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OLG München, Beschluss v. 28.08.2026 – 11 W 146/26 e
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Titel:

Unzulässigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten zur Auslegung inländischen Rechts und Kostenniederschlagung nach § 21 GKG

Normenkette:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen der Auslegung und Anwendung inländischen Rechts ist unzulässig und begründet bei Verstoß regelmäßig eine unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 GKG. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Die Anwendung inländischen Rechts ist originäre richterliche Aufgabe, die einem Sachverständigen nicht überlassen werden darf. Die gerichtliche Einholung von Rechtsgutachten ist, soweit nicht die § 293 ZPO geregelten Ausnahmefälle eingreifen, unzulässig. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sachverständigenvergütung, Unrichtige Sachbehandlung, Rechtsgutachten, Pflichtverletzung, Kostenaufhebung, Güterichterverfahren, Beschwerdeverfahren, Sachverständigenkosten, unrichtige Sachbehandlung, Nichterhebung, inländisches Recht, Kostenniederschlagung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 14.01.2026 – 16 HK 15590/22
 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I, Az. 16 HK 15590/22, vom 14.01.2026 aufgehoben.
2. In der Schlusskostenrechnung des Landgerichts München I, Az. 16 HK 15590/22, vom 07.01.2026 wird die Kostenposition Nr. 9005 KV-GKG „Sachverständigenvergütung“ in Höhe von € 8.732,00 niedergeschlagen.

Gründe

I.
1
1. Mit Klage vom 21.12.2022 machte die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Beratungsfehlern, pflichtwidrig gefertigter Meldungen zur Sozialversicherung und nicht den Tatsachen entsprechender Gehaltsabrechnungen geltend. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft von vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern mit beschränkter Berufshaftung. Bei pflichtgemäßer Beratung wären weder für den Geschäftsführer der Klägerin noch für die Geschäftsführerin der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge jemals abzuführen gewesen. Den durch die nachbelasteten Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden bezifferte die Klägerin auf insgesamt € 101.359,72. Im Schriftsatz vom 30.11.2023 erweiterte die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Schadensbetrag von € 2.897,93.
2
Im Termin am 23.04.2024 diskutierte der Vorsitzende der Handelskammer – Landgericht München I, Az. 16 HK O 15590/22 – mit den Parteivertretern den Fortgang des Verfahrens und wies unter anderem darauf hin, „dass beim streitigen Fortgang des Verfahrens Sachverständigengutachten in Form eines Rechtsgutachtens zur bestehenden Rechtslage bei der ersten Beratung aber auch ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erholt werden müsste, das nicht mit unerheblichen Kosten verbunden ist.“ Nachdem die Beklagtenseite keine Bereitschaft für eine gütliche Einigung signalisierte, betonte der Vorsitzende nochmals: „Des Weiteren müsste im streitigen Fortgang des Verfahrens nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsgutachten sowohl zur Frage der bestehenden Rechtssprechung zum ersten Beratungszeitraum als auch zur Frage der Entlastung der Beklagtenpartei hinsichtlich der im Nachgang beanstandungsfrei durchgeführten Betriebsprüfungen erholt werden.“ Die Parteivertreter stellten ihre angekündigten Anträge.
3
Am 06.05.2024 erließ der Vorsitzende, wie angekündigt, einen Beweisbeschluss (Bl. 97/99 d.A.) zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die S… den jeweils (gegenbeweislichen) Behauptungen der Parteien, unter anderem, dass die Beratung der Klägerpartei durch die Beklagte, welche der Anteilsübertragung im Jahr 2004 vorausging, objektiv pflichtwidrig gewesen sei bzw. dass zum Zeitpunkt der ersten Anteilsübertragung in Höhe von 49 % auf den Sohn die von der Beklagten durchgeführte Beratung unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsprechung korrekt gewesen sei. Es findet sich im Hinblick auf Behauptung der Beklagten unter anderem die Formulierung (vgl. II.2.): „Auf Grund dieses Umstandes kann unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen ihrer Beratertätigkeit angenommen werden.“ Im Schreiben vom 15.05.2024 hat der Beklagtenvertreter kritisch zu den Formulierungen im Beweisbeschluss Stellung genommen: Teils würde die Formulierung den streitigen Sachverhalt und die streitigen Rechtsfragen nicht korrekt wiedergeben, teils seien Beweisfragen überflüssig, teils gehe es nicht um Rechtsfragen, sondern streitige Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen eines Sachverständigengutachtens nicht zu klären seien. Die Klageseite regte jedenfalls die Ergänzung des Beweisbeschlusses an. Ohne eine Abänderung des Beschlusses leitete der Vorsitzende mit Verfügung vom 28.05.2024 an die … diese teilte mit, dass eine Gutachtenerstellung nicht erfolgen könne, da es sich um Fragen des Sozialversicherungsrechts handele. Im Schreiben vom 20.09.2024 verwies die Beklagte nochmals auf ihre Kritik an dem Beweisbeschluss, erklärte jedoch: „Sollte das Gericht dennoch an der Durchführung des Beweisbeschlusses festhalten, mit dem im Ergebnis ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben werden soll, hat die Beklagte grundsätzlich keine Einwendungen dagegen, mit der Erstellung dieses Rechtsgutachtens Herrn … zu beauftragen.“ Im Beschluss vom 23.09.2024 (berichtigt mit Beschluss vom 24.10.2024) beauftragte der Vorsitzende den Sachverständigen … welcher mit Schreiben vom 19.10.2024 den Auftrag annahm. Der Sachverständige leitete zum 04.11.2024 sowie zum 11.11.2024 Stellungnahmen zu, zu denen die Parteien ihrerseits Stellung nahmen. Im Schreiben vom 18.12.2024 monierte die Beklagte nochmals, dass das Gericht den Sachverständigen mit Beweisbeschluss vom 23.04.2024 beauftragt habe, Rechtsfragen zu beantworten. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sei jedoch die Einholung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht zu in Deutschland geltenden, deutschen Rechtsnormen dem Sachverständigenbeweis wesensfremd. Nach der Klägerin hingegen können die Stellungnahmen des Sachverständigen gemäß § 293 ZPO analog verwertet werden; Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 6.5.2024 sei die Bewertung einer Pflichtverletzung vor dem Hintergrund einer im Jahre 2004 und im Jahre 2010 sowie im Jahre 2017 historischen Rechtslage. Nach den Stellungnahmen des Sachverständigen ist „die Beratung als objektiv pflichtwidrig zu beurteilen“ (vgl. Stellungnahme vom 28.05.2026, Seite 2 oben).
4
Nachdem in der Folgezeit eine vergleichsweise Einigung nicht erzielt werden konnte, wurde der Beweisbeschluss vom 23.04.2024 mit Beschluss vom 13.05.2025 nachträglich ergänzt – hierzu legte der Sachverständige am 28.05.2025 eine Stellungnahme vor – bzw. wurden mit Beweisbeschluss vom 06.08.2025 neue Beweisfragen zu Fragen der Pflichtwidrigkeit im Vorgriff auf den Verhandlungstermin gestellt. Auch gegen diesen Beweisbeschluss hat die Beklagte Einwendungen erhoben. Im Termin am 14.10.2025 erklärten sich die Parteien schließlich mit der Durchführung eines Güterichterverfahrens einverstanden. Der Beweisbeschluss vom 06.08.2025 sollte nicht mehr abgearbeitet werden. Insbesondere wurde auch kein Sachverständigengutachten zur konkreten Schadenshöhe mehr eingeholt (vgl. Beweisbeschluss vom 06.08.2025, Ziffer II). Der Vorsitzende hatte bereits in seiner Verfügung vom 02.06.2025 (vgl. Bl. 250 d.A.) den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht eine Haftung dem Grunde nach als erwiesen erachte.
5
Mit Beschluss vom 14.10.2025 wurde das Verfahren der Güterichterin zugeleitet.
6
Im Güterichtertermin am 10.12.2025, Az. 197 ARG 13109/25 schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich, mit folgender Kostenregelung:
„Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben“.
7
2. Der Sachverständige … rechnete seine Tätigkeiten – entsprechend dem jeweils beigefügten Tätigkeitsnachweis – mit Rechnungen vom 21.12.2024 (€ 4.760,00), vom 09.02.2025 (€ 3.139,99) sowie vom 28.05.2025 (€ 833,00) ab. Die Beträge wurden zur Auszahlung gebracht.
8
Mit Schlusskostenrechnung vom 07.01.2026 rechnete die Kostenbeamtin das erstinstanzliche Verfahren ab und stellte neben der 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 KV-GKG in Höhe von € 1.129,00 auch die Vergütung des Sachverständigen in Gesamthöhe von € 8.732,00 nach Nr. 9005 KV-GKG in Rechnung … Infolge der Verrechnung der jeweils von den Parteien geleisteten Vorschüsse musste die Beklagte keine weitere Zahlung gegenüber der Staatskasse leisten.
9
Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 stellte die Beklagte Antrag auf Kostenniederschlagung gemäß § 21 GKG; die Gerichtskosten für die Sachverständigenvergütung seien „wegen unrichtiger Sachbehandlung ganz beziehungsweise hilfsweise teilweise“ niederzuschlagen. Die Beklagte habe durchgehend beanstanden, dass es sich bei der Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten um eine Rechtsfrage handele, die vom Gericht, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu klären sei. Die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit erfordere eine rechtliche Einordnung und Bewertung des Sachverhalts anhand von Rechtsnormen durch den Richter. Die Klägerin schloss sich im Schreiben vom 12.01.2026 der Auffassung an: „Das Gericht hat unter offensichtlicher, eindeutiger Verkennung der Zivilprozessordnung den Sachverständigen mit Beweisbeschluss vom 23.4.2024 beauftragt Rechtsfragen zu beantworten.“.
10
Im Beschluss vom 14.01.2026 wies der Vorsitzende den Antrag der Beklagten auf Niederschlagung vollständig zurück; ein offensichtlich schwerer Fehler des Gerichts liege nicht vor. Prüfungsgegenstand war die historische Rechtslage zu den Jahren 2004, 2010 sowie 2017. Eine analoge Anwendung von § 293 ZPO sei gerechtfertigt.
11
Mit Schreiben vom 29.01.2026 legte die Beklagte gegen diesen Beschluss unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen Beschwerde ein.
12
Im Beschluss vom 30.01.2026 hat der Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
13
Die gemäß § 66 Abs. 2, 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
14
Soweit ein Antrag nach § 21 GKG nach dem Zugang der Kostenrechnung eingeht, stellt er eine Kostenerinnerung nach § 66 GKG dar. Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 300,00 übersteigt; dies ist vorliegend der Fall.
15
Der Beschluss des Landgerichts München I, Az. 16 HK 15590/22, vom 14.01.2026, in welchem der Antrag der Beklagten auf Niederschlagung der mit Gerichtskostenabrechnung vom 07.01.2026 abgerechneten Gerichtskosten für die Sachverständigenvergütung in Höhe von 8.732,99 Euro zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
16
Die in die Schlusskostenrechnung des Landgerichts München I, Az. 16 HK 15590/22, vom 07.01.2026 als Kostenposition nach Nr. 9005 KV-GKG eingestellte Sachverständigenvergütung in Höhe von € 8.732,99 ist nach § 21 GKG niederzuschlagen.
Im Einzelnen:
17
1. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
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Es führt aber nicht jedwede unrichtige Sachbehandlung oder irgendein Verfahrensfehler zur Nichterhebung entstandener Kosten. Die überwiegende Rechtsprechung setzt der Anwendung des § 21 GKG Schranken: „Eine Nichterhebung kommt danach nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde … Die einschränkende Anwendung des § 21 wird damit begründet, dass ansonsten das Verfahren neu aufgerollt werden müsste und man dadurch das Rechtsbehelfssystem unterlaufen würde … Das Verfahren nach § 21 ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung einer gerichtlichen Sachentscheidung geeignet (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 53. Ed., 01.06.2026, Dörndorfer zu § 21 GKG, Rn. 3 m.w.N., s. BGH, Beschl. v. 10.03.2003 – IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294). Auch der Senat hat in Bezug auf diese Rechtsprechung klargestellt, dass erforderlich sei, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt. Eine unrichtige Sachbehandlung – auch im Bereich der Beweisaufnahme – liegt nur dann vor, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum verlassen (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.11.2020 – 11 W 1205/20).
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2. Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen sieht der Senat (durch die Unterzeichnerin als Einzelrichterin) in der vorliegenden Konstellation eine Niederschlagung der Sachverständigenkosten für gerechtfertigt:
20
Unstreitig hatte die verfahrensgegenständliche Beweisaufnahme die Bewertung einer Pflichtverletzung vor dem Hintergrund einer im Jahre 2004 und im Jahre 2010 sowie im Jahre 2017 historischen Rechtslage zum Gegenstand (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 14.01.2026, Ziffer 2); ein Sachverständigengutachten zur konkreten Schadenshöhe wurde ausdrücklich nicht mehr eingeholt.
21
2.1. Die gerichtliche Einholung von Rechtsgutachten ist jedoch, soweit nicht die in § 293 ZPO geregelten Ausnahmefälle eingreifen, unzulässig.
22
Ein solcher, von § 293 ZPO ausdrücklich erfasster Ausnahmefall, liegt jedoch unstreitig nicht vor; der Vorsitzende berief sich daher auch auf eine analoge Anwendung von § 293 ZPO. Eine solche ist jedoch nicht zulässig.
23
Die Anwendung inländischen Rechts ist originäre richterliche Aufgabe, die einem Sachverständigen nicht überlassen werden darf. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat in seinem, von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 08.03.2021 (Az. L 7 KO 7/18; Anlage ASt 9) zutreffend zitiert: „Der qualifizierte Volljurist, der als Richter eingestellt worden ist, muss in der Lage sein, sich in auch für ihn fremde Rechtsgebiete einzuarbeiten …“. Dies gilt auch, so auch dieim Beschluss des Landessozialgerichts zitierte, obergerichtliche Rechtsprechung, wenn es sich um komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge handelt oder um eine Rechtsmaterie im Sinne eines „Spezialgebietes“, wie es bei dem Sozialversicherungsrecht in der vorliegenden Konstellation zweifelsohne der Fall sein dürfte.
24
Der Aufwand für eine solche Einarbeitung oder deren Zumutbarkeit sind daher keine Gründe für eine analoge Anwendung im Sinne einer „planwidrigen Regelungslücke“.
25
2.2. Der Verstoß war insofern auch offensichtlich, als insbesondere die Beklagtenseite bereits zu dem ersten Beweisbeschluss vom 06.05.2024 ihre Bedenken gegen den Gegenstand der Beweisaufnahme geäußert hat. Auch der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 11.11.2024 (vgl. Anlage zu BI. 142 d.A.) zur Problematik der Beweiserhebung ausgeführt.
26
Die Beschwerde und die Erinnerung haben daher Erfolg.
III.
27
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst; das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).