seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Landratsamt und Kaminkehrer hätten sich Zugang mit dem Schlüsseldienst erzwungen. Sie sei nicht alleinige Eigentümerin dieses Hauses und Grundstücks. Das Eigentum gehöre ihr nur als Teileigentümer, da der andere Teileigentümer am 28. Mai 2022 verstorben sei. Erben seien in diesem Fall nun die Brüder des Verstorbenen. Ein Bruder des Verstorbenen sei wohnhaft in Amerika, dieser werde noch vom Erbgericht gesucht. Der Erbfall sei bis heute nicht abgeschlossen. Sie sei diesbezüglich nicht bereit, für alle Pflichten aufzukommen. Zum anderen erhebe sie Widerspruch, die Kosten alleine zu tragen, sowie gegen das zwanghafte Eindringen (Hausfriedensbruch), eventuell auch Einbruch in das Gebäude. Den Schlüsseldienst werde sie nicht bezahlen. Sie habe den Auftrag nicht erteilt. In ihrem Haus seien Hunde, die bei einer Öffnung (zwanghaft durch sie) nicht gesichert gewesen seien. Sie sei zu Arbeit und habe sich dementsprechend nicht kümmern können. Das Landratsamt riskiere hiermit eine öffentliche Gefahr für sie und ihre Tiere. So gehe das nicht.
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2. Das Landratsamt trat für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 7. April 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin richte sich in ihrer Klageschrift vom 3. März 2025 gegen alle ihr gegenüber in bezeichneter schornsteinfegerrechtlicher Angelegenheit erlassenen Bescheide des Landratsamtes. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2025 (Zweitbescheid) sei unzulässig, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen gewesen sei und der Bescheid bestandskräftig sei. Der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 3. Februar 2025 (Ersatzvornahme) fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich gegen die Nrn. 1 bis 3 des Bescheides wende, denn die dort genannten Anordnungen seien bereits am 11. Februar 2025 vollzogen worden und damit erledigt. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setze die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen seien. Für den Fall der Nichtvornahme sei nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG habe die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die im Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werde. Die Vollziehbarkeit der Grundverfügung ergebe sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG, da der Zweitbescheid von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sei. Die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Zweitbescheides sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Es komme ausschließlich auf die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Maßnahme an. Für eine Nichtigkeit des Zweitbescheides, die nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG zu dessen Unwirksamkeit führen würde, sei weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Der Zweitbescheid sei die Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme (§ 26 Abs. 1 SchfHwG). Die Durchführung der Ersatzvornahme sei wirksam angeordnet worden. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, die im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen und nachzuweisen, nicht binnen der bis zum 31 Januar 2025 gesetzten Frist nachgekommen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 SchfHwG sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger daher unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen gewesen. Dem Beklagten habe kein Entschließungsermessen zugestanden, sondern die Durchführung der Ersatzvornahme sei gesetzlich vorgeschrieben. Die gebundene Entscheidung enthalte auch eine angemessene Frist, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Zwischen Bekanntgabe am 5. Februar 2025 und der geplanten Ersatzvornahme am 11. Februar 2025 hätten fünf Tage gelegen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auf die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten mit Frist bis zum 10. Januar 2025 hingewiesen worden sei, mit Zweitbescheid erneut eine Frist bis 31. Januar 2025 erhalten habe und es keine Reaktion durch die Klägerin gegeben habe, erscheine die Frist angemessen. Auch sei der Klägerin zuzumuten gewesen, innerhalb dieser Frist Kontakt mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einem anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb aufzunehmen und die ausstehenden Arbeiten durchführen zu lassen.
18
Der Bescheid richte sich auch an die richtige Adressatin, vgl. Art. 9 LStVG, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Klägerin sei zusammen mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Laut Aussage der Klägerin habe der Lebensgefährte zwei Brüder in Amerika. Das Nachlassverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da die Klägerin jedoch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei und auch alleinige Bewohnerin des Anwesens sei, sei sie der richtige Adressat. Gerade der Umstand, dass das Nachlassverfahren noch nicht beendet sei und die Miteigentümerschaft neben der Klägerin nicht geklärt sei, sorge dafür, dass im Rahmen der Störerauswahl nach Artikel 9 LStVG nur die Klägerin in Betracht komme. Da der im Zweitbescheid festgesetzten Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten nicht nachgekommen worden sei, sei der Tatbestand des § 26 Abs. 1 SchfHwG erfüllt. Die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme sei zwingende Rechtsfolge.
19
Mit Schriftsatz vom 17. April 2025 teilte das Landratsamt die im streitgegenständlichen Zusammenhang geschuldeten Kosten mit. Diese würden mittels Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin festgesetzt werden, was jedoch bislang nicht erfolgt sei. Das Landratsamt würde für den Erlass des entsprechenden Leistungsbescheids eine Gebühr in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 4,11 EUR erheben.
Kosten des Bezirksschornsteinfegers 149,94 EUR
Geschätzte Kosten Schlüsseldienst 160,00 EUR ca.
Kosten Landratsamt 34,11 EUR
Gesamt 344,05 EUR.
20
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 übermittelte das Landratsamt ergänzend weiteren Schriftverkehr mit der Klägerin und brachte im Wesentlichen weiter vor: Die Klägerin habe mit Schreiben vom 5. Juni 2025 um eine Ratenzahlungsvereinbarung für die offenen Kosten gebeten. Daraufhin habe das Landratsamt im Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 die durch Ersatzvornahme entstandenen Kosten der Klägerin in Rechnung gestellt:
Kosten Bezirksschornsteinfeger 149,94 EUR
Kosten Schlüsseldienst 183,26 EUR,
Gesamt 333,20 EUR.
21
Weiterhin sei festgesetzt worden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Es sei eine Gebühr von 30 EUR festgesetzt und die Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt worden. Gegen diesen Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 sei durch die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagefrist keine Klage erhoben worden. Der Leistungsbescheid sei somit seit dem 15. Juli 2025 unanfechtbar und bestandskräftig. Jedoch seien trotz des Ratenzahlungsantrags bis zum heutigen Tag keine Zahlungen geleistet worden. Die Kosten der Ersatzvornahme sowie die Gebühren des Leistungsbescheides seien weiterhin noch offen.
22
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026 übermittelte das Landratsamt eine E-Mail des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, wonach die durch die Ersatzvornahme entstandenen und mit Leistungsbescheid festgesetzten Kosten in Höhe von 149,94 EUR trotz Ratenzahlungsantrags bis heute nicht beglichen seien. Die angeblich von der Klägerin bereits bezahlten Schornsteinfegerkosten sein Kosten gewesen, die bereits vor der Ersatzvornahme entstanden und offen gewesen seien.
23
3. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2026, in der die Klägerin nicht erschienen war, beantragte der Beklagtenvertreter,
die Klage abzuweisen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, da sie – bei sach- und interessengerechter Auslegung des klägerischen Begehrens – zwar zulässig, aber unbegründet ist.
26
Denn bei sach- und interessengerechter Auslegung des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) geht das Gericht nicht davon aus, dass die Klägerin auch die offenkundig schon bestandskräftigen Bescheide in der Vergangenheit anficht, sondern nur den die Klage auslösenden Bescheid vom 3. Februar 2025 betreffend die Ersatzvornahme vom 11. Februar 2025 und die damit verbundenen Kosten.
27
Obwohl die Klägerin Klage („Einspruch“) „gegen die Bescheide“, die an sie als Eigentümerin ergangen sind, erhoben hat, ist diese pauschale Aussage zu hinterfragen. Denn der Feuerstättenbescheid des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 10. Juni 2024 ist offenkundig bestandskräftig und wirksam. Auch der Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 wurde von der Klägerin nicht binnen Monatsfrist angefochten. Er wurde ihr laut PZU am 17. Januar 2025 zugestellt und war bei Klageeingang am 5. März 2025 ebenso offenkundig längst bestandskräftig. Der Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 ist erst nach Klageerhebung ergangen und bestandskräftig geworden, weil die Klägerin keine dahingehenden Erklärungen abgegeben hat.
28
Gerade Letzterer zeigt auch, dass es der Klägerin primär um die Kosten der Ersatzvornahme und ihre Inanspruchnahme als Miteigentümerin geht. Mangels Erscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war auch keine weitere Aufklärung möglich.
29
Statthafte Klageart- bezogen auf den Bescheid vom 3. Februar 2025 zu Ersatzvornahme – ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO.
30
Die Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Ersatzvornahmebescheides ist nicht unzulässig, da sich dieser in der Hauptsache nicht erledigt hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Denn die angedrohte Ersatzvornahme wurde durch Erledigung der fälligen Kaminkehrerarbeiten zwar durchgeführt und ist nicht mehr rückgängig zu machen. Dadurch hat die Klägerin ihre Beschwer jedoch nicht gänzlich verloren, wie der Beklagte meint.
31
Jedoch ist mit Blick auf die Kosten für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und den Schlüsseldienst zu berücksichtigen, dass insoweit noch eine Vollstreckung erfolgen könnte, für die der Bescheid die Rechtsgrundlage ist und Wirkungen entfaltet (siehe VG Würzburg, U.v. 14.10.2024 – W 8 K 23.1604 – juris Rn. 43 f.)
32
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt durch den Vollzug eines Verwaltungsakts erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 14.12.2016 – 1 C 11.15 – juris Rn. 29; B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7). Keine Erledigung liegt indes vor, wenn der Verwaltungsakt aufgrund seiner Titelfunktion weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet, indem er die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19; U.v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris Rn. 33 m.w.N.). Die verbleibende rechtliche Bedeutung liegt unter anderem darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56). Denn die Erhebung von Vollstreckungskosten setzt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und diese wiederum die Existenz eines wirksamen Verwaltungsakts voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Grundverwaltungsakt im Rahmen eines stattgebenden Kassationsurteils nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nachträglich mit Wirkung ex tunc beseitigt wird und der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage entzieht (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56 m.w.N.).
33
Infolgedessen ist hier keine Erledigung eingetreten, da noch Vollstreckungskosten offen sind, sodass eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Denn auch die irreversible Vollstreckung des Bescheides im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zu dessen Erledigung, da er noch weiterhin Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren entfaltet. Denn die fortdauernde Wirksamkeit der Grundverfügung als Titel ist Voraussetzung für alle weiteren Maßnahmen des Verwaltungszwangs. Dazu gehört bei der Ersatzvornahme auch die Heranziehung zu den Kosten (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 26, Rn. 6).
34
Zwar ist weiter zu berücksichtigen, dass im Regelfall die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme nach der Anwendung des Zwangsmittels – wie auch hier geschehen – mittels eines an die veranlassungspflichtige Eigentümerin gerichteten Leistungsbescheides geltend gemacht werden. Mit diesem Leistungsbescheid werden sämtliche Kosten, die in Verbindung mit der Ersatzvornahme entstanden sind, geltend gemacht (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 26 Rn. 14). Der die vorliegende Ersatzvornahme betreffende Leistungsbescheid vom 12. Juni 2025 ist nach Klageerhebung ergangen und wurde von der Klägerin nicht angefochten, sodass sich die Frage stellen könnte, ob dieser Umstand Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage hat. Bezüglich der Anfechtungsklage könnte nunmehr endgültige Erledigung eingetreten sein, weil der streitgegenständliche Bescheid keine Titelfunktion für eine mögliche Vollstreckung hat, sondern die Vollstreckung nunmehr aus dem Leistungsbescheid erfolgen kann. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gleichwohl noch Vorteile für die Klägerin hätte, weil der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil im Nachgang auch den bestandskräftig Leistungsbescheid wieder aufheben würde, wie der Beklagtenvertreter des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat.
35
Ergänzend wird angemerkt, dass selbst bei Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aller Voraussicht nach von einer zulässigen Fortsetzungsanfechtungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszugehen wäre. Denn bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr wohl zu bejahen, weil und soweit die angestrebte rechtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Richtschnur für künftiges Verhalten von Bedeutung ist, insbesondere da in Zukunft erneut entsprechende Schornsteinfegerarbeiten geleistet sowie die notwendigen Nachweise erbracht werden müssen und gegebenenfalls bei Nichterfüllung der Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid neuerliche Zweitbescheide bzw. Ersatzvornahmen drohen könnten.
36
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
37
Der streitgegenständliche Bescheid vom 3. Februar 2025 betreffend die Ersatzvornahme ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38
Dass die Voraussetzungen für die streitgegenständliche schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme gemäß § 26 SchfHwG einschließlich der damit verbundenen Kosten gegeben sind, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Februar 2025, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und in seiner Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 7. April 2025 sowie in den weiteren Schriftsätzen vom 17. April 2025, 19. Mai 2026 und 22. Juni 2026 (wie im Tatbestand unter II. 2. referiert) sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll) vertiefend und in nachvollziehbarer Weise erläutert.
39
Insbesondere die Voraussetzungen des § 26 SchfHwG liegen vor. Er lautet:
40
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
41
(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
42
Der Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung vorliegen, weil die Klägerin der Aufforderung zur Veranlassung der Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten im bestandskräftigen Zweitbescheid nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dies allein ist Voraussetzung für den Erlass der Verfügung, die Ersatzvornahme der festgesetzten Arbeiten zu dulden und die Ersatzvornahme festzusetzen. Die Vollstreckung der Verpflichtungen aus dem Zweitbescheid hat zwingend per Ersatzvornahme zu erfolgen (Dittrich, Offene Rechtsfragen, mögliche Antworten rund um die Rechtmäßigkeit des schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheid ist, DVBl 2024, 335, 338). Die Ausführung der Ersatzvornahme ist wiederum allein Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig festgesetzten Kehrpflichten stellt sich hingegen nicht (OVG NRW B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726/18 – juris Rn. 6).
43
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
44
Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wurde. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Landratsamt für die Ersatzvornahme konkret den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen hat. Grund für die Beauftragung des Bezirksschornsteinfegers mit der Ausführung der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme ist die Nichtvornahme der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten und damit die Nichterfüllung der Eigentümerpflichten der Klägerin aus § 1 SchfHwG. Dafür, dass die Beauftragung des Bezirksschornsteinfegers durch das Landratsamt auf sachfremden Erwägungen beruhte, ist nichts ersichtlich.
45
Die Klägerin hat die mit Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der dort gesetzten Frist durchführen lassen. Der Zweitbescheid ist wirksam und konnte durch die Ersatzvornahme vollstreckt werden, da der Zweitbescheid von Gesetzes wegen gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Der Zweitbescheid ist der Klägerin gegenüber auch bekanntgegeben worden und damit wirksam.
46
Die Ersatzvornahme ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig.
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Die Klägerin wendet sich in der Sache insbesondere dagegen, dass sie als Miteigentümerin allein in Anspruch genommen worden ist. Dies ist aber nicht zu beanstanden, weil im Falle von mehreren Grundstückseigentümern jeder nicht veranlassungsbereite Miteigentümer einen eigenen gebührenpflichtigen Zweitbescheid erhält. Die Klägerin hat sich ausdrücklich als nicht zur Mitwirkung bereit gezeigt (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 25 Rn. 37). Die Klägerin hat weiter als pflichtige Miteigentümerin nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG auch die für die Durchführung der Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zur Kostenerstattung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist auch kein Ermessensausfall oder sonstiger Ermessensfehler festzustellen. Das in § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG der Beklagten eingeräumte Ermessen („kann“) ist dergestalt intendiert, d.h. von der Norm vorgegeben, dass der Pflichtige bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in der Regel auch zur Erstattung der Kosten heranzuziehen ist (vgl. SaarlOVG, U.v. 25.4.2019 – 2 A 802/17 – juris Rn. 40). Im Übrigen hat der Beklagte seine im Ergebnis nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen dargestellt und auch auf das offene Nachlassverfahren verwiesen. Infolgedessen waren die Interessen der Klägerin, auch kostenmäßig nicht in Anspruch genommen zu werden, nicht vorrangig in Relation zum überwiegenden öffentlichen Interesse, die Kaminkehrerarbeiten aus Brandschutzgründen „unverzüglich“ durchzuführen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz statuiert in § 1 und § 4 Abs. 1 ein Regelverhältnis dahingehend, dass es dem Pflichtigen im Grundsatz zumutbar ist, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und auch die Kosten der entsprechenden Maßnahmen zu tragen. Das ergibt sich auch daraus, dass von nicht hinreichend brandsicheren Feuerungsanlagen manifeste Gefahren für überragende wichtige Rechtsgüter der Nutzer dieser Anlagen, der Grundstückseigentümer, der Nachbarn und der Allgemeinheit ausgehen (Dittrich, Offene Rechtsfragen, mögliche Antworten rund um die Rechtmäßigkeit des schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheides, DVBl 2024, 335, 337).
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Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin Alleineigentümerin oder – wie hier – nur Miteigentümerin der betroffenen Feuerstätte ist. § 1 Abs. 1 SchfHwG regelt eindeutig, dass „jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums“ verpflichtet ist, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Tätigkeiten durchführen zu lassen. Jeden Miteigentümer trifft die gesetzliche Veranlassungspflicht als aktive Handlungspflicht (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 41). Gerade im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 SchfHwG a.F., der noch ohne den Begriff „jeder“ von „Eigentümer von Grundstücken und Räumen“ gesprochen hat, kann die Verpflichtung jeden Miteigentümer auch allein treffen (VG Bayreuth, G.v. 14.8.2025 – B 8 K 23.260 – juris Rn. 43, mit Verweis auf VG Würzburg, B.v. 26.7.2019 – W 8 S 19.870 – juris Rn. 17).
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Ein Schuldner bzw. Störer kann im Übrigen insbesondere im Kontext eines dem Sicherheitsrecht zuzuordnenden Gesetzesvollzugs nicht einwenden, dass es andere Gesamtschuldner bzw. Eigentümer gibt, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 C 3/14 – juris Rn. 17). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin (allein) im streitgegenständlichen Anwesen wohnt. Anhaltspunkte für eine offenbare unbillige Inanspruchnahme der Klägerin bestehen deshalb nicht. Ob und gegebenenfalls wie die Kosten im Innenverhältnis der Miteigentümer geltend gemacht werden, ist für das öffentlichrechtliche Streitverhältnis unerheblich (VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 5 K 21.625 – juris Rn. 42.).
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Des Weiteren ist anzumerken, dass die Klägerin alleinige Adressatin des nicht angefochtenen, wirksamen Feuerstättenbescheides vom 10. Juni 2024 sowie des ebenfalls bestandskräftigen Zweitbescheides vom 16. Januar 2025 ist und auch unter diesem Gesichtspunkt vorrangig in Anspruch zu nehmen war, weil sie dort als Eigentümerin verpflichtet worden ist.
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Die nicht auseinandergesetzte Miterbengemeinschaft des verstorbenen Lebensgefährten der Klägerin betreffend den anderen Miteigentumsanteil ist kein Hinderungsgrund. Denn abgesehen davon, dass nach § 2038 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14a Rn. 33), ist die Klägerin nicht als Miterbin, sondern als Bruchteilseigentümerin des ihr allein gehörenden Miteigentums, mit dem sie auch im Grundbuch eingetragen ist, in Anspruch genommen worden. Die Auswahl der Klägerin als greifbare Adressatin und auch als Alleinbewohnerin des Anwesens spricht gerade für die Angemessenheit der Auswahlentscheidung, auch soweit sie mit Kosten verbunden ist. Letztere kann die Klägerin gegebenenfalls im Innenverhältnis auf die anderen Miteigentümer bzw. die Erbengemeinschaft umlegen, ohne dass dies entscheidungserheblich ist.
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Soweit im streitgegenständlichen Bescheid keine expliziten Ausführungen zur Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich des Adressaten enthalten sind (im Übrigen handelt es sich hier um eine gebundene Entscheidung), ist dies im Ergebnis rechtlich unerheblich, da der Beklagte erst nach dessen Erlass von der Miteigentümerschaft der Klägerin erfahren hat und im Nachgang im Rahmen des Klageverfahrens seine Entscheidung in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise begründet hat, weil die Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, diese nicht in seinem Wesen verändert und die Klägerin nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2022- 22 ZB 21.3088 – juris LS 2 u. Rn. 22). Hinzu kommt, dass die Klägerin explizit im Feuerstättenbescheid und auch im Zweitbescheid als Eigentümerin benannt und verpflichtet worden ist. Des Weiteren ist sie als Miteigentümerin im Grundbuch zusammen mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten eingetragen. Zudem spricht die offene Nachlassangelegenheit für einen Rückgriff auf die Klägerin, sodass unter Einbeziehung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen ist.
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Nach § 26 Abs. 2 SchfHwG kann die Behörde schließlich für die Ausführung der Ersatzvornahme von den betroffenen Eigentümern Gebühren und Auslagen erheben. Gründe für das Absehen von der Erhebung der Kosten sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich (Formulierung: „kann“). Ansatzpunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten im Hinblick auf die Ersatzvornahme selbst, also die ersatzweise Durchführung der im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten, liegen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht vor (Art. 16 Abs. 5 KG). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin bereits im Zweitbescheid vom 16. Januar 2025 eine konkrete Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten gesetzt wurde und die Ersatzvornahme angedroht wurde. Auch die Art und Weise der Durchführung der Ersatzvornahme ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Die Höhe der für die Ersatzvornahme geforderten Kosten, die angesetzte Verwaltungsgebühr und die weiteren Auslagen sind nicht zu beanstanden. Insoweit kann – wie schon dargelegt – auf die Ausführungen des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid sowie in seinen Schriftsätzen zugenommen werden.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.