Titel:
Vermögensarrest beim Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten
Normenketten:
StPO § 111e Abs. 1, § 152 Abs. 2, § 437
StGB § 76a Abs. 4, § 261
Leitsätze:
Zum Vermögensarrest bei Verdacht leichtfertiger Geldwäsche in Bitcoin-Transferketten. (Rn. 7 – 12)
Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche setzt einen doppelten Anfangsverdacht hinsichtlich Geldwäsche und einer tauglichen Vortat voraus. Allein der Umstand, dass Kryptowährung zu einem früheren Zeitpunkt für Zahlungen auf einem "Marcetplace" im Darknet eingesetzt wurden, genügt für letzteren nicht. (Rn. 7 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einziehung, Kryptowährung, Bitcoin, Wallet, Marktplatz, Darknet, Arrest, Anfangsverdacht
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2025 – 57 Gs 14354/25
Fundstellen:
BKR 2026, 334
LSK 2026, 2271
Tenor
Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. November 2025 wird aufgehoben.
Die Kosten der Beschwerde fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
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Der Beschuldigte wendet sich gegen einen Vermögensarrest, der gegen ihn wegen des Verdachts von leichtfertiger Geldwäsche angeordnet wurde.
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Der Schwiegervater des Beschuldigten, der Beschuldigte HB, handelt über den Krypto-Marktplatz bitcoin.de mit Kryptowährungen. Im Zeitraum vom 18. Februar 2022 bis 19. Juni 2023 erfolgten mehrere Transfers von Bitcoin in Höhe von insgesamt 34,79554 BTC auf die bitcoin.de-Wallet des Beschuldigten, was damals einem Gesamtgegenwert von 1.022.513,42 € entsprach. Diese Transaktionen stammten hauptsächlich von Wallets des Clusters „14…“. Die … Bank, die die bitcoin.de-Plattform betreibt, erstattete insoweit eine Geldwäscheverdachtsmeldung. Dabei teilte sie mit, dass alle Ein- und Auszahlungen auf bitcoin.de automatisch durch deren Transaktionsmonitoring überwacht würden. Die dafür verwendete Software stamme von der auf Blockchain-Analyse spezialisierten Firma C. und ermögliche die Überwachung und Rückverfolgung von Kryptotransaktionen bis zum Ursprung, dem Genesis-Block. Chainalysis werte nicht nur direkte Treffer aus („alerts“, d.h. direkte Überträge inkriminierter Krypto-Assets auf eine bitcoin.de-Walletadresse), sondern stelle auch indirekte Treffer dar („indirekte alerts“, d.h. Transaktionen über mehrere Wallet-Adressen hinweg auf eine bitcoin.de-Wallet). Die bankinterne Analyse habe bei den Transaktionen mehrere indirekte alerts ausgelöst. Danach seien Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 838.406,52 € dem Ursprung aus einem Darknet-Marktplatz zuzuordnen, weitere Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 16.667,02 € dem Ursprung aus einer Hochrisikobörse weitere Transaktionsanteile im Gegenwert von insgesamt 73.122,82 € dem Ursprung aus nicht lizenziertem Glücksspiel. Die Bank habe diese Treffer als so gravierend gewertet, dass sie nicht mehr von einer zufälligen Vermischung habe ausgehen können.
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Die Staatsanwaltschaft N.-F. nahm daraufhin die Ermittlungen auf, erwirkte einen Vermögensarrest, der am 7. Februar 2024 in ein Konto des Beschuldigten HB durch Pfändung vollstreckt wurde und führte bei ihm am 6. Juni 2024 zwischen 8:36 und 12:08 Uhr eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche durch. Am selben Tag von 10:03 bis 13:51 Uhr transferierte der Sohn des Beschuldigten HB, der nunmehr ebenfalls Beschuldigte FB, insgesamt 319,8 BTC von Adressen weiter, die dem Beschuldigten HB zuzuordnen waren. Diese dem Cluster „14…“ zugehörigen Adressen bezogen sich auf Wallets, deren Bitcoin-Bestand von rund 378 BTC größtenteils aus dem Darknet vom Silk Road Marketplace stammte, und auf dem in der Zeit, als er online war (Januar 2011 bis Oktober 2013) vor allem Drogen und Waffen gehandelt wurden.
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Von diesen 319,8 BTC wurden 259 BTC an die am 6. Juni 2024 neu eröffnete Wallet mit der Adresse „15…“ übertragen. Von dieser Wallet aus wurden im Zeitraum 20. Oktober 2025 bis 14. November 2025 über mehrere Zwischenschritte 20,34 BTC an den Kraken-Account der Tochter des Beschuldigten HB und Schwester des Beschuldigten FB, SR, übertragen. SR tauschte den Großteil der empfangenen Bitcoins sodann in Euro um und überwies sich die Tauschsummen auf ihre Konten bei der Sparkasse … (insgesamt 1.756.062 €) bzw. bei der … Bank (insgesamt 161.997 €). Das Analysetool der Polizei wies nach, dass 89,59% der Bitcoin, die die Beschuldigte empfangen hat, beim Handel im Darknet Verwendung fanden. 98,07% von den 89,59% wiederum stammten vom Silk Road Marketplace, das im Oktober 2013 vom FBI geschlossen wurde. Von den eingetauschten Euro überwies SR 10.000 € auf ein Konto ihres Ehemannes DR.
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Hierauf wurden SR und DR von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte einer leichtfertigen Geldwäsche eingetragen. Die kontoführende Bank informierte die Staatsanwaltschaft darüber, dass von den eingegangenen 10.000 € noch 7.839,59 € auf dem Konto des Beschuldigten vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft erwirkte daraufhin einen Vermögensarrest in dieser Höhe und vollstreckte ihn. Dagegen wendet sich der Beschuldigte DR mit seiner Beschwerde.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet, weshalb der angegriffene Vermögensarrest aufgehoben wurde.
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Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Mai 2025 – Ws 364/25, NZWiSt 2026, 81, 83; Kammer, Beschluss vom 3. November 2025 – 12 Qs 38/25, juris Rn. 3 m.w.N.). Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es ‒ unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit ‒ nicht.
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1. Ein einfacher Verdacht ist nicht gegeben, wenn man, wie der angegriffene Beschluss primär, an dem Tatvorwurf einer leichtfertigen Geldwäsche anknüpft. Denn der Verdacht müsste ein doppelter sein, sich also auf die Geldwäsche und auf deren Vortat beziehen. An letzterem jedenfalls fehlt es.
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a) § 261 StGB in der seit 18. März 2021 geltenden Fassung setzt voraus, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Nach dem damit eingeführten „All-crime-Prinzip“ (vgl. BT-Drs. 19/24180, S. 16) sind alle rechtswidrigen Taten taugliche Vortaten der Geldwäsche. Eine Vortat wäre im Sinne des einfachen Tatverdachts nach Aktenlage allerdings nur darstellbar, wenn man daran anknüpft, dass der Schwiegervater des Beschuldigten B. erworben hat, die früher auf dem Silk Road Marketplace zu Zahlungszwecken eingesetzt wurden. Dann wäre dessen mutmaßliche leichtfertige Geldwäsche (und daran anknüpfend als Bindeglied die mutmaßliche Geldwäsche der Beschuldigten SR, seiner Ehefrau) die mögliche Vortat der mutmaßlichen Geldwäsche des hier Beschuldigten. Auch diese mutmaßlichen Geldwäschedelikte setzen aber als Anfang der Transferkette eine ursprüngliche rechtswidrige Vortat (die selbst nicht eine Geldwäsche sein kann) voraus, aus der der befangene Gegenstand herrührt.
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Die retrograde Analyse der Bitcoin-Transaktionen zeigt hier auf, dass der Beschuldigte HB die inkriminierten insgesamt 319,8 BTC auf verschiedenen Wegen über eine mehr oder weniger große Zahl an Zwischentransfers (sog. „Hops“) erworben hat. Zwischen dem Silk Road Marketplace und seinen unterschiedlichen Wallets lagen rund neun Jahre und je nach Transferweg 5 bis 37 Hops (zum Cluster „14…“ waren es überwiegend 9 Hops), wobei jeweils mindestens die ersten drei Hops in jeder Transferkette in den Jahren 2013 und 2014 lagen.
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b) Außer dem Umstand, dass die Bitcoin bis Oktober 2013 auf dem Silk Road Marketplace zu Zahlungen genutzt wurden, ist hinsichtlich einer möglichen Vortat nach gegebenem Aktenstand aber nichts bekannt. Dieser Umstand ist für sich betrachtet nach Auffassung der Kammer nicht aussagekräftig, denn von 2011 bis Juli 2013 soll über den Silk Road Marketplace insgesamt ein Umsatz von 9.519.664 BTC abgewickelt worden sein (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Silk_Road_(marketplace)). Im Jahr 2024 waren rund 20 Millionen Bitcoin im Umlauf. Die Anzahl der Bitcoin ist auf 21 Millionen beschränkt. Zieht man ergänzend all die anderen zu unterschiedlichen Zeiten aktiven Darknet-Handelsplattformen in Betracht, dürfte der größere Teil aller Bitcoin schon einmal über einen dieser Marktplätze durchgegangen sein. Bitcoin stellen aber auch im legalen Rechtsverkehr ein gebräuchliches und anerkanntes Zahlungsmittel dar, sodass bei der Annahme von Leichtfertigkeit bezogen auf eine inkriminierte Herkunft (mit der Folge, dass diese Zahlungsmittel quasi flächendeckend arrestiert werden könnten) Zurückhaltung geboten ist.
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Zu keiner anderen Bewertung führt es, wenn man mangels sonstiger tatsächlicher Anknüpfungspunkte annimmt, die ersten Hops in den Transferketten aus den Jahren 2013 und 2014 stellten ihrerseits Geldwäschedelikte dar. Diese beurteilten sich nämlich nach alter Rechtslage, weil § 261 StGB a.F. wegen seines Vortatenkatalogs die Geldwäsche an Nichtkatalogtaten straflos stellte, sodass die alte Fassung das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35/64, juris Rn. 10; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 2 Rn. 10). Anders als die seit 18. März 2021 geltende Fassung enthielt § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. einen abschließenden Katalog rechtswidriger Taten, die als Vortat in Betracht kamen. § 261 Abs. 8 StGB a.F. stellte den Gegenständen der Geldwäsche nach den Abs. 1 und 2 a.F. solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Abs. 1 bezeichneten Art herrührten, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht war. Soll die Einziehung also an dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf der Geldwäsche anknüpfen, müsste hinsichtlich dieser mutmaßlichen frühen Vortaten der Verdacht einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. bestehen. Sowohl der alte als auch der neue Geldwäschetatbestand kennen zudem eine Regelung, die die Geldwäsche auf einer nächstfolgenden Transaktionsstufe ausschließen, wenn zwischendrin ein strafloser Vorerwerb stattgefunden hat (§ 261 Abs. 6 StGB a.F., § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F.). Zu alldem fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die einen über bloße Vermutungen hinausgehenden Verdacht einer geldwäschetauglichen Vortat begründen könnten. Es ist für die Kammer unwahrscheinlich, dass auf dem Silk Road Marketplace Waren und Leistungen legal gehandelt worden wären. Zudem sind die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Bestimmung der Vortat gem. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. stellte, denkbar gering (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, juris Rn. 45 m.w.N.). Allerdings muss auch danach am Ende ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (BGH, aaO). Dieser Ausschluss ist hier sehr unwahrscheinlich.
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2. Ebenso wenig erscheint es möglich (im Sinne eines Anfangsverdachts), dass das arrestierte Buchgeld Gegenstand einer erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB n.F. werden könnte. Auf diese Grundlage stützt sich der Arrest hilfsweise.
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a) Eine vorläufige Sicherung in Form des Vermögensarrestes (§ 111e StPO) kommt auch in Betracht, wenn Vermögenswerte im Rahmen eines objektiven Verfahrens gesichert werden sollen, wie es die erweiterte selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist (LG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 526 Qs 26/21, juris Rn. 5; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4; LR-StPO/Johann, 28. Aufl., § 111b Rn. 64).
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b) § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB erlaubt, einen Gegenstand selbständig einzuziehen, wenn er wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt wird, der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der zugrundeliegenden Straftat verfolgt werden kann. Nach gegebenem Verfahrensstand ist die Nichtdurchführung eines subjektiven Verfahrens als Voraussetzung für die subsidiäre Einschlägigkeit einer erweiterten selbständigen Einziehung (vgl. LR-StPO/Johann, 28. Aufl., § 111b Rn. 69) wahrscheinlich. Ausreichend für die erweiterte selbständige Einziehung ist, dass im Zuge von Ermittlungen wegen einer Katalogtat Vermögenswerte unklarer Herkunft – was hier der Fall zu sein scheint – aufgefunden werden. Weiter muss das Gericht unter Zuhilfenahme der in § 437 StPO genannten Indizien zu dem sicheren Schluss kommen, dass die Gegenstände aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Dieser vergleichsweise hohe Maßstab ist aber erst bei der Einziehungsentscheidung selbst anzulegen. Für die Zwecke des vorläufigen Vermögensarrestes reicht indes, wie eingangs festgestellt, der einfache, freilich tatsächlich unterfütterte Verdacht aus.
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Katalogtat im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1, 3 StGB ist aber allein die vorsätzliche Geldwäsche. § 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe f StGB nennt mit § 261 Abs. 1 und 2 StGB nur die Vorsatzvarianten. Hier werden sämtliche Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Beschuldigte aus dem Familienverband aber wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) geführt. Nach der Neufassung des § 76a StGB zum 18. März 2021 (BGBl. I, S. 327) verlangt das Gesetz zwar nicht mehr, dass bereits die Sicherstellung des Gegenstandes wegen des Verdachts einer Katalogtat erfolgt. Es reicht vielmehr aus, dass der Gegenstand in einem Verfahren wegen einer Nichtkatalogtat sichergestellt wird und die Sicherstellung für das Verfahren der Katalogtat aufrechterhalten bleibt (BT-Drs. 19/26602, S. 7. f; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. auch El-Ghazi/Lautstetter, NZWiSt 2021, 209, 214 f.). Das ist ausreichend, aber auch erforderlich.
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Daran fehlt es. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass im weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung einer Katalogtat ermittelt werden können, für deren Existenz und Erreichbarkeit derzeit noch nichts spricht. Diese theoretische Möglichkeit rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Arrestes aber nicht. Die Kammer hat nach dem ihr unterbreiteten Verfahrensstand zu entscheiden. Danach fehlt mangels Ermittlungen wegen Geldwäschevorsatztaten oder anderer Katalogtaten im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1, 3 StGB der erforderliche formale Anknüpfungspunkt für eine erweiterte selbständige Einziehung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.