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LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.06.2026 – 6 SLa 48/26
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Titel:

Eingruppierung eines Beschäftigten in einer mechanisch-biologischen Kläranlage mit chemischer Fällung – "Wartung und Instandsetzung einer Anlage"

Normenketten:
TVöD § 12 (VKA)
13. Landesbezirklicher Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.1.2020
14. Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.1.2020
Leitsatz:
Die Tarifmerkmale "Wartung und Instandsetzung einer Anlage" sind auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte zwar organisatorisch schwerpunktmäßig in einem Teilbereich der Anlage eingesetzt ist, welcher in unregelmäßigen Abständen wechselt, er jedoch regelmäßig auch Arbeiten in den anderen funktional zusammenhängenden Teilbereichen verrichtet. (Rn. 26)
Schlagworte:
Berufung, Eingruppierung, Entgeltgruppe, Kläranlage, selbstständige Tätigkeit, Arbeitsvorgang, Tarifmerkmale
Vorinstanz:
ArbG Bamberg, Endurteil vom 23.10.2025 – 1 Ca 78/24
 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23.10.2025, Az. 1 Ca 78/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der am 24.01.1995 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2012 bis 21.07.2015 seine Ausbildung bei der Beklagten und ist bei dieser seit 22.07.2015 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.07.2015 (vgl. Bl. 16 ff. d.A.) als Fachkraft für Abwassertechnik im Sachgebiet Kläranlage und Sonderbauwerke der Abteilung Entwässerung beschäftigt. Bei der von der Beklagten betriebenen Kläranlage handelt es sich um eine dreistufige mechanischbiologische Kläranlage mit getrennter Schlammbehandlung und chemischer Fällung für mindestens 5.000 Einwohnergleichwerte.
3
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des TVöD/VKA sowie des 13. Landesbezirklichen Tarifvertrages handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 (vgl. Bl. 22 ff. d.A.) und des 14. Landesbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.01.2020 (vgl. Bl. 27 ff. d.A.) Anwendung. Die für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Regelungen lauten wie folgt:
„§ 12 TVöD/VKA:
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.“
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (…).
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung von Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(…)
§ 17 Abs. 4 TVöD/VKA:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen, die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
§ 37 Abs. 1 TVöD/VKA:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Teil A Ziffer I. 2. (handwerkliche Tätigkeiten) der Anlage 1 zum TVöD/VKA – Entgeltordnung VKA:
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.)
(…)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.
Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrages handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern:
Vorbemerkungen
(…)
4. Die bei den einzelnen Fallgruppen der Entgeltgruppen 8 und 9a aufgeführten Klammerbeispiele sind Gradmesser für die im jeweiligen Merkmal geforderten besonderen Aufgaben.
(…)
Tätigkeitsmerkmale
(…)
Abwasser
(…)
Entgeltgruppe 5
Fachkraft für Abwassertechnik mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 6
1. Fachkraft für Abwassertechnik, die nach einer Einarbeitungszeit selbständig und verantwortlich tätig ist.
(…)
Entgeltgruppe 8
(…)
2. Fachkraft für Abwassertechnik, der die Verantwortung für den Prozessablauf in einzelnen Teilbereichen in Anlagen der Größenklasse 5 übertragen ist.
(…)
Anlagen
(…)
Entgeltgruppe 8
(…)
4. Facharbeiterinnen/Facharbeiter, die schwierige Heizungsanlagen oder komplizierte Maschinen oder Anlagen (z.B. Entstaubungsanlagen, Entgasungsanlagen, große Kompressoren, Einrichtungen zur Gewinnung von Trinkwasser, Trinkwasseraufbereitungsanlagen, Reduzierstationen, selbstregelnde Hochdruckheizungsanlagen, mechanische oder biologische oder mechanischbiologische Kläranlagen mit getrennter Schlammbehandlung für mindestens 5.000 Einwohnergleichwerte oder mit zusätzlicher chemischer Fällung oder mit Chlorierungsanlage, Polymeraufbereitungsanlagen, hydraulische oder elektromechanische Antriebe, hydraulische oder pneumatische Steuerungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Blockheizkraftwerke) selbständig warten und instand setzen.
Protokollerklärung zu Fallgruppe 4: Die Begriffe „schwierig“ und „kompliziert“ beziehen sich auf die Beispiele in der Klammer.
(…)
14. Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.01.2020:
(…)
§ 3 Eingruppierung
(1) Mit dem Inkrafttreten des 13. Landesbezirklichen Tarifvertrags handwerklicher Bereich Bayern vom 27.1.2020 zum 01.01.2020 tritt in dessen Geltungsbereich dessen Anlage 1a an die Stelle der Tätigkeitsmerkmale in den Bezirkstarifverträgen Nr. 2 und 12 zum BMT-G II.
(2) Ergibt sich nach der Anlage 1a zum 13. Landesbezirkliche Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.1.2020 i.V.m. § 12 TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten ab dem 01.01.2020 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert.
(3) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 17 Abs. 4 TVöD.
(4) Für den Vollzug der Überleitung durch den Arbeitgeber gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05.2021. Die sich aus einer höheren Eingruppierung ab 01.01.2020 ergebenden Zahlungsansprüche werden ab Mitteilung der neuen Eingruppierung, spätestens am 16.05.2021 fällig. Die Höhe ist rückwirkend zum 01.01.2020 zu berechnen. Die Ausschlussfrist gemäß § 37 Absatz 1 TVöD für rückwirkende Zahlungsansprüche bis 01.01.2020 beginnt mit der Mitteilung der neuen Eingruppierung durch den Arbeitgeber, spätestens am 16.05.2021 zu laufen (…).
(…)
4
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2021 (vgl. Bl. 102 f. d.A.) die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in die neue Entgeltordnung für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten und die daraus resultierende Höhergruppierung in Entgeltgruppe 6 Stufe 3 ab dem 01.01.2020 bei Neubeginn der Stufenlaufzeit ab diesem Zeitpunkt mit. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2021 (vgl. Bl. 104 ff. d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Vergütung auf Grundlage der neuen Entgeltordnung nach Entgeltgruppe 8 ab dem 01.01.2020 geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2021 (vgl. Bl. 107 f. d.A.) ab. Der Kläger wurde ab dem 01.01.2023 nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4 vergütet (vgl. Bl. 188 f. d.A.).
5
Mit seiner am 01.02.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten und die Differenzbeträge beginnend mit dem 17.05.2021 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Nach gerichtlichem Hinweis vom 11.09.2025 betreffend die Stufenzuordnung hat er unter Klagerücknahme im Übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und ab dem 01.01.2023 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten und die Differenzbeträge zu verzinsen. Der Kläger sei damit betraut, die von der Beklagten betriebene Kläranlage nebst dazugehörigen Sonderbauwerken selbstständig zu warten und instand zu setzen. Sein Aufgabenbereich umfasse das Steuern, Planen und Überwachen der Prozessabläufe in allen drei Teilbereichen der Kläranlage, nämlich Rechenhalle, Biologie und Faulung. Gefährdungen für den Arbeitsablauf in sämtlichen Teilbereichen müssten von ihm selbstständig frühzeitig erkannt und schnellstmöglich behoben werden. Er überprüfe den Zustand der Anlage regelmäßig auf Verschleiß oder andere Unregelmäßigkeiten und führe Wartungsarbeiten wie Ölwechsel an Getrieben, Filterwechsel, Funktions- und Dichtungskontrollen nach Hersteller- oder betriebseigenen Vorschriften an den Maschinen und Geräten in allen Teilbereichen aus. Zum Tätigkeitsbereich des Klägers gehöre auch der Bereitschaftsdienst, welchen er alle sieben Wochen zusammen mit einem Kollegen aus dem Fachbereich Elektrotechnik für jeweils eine Woche durchführe. Die Wartung und Instandsetzung der Kläranlage nebst dazugehörigen Sonderbauwerken habe der Kläger auch selbstständig zu erbringen. Er erhalte keine konkreten inhaltlichen Anweisungen von Vorgesetzten, sondern müsse Störungen im Prozesssystem ohne Unterstützung selbst analysieren und nach eigenem Ermessen unter Suchen eines geeigneten Lösungsweges ohne Rücksprache alleine vor Ort beheben. Insbesondere habe der Bereich Abwassertechnik in der Vergangenheit über einen Zeitraum von 1,5 Jahren keinen Abwassermeister gehabt und sei nur von den Fachkräften für Abwassertechnik geleitet worden. Seit es wieder einen Abwassermeister gebe, verrichte dieser vornehmlich organisatorische Tätigkeiten und erteile keine Einzelweisungen in fachlicher Hinsicht. Sämtliche Tätigkeiten seien ein einheitlicher Arbeitsvorgang, die dem Arbeitsergebnis der Instandhaltung sämtlicher Anlagen des Klärwerkverbundes dienen würden. Die von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, sie bestätige darin jedoch selbst, dass er im Rahmen seiner Aufgaben selbstständig handle und entscheide. Ihr Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.04.2023, Az. 7 Sa 286/22, führe zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Verfahren habe der dortige Kläger vorgetragen, in einem Teilbereich der Anlage eingesetzt zu sein. Im vorliegenden Verfahren sei der Kläger jedoch in sämtlichen Teilbereichen der Kläranlage eingesetzt und habe diese nebst dazugehörigen Sonderbauwerken selbstständig zu warten und instand zu setzen. Der Kläger sei daher auf der Grundlage seiner Tätigkeiten in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, einzugruppieren. Darüber hinaus erfülle er auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, Abschnitt Abwasser, da ihm vor vier Jahren durch den ehemaligen Abwassermeister mündlich die Verantwortung für den Teilbereich der mechanischen Reinigung (Rechenhalle) übertragen worden sei und es sich bei der von der Beklagten betriebenen Kläranlage um eine Anlage der Größenklasse 5 handle.
6
Der Kläger hat erstinstanzlich daher zuletzt beantragt,
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung des Klägers ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 der TVöD-Entgeltordnung (VKA) zu vergüten.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung des Klägers ab dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der TVöD-Entgeltordnung (VKA) zu vergüten.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach den Ziffer 1. und 2. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung beginnend mit dem 17.05.2021 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
7
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23.10.2025 ihre Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme des Klägers erteilt und erstinstanzlich beantragt,
Klageabweisung.
8
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Kläger zutreffend in Entgeltgruppe 6 eingruppiert sei, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 seien nicht erfüllt. Als Fachkraft für Abwassertechnik übe er im Wesentlichen handwerkliche Tätigkeiten in den Aufgabengebieten aus, die in der in Bezug genommenen Stellenbeschreibung (Bl. 133 ff. d.A.) festgehalten seien. Diese laute auszugsweise wie folgt:
„…
1. Ordnungsgemäßer Betrieb der Kläranlage einschließlich Kontrolle, Wartung und Störungsbehebung (55%)
(…)
2. Ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Instandhaltung der Kläranlage und Sonderbauwerke sowie zur Optimierung der Anlagentechnik (30%)
(…)
3. Unterstützungsarbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Kläranlage und Sonderbauwerke sowie Optimierung der Anlagentechnik (10%)
(…)
4. sonstige Tätigkeiten (5%)
(…)
…
Durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben, Arbeitsvorgänge, Befugnisse, Pflichten und Kompetenzen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin verbindlich festgelegt. In diesem Rahmen darf der/die Stelleninhaber/in selbständig handeln und entscheiden.
…“
9
Bei den unter Ziffern 1., 2. und 4. dargestellten Arbeitsvorgängen handle es sich um Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung als Fachkraft für Abwassertechnik erfordern würden. Dies entspreche dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5, Abschnitt Abwasser. Der unter Ziffer 3. dargestellte Arbeitsvorgang umfasse Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung verlangen würden. Darüber hinaus entsprächen die Arbeitsvorgänge unter Ziffern 1. und 2. auch den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, Abschnitt Abwasser, welche ein selbstständiges und verantwortliches Handeln verlange. Der unter Ziffer 4. aufgeführte Arbeitsvorgang sei im Zusammenhang mit den unter Ziffern 1. und 2. dargestellten Arbeitsvorgängen zu betrachten und ebenso zu bewerten. Eine darüber hinausgehende Verantwortung für Prozessabläufe bzw. für die gesamte Anlage sei dem Kläger nicht übertragen. Falsch sei seine Behauptung, dass er die von ihm genannten Arbeiten selbstständig verrichte. Die entsprechende fachliche Verantwortung trage der Meister Betrieb, unabhängig davon, ob er seine Mitarbeiter tatsächlich anleite, die Aufgabenerfüllung überwache und das Arbeitsergebnis abnehme. Hinzuweisen sei auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.04.2023, Az. 7 Sa 286/22, wonach sich das Tarifmerkmal der selbstständigen Wartung und Instandhaltung auf die gesamte Anlage und nicht lediglich auf Teilbereiche beziehe.
10
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 23.10.2025 wie folgt entschieden:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung des Klägers ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 der TVöD-Entgeltordnung (VKA) zu vergüten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung des Klägers ab dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der TVöD-Entgeltordnung (VKA) zu vergüten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach den Ziffern 1. und 2. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Bruttovergütung beginnend mit dem 17.05.2021 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10 zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 8.572,32 € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
11
Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt noch aufrecht erhaltenem Umfang stattgegeben. Die Arbeitsleistung des Klägers sei von der Beklagten ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und ab dem 01.01.2023 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 der Entgeltordnung des TVöD/VKA zu vergüten. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – seien nach dem Vorbringen des Klägers erfüllt. Er warte als Fachkraft für Abwassertechnik die von der Beklagten betriebene mechanischbiologische Kläranlage mit getrennter Schlammbehandlung und chemischer Fällung für mindestens 5.000 Einwohnergleichwerte selbständig und setze diese instand. Dies ergebe sich auch aus dem Vorbringen der Beklagten einschließlich der von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen Stellenbeschreibung. Ausweislich dieser gehöre zu den Aufgaben des Klägers der ordnungsgemäße Betrieb der Kläranlage einschließlich Kontrolle, Wartung und Störungsbehebung, ebenso wie die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Instandhaltung der Kläranlage. Dieser Aufgabenkreis sei von der Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt worden. Der Kläger übe die Wartung und Instandsetzung der Kläranlage auch selbstständig im Tarifsinne aus. Selbstständige Leistungen würden regelmäßig ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordern. Eine selbstständige Leistung sei anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Kennzeichnend sei ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidung-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Im hier vorliegenden handwerklichen Bereich sei eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs zu fordern, was eine fachliche Überwachung und Anleitung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließe. Maßgebend sei, dass keine Einzelanweisungen für die Aufgabenerledigung durch Fachvorgesetzte erfolgen würden, sondern der Arbeitnehmer aufgrund der nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse selbst den zur Erfüllung der Aufgaben einzuschlagenden Weg und die anzuwendende Methode zu finden habe. Dem Vorbringen des Klägers, dass er keine konkreten inhaltlichen Anweisungen von Vorgesetzten erhalte, sondern Störungen im Prozesssystem jeweils ohne Unterstützung selbst analysieren und nach eigenem Ermessen beheben müsse, sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Gleiches gelte für seinen Vortrag, dass es bei den Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in der Regel mehrere Lösungswege gebe, er sich für einen festlegen und diesen durchführen müsse. Der Hinweis der Beklagten, die entsprechende fachliche Verantwortung trage der Meister Betrieb, unabhängig davon, ob er seinen Mitarbeiter tatsächlich anleite, die Aufgabenerfüllung überwache und das Arbeitsergebnis abnehme, stehe dem nicht entgegen. Die für die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, maßgebliche selbstständige Aufgabenerledigung habe sie in ihrer Stellenbeschreibung bestätigt, wonach der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig handeln und entscheiden könne. Weiter habe sie dies durch ihre Ausführungen bestätigt, wonach auf die unter Ziffern 1. und 2. aufgeführten Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, Abschnitt Abwasser, zutreffe. Der Kläger übe auch im Umfang von mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, unterfallende Arbeitsvorgänge entsprechend § 12 Abs. 2 TVöD/VKA aus. Sowohl nach seinem Vorbringen als auch ausgehend von den Ziffern 1. und 2. der Stellenbeschreibung der Beklagten seien entsprechende Tätigkeiten jedenfalls im Umfang von 85% der Arbeitszeit gegeben. Der Kläger könne damit unter Berücksichtigung der Überleitungsregelung in § 3 Abs. 2 des 14. Landesbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.01.2020 ab dem 01.01.2020 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 beanspruchen. Unter Berücksichtigung der Regelungen des § 3 Abs. 3 dieses Tarifvertrages sowie des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA erfolge dies zunächst nach der Stufe 3 und ab dem 01.01.2023 nach Stufe 4, worauf sich der Kläger zuletzt auch zutreffend beschränkt habe. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA stehe der Klageforderung nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Überleitungsregelung in § 3 Abs. 4 des 14. Landesbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.01.2020 seien die sich aus einer höheren Eingruppierung ergebenden Vergütungsansprüche ab Mitteilung der neuen Eingruppierung, spätestens am 16.05.2021 fällig. Die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2021 seine neue Eingruppierung mitgeteilt. Dieser habe seinen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2021 innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Zinsanspruch beruhe auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
12
Das Endurteil des Arbeitsgerichts vom 23.10.2025 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.01.2026 zugestellt worden. Diese haben hiergegen namens und mit Vollmacht der Beklagten mit am 02.03.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt. Die Berufung ist – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund am 30.03.2026 eingegangenen Antrags bis 30.04.2026 – mit am 30.04.2026 eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet worden.
13
In der Berufungsinstanz vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern seien nicht erfüllt. Der Kläger sei zutreffend in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, Abschnitt Abwasser, eingruppiert. Er führe als Fachkraft für Abwassertechnik im Sachgebiet Kläranlage und Sonderbauwerke der Abteilung Entwässerung im Wesentlichen die in der vorgelegten Stellenbeschreibung aufgeführten handwerklichen Tätigkeiten aus, welche zu über 50% seiner Arbeitszeit selbständiges und verantwortliches Handeln in dieser Fachrichtung verlangen würden. Er sei schwerpunktmäßig nur in Teilbereichen der Kläranlage, aktuell vorwiegend in der Biologie, eingesetzt und führe in der Regel keine Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten der gesamten Anlage bzw. aller Bereichen der Kläranlage durch. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Parallelverfahren vom 18.04.2023, Az. 7 Sa 286/22, – der dortige Kläger sei ebenfalls als Fachkraft für Abwassertechnik in einem Teilbereich der Kläranlage der Beklagten tätig – werde Bezug genommen. Der Aufgaben und Tätigkeitsbereich der beiden Kläger beschränke sich jeweils vorwiegend nur auf einen Teilbereich der Gesamtanlage. Beide hätten regelmäßig einen jeweils unterschiedlichen inhaltlich abgegrenzten Schwerpunkt bezüglich des zu bearbeitenden Prozessschrittes. Eine Tätigkeit in der Kläranlage als Ganzes sei dem Kläger damit nicht übertragen. Auf die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 18.04.2023, Az. 7 Sa 286/22, sei das Arbeitsgericht trotz Hinweises der Beklagten nicht eingegangen. Bei den Tätigkeiten des Klägers sei auch keine Selbständigkeit und Verantwortlichkeit in Bezug auf die Gesamtanlage gegeben. Er habe als Stelleninhaber die Verpflichtung, dass für die zu betreuende technische Anlage bzw. Teilanlage das jeweils Notwendige und Richtige getan werde, um deren Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit zu gewährleisten. Es handle sich dabei zweifelsohne um hochwertige Arbeiten, die bei einer Bewertung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD/VKA zur gleichen Eingruppierung führen würde. Eine darüberhinausgehende Verantwortung für Prozessabläufe bzw. für die gesamte Anlage sei jedoch nicht gegeben. Die letztendliche Verantwortung für den Prozessablauf in den einzelnen Teilbereichen trage der zuständige Meister. Die entsprechende fachliche Verantwortung für die Arbeitsergebnisse des Klägers trage der Meister Betrieb, und zwar unabhängig davon, ob er den Kläger tatsächlich anleite, die Aufgabenerfüllung überwache und das Arbeitsergebnis nach einer Endkontrolle abnehme.
14
Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt in der Berufungsinstanz folgende Anträge:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23.10.2025, Az. 1 Ca 78/24, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
15
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
16
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da sich die Berufungsbegründung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht im Einzelnen auseinandergesetzt habe. Mit ihrer unzutreffenden Behauptung, der Kläger sei lediglich in Teilbereichen der Kläranlage eingesetzt, widerspreche die Beklagte nicht nur dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, sondern auch ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, auf das sie in der Berufungsbegründung konkret mit der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibung Bezug genommen habe. Vielmehr sei jedoch bereits in der Klageschrift mehrfach und von der Beklagten unbestritten darauf hingewiesen worden, dass der Kläger in sämtlichen Teilbereichen der Kläranlage Aufgaben zu verrichten habe. Da das Berufungsgericht an die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden sei, müsse die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreife, eine Begründung enthalten, weshalb eine Bindung ausnahmsweise nicht bestehen solle. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, seien die Aufgaben des Klägers aus Sicht der Beklagten durch deren Stellenbeschreibung verbindlich festgelegt. Darin finde sich kein Hinweis darauf, dass sich diese nur auf einen oder bestimmte Teilbereiche der Kläranlage beschränken würden. Vielmehr ergebe sich aus einer Vielzahl von Formulierungen, dass er auf der gesamten Kläranlage einschließlich der Sonderbauwerke tätig sei und im Hinblick auf die gesamte Anlage Kenntnisse der betrieblichen Regelungen, rechtlichen Vorschriften und technischen Regelwerke benötige, um die ihm übertragen Aufgaben ausführen zu können. Der Kläger werde auch tatsächlich in allen Teilbereichen der Kläranlage einschließlich der Sonderbauwerke eingesetzt bzw. habe dort Aufgaben zu verrichten. Dies könne auch anhand der von ihm auszufüllenden Tätigkeitsnachweise und Kostenträger für jede Tätigkeit und für jeden Arbeitstag nachvollzogen werden. Zutreffend sei, dass dem Kläger jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg ein Teilbereich schwerpunktmäßig übertragen sei, welcher in unregelmäßigen Abständen wechsle. Unabhängig davon, welcher Teilbereich ihm gerade im Wesentlichen übertragen sei, sei er jedoch immer zusätzlich jede Woche in den anderen Teilbereichen tätig. Der dem Kläger aktuell schwerpunktmäßig übertragene Teilbereich Biologie sei ihm noch nicht sehr lange zugeordnet, so sei er während des erstinstanzlichen Verfahrens schwerpunktmäßig dem Teilbereich Rechenhalle zugeordnet gewesen. Es gebe keinen Teilbereich in der Kläranlage, in dem er nicht schon tätig gewesen sei bzw. in dem er nicht immer wieder auch tätig sei, unabhängig davon, welcher Teilbereich ihm jeweils schwerpunktmäßig übertragen worden sei. So befinde sich beispielsweise der Gasspeicher nicht im Teilbereich Biologie, trotzdem sei es auch aktuell Aufgabe des Klägers, diesen regelmäßig zu kontrollieren. Ein weiteres Beispiel sei das Blockheizkraftwerk, welches sich ebenfalls in einem anderen Teilbereich der Kläranlage befinde, für welches er jedoch regelmäßig die Zündkerzenpflege vorzunehmen habe. In der Kläranlage der Beklagten sei neben dem Kläger lediglich noch eine weitere Fachkraft für Abwassertechnik tätig. Mithin sei es ausgeschlossen, dass er sich ausschließlich auf seinen Teilbereich beschränken könne, da die gesamte Anlage von ihm und seinem Kollegen gewartet werden müsse. Wenn beide lediglich ihre jeweiligen Teilbereiche bearbeiten würden, hätte dies erhebliche Folgen für den Prozessablauf, insbesondere im Hinblick auf Wartungsstau, Mehrkosten, Verzögerung der Abläufe und Austritt von Gefahrstoffen. Zudem sei der Kläger unstreitig auch regelmäßig zu Rufbereitschaften verpflichtet, während derer er selbstständig verschiedenste anspruchsvolle Arbeiten auf der gesamten Kläranlage und den Sonderbauwerken durchführen müsse. Allein die Tatsache, dass ihm für gewisse Zeiträume bestimmte Teilbereiche der Kläranlage schwerpunktmäßig zugewiesen seien, führe nicht dazu, dass das Tätigkeitsmerkmal Warten und Instandsetzen einer Anlage zu verneinen sei. Insbesondere müsse er, um den Betrieb der Kläranlage im Ganzen aufrecht zu erhalten, immer auch die Funktion und den Ablauf der voneinander abhängigen und funktional verbundenen Teilbereiche der gesamten Anlage kennen und mitbedenken. Falls es zu Störungen komme, müsse er unter Ausnutzung seiner Kenntnisse in Bezug auf die gesamte Anlage Maßnahmen einleiten können, um den Betrieb der Anlage in Gänze aufrechtzuerhalten.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Sachverhalts in Tatbestand und Entscheidungsgründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 23.06.2026 und auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
19
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG, und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO ist dies der Fall, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung wird nicht verlangt. Dennoch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (ständige Rechtsprechung, so z.B. BAG v. 19.02.2013, Az. 9 AZR 543/11; BAG v. 15.03.2011, Az. 9 AZR 813/09; BAG v. 19.10.2010, Az. 6 AZR 118/10). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG v. 14.03.2017, Az. 9 AZR 633/15; LAG Schleswig-Holstein v. 11.05.2017, Az. 5 Sa 287/16). Die Berufungsbegründung der Beklagten hat sich mit den Urteilsgründen ausreichend auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere darauf abgehoben, dass dem Kläger keine Verantwortung für die gesamte Anlage obliege und er in der Regel keine Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an der gesamten Anlage durchführe, da er jeweils vorwiegend schwerpunktmäßig in einem bestimmten Teilbereich eingesetzt sei. Im Übrigen darf das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz den Erkenntnisprozess grundsätzlich wiederholen. Die Beweiskraft des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils schließt zulässigen neuen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aus. (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 529 Rdnrn. 4, 6; m.w.N.).
II.
20
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt, dass der Kläger die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – erfüllt. Die Berufungskammer folgt der sorgfältigen und ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts, der sie sich in vollem Umfang anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich noch ergänzend auszuführen:
21
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des TVöD/VKA sowie des 13. Landesbezirklichen Tarifvertrages handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 und des 14. Landesbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.01.2020 Anwendung. Die Regelung in § 3 Abs. 2 des 14. Landesbezirklichen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich in die EGO Bayern Handwerk vom 27.01.2020 bestimmt, dass die Beschäftigten ab dem 01.01.2020 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn sich nach der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 i.V.m. § 12 TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe ergibt.
22
2. Die handwerkliche Tätigkeit des Klägers erfüllt die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern. Nach dem Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass er die von der Beklagten betriebene Kläranlage, welche unter die Definition des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, fällt, selbstständig wartet und instand setzt.
23
a. Nach § 2 des 13. Landesbezirklichen Tarifvertrages handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA. Unter Arbeitsvorgängen zu verstehen sind nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (vgl. zum Begriff des Arbeitsvorgangs z.B. BAG v. 22.06.2022, Az. 4 AZR 440/21). Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist mithin das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang sind nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten hinzuzurechnen. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger Atomisierung der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG v. 17.07.2024, Az. 4 AZR 265/23; BAG v. 09.09.2020, Az. 4 AZR 195/20).
24
Insofern ist nach dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere auch nach der von der Beklagten vorgelegten und in Bezug genommenen Stellenbeschreibung, davon auszugehen, dass die dem Kläger unstreitig übertragenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einen Arbeitsvorgang darstellen, der mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmacht.
25
b. Der Kläger ist gelernte Fachkraft für Abwassertechnik und mit handwerklichen Tätigkeiten betraut. Die Beklagte hat die ihm übertragenen Tätigkeiten ab dem 01.01.2020 in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, Abschnitt Abwasser, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – eingruppiert. Sie hat vorgetragen, dass die in der von ihr vorgelegten und in Bezug genommenen Stellenbeschreibung unter Ziffern 1., 2. und 4. aufgeführten Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entsprechen würden. Die Beklagte ist damit selbst davon ausgegangen, dass der Kläger selbstständig tätig ist. Dieser hat auch unbestritten vorgetragen, dass er keine konkreten inhaltlichen Anweisungen seitens seines Vorgesetzten bekomme, sondern Störungen im Prozesssystem ohne Unterstützung selbst analysiere und nach eigenem Ermessen alleine vor Ort beheben müsse. Das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit setzt eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz v. 05.02.2009, Az. 2 Sa 550/08). Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, führt damit auch die Prozessverantwortung des Meisters Betrieb nicht dazu, dass eine selbstständige Tätigkeit zu verneinen wäre.
26
c. In der Berufungsinstanz ist im Wesentlichen noch streitig, ob der Kläger eine Anlage im Sinne des Klammerzusatzes der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – selbstständig wartet und in Stand setzt. Die Beklagte betreibt unstreitig eine mechanischbiologische Kläranlage mit getrennter Schlammbehandlung und chemischer Fällung für mindestens 5.000 Einwohnergleichwerte. Bei Anlagen im Sinne der tariflichen Regelung handelt es sich nicht um einzelne Maschinen, sondern um eine Vielzahl von Maschinen und Geräten, die funktional verbunden sind. Bei einer Kläranlage geht es dabei um die Reinigung von Abwässern durch hintereinandergeschaltete mechanische, biologische und chemische Verfahrensschritte (so auch LAG Nürnberg v. 18.04.2023, Az. 7 Sa 286/22). Der Kläger ist nach seinem Sachvortrag – entgegen demjenigen im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az. 7 Sa 286/22 – nicht nur in einem Teilbereich der Kläranlage eingesetzt. Er hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass er bereits in jedem Teilbereich eingesetzt gewesen sei, so zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechenhalle und aktuell in der Biologie, und auch schon im Gasspeicher und Blockheizkraftwerk tätig gewesen sei. Er hat des Weiteren unwidersprochen vorgebracht, dass ihm über einen längeren Zeitraum hinweg jeweils schwerpunktmäßig ein Teilbereich übertragen sei, dieser aber in unregelmäßigen Abständen wechsle. Ebenfalls nicht widersprochen hat die Beklagte der Aussage des Klägers, dass er immer auch zusätzlich in anderen Teilbereichen tätig sei und jede Woche Arbeiten in diesen verrichte. Die Teilbereiche seien voneinander abhängig, so dass er Kenntnisse in Bezug auf die gesamte Anlage anwenden müsse. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht zur Überzeugung der Berufungskammer entgegengetreten. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, der Kläger sei aktuell vorwiegend in der Biologie eingesetzt, was einen Wechsel der Teilbereiche impliziert. Nachdem die drei Teilbereiche funktional zusammenhängen und der Kläger jeweils nur schwerpunktmäßig und wechselnd einem Teilbereich organisatorisch zugeordnet ist und in jeder Woche auch Arbeiten in den anderen Teilbereichen verrichtet, geht die Berufungskammer davon aus, dass der Kläger auf der gesamten Anlage tätig ist. Die Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang auch fragen lassen, wie eine Tätigkeit in der Kläranlage „als Ganzes“ nach ihrer Auffassung ansonsten zu verstehen ist. Zum einen kann der Kläger nicht gleichzeitig in allen Teilbereichen tätig sein. Insbesondere fallen auch etwaige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht zwingend gleichzeitig in allen Teilbereichen an. Zum anderen ergeben eben die funktional zusammenhängenden Teilbereiche eine Anlage im Tarifsinne. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, Abschnitt Anlagen, der Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern – rechtfertigt sich, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich immer wieder in allen Teilbereichen der Anlage eingesetzt wird. Er benötigt für seine Tätigkeit ein breites Spektrum von Fachkenntnissen aller Teilbereiche und deren funktionaler Zusammenhänge, um diese Teilbereiche einer Anlage gegebenenfalls selbstständig zu warten und in Stand zu setzen. Dies unterscheidet ihn von einer Fachkraft, die ausschließlich nur in einem abgegrenzten Teilbereich tätig ist. Nachdem die Beklagte nach dem Sachvortrag beider Parteien nur mehr eine weitere Fachkraft für Abwassertechnik beschäftigt, wäre ein Teilbereich immer unbesetzt. Selbst wenn der Kläger nicht täglich in allen Teilbereichen der Anlage tätig wäre, wartet und setzt er aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten eine Anlage im Sinne der tariflichen Regelung in Stand. Insbesondere ist es für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen ausreichend, wenn die Tarifmerkmale innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass diese innerhalb eines Arbeitsvorgangs ihrerseits in dem von § 12 TVöD/VKA bestimmten Maß anfallen. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten sie die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie dies in der tarifvertraglichen Regelung zum Ausdruck bringen müssen (vgl. z.B. BAG v. .21.03.2012, Az. 4 AZR 286/10). Die Berufungskammer geht vorliegend jedenfalls von einem rechtserheblichen Ausmaß der Tätigkeit des Klägers in allen Teilbereichen der Kläranlage aus, ohne das ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte.
27
3. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
III.
28
1. Die Beklagte trägt die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.
29
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 2 ArbGG.