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VG Würzburg, Urteil v. 22.05.2026 – W 3 K 24.1506
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Titel:

Erziehungszuschlag in der Vollzeitpflege: Zum Beurteilungsspielraum des Jugendamtes, der gerichtlichen Überprüfbarkeit und der Abgrenzung besonderer Bedarfe

Normenketten:
SGB VIII § 27, § 33, § 34, § 36 Abs. 2, § 37c Abs. 4 S. 2, § 39 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 86 Abs. 6 S. 1, § 89
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 67, § 86, § 104, § 113 Abs. 5 S. 1, § 116, § 173, § 188
VwVfG § 40
ZPO § 100, § 139 Abs. 5, § 318
AGSG Art. 43 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewährt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Höhe des Erziehungszuschlags im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Jugendamtes, der durch sachgerechte Richtlinien und nachvollziehbare Bewertungskriterien begrenzt wird. (Rn. 54 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf abweichende, höhere Leistungen besteht nur bei einer Besonderheit des Einzelfalls, deren Vorliegen gerichtlich voll überprüfbar ist. Die konkrete Höhe der abweichenden Leistung ist jedoch nur auf Vertretbarkeit hin kontrollierbar. (Rn. 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Gesetzgeber geht selbst in § 39 Abs. 4 S. 5 SGB VIII davon aus, dass regionale Unterschiede vorhanden sind. Die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages soll sich nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamtes untergebracht wird. (Rn. 120) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die finanzielle Situation der Pflegeeltern begründet keinen Anspruch auf einen erhöhten Erziehungszuschlag. Maßgeblich ist ausschließlich der besondere Bedarf des Kindes oder Jugendlichen (ebenso VGH München BeckRS 2005, 17614). (Rn. 123) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kinder- und Jugendhilfe, Vollzeitpflege, Leistungen zum Unterhalt des Jugendlichen, Kosten für Pflege und Erziehung des Jugendlichen, laufende Leistungen, Besonderheit des Einzelfalls, abweichende Leistungen, Erziehungszuschlag, Sonderpflegegeld, gebundene Entscheidung, Beurteilungsspielraum des Jugendamtes bei der Bestimmung der Höhe der abweichenden Leistungen, Bewertungsbogen für einen Erziehungszuschlag, Zuordnung von Geldbeträgen als Erziehungszuschlag zu den Punktwerten des Bewertungsbogens, abweichende Höhe des Erziehungszuschlages in einem anderen Landkreis, Beurteilungsspielraum, Pflegegeldfestsetzung, Hilfeplanverfahren, Vergleichsverhandlungen, Sachaufklärungspflicht, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Personenberechtigte, Einzelfall
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Die Kläger sind die Großeltern ihres am 29. August 2008 geborenen Enkelkindes … … Sie sind mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dresden vom 21. Oktober 2013 zu den Vormündern ihres Enkelkindes bestellt worden, die Klägerin als solche zum 7. November 2023 wieder entlassen worden. Die Kläger als Personensorgeberechtigte ihres Enkelkindes erhielten vom Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, in deren Rahmen das Enkelkind bei ihnen selbst als Pflegeeltern untergebracht war. Die Parteien streiten um die Höhe der diesbezüglichen Kosten für den Unterhalt des Enkelkindes.
I.
2
Die Kläger wohnten mit ihrem Enkelkind vor dem 2. August 2021 im Landkreis Regensburg, der als örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe den Klägern Hilfe zur Erziehung ihres Enkelkindes gewährte. Seit dem 2. August 2021 war die Klägerin zusammen mit ihrem Enkelkind im Landkreis Main-Spessart gemeldet.
3
Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 9. Februar 2022 gegenüber dem Landkreis Regensburg seine örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, § 33 SGB VIII für … … ab dem 1. März 2022 an. Zugleich teilte er dem Landkreis Regensburg die Höhe der laufenden monatlichen Geldleistung für die Betreuung des Enkelkindes der Kläger ab dem 1. März 2022 mit, nämlich einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 1.197,00 EUR, einen Erziehungsbeitrag in Höhe von 350,00 EUR und ein „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 560,00 EUR abzüglich eines Kindergeldanteils von 109,00 EUR, zusammen monatlich 1.648,00 EUR. Diesbezüglich erhob der Beklagte gegenüber dem Landkreis Regensburg einen Anspruch auf Kostenerstattung.
4
Mit Mail vom 20. Februar 2022 wandte sich der Kläger auch im Namen der Klägerin an den Beklagten und thematisierte in diesem Zusammenhang die Höhe des aus seiner Sicht unzureichenden „Pflegegeldes“.
5
Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 gewährte der Beklagte den Klägern als Personensorgeberechtigten ihres Enkelkindes ab dem 1. März 2022 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII durch Unterbringung in einer Pflegefamilie (bei den Klägern als Pflegeeltern). Zugleich wurde mitgeteilt, die Auszahlung des Pflegegeldes erfolge direkt an die Pflegeeltern.
6
Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte der Beklagte den Klägern in ihrer Eigenschaft als Pflegeeltern mit, für ihr Pflegekind werde Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 27, § 33 SGB VIII gewährt. Für die Dauer der Hilfegewährung stehe ihnen ein pauschaliertes Pflegegeld zu. Die Höhe des Pflegegeldes richte sich nach den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages zur Vollzeitpflege. Die laufende Geldleistung ab dem 1. März 2022 umfasse einen Pauschalbetrag für den Unterhaltsbedarf in Höhe von 847,00 EUR zzgl. Erziehungsbeitrag in Höhe von 350,00 EUR und ein „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 130,00 EUR abzgl. eines Kindesgeldanteils in Höhe von 109,00 EUR, insgesamt 1.218,00 EUR.
7
Gegen den „Bescheid vom 25. Februar 2022 i.V.m. der Pflegegeldmitteilung gleichen Datums“ (gemeint wohl: 24. Februar 2022) erhoben die Kläger als „gerichtlich bestellter Vormund für … …“ mit Schreiben vom 3. März 2022 Widerspruch gegen die Pflegegeldfestsetzung und trugen zur Begründung vor, es sei ein zu hoher Kindergeldanteil in Abzug gebracht worden. Außerdem betrage das monatliche „Sonderpflegegeld“ laut Bestätigung des Beklagten vom 10. Februar 2022 an den Landkreis Regensburg 560,00 EUR. Daher sei das monatliche Pflegegeld auf 1.702,25 EUR festzusetzen. Man behalte sich vor, das laut den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages vorgesehene „Sonderpflegegeld“ von maximal 700,00 EUR geltend zu machen.
8
Mit Schreiben vom 16. März 2022 half der Beklagte dem Widerspruch bezüglich der gerügten Höhe des anteiligen Kindergeldabzugs ab. Im Übrigen blieb es bei der Festsetzung von 130,00 EUR „Sonderpflegegeld“. Im Hinblick auf die gerügte Höhe des erhöhten Erziehungsbeitrags verfolgten die Kläger den Widerspruch weiter.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2022 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch vom 3. März 2022 zurück.
10
Am 28. Oktober 2022 ließ … … gegen das Schreiben vom 24. Februar 2022 sowie gegen den Bescheid vom 24. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2022 im Verfahren W 3 K 22.1594 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben mit dem Ziel, ihm unter insoweitiger Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheides ab dem 1. März 2022 dauerhaft ein monatliches „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 560,00 EUR zu bewilligen, dies bis zum 30. September 2022.
11
Mit Urteil vom 21. März 2024 im Verfahren W 3 K 22.1594 wies das Gericht die Klage ab und begründete dies mit der Unzulässigkeit der Klage aufgrund des Fehlens der Klagebefugnis des Klägers … …
II.
12
Mit Bescheid vom 18. November 2022, gerichtet an beide Kläger, gewährte der Beklagte aufgrund der Neufassung der Richtlinien des Landkreises Main-Spessart für das Pflegekinderwesen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vom 29. September 2022 für das Kind … … ab dem 1. Oktober 2022 zu der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einen Erziehungszuschlag. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich die Höhe des notwendigen Unterhalts als laufende Geldleistung insgesamt, hiernach 847,00 EUR Unterhaltsbedarf zzgl. 350,00 EUR Erziehungsbeitrag abzgl. 54,00 EUR Kindergeldanteil zzgl. „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 140,00 EUR. In der Begründung des Bescheides wird weiter ausgeführt, aufgrund der Richtlinien des Landkreises Main-Spessart für das Pflegekinderwesen sei der erhöhte Betreuungsaufwand überprüft worden. Für die Entwicklung besonders beeinträchtigter junger Menschen und für solche mit erhöhtem Betreuungsaufwand werde im Einzelfall und zeitlich befristet ein Erziehungszuschlag gewährt. Er richte sich nach den Bewertungskriterien gemäß Nr. 2.2 der Pflegerichtlinien. Bei dem Pflegekind … … sei bei der Bewertung eine Gesamtpunktzahl von 48 ermittelt worden. Hieraus errechne sich der erhöhte Erziehungszuschlag in Höhe von 140,00 EUR. Dem Bescheid war ein für das Enkelkind der Kläger ausgefüllter Bewertungsbogen für einen Erziehungszuschlag beigefügt, aus welchem sich eine Gesamtpunktzahl von 48 ergibt.
13
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022, beim Beklagten eingegangen am 6. Dezember 2022, ließen die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. November 2022 erheben, soweit in diesem Bescheid das monatliche „Sonderpflegegeld“ für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 auf einen Betrag in Höhe von 140,00 EUR festgesetzt worden ist. Zugleich wurde beantragt, das „Sonderpflegegeld“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 700,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages zur Vollzeitpflege sei das monatliche „Sonderpflegegeld“ auf 700,00 EUR festzusetzen, wenn ein besonders erhöhter erzieherischer Bedarf vorliege. Dies sei hier der Fall. Das Jugendamt des Landratsamts R. habe dem Folge geleistet und das monatliche „Sonderpflegegeld“ auf 700,00 EUR festgesetzt. Die Ermittlung einer Gesamtpunktezahl von 48 bei der Anwendung der Bewertungskriterien gemäß Nr. 2.2 der Pflegerichtlinien sei fehlerhaft. Der Beklagte vertrete die Auffassung, für das Enkelkind der Kläger sei eine vollstationäre Unterbringung in einem Heim erforderlich. Dies stehe im Widerspruch zu der nunmehr ermittelten Gesamtpunktezahl von lediglich 48. In den letzten Jahren sei keinerlei aushäusige Beschulung des Enkelkindes der Kläger möglich gewesen. Aufgrund des derartig hohen Erziehungsbedarfs sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die ausführenden Fachkräfte des Beklagten hätten bei der Erstellung des Bewertungsbogens vom 14. November 2022 den tagtäglich zu leistenden Erziehungsaufwand nicht ansatzweise erfassen und beurteilen können. Die Fachkräfte hätten keinerlei eigene Beobachtungen gemacht. Im Bewertungsbogen seien verschiedene Punkte gänzlich unbewertet geblieben. Beispielsweise habe beim Enkelkind der Kläger eine Risikoschwangerschaft vorgelegen. Die Geburt per Kaiserschnitt sei äußerst kompliziert verlaufen. Fehlerhaft habe der Beklagte für das Kriterium „bereits erfolglos durchlaufende ambulante oder (teil-)stationäre Maßnahmen“ lediglich einen von drei möglichen Punkten vergeben. Der Beklagte kenne die in der Vergangenheit frustrierend verlaufenden Maßnahmen nicht. Das Schreiben des Beklagten vom 10. Februar 2022 an das Landratsamt R. entfalte Bindungswirkung gegenüber den Klägern. Demgegenüber habe das Jugendamt Regensburg 700,00 EUR „Sonderpflegegeld“ bewilligt. Das Enkelkind der Kläger benötige eine Individualbetreuung mit immensem Erziehungsaufwand.
14
Unter dem 26. Januar 2023 nahm der Pflegekinderdienst des Beklagten dahingehend Stellung, im Rahmen einer Fachkräftekonferenz sei eine neutrale Bewertung und Beurteilung mit Hilfe des Kriterienkatalogs erfolgt. Bewertungsgrundlage seien persönliche Informationen und Eindrücke der Fachkraft aus der Zusammenarbeit der Pflegefamilie, vorliegende Arztbriefe, Stellungnahmen von Institutionen und Einrichtungen, Schilderungen und Beobachtungen der Pflegeeltern und gegebenenfalls anderer Fachkräfte des Jugendamtes gewesen. Darüber hinaus seien Informationen aus der Übergabe des zuvor zuständigen Jugendamtes in Regensburg herangezogen worden. Dort seien sowohl die Kläger als auch deren Enkelkind durch die enge, intensive Zusammenarbeit über Jahre persönlich bekannt gewesen, weshalb auch der aktuellste Bewertungsbogen des Landratsamts R. als Bewertungsgrundlage herangezogen worden sei. Das übergebende Jugendamt sei seit Geburt des Enkelkindes der Kläger involviert gewesen und habe über umfassende Informationen verfügt. Eine erneute Überprüfung aufgrund des Widerspruchsschreibens habe zu einem unveränderten Ergebnis geführt. Die ermittelte Punktzahl sei beinahe identisch mit der zuletzt in Regensburg vorgenommenen Bewertung. Die Differenz in den Zahlungsbeträgen liege in den durch das jeweilige Landratsamt zugrunde gelegten Berechnungen.
15
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2024 wies die Regierung von Unterfranken die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei am 7. November 2023 als Vormund ihres Enkelkindes entlassen worden, der Kläger übe seit diesem Zeitpunkt die Vormundschaft alleine aus. Ab diesem Zeitpunkt sei der Widerspruch der Klägerin losgelöst vom Widerspruch für die Zeit zuvor zu betrachten. Ab dem 7. November 2023 sei der Widerspruch der Klägerin nicht mehr zulässig. Für die Zeit davor sei der Widerspruch zwar zulässig, aber unbegründet, ebenso wie der Widerspruch des Klägers. Die den Personensorgeberechtigten unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII zustehende Hilfe zur Erziehung schließe auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen mit ein. Die laufenden Leistungen seien von den Jugendämtern festzusetzen, die sich hinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes an den jährlich fortgeschriebenen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages orientierten. Demzufolge gebe es bayernweit unterschiedliche Höhen der Pflegepauschalen, da die Verhältnisse an dem Ort maßgeblich seien, an dem der Minderjährige in der Pflegestelle untergebracht sei. Auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 SGB VIII werde sichergestellt, dass alle Pflegepersonen im Bereich eines Jugendamtes für ihre Pflegekinder das gleiche Pflegegeld bekämen. Mit dem Pauschalbetrag seien die üblicherweise mit der Erziehung von Kindern, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwüchsen und dort erzogen werden könnten, verbundenen Belastungen abgegolten. Neben dem Erziehungsbeitrag werde im Einzelfall für die in ihrer Entwicklung besonders beeinträchtigten jungen Menschen und für solche mit außergewöhnlich erhöhtem Betreuungsaufwand im Einzelfall und zeitlich befristet ein Erziehungszuschlag gewährt, der anhand der Bewertungskriterien errechnet und gestaffelt bewilligt werde. Ab einer Punktzahl von 77 sei ein Erziehungszuschlag von monatlich 700,00 EUR vorgesehen. Für das Enkelkind der Kläger sei jedoch eine Punktzahl von 48 ermittelt worden, woraus sich ein Erziehungszuschlag von 140,00 EUR ergebe. Das zuvor zuständige Jugendamt habe einen Wert von 45 Punkten ermittelt. Das Landratsamt R. habe dem Gesamtergebnis lediglich andere Geldbeträge zugeordnet. Dies führe nicht zu einer fehlerhaften Bewertung, sondern liege in der Entscheidung des jeweiligen Jugendamtes. Der Bewertungsbogen sei anlässlich des Widerspruchs von weiteren Fachkräften ohne Feststellung einer Fehleinschätzung nochmals überprüft worden. Da eine Vielzahl der außerhäusig untergebrachten Kinder und Jugendlichen zahlreiche Belastungen und Einschränkungen mitbrächten, die mit denen des Enkelkindes der Kläger vergleichbar seien, liege kein außergewöhnlicher Sonderfall vor. Die Auffassung des Jugendsamtes, dass aus fachlicher und medizinischer Sicht eine vollstationäre Unterbringung am ehesten dem Bedarf des Enkelkindes der Kläger entsprächen, bedeute nicht, dass der Erziehungszuschlag auf 700,00 EUR festzusetzen sei. Im Übrigen sei das Pflegegeld keine Lohnersatzleistung für eine nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit der Pflegeperson.
16
Das zusammen mit dem Widerspruchsbescheid zugeleitete Empfangsbekenntnis hat der Klägerbevollmächtigte am 6. August 2024 unterschrieben.
III.
17
Am 5. September 2024 ließen die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,
Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2024 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2023 im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 27, § 33 SGB VIII zugunsten des Kindes … … monatlichen Unterhalt in Form einer laufenden Geldleistung in Höhe von 1.843,00 EUR zu bewilligen.
18
Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2024 verpflichtet, dem Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 15. September 2024 im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 27, § 33 SGB VIII zugunsten des Kindes … … monatlichen Unterhalt in Form einer laufenden Geldleistung in Höhe von 1.843,00 EUR zu bewilligen.
19
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger machten ihren Anspruch auf monatliches „Sonderpflegegeld“ in Höhe von jeweils 700,00 EUR für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2013 seien beide Kläger gemeinsam zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 7. November 2023 sei die Klägerin als Vormund entlassen worden. Der Kläger führe seit diesem Zeitpunkt die Vormundschaft allein. Der Landkreis Regensburg habe bis einschließlich Februar 2022 ein laufendes monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.648,00 EUR an beide Kläger gezahlt, darin enthalten ein „Sonderpflegegeld“ in Höhe von monatlich 700,00 EUR. Dem habe die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Erziehungsaufwandes zugrunde gelegen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 habe der Beklagte gegenüber dem Landratsamt R. angekündigt, ab dem 1. März 2022 ein monatliches „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 560,00 EUR an die Kläger zu zahlen. Allerdings habe er den Klägern gegenüber lediglich 130,00 EUR monatliches „Sonderpflegegeld“ bewilligt, dies mit der Argumentation, dies sei die landkreisinterne Obergrenze und es werde vom höchstmöglichen Erziehungszuschlag ausgegangen. Zum 1. Oktober 2022 seien die internen Richtlinien neu gestaltet worden, so dass nunmehr auch beim Beklagten eine Obergrenze für das „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 700,00 EUR monatlich gelte. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid ein monatliches „Sonderpflegegeld“ ab dem 1. Oktober 2022 von 140,00 EUR festgesetzt. Allerdings stehe den Klägern ein monatliches „Sonderpflegegeld“ in Höhe von 700,00 EUR zu. Denn es liege ein besonders erhöhter erzieherischer Bedarf vor. Dies habe bereits das Landratsamt R. festgestellt. Der Bewertungsbogen des Beklagten vom 14. November 2022 sei fehlerhaft erstellt worden. Die beteiligten Fachkräfte hätten keinerlei eigene Beobachtungen durchgeführt. Die bloße Aktenkenntnis reiche keinesfalls aus, um die im Bewertungsbogen abzuhandelnden diversen sensiblen Lebensbereiche von Pflegekind und Pflegefamilie sachgerecht beurteilen zu können. Der Bewertungsbogen hätte in jedem einzelnen Punkt mit den Pflegeeltern erörtert und beurteilt werden müssen. Verschiedene Punkte des Bewertungsbogens seien unbewertet geblieben, weil dem Beklagten die jeweils einschlägigen Informationen gefehlt hätten. Entgegen der Bewertung habe eine Risikoschwangerschaft vorgelegen und die Geburt per Kaiserschnitt sei äußerst kompliziert und lebensbedrohlich verlaufen. Für Ziffer 10 „Bereits erfolglos durchlaufene ambulante oder (teil-)stationäre Maßnahmen“ sei fehlerhaft lediglich ein anstelle von drei möglichen Punkten vergeben worden. Der Beklagte habe die vielen in der Vergangenheit extrem frustrierend verlaufenen und im Ergebnis fehlgeschlagenen Maßnahmen nicht gekannt oder unterschätzt. Bei korrekter Anwendung der Bewertungskriterien hätte eine Gesamtpunktzahl von mindestens 77 herauskommen müssen. Demgegenüber sei die Bewertung des Landratsamts R. aus einer intensiven Kenntnis der Familie sachgerecht gewesen. Hiernach sei der doppelte Erziehungsbeitrag bei der Festsetzung des „Sonderpflegegeldes“ gerechtfertigt gewesen. Auch die vom Beklagten geforderte Heimunterbringung stehe im Widerspruch zur Gesamtpunktzahl von lediglich 48. Im Übrigen habe der Beklagte für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022 den maximalen Höchstsatz für das „Sonderpflegegeld“ zugestanden. Zudem sei es versäumt worden, eine Neubewertung des Falles nach Maßgabe der nunmehr zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2024 modifizierten neuen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages vorzunehmen. Eine von den Klägern selbst durchgeführte aktualisierte Bewertung habe eine Gesamtpunktzahl in Höhe von 237 ergeben. Dies führe zum maximalen Erziehungszuschlag in Höhe von 700,00 EUR monatlich.
20
Der örtliche Träger der Jugendhilfe könne nicht nach eigenem Gutdünken und Belieben von den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages abweichen. Andernfalls verstieße er gegen das Willkürverbot. Im Übrigen habe sich der Beklagte selbst dazu verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2022 den Empfehlungen vollständig zu folgen. Dies ergebe sich bereits aus der Vorbemerkung der Richtlinien in der Fassung vom 29. September 2022. Tue er dies nun nicht, verstoße er gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
21
Das Enkelkind der Kläger sei mit Wirkung zum 15. September 2024 in eine stationäre Wohngruppe gewechselt.
22
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
23
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Jugendhilfeausschuss des Beklagten habe am 29. September 2022 neue Richtlinien für das Pflegekinderwesen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erlassen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2022 seien diese Richtlinien umgesetzt worden. Maßgeblich für die Festsetzung der Pauschalbeträge seien die Verhältnisse am Ort der Pflegestelle. Deshalb seien die Regelungen des abgebenden Jugendamtes nicht zu übernehmen, soweit die zuständige Behörde andere Regelungen habe. Es bestehe keine Verpflichtung, den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Städtetages zu folgen. Lediglich 25% der Jugendämter hielten sich vollständig an die Empfehlungen. Eine nochmalige Überprüfung durch die sozialpädagogischen Fachkräfte habe eine Bestätigung der errechneten Punktzahl ergeben. Das Jugendamt Regensburg sei zu einem fast identischen Ergebnis gekommen, habe dem jedoch andere Geldbeträge zugeordnet. Die Umwandlung einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII in eine vollstationäre Jugendhilfe begründe keinen Anspruch auf einen erhöhten Erziehungszuschlag.
24
Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2026, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und der Regierung von Unterfranken, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
25
Über das vorliegende Verfahren hat die Kammer am 22. Mai 2026 mündlich verhandelt. Entgegen dem Antrag der Klägerseite vom 3. Juni 2026 hatte das Gericht die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nicht anzuordnen.
26
Dem Antrag der Klägerseite vom 3. Juni 2026 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lag Folgendes zugrunde.
27
Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2026 hat der Kläger die Frage einer außergerichtlichen Einigung angesprochen. Da beide Parteien dem nicht prinzipiell ablehnend gegenüberstanden, eine Einigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund unterschiedlicher diesbezüglicher Vorstellungen (noch) nicht erzielt werden konnte, jedoch auch nicht aussichtslos erschien, wurde vereinbart, dass das Gericht den noch am Verhandlungstag gefertigten Urteilstenor bis zum 5. Juni 2026, 11:00 Uhr, zurückhält und ihn erst zu diesem Zeitpunkt nach § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt, sollte bis zu diesem Datum das Verfahren nicht außergerichtlich unstreitig beendet worden sein. Hiermit sollte ein Zeitraum geschaffen werden, in welchem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt und zum Abschluss gebracht werden konnten.
28
Am 3. Juni 2026, also vor Ablauf dieses Zeitraums, hat die Klägerseite unter Vorlage weiterer Schriftstücke mitgeteilt, aufgrund neuer Unterlagen des Landkreises Regensburg komme für sie nun eine außergerichtliche Einigung nicht mehr in Betracht und es werde die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem hat die Klägerseite zusätzlich inhaltlich vorgetragen.
29
Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen.
30
Eine solche Wiedereröffnung ist bis zum Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung möglich, bei einer auf einer mündlichen Verhandlung beruhenden Entscheidung also bis zur Verkündung des Urteils nach § 116 Abs. 1 VwGO oder bis zur Übermittlung der vollständigen Entscheidung bzw. zumindest des von den Richtern unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle gemäß § 116 Abs. 2 VwGO (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 104 Rn. 14 m.w.N.) Ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bzw. der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle ist die Entscheidung auch im Innenverhältnis bindend (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) und vom Gericht nicht mehr abänderbar (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 104 Rn. 14).
31
Wird der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, genügt es, wenn in den Gründen der Schlussentscheidung dargelegt wird, weshalb eine Wiedereröffnung nicht erforderlich war (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 104 Rn. 15; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 104 Rn. 71).
32
Die Wiederöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewährt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Eine Sachaufklärung bzw. eine Gehörswahrung im Rahmen der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind z.B. aufgrund eines gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 139 Abs. 5, § 283 ZPO „nachgelassenen Schriftsatzes“ geboten, wenn das Gericht ihm wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, B.v. 5.11.2001 – 9 B 50/01 – NVwZ-RR 2002, 2017; B.v. 16.2.2016 – 10 BN 4.15 – BeckRS 2016, 43722 Rn. 11). Werden ohne richterliche Gestattung nach Schluss der mündlichen Verhandlung Schriftsätze vorgelegt, muss das Gericht sie wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zur Kenntnis nehmen und überlegen, ob es die Verhandlung wieder eröffnet (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 104 Rn. 67 m.w.N.).
33
Die Wiedereröffnung kann hingegen nicht verlangt werden, wenn nachträglicher Sachvortrag gebracht wird, dem das Gericht wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nachzugehen braucht und auf das es seine Entscheidung nicht stützen will (BVerwG, B.v. 19.3.1991 – 9 B 56/91 – NVwZ-RR 1991, 587; Schübel/Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 104 Rn. 16 m.w.N.).
34
Im vorliegenden Fall ist der Klägerseite kein Schriftsatz im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 139 Abs. 5, § 283 ZPO nachgelassen worden. Vielmehr hat die Klägerseite den zur Vornahme von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zur Verfügung gestellten Zeitraum genutzt, um weitere Unterlagen einzuholen und sie dem Gericht zusammen mit weiterem Sachvortrag vorzulegen.
35
Aus diesem nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt sich jedoch keine Pflicht zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Denn der Vortrag enthält kein wesentlich neues Vorbringen, auf das die Entscheidung gestützt werden soll. Die nunmehr eingereichte Anlage K15 lag dem Gericht bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vor. Die neu vorgelegte Anlage K16, S. 6 des Diagnostikbogens des Landkreises Regensburg vom 25. März 2021, enthält allein Darstellungen abstrakter Bewertungs- und Zuschlagskriterien des Landkreises Regensburg ohne Anmerkungen zum konkreten Fall der Kläger bzw. ihres Enkelkindes. Dass sich der Landkreis Regensburg andere Regeln hinsichtlich der finanziellen Folgen der im Rahmen des Diagnostikbogens vergebenen Punkte gegeben hat, war bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt und wurde in diesem Rahmen berücksichtigt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus ein fehlerhaftes Bewertungssystem des Beklagten oder dessen fehlerhafte Anwendung im konkreten Fall ergeben soll (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen im weiteren Verlauf dieses Urteils).
36
Weiterhin hat die Klägerseite den vom Beklagten herangezogenen Bewertungsbogen für einen Erziehungszuschlag nunmehr selber nach eigenem Ermessen ausgefüllt und dies erläutert. Hierbei werden lediglich abstrakt gehaltene unbelegte Gesichtspunkte behauptet, ohne diese und den hieraus erwachsenden besonderen Aufwand für die Pflegepersonen anhand der Einzelfallumstände hinreichend zu konkretisieren (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen im weiteren Verlauf dieses Urteils). Diesen Vortrag hätte die Klägerseite im Übrigen auch schon im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in die mündliche Verhandlung einbringen können.
37
Der Vortrag, die Klägerin habe aufgrund des hohen Pflegeaufwandes und des fehlenden Schulbesuches ihres Enkelkindes nicht arbeiten und damit kein Geld verdienen können, war bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannt.
38
Aus alledem ergibt sich, dass keine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorlag. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ohne die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vorliegt, dies insbesondere bezogen auf Anlage K16 sowie die Anlagen K17 und K18, welche keine hinreichend konkretisierten Umstände des Einzelfalles enthalten, denen das Gericht näher hätte nachgehen oder der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen.
II.
39
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 15. September 2024 bezogene Begehren des Klägers sowie das auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2023 bezogene Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihnen im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 27, § 33 SGB VIII zu Gunsten des Jugendlichen … … monatlichen Unterhalt in Form einer laufenden Geldleistung in Höhe von 1.843,00 EUR zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2024 insoweit aufzuheben, als er diesem Begehren entgegensteht und lediglich 1.283,00 EUR Unterhalt bewilligt. Zu Recht hat die Klägerseite insbesondere die zeitliche Differenzierung zwischen dem Begehren der beiden Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, da die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 7. November 2022 als Vormund des Kindes … … entlassen worden ist. Denn ein Vormund kann nur im Zeitpunkt seiner Bestellung Rechte des Personensorgeberechtigten wahrnehmen (VG Ansbach, U.v. 19.5.2011 – AN 14 K 10.01880 – juris LS 2 und Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 12 ZB 11.1517 – juris LS 2 und Rn. 9; VG München, U.v. 17.4.2024 – M 18 K 19.4818 – juris Rn. 38).
40
Gegenstand des Verfahrens ist demgegenüber nicht ein auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2022 bezogener Anspruch und zudem auch nicht der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2022, welcher keinerlei Regelung zur Bewilligung eines Erziehungszuschlages enthält, sondern lediglich die bloße Mitteilung ohne Regelungscharakter, die Auszahlung des Pflegegeldes erfolge direkt an die Pflegeeltern.
41
Damit fordern die Kläger für den genannten Zeitraum der Sache nach anstelle der ihnen bewilligten monatlichen Leistungen zum Unterhalt ihres Enkelkindes in Höhe von 1.283,00 EUR solche in Höhe von 1.843,00 EUR, dies mit der Begründung, es sei nach der Besonderheit des Einzelfalls eine abweichende – höhere – Leistung geboten.
42
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, so dass der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2024 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43
Die Kläger stützen ihren Anspruch auf § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, neu gefasst durch Gesetz vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 69 – SGB VIII).
44
Die Kläger als Personensorgeberechtigte ihres Enkelkindes erhalten auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 24. Februar 2022 seit dem 1. März 2022 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27, § 33 SGB VIII durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, nämlich bei den Klägern selbst (die Klägerin als Personensorgeberechtigte lediglich bis zum 7. November 2023).
45
Wird Hilfe u.a. nach § 33 SGB VIII gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst der notwendige Unterhalt die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßige wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. U.a. die laufenden Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sind nach § 39 Abs. 4 bis Abs. 6 SGB VIII zu bemessen (§ 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII).
46
Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind.
47
Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sollen die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt von den nach dem Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. In Bayern sind dies auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 1 AGSG die Jugendämter, im vorliegenden Fall also das örtlich zuständige Jugendamt des Beklagten.
48
Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2022 einen Unterhaltsbedarf von 847,00 EUR monatlich zzgl. eines Erziehungsbeitrages in Höhe von 350,00 EUR monatlich abzgl. eines Kindergeldanteils von 54,00 EUR monatlich festgesetzt. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit und insoweit ist der Bescheid vom 18. November 2022 im vorliegenden Verfahren auch nicht angegriffen. Zusätzlich hat der Beklagte im Bescheid vom 18. November 2022 ein „Sonderpflegegeld“ i.H.v. 140,00 EUR monatlich bewilligt. Der Sache nach hat er hiermit ein über diesen Betrag hinausgehendes „Sonderpflegegeld“ – in der vorliegenden Entscheidung als Erziehungszuschlag bezeichnet – verweigert. Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem Begehren, über den monatlichen Erziehungszuschlag von 140,00 EUR hinaus einen weiteren Erziehungszuschlag in Höhe von 560,00 EUR monatlich zu gewähren, so dass ein Erziehungszuschlag von insgesamt 700,00 EUR pro Monat bewilligt wird.
49
Hierauf haben die Kläger jedoch keinen Anspruch.
50
1. Wird nach § 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erbracht, so steht die Entscheidung über die Frage, ob auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen, der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen umfasst, außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist, nicht im Ermessen der Behörde. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung (vgl. die Formulierung „ist … sicherzustellen …“ in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
51
Soweit es sich hierbei um regelmäßig wiederkehrenden Bedarf handelt, „soll“ er nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden. Auch insoweit steht der Behörde in der Regel kein Ermessen zu. Die Vorschrift enthält vielmehr eine strikte Bindung der Behörde an den Regelfall und gestattet lediglich Abweichungen in atypischen Fällen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, § 40 Rn. 33).
52
Demgegenüber steht die Höhe dieses in Form einer laufenden Leistung zu gewährenden notwendigen Unterhalts im Ermessen der Behörde. Denn insbesondere die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen sind nicht nach objektiven Kriterien centgenau bestimmbar, sondern hier besteht ein Spielraum der Behörde, in welcher Höhe diese Kosten „notwendig“ sind. Zwar sind die „tatsächlichen Kosten“ im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) eindeutig bestimmbar, nicht jedoch diejenigen für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Zudem hat der Gesetzgeber als Begrenzung diejenige des „angemessenen Umfangs“ (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII) festgelegt; auch dieser Begriff der Angemessenheit weist auf einen entsprechenden Spielraum der Behörde hin.
53
Dies gilt für den Regelfall eines durchschnittlichen in der Vollzeitpflege untergebrachten Kindes oder Jugendlichen.
54
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn „nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind“ (§ 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII).
55
Bei der Frage, ob eine solche Besonderheit des Einzelfalls vorliegt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (Dorette Nickel, Gutachten zum Anspruch auf ein erhöhtes Pflegegeld i.S.d. § 39 SGB VIII vom 12.11.2018, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Ziffer 12). Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes (LSG BW, U.v. 25.7.2019 – L 7 SO 1686/17 – juris LS 3 und Rn. 29). In einem solchen Fall sind abweichende Leistungen „geboten“. Auch dieser Begriff macht deutlich, dass der Behörde bei der Frage nach dem „Ob“ der abweichenden Leistung kein Ermessensspielraum zusteht, sondern dass ein gebundener Anspruch auf abweichende – höhere – Leistungen besteht, wenn eine solche (gerichtlich im vollen Umfang nachprüfbare) Besonderheit des Einzelfalls vorliegt.
56
Allerdings steht hinsichtlich der Höhe der abweichenden Leistung der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Dies ergibt sich daraus, dass sich die abweichende Leistung nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ richtet, mithin also individuell zu beurteilen ist, in welcher Höhe eine solche abweichende individuelle Besonderheit dem Einzelfall gerecht wird.
57
Dies ergibt sich auch aus § 37c Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.
58
Nach § 37c Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sind die Art und Weise der Zusammenarbeit nach § 37 Abs. 2 SGB VIII sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele im Hilfeplan zu dokumentieren. Nach Satz 2 der Vorschrift zählen u.a. bei Hilfen nach § 33 SGB VIII u.a. auch die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII. Letzterer umfasst – wie oben dargestellt – nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes. Ist nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes in einem Hilfeplan zu dokumentieren, macht der Gesetzgeber hiermit deutlich, dass es sich bei der Bestimmung der Höhe dieser Leistungen um einen kooperativen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamtes und des betroffenen Hilfeempfänger handelt, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, U.v. 24.6.1999 – 5 C 24.98 – BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 12 ZB 15.1641 – juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – juris Rn. 26).
59
Denn die Erstellung eines solchen Hilfeplans ist ausschließlich im Rahmen eines solchen kooperativen Prozesses möglich (vgl. § 36 Abs. 2 SGB VIII; vgl. zur Problematik VG Hannover, U.v. 7.9.2022 – 3 A 2353/17 – juris Rn. 33; vgl. zur Bedeutung des § 37c – damals § 37 Abs. 2a – SGB VIII: BVerwG, U.v. 24.11.2017 – 5 C 15/16 – juris Rn. 27; vgl. zum Erfordernis eines Hilfeplans zur Festlegung der Höhe des erhöhten Betreuungsaufwand: OVG BBG, B.v. 2.4.2014 – OVG 6 N 17.13 – ZJK 2014, 260, 261 – juris Rn. 3).
60
Insofern kann sich die Klägerseite auch nicht auf den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2013 (12 ZB 11.782 – juris Rn. 30) berufen, wo der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, beim Begriff der Besonderheit des Einzelfalles handele es sich (dies in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung) um einen unbestimmten Rechtsgriff, weshalb auch (abweichend von der vorliegenden Entscheidung) die Bestimmung der konkreten Höhe der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf einen Zeitraum vor Einführung des damaligen § 37 Abs. 2a SGB VIII mit Art. 2 Nr. 9b des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (das Urteil des VG München vom 17. April 2024 (M 18 K 19.4818 – juris Rn. 53) stützt sich auf die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30.10.2013, ohne die Problematik des § 37 Abs. 2a SGB VIII bzw. § 37c Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu beleuchten).
61
2. Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat der Beklagte zu Recht dem Grunde nach den notwendigen Unterhalt des Jugendlichen … … im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bewilligt. Zu Recht hat er dies durch laufende Leistungen getan. In diesem Zusammenhang hat er den Unterhaltsbedarf auf monatlich 847,00 EUR und den Erziehungsbeitrag auf monatlich 350,00 EUR festgesetzt. Dies wird von den Klägern nicht in Frage gestellt und dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
62
Zu Recht hat der Beklagte zudem festgestellt, dass aufgrund der besonderen Erziehungsschwierigkeiten bei … … eine Besonderheit des Einzelfalles vorliegt und das demzufolge eine abweichende – höhere – Leistung geboten ist. Auch dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
63
3. Streitig ist allein die Höhe der abweichenden Leistung, die der Beklagte auf monatliche 140,00 EUR festgesetzt hat. Die Kläger begehren demgegenüber darüber hinaus weitere 560,00 EUR monatlich.
64
Allerdings hat sich zur Überzeugung des Gerichts der Beurteilungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der Höhe der abweichenden Leistungen im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 SGB VIII nicht dahingehend verdichtet, dass ein Erziehungszuschlag in Höhe von 700,00 EUR pro Monat anstelle eines solchen in Höhe von 140,00 EUR pro Monat als die einzig notwendige und geeignete Hilfe in diesem Zusammenhang anzusehen ist.
65
a) Der Beklagte hat sich für die Beurteilung der Frage nach der Höhe des Erziehungszuschlages im Falle des Vorliegens eines besonderen Einzelfalles Richtlinien für das Kinderpflegewesen nach dem SGB VIII in der Fassung vom 29. September 2022 gegeben.
66
Nach deren Ziffer 2.2 werden die Kosten der Erziehung über einen – für alle Altersstufen einheitlichen – Erziehungsbeitrag honoriert, der 350,00 EUR monatlich beträgt und so auch zu Gunsten der Kläger festgesetzt worden ist.
67
Nach Ziffer 2.2 Abs. 2 der Richtlinien wird für in ihrer Entwicklung besonders beeinträchtigte junge Menschen und für solche mit erhöhtem Betreuungsaufwand im Einzelfall und zeitlich befristet ein Erziehungszuschlag gewährt. Die Höhe des Erziehungszuschlages richtet sich nach Anlage 1. Anlage 1 enthält einen Bewertungsbogen mit insgesamt 42 Bewertungskriterien für den Erziehungszuschlag sowie Hinweise zur Berechnung und eine Tabelle mit der Zuordnung der erzielten Punktzahl zu einer bestimmten Höhe des Erziehungszuschlages, die sich zwischen 70,00 EUR und 700,00 EUR pro Monat bewegt. Werden mindestens 40 Punkte erreicht, beträgt die Höhe des Erziehungszuschlages 70,00 EUR, ab 77 von 126 möglichen Punkten wird ein Erziehungszuschlag von monatlich 700,00 EUR gewährt.
68
Diese Richtlinien folgen den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII, gültig ab dem 1. Januar 2021. In deren Ziffer 4.2 ist festgehalten, dass über die Erhöhung des Erziehungsbeitrages im Rahmen einer Fachkräftekonferenz entschieden wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich ein „Beispiel“ für ein Beurteilungssystem im Anhang befindet. Dieses ist identisch mit dem vom Beklagten herangezogenen Beurteilungssystem, dies einschließlich der vorgeschlagenen Höhe des Erziehungszuschlages.
69
Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Richtlinien sind weder klägerseits plausibel vorgetragen worden noch ansonsten für das Gericht ersichtlich.
70
Diese Richtlinien einschließlich ihrer Anlage dienen dazu, die Entscheidungsfindung zur Ausgestaltung der Jugendhilfe, insbesondere der Höhe des Erziehungszuschlages, im jeweiligen Einzelfall zu steuern. Insoweit ist der Beklagte bei der Einstufung der Höhe der abweichenden Leistungen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip und Willkürverbot daran gebunden und er hat seinen Beurteilungsspielraum insoweit eingeschränkt (VG Hannover, U.v. 7.9.2022 – 3 A 2353/17 – juris LS 2 und Rn. 43).
71
Diese Richtlinien hat der Beklagte für die Jahre 2023 und 2024 fortgeschrieben, dies in Bezug auf den Bewertungsbogen für einen Erziehungszuschlag jedoch unverändert.
72
Die Klägerseite kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der vom Beklagten herangezogene Bewertungsbogen nicht mehr anwendbar sei, weil der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag im Jahr 2024 die Empfehlungen überarbeitet und einen anders gestalteten Bewertungsbogen „Belastungsmodell und Beurteilungsbogen Sonderpflege-Mehrbedarf“ erstellt haben. Letzter umfasst 104 ausgewählte Merkmale mit theoretisch maximal 624 Punkten. Auch hierbei handelt es sich gemäß Ziffer 4.2 der Empfehlungen um einen „Vorschlag“.
73
Damit ist die Entscheidung des Beklagten, den den jeweils vorgeschriebenen eigenen Richtlinien beigefügten Bewertungsbogen inhaltlich unverändert fortzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist nicht an Vorschläge bzw. Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages gebunden. Zwingende Argumente dafür, dass mit den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages aus dem Jahr 2024 der vorher empfohlene Bewertungsbogen nicht mehr sachgerecht sein könnte, sind für das Gericht nicht erkennbar.
74
b) Zu Recht hat der Beklagte bei der Bearbeitung des Bewertungsbogens für den Erziehungszuschlag 48 Punkte erzielt, was einem Erziehungszuschlag von 140,00 EUR entspricht.
75
Bei der Bearbeitung des Bewertungsbogens waren drei Fachkräfte im Rahmen eines kooperativen Prozesses beteiligt. Grundlage der Bewertung waren die Jugendhilfeakten des Landkreises Regensburg, insbesondere dessen Diagnostikbogen zur Bestimmung des Mehraufwandes gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII für … … vom 25. März 2021, der identische Kriterien enthält und zu einer Gesamtpunktzahl von 45 Punkten führt. Grundlage waren weiterhin ein ausführliches Kennenlerngespräch zwischen einer Mitarbeiterin des Beklagten und den Klägern sowie ein zehnminütiger Kontakt mit dem Jugendlichen … … Nach den übereinstimmenden Auskünften der Parteien hat sich der Jugendliche einem weiteren Kontakt verweigert. Grundlage für die Bearbeitung des Bewertungsbogens waren ferner die vorliegenden Arztbriefe, Stellungnahmen der Institutionen und Einrichtungen und Informationen aus der Übergabe des zuvor zuständigen Jugendamtes des Landkreises Regensburg.
76
Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass der Beklagte in diesem Rahmen Material oder Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hätte, die ihm vorlagen oder die er hätte einholen können. Insbesondere kann die Klägerseite dem Beklagten nicht vorwerfen, er habe sich unzureichend mit dem Jugendlichen … … beschäftigt, da sich dieser – wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – über das zehnminütige Gespräch hinaus einem weiteren Kontakt mit Mitarbeitern des Jugendamtes des Beklagten verweigert hat.
77
Die Klägerseite kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beurteilungsbogen hätte im Gespräch mit ihnen Punkt für Punkt bearbeitet werden müssen. Im Rahmen des oben genannten kooperativen Prozesses ist die Klägerseite zwar zu beteiligen, nicht jedoch in die Entscheidungsfindung als solche mit einzubeziehen. Demgegenüber konnte der Beklagte den Entscheidungsprozess im Rahmen der Gesetze frei gestalten. In diesem Rahmen hat er die Kläger – auch durch den oben genannten Hausbesuch – hinreichend beteiligt.
78
Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Bearbeitung des Bewertungsbogens auf der Grundlage der herangezogenen Beurteilungsmaterialien seinen Beurteilungsspielraum verlassen hat; insbesondere ist nicht erkennbar, dass er bestimmte Gegebenheiten erkennbar fehlerhaft bewertet hätte.
79
In diesem Zusammenhang ist es auch Sache der Klägerseite, den erhöhten Erziehungsbedarf darzulegen (OVG BBG, B.v. 2.4.2014 – OVG 6 N 17.13 – ZJK 2013, 260, 261 – juris Rn. 3). Dabei bedarf es der konkreten Darlegung, welche Gesichtspunkte einen erhöhten Bedarf im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII und damit einen erhöhten Erziehungszuschlag begründen könnten (OVG NRW, B.v. 8.3.2016 – 12 A 1049/15 – juris Rn. 9; LSG BW, U.v. 25.7.2019 – L 7 SO 1686/17 – juris LS 3 und Rn. 29), insbesondere welche Gesichtspunkte einen verglichen mit anderen Pflegeverhältnissen erhöhten Aufwand der Pflegepersonen über dem, was durchschnittlich für Kinder seiner Altersgruppe anzuwenden ist, erfordern (Dorette Nickel, Gutachten zum Anspruch auf ein erhöhtes Pflegegeld i.S.d. § 39 SGB VIII vom 12.11.2018, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.).
80
In Bezug auf die einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens haben die Kläger vor bzw. in der mündlichen Verhandlung lediglich konkret auf Kriterien Ziffer 1 und Ziffer 10 abgehoben.
81
Zu Kriterium Ziffer 1 „Risikoschwangerschaft, Früh-/Mangelgeburt“, für welches der Beklagte null Punkte vergeben hat, haben die Kläger vorgetragen, es habe eine Risikoschwangerschaft bestanden. Hierzu haben sie allerdings nichts weiter ausgeführt oder belegt, so dass es bei der bloßen Behauptung geblieben ist.
82
Hinsichtlich Kriterium Ziffer 10 „Bereits erfolglos durchlaufene ambulante oder (teil-)stationäre Maßnahmen“, für welches der Beklagte (in Übereinstimmung mit dem Landkreis Regensburg) einen Punkt vergeben hat, haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte habe die vielen bereits extrem frustrierend verlaufenen und im Ergebnis fehlgeschlagenen Maßnahmen nicht gekannt oder unterschätzt. Hieraus ist nicht erkennbar, dass die Vergabe eines von drei Punkten für dieses Kriterium fehlerhaft sein könnte. Die Kläger setzen dem Beklagten lediglich ihre eigene Bewertung entgegen.
83
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger weitere Ziffern dieses Kriterienkataloges nicht thematisiert.
84
Allerdings haben sie den den Parteien seitens des Gerichts für eine außergerichtliche gütliche Einigung zur Verfügung gestellten Zeitraum genutzt, um diesbezüglich Weiteres vorzutragen. Sie haben den Bewertungsbogen des Beklagten nach ihrer eigenen Beurteilung ausgefüllt und sind hierbei auf eine Gesamtpunktzahl von 89 anstelle von 48 gelangt.
85
Zu folgenden Kriterien haben sie hierzu individuell vorgetragen:
- Kriterium Ziffer 1 „Risikoschwangerschaft, Früh-/Mangelgeburt“ (Bewertung durch den Beklagten: 0 Punkte“; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Unerwünschte Schwangerschaft, Minderjährigkeit Mutter zu Beginn der Schwangerschaft; tagelang unbekannter Aufenthalt der Mutter, Abtreibungsversuch, Kaiserschnitt, eigenständige vorzeitige Entlassung Tag 3 nach Geburt gegen ärztlichen Rat.
86
Nach § 3 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt (Mutterschafts-Richtlinie) in der Fassung vom 21. September 2023 (BAnz AT 14.12.2023 B6), zuletzt geändert am 28. September 2023 (BAnz AT 18.12.2023 B2), liegt eine Risikoschwangerschaft vor, wenn bestimmte im Einzelnen genannte Kriterien erfüllt sind. Den hier genannten Kriterien ist das klägerische Vorbringen nicht eindeutig zuzuordnen. Selbst die Minderjährigkeit der Kindsmutter zu Beginn der Schwangerschaft ist kein diesbezügliches Kriterium, da § 3 Ziffer 1g der Mutterschaftsrichtlinie darauf abstellt, dass die „Erstgebärende“ unter 18 Jahre alt ist. Dies war nach dem Vortrag der Kläger im Falle der Kindsmutter nicht der Fall, da sie zum Zeitpunkt der Geburt bereits volljährig war.
- Kriterium 2 „Belastende traumatische Lebenserfahrungen (Misshandlungen, Tod, Unfall einer nahestehenden Person u.a.)“ (Bewertung durch den Beklagten: 2 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Misshandlung, Not-OP mit neun Wochen, gebrochener Oberschenkel, Herausnahme aus der Familie:
87
Hieraus ist nicht erkennbar, dass die Bewertung des Beklagten mit zwei von maximal drei Punkten verfehlt wäre. Der Beklagte hat dieses Kriterium in Kenntnis der Lebenserfahrungen des … … entsprechend hoch bewertet.
- Kriterium 3 „Autoritärer Zwang, Gewalt, Nötigung durch die Eltern“ (Bewertung durch den Beklagten: 2 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Battered Child lt. Untersuchungsheft bis zur 9. Lebenswoche u. Bericht Klinik:
88
Die Gewalterfahrungen des Kindes … … hat der Beklagte mit zwei von drei Punkten relativ hoch bewertet. Aufgrund des Vortrages der Klägerseite ist nicht erkennbar, dass hier zwingend die Höchstpunktzahl hätte vergeben werden müssen.
- Kriterium Ziffer 4 „Überforderung, demütigende Kritik, erlittene Ungerechtigkeiten, Sündenbockzuweisung durch die Eltern, Geschwisterproblematik“ (Bewertung durch den Beklagten: 1 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Geschwisterproblematik:
89
Der bloße Begriff der nicht näher definierten Geschwisterproblematik kann nicht dazu führen, dass die Vergabe von einem Punkt für dieses Kriteriums seitens des Beklagten als fehlerhaft angesehen werden müsste. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass … … einen Bruder oder eine Schwester hat.
- Kriterium Ziffer 5 „Vernachlässigung, Nichtversorgung, Mangel an elterlicher Aufsicht und Steuerung“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Schwere Unterversorgung:
90
Diesbezüglich ist nicht erkennbar, worauf die Klägerseite abhebt. Nach den obigen Vorgaben hätten sie hierzu konkret und individuell vortragen müssen; eine derartige „Spiegelstrichaufzählung“ ist nicht zureichend.
- Kriterium Ziffer 6 „Konflikte in der Familie, Trennung, Scheidung der Eltern, neue Familienmitglieder“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Trennung der Eltern, Gewalt zwischen den Eltern:
91
Auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 wird Bezug genommen.
- Kriterium Ziffer 7 „Gehäufte Beziehungsabbrüche“ (Bewertung durch den Beklagten: 1 Punkt; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Zwei Bindungsabbrüche im ersten Lebensjahr, wiederholte Beziehungsabbrüche (Schulhistorie):
92
Es ist nicht erkennbar, dass die Vergabe von einem von drei Punkten durch den Beklagten fehlerhaft sein könnte. Der Begriff „gehäufte Beziehungsabbrüche“ stellt auf eine Vielzahl solcher Abbrüche ab. Zudem sind hier erkennbar Beziehungen zu Vertrauenspersonen, nicht jedoch Beziehungen im Rahmen schulischer Kontakte gemeint. Insofern ist die Vergabe von einem von drei Punkten nicht zu beanstanden.
- Kriterium Ziffer 8 „Psychische Störungen, abweichendes Verhalten, geistige und körperliche Behinderung in der Familie in gravierender Form“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Mutter Borderline und Angststörungen, Vater ADHS:
93
Auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 wird Bezug genommen. Im Übrigen stellt das vorliegende Kriterium auf eine „gravierende Form“ ab, die die Klägerseite hier nicht näher dargelegt hat.
- Kriterium Ziffer 9 „Äußere Belastung der Familie (Finanzen, Isolation, Arbeitslosigkeit, Wohnsituation, Verfolgung usw.)“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Finanzen, Arbeitslosigkeit und Wohnsituation belastet:
94
Es wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen. Diesbezüglich ist nicht einmal erkennbar, ob die Kläger selbst Probleme mit Finanzen, Arbeitslosigkeit und Wohnsituation haben oder die Kindseltern, in deren Obhut sich der Jugendliche … … nicht befindet.
- Kriterium Ziffer 10 „Bereits erfolglos durchlaufene ambulante oder (teil-)stationäre Maßnahmen“ (Bewertung durch den Beklagten und den Landkreis Regensburg: 1 Punkt): Haben keine Beschulungen realisiert:
95
Dieses Kriterium bezieht sich auf ambulante oder (teil-)stationäre Maßnahmen, jedoch nicht auf Beschulungsmaßnahmen.
- Kriterium Ziffer 11 „Allergie; Asthma; Schuppenflechte; Anfälligkeit für infektiöse Erkrankungen; körperlichorganische Verletzungen; Krankheiten; Behinderung“ (Bewertung durch den Beklagten: 2 Punkte, Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 1 Punkt): Verkürztes Bein 2 cm, Neurodermitis:
96
Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte dieses Vorbringen mit zwei von drei Punkten fehlerhaft bewertet haben könnte.
- Kriterium Ziffer 14 „Kopfschmerzen, Ein-/Durchschlafstörungen, Essstörungen (Unlust, Verweigerung, Gier, Erbrechen, Würgen), andere psychosomatische Störungen“ (Bewertung durch den Beklagten: 1 Punkt; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Alles außer Erbrechen und Würgen:
97
Es wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorbringen der Klägerseite mit mehr als einem Punkt hätte bewertet werden müssen.
- Kriterium Ziffer 15 „Entwicklungsverzögerungen, insbesondere Grob-/Feinmotorik u.a., soweit nicht anderweitig ausgeführt“ (Bewertung durch den Beklagten: 1 Punkt; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Siehe Gutachten Abschlussbericht KJP Regensburg vom 7. Januar 2019:
98
Es wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen. Ein pauschaler Verweis auf einen ärztlichen Abschlussbericht ohne genauere Spezifizierung ist nicht hinreichend, um auch nur ansatzweise erkennbar zu machen, worum es den Klägern geht.
- Kriterium Ziffer 17 „Hyperaktivität (motorische Unruhe, Distanzlosigkeit, Aufmerksamkeitsstörungen) oder Antriebsarmut“ (Bewertung durch den Beklagten: 2 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 3 Punkte): Siehe Gutachten:
99
Es ist nicht einmal erkennbar, auf welche Gutachten sich die Kläger beziehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 und zu Kriterium Ziffer 15 Bezug genommen.
- Kriterium Ziffer 18 „Psychosomatische Symptomatik (Haare ausreißen, Kratzen, Knirschen, Lutschen, Nägel kauen, Stereotypien, Tics o.a.)“ (Bewertung durch den Beklagten: 0 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 1 Punkt): Zähneknirschen, Wiederholungszwang:
100
Es wird auf die Ausführungen zur Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen.
- Kriterium Ziffer 19 „Lese-/Rechtschreib-/Rechenschwäche, Wahrnehmungsstörung“ (Bewertung durch den Beklagten: 0 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 1 Punkt): Leistungsstand im Vergleich zu Gleichaltrigen:
101
Es ist wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen.
- Kriterium Ziffer 21 „Probleme im Lernverhalten/Hausaufgaben (Konzentrationsschwierigkeiten, Mangel an Ausdauer, Verspieltsein, Unselbständigkeit, Unterschlagen von Hausaufgaben u.a.)“ (Bewertung durch den Beklagten: 3 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Alles vorhanden:
102
Der Beklagte hat drei von drei möglichen Punkten vergeben. Es ist nicht erkennbar, was die Klägerseite mit diesen Ausführungen darüber hinaus bewirken will.
- Kriterien Ziffern 22 bis 25 „Schul- und Prüfungsängste, Schulbesuchsverweigerung, Schul-/Arbeitsschwänzen“ (Bewertung durch den Beklagten: 3 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte), „Unsichere Schullaufbahn (Leistungsabfall, Klassenziel gefährdet/nicht erreicht), unsichere Lehrstellenfindung, drohende Arbeitslosigkeit“ (Bewertung durch den Beklagten: 3 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte), Probleme, Konflikte mit Mitschülern/Kollegen, Lehrer/Ausbilder, Klauereien, Prahlereien“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte), „Lebenspraktische Defizite (Sauberkeit, Ordnung, Umgang mit Geld u.a.)“ (Bewertung durch den Beklagten: 1 Punkt; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Aufgrund all dieser vorhandener Punkte des Bewertungsfragebogens ist seit Jahren keine regelmäßige Beschulung möglich:
103
Es ist nicht erkennbar, dass die Bewertungen mit zweimal drei Punkten und einem Punkt fehlerhaft sein könnten; hinsichtlich der Probleme und Konflikte mit Mitschülern, Lehrern, Klauereien und Prahlereien sind nachvollziehbar null Punkte vergeben worden, dies deshalb, weil der Jugendliche … … aufgrund mangelnden Schulbesuchs keinerlei Kontakte zu derartigen Personen hat.
- Kriterium Ziffer 26 „Dissoziale Verhaltensauffälligkeiten (Lügen, Betrügen, Diebstähle, Objekte von Strafanzeigen u.a.)“ (Bewertung durch den Beklagten: 0 Punkte, Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 1 Punkt): Siehe Gutachten:
104
Es wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 und zu Kriterium Ziffer 17 Bezug genommen.
- Kriterium Ziffer 33 „Sexuelle Verhaltensauffälligkeiten“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Ablehnung der eigentlichen körperlichen Entwicklung:
105
Es wird auf die Ausführungen unter Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen.
- Kriterium Ziffer 35 „Zwangsgedanken/Handlungen; stoffungebundene Süchte“ (Bewertung durch den Beklagten: 2 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regenburg: 1 Punkt): Medienabhängigkeit:
106
Es ist nicht erkennbar, dass die vorgetragene Medienabhängigkeit mit zwei von drei Punkten fehlerhaft bewertet worden sein könnte.
- Kriterium Ziffer 38 „besondere Belastungen der Pflegeeltern bei erschwertem Beziehungsaufbau“ (Bewertung durch den Beklagten: 0 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 2 Punkte): Reaktive Bindungsstörung:
107
Es wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen. Im Übrigen besteht die Beziehung der Kläger zu deren Enkelkind bereits über lange Zeit, so dass die Abweichung der Bewertung des Beklagten von derjenigen des Landkreises Regensburg ohne weitere konkrete Ausführungen hierzu nicht fehlerhaft erscheint.
- Kriterium Ziffer 39 „Besondere Belastungen der Pflegeeltern bei erhöhtem Therapiebedarf“ (Bewertung durch den Beklagten: 3 Punkte; Bewertung durch den Landkreis Regensburg: 2 Punkte): 80% Schwerbehinderung (H/B) und Pflegegrad 3:
108
Da der Beklagte hier die Höchstpunktzahl vergeben hat, ist nicht erkennbar, was die Kläger darüber hinaus erreichen wollen.
- Kriterium Ziffer 41 „Besondere Belastungen der Pflegeeltern durch Störungen des Pflegefamilienalltags durch die Herkunftsfamilie“ (Bewertung durch den Beklagten und durch den Landkreis Regensburg: 0 Punkte): Thema leibliche Mutter:
109
Es wird auf die Ausführungen zu Kriterium Ziffer 5 Bezug genommen. Inwieweit die leibliche Mutter den Pflegefamilienalltag stört, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.
110
Soweit die Klägerseite bei einzelnen oben nicht aufgeführten Kriterien allein eine von der Bewertung des Beklagten abweichende Punktzahl ohne weitere Erläuterung vergeben hat, ist nicht erkennbar, worauf dies beruht. Damit ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar, dass der Beklagte diese Kriterien fehlerhaft bewertet haben könnte.
111
Auch die Ausfüllung und Einreichung des Bewertungsbogens „Belastungsmodell und Beurteilungsbogen Sonderpflege-Mehrbedarf“ mit den dortigen 104 Kriterien (vgl. hierzu die obigen Ausführungen) kann der Klägerseite nicht weiterhelfen. Die genannten 104 Kriterien sind nicht kompatibel zu den 42 Kriterien des vom Beklagten herangezogenen Bewertungsbogens. Hier hätte die Klägerseite konkret vortragen müssen, welche Bewertungen im Zusammenhang mit den 104 Kriterien im tatsächlich angewendeten Bogen fehlerhaft sind und weshalb.
112
Die Kläger können dem Gesamtergebnis von 48 Punkten bei der Bearbeitung des Bewertungsbogens auch nicht entgegenhalten, dieses Ergebnis sei schon deshalb falsch, weil der Beklagte der Auffassung sei, das Enkelkind der Kläger müsse aufgrund seiner besonderen Problematik in einer Heimerziehung betreut werden, nicht jedoch im Rahmen einer Vollzeitpflege durch die Großeltern. Diese Problematik ist unabhängig von der Frage zu sehen, welche Kriterien des Bewertungsbogens für einen Erziehungszuschlag des Beklagten tatsächlich erfüllt sind. Bei der Entscheidung, ob für das Enkelkind der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder in Form von Heimerziehung nach § 34 SGB VIII die angemessene Jugendhilfe darstellt, handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen Prozesses, bei welchem anderen Kriterien eine Rolle spielen als bei der Festlegung der Höhe von abweichenden Leistungen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.
113
Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagtenseite ihren Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung des Bewertungsbogens nicht überschritten hat. Die Bewertungen sind für das Gericht nachvollziehbar und von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
114
c) Gleiches gilt für die Zuordnung eines Erziehungszuschlages in Höhe von 140,00 EUR pro Monat zu dem bei der Bearbeitung des Bewertungsbogens erzielten Ergebnis von 48 Punkten. Wie oben ausgeführt, sind Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Richtlinie für das Kinderpflegewesen nach dem SGB VIII in der Fassung vom 29. September 2022 nicht erkennbar. Dies gilt auch für die Zuordnung der Geldbeträge zu den Bewertungspunkten. Das Zuordnungssystem ist in sich konsistent und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die Grundentscheidung, dass bis zu einer Gesamtpunktzahl von 40 Punkten kein Erziehungszuschlag anfällt und die Erziehungsleistung mit dem in der Pflegepauschale erhaltenen Erziehungsbeitrag abgedeckt ist (Richtlinien für das Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII in der Fassung vom 29.9.2022, Anlage 1, Ziffer 2 Abs. 2). Denn jedes Kind weist Besonderheiten und Defizite auf, die sich auch in den in Anlage 1 der Richtlinien aufgeführten Bewertungskriterien widerspiegeln. Es ist nachvollziehbar, dass erst bei einer gewissen Häufung derartiger Besonderheiten ein Erziehungszuschlag bewilligt wird. Demgegenüber ist es ebenfalls nachvollziehbar, dass bereits ab einer Gesamtpunktzahl von 77 von 126 möglichen Punkten der maximale Erziehungszuschlag von 700,00 EUR bewilligt wird, weil es sich angesichts der Häufung der Besonderheiten und Schwierigkeiten nachvollziehbar bereits ab dieser Grenze um einen besonders hohen Zusatzaufwand in der Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen handelt (vgl. zur konkreten Berechnung: Richtlinien für das Kinderpflegewesen nach dem SGB VIII i.d.F. vom 29.9.2022, Anlage 1, Ziffer 2 Abs. 6).
115
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, der Beklagte habe bereits zuvor mit Schreiben vom 24. Februar 2022 den Klägern in ihrer Eigenschaft als Pflegeeltern den damals maximal zulässigen Erziehungszuschlag von 130,00 EUR monatlich gewährt, weshalb es auch nunmehr beim Maximalbetrag von 700,00 EUR bleiben müsse.
116
Die Kläger lassen hierbei unberücksichtigt, dass der Beklagte das System für die Bestimmung und Bewilligung eines Erziehungszuschlages mit den Richtlinien für das Kinderpflegewesen nach dem SGB VIII in der Fassung vom 29. September 2022 vollständig geändert und neu aufgestellt hat. Zuvor hatte er lediglich eine Standardpauschale in Höhe von 130,00 EUR pro Monat als Erziehungszuschlag festgelegt, der immer dann bewilligt worden ist, wenn nach der Besonderheit des Einzelfalles eine abweichende Leistung geboten war. Dieser Betrag von 130,00 EUR pro Monat stellte damit den Mindestbetrag und zugleich den Höchstbetrag dar. Hat der Beklagte nunmehr das System für die Bestimmung der abweichenden Leistung grundlegend geändert, können aus dem zuvor angewandten „starren“ System keinerlei Rückschlüsse mehr für die Höhe des Erziehungszuschlages im neuen System gezogen werden. Insbesondere kann sich die Klägerseite nicht mit Erfolg darauf berufen, es müsse beim Höchstbetrag bleiben, denn der Beklagte hat unter Heranziehung der Vorgängerrichtlinie keinerlei individuell auf das Enkelkind der Kläger bezogene Entscheidung zu der Frage getroffen, in welcher Höhe der Erziehungszuschlag gewährt wird, an welche er sich nunmehr festhalten lassen müsste.
117
Die Kläger können der Bestimmung des Erziehungszuschlages auf 140,00 EUR monatlich bei einer Gesamtpunkt von 48 Punkten im Bewertungsbogen nicht entgegenhalten, der Landkreis Regensburg habe bei einem vergleichbaren Punktewert von 45 Punkten einen Erziehungszuschlag in Höhe von 700,00 EUR bewilligt.
118
Die Richtlinien des Landkreises – Kreisjugendamt – Regensburg für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII vom 14. März 2019 enthalten in ihrer Ziffer 4.1 die Regelung, dass für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen und für junge Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand der Erziehungszuschlag nach Nr. 2.2.2 zeitlich begrenzt angemessen erhöht wird. Dafür kommen besonders qualifizierte, erfahrene und fortgebildete Pflegefamilien in Betracht. Letztere Bestimmung ist in den entsprechenden Richtlinien des Beklagten nicht vorhanden und dieser Gesichtspunkt hat damit bei der Entscheidung des Beklagten zur Höhe der den einzelnen Punktwerten zugeordneten Geldbeträgen keine Rolle gespielt (vgl. zu der Frage, ob die besondere fachliche Qualifikation der Pflegeltern zwingend für die Gewährung eines Erziehungszuschlags ist: Dorette Nickel, Gutachten zum Anspruch auf ein erhöhtes Pflegegeld i.S.d. § 39 SGB VIII vom 12.11.2018, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Ziffer 11.). Nach Ziffer 4.2 der Richtlinien des Landkreises Regensburg wird über die Erhöhung des Erziehungsbeitrages im Rahmen einer Fachkräftekonferenz entschieden. Die Prüfung erfolgt unter Anwendung eines Diagnostikbogens. Zwar ist der vom Landkreis Regensburg angewendete Diagnostikbogen identisch mit dem vom Beklagten angewendeten; allerdings enthalten die Richtlinien des Landkreises Regensburg eine anders gestaltete Tabelle (vgl. Anlage K16), aus der sich die Zuordnung bestimmter Geldbeträge als Erziehungszuschlag zu bestimmten erzielten Punktwerten bei der Bewertung des Diagnostikbogens ergibt, die ebenfalls in sich konsistent ist, jedoch von dem System des Beklagten abweicht.
119
Hat der Landkreis Regensburg jedoch sein System zur Beurteilung und Entscheidung zur Erhöhung des Erziehungsbeitrages anders gestaltet als der Beklagte, können die Kläger hieraus keine Rechte ableiten.
120
Vielmehr geht der Gesetzgeber selbst in § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII davon aus, dass derartige Unterschiede vorhanden sind. Nach dieser Vorschrift soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamtes untergebracht wird.
121
Deshalb ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte sich bei der Ausfüllung seines Beurteilungsspielraumes zur Bestimmung der Höhe des Erziehungszuschlages an seine eigenen Richtlinien hält und diejenigen des Landkreises Regensburg außer Acht lässt.
122
Zudem können sich die Kläger auch nicht auf das Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 2022 an den Landkreis Regensburg berufen, mit welchem der Beklagte dem Landkreis Regensburg gegenüber ein „Sonderpflegegeld“, also einen Erziehungszuschlag in Höhe von 560,00 EUR benannt hat. Hierbei handelt es sich um ein Internum im Rahmen der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 89 ff. SGB VIII durch den Beklagten gegenüber dem Landkreis Regensburg.
123
Zudem können die Kläger nicht erfolgreich geltend machen, der Erziehungszuschlag müsse deshalb erhöht werden, weil die Klägerin aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes nicht mehr ihrer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Denn der besondere Bedarf, aus welchem sich die Höhe des Erziehungszuschlages ergibt, muss in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein; die finanzielle Situation der Pflegeeltern darf keine abweichende Pflegegeldfestsetzung auslösen (BayVGH, U.v. 10.11.2005 – 12 BV 04.1638 – juris; BVerwG, B.v. 26.3.1999 – 5 B 129/98 – juris Rn. 3).
124
4. Aus alledem ergibt sich, dass den Klägern für die oben genannten Zeiträume kein höherer Erziehungszuschlag als der vom Beklagten mit Bescheid vom 18. November 2022 bewilligte in Höhe von 140,00 EUR pro Monat im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege zu Gunsten ihres Enkelkindes … … zusteht. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitig gestellten Bestandteile des Unterhalts für den Jugendlichen … … (Unterhaltsbedarf zuzüglich Erziehungsbeitrag abzüglich Kindergeldanteil) die vom Beklagten bewilligte Unterhaltsleistung von monatlich 1.283,00 EUR. Demgegenüber steht den Klägern kein höherer Unterhalt für den Jugendlichen … … zu, insbesondere nicht – wie von den Klägern geltend gemacht – in Höhe von 1.843,00 EUR. Der insoweit angegriffene Bescheid des Beklagten vom 18. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 2. Juli 2024 erweist sich in dieser Hinsicht als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
125
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO in vollem Umfang abzuweisen.