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LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 08.09.2026 – 18 StL 6/26
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Titel:

Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater

Normenketten:
StBerG § 4, § 57, § 86d
GWG § 2, § 5, § 52
BOStB § 4 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die entgegen § 86d Abs. 6 StBerG erfolgende Nichteinrichtung des beSt durch den Steuerberater stellt eine Berufspflichtverletzung dar, weil der Steuerberater nicht die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen gewährleistet (§ 4 Abs. 1 BOStB). Dieses gilt unabhängig davon, ob der Steuerberater das beSt angesichts der Ausgestaltung seiner Tätigkeit benötigt. (Rn. 38 – 41)
2. Erfüllt ein Steuerberater seine ihm aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG resultierenden Pflichten nicht, stellt dieses einen Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung nach den §§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG; 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 BOStB dar. (Rn. 50 – 51)
1. Die unvollständige Erfüllung von Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber der Steuerberaterkammer im Rahmen der geldwäscherechtlichen Aufsicht, insbesondere das Fehlen einer Risikoanalyse nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, verletzt die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen. Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Berufsrechtliche Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße können bei mehrfachen, über längere Zeit andauernden Pflichtverletzungen kumulativ verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen zur Ahndung nicht ausreichen. (Rn. 57 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufspflichtverletzung, Geldwäscheprüfung, Risikoanalyse, Berufsaufsicht, Verweis, Geldbuße, Steuerberater, elektronisches Steuerberaterpostfach
 

Tenor

I. Die Betroffene ist schuldig der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten.
II. Ihr wird deshalb ein
Verweis
erteilt und eine Geldbuße in Höhe von
€ 1.500
auferlegt.
III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 Nrn. 2 und 3; 86d Abs. 6 StBerG; 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB

Entscheidungsgründe

I.
…
II.
1
Die Betroffene wurde am 28.04.1994 zur Steuerberaterin bestellt. Sie ist Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg.
2
1. Über die Steuerberaterplattform der Bundessteuerberaterkammer ist für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (im Folgenden beSt) empfangsbereit eingerichtet. Seit dem 01.01.2023 hat die Betroffene – wie sie weiß – die Verpflichtung, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis zu nehmen. Für die Einrichtung werden als technische Hilfsmittel ein gültiger Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein geeignetes Kartenlesegerät benötigt. Ferner bedarf es eines Token (9-stelliger Schlüssel), welcher – bezeichnet als „Registrierungsbrief“ – ab dem 01.01.2023 alphabetisch per Post an die Berufsträger versandt wurde. Der Steuerberater kann das beSt über eine Schnittstelle in seiner Fachsoftware nutzen oder den durch die Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellten Basis Client, die sogenannte COM Vibilia StB-Edition, nutzen, der über die Steuerberaterplattform in vier Versionen heruntergeladen werden kann. In den Kammermitteilungen 4/22 wurden alle Mitglieder der Steuerberaterkammer Nürnberg – so auch die Betroffene – auf ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem beSt hingewiesen. Die o. g. technischen Voraussetzungen wurden ebenso erklärt wie eine Checkliste für die Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde. In den Kammermitteilungen 1/23 und 4/23 wies die Steuerberaterkammer Nürnberg erneut auf die Verpflichtung zur Einrichtung des beSt hin und gab hierfür Hilfestellung.
3
Mittels Serienbriefes vom 14.09.2023 wurden sämtliche Mitglieder der Steuerberaterkammer Nürnberg – so auch die Betroffene – an die Einrichtungspflicht erinnert. Ferner wurden Ihnen kostenlose Informationsveranstaltungen am 22.09. und 13.10.2023 angeboten, in denen die Einrichtung erklärt wurde. Mittels in diesem Schreiben enthaltener Links konnte direkt die Registrierung nachgeholt werden. In einem weiteren Serienbrief vom 07.11.2023 wurde dieses wiederholt und es wurden Seminare am 21.11. und 12.12.2023 angeboten. In einem der Betroffenen am 12.03.2024 zugestellten Schreiben vom 07.03.2024 wurde sie nochmals auf ihre Verpflichtung zur Einrichtung hingewiesen und mögliche berufsaufsichtliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflicht wurden ihr in Aussicht gestellt.
4
Hierneben wies die Steuerberaterkammer die Betroffene mit E-Mail vom 20.10.2023 auf ihre Einrichtungspflicht hin. Am 23.10.2023 erwiderte sie, ihr fehle der hierfür nötige Personalausweis mit Zusatzfunktion, den sie erst beschaffen müsse. Am 07.11.2023 wurde sie mit E-Mail erneut auf ihre Pflichten hingewiesen, worauf sie am gleichen Tag erwiderte, sofern man ihr mitteile, wie die Registrierung auch ohne Personalausweis gehe, werde sie sofort handeln, anderenfalls dauere es noch, da sie sich einen dafür geeigneten beschaffen müsse, der „auch nicht von heute auf morgen“ komme. Mit E-Mails vom 04.01.2024, 02.02.2024 und 05.03.2024 wurde sie durch die Steuerberaterkammer Nürnberg auf ihre Einrichtungspflicht und zuletzt auch auf das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG hingewiesen, worauf sie mit E-Mail vom 03.04.2024 erwiderte, sie erhalte ihren Personalausweis in der Kalenderwoche 15 oder 16, danach werde sie sich im Portal anmelden. Es folgten weitere E-Mails der Steuerberaterkammer Nürnberg vom 02.08.2024 und 09.09.2024 unter Hinweis auf berufsaufsichtliche Konsequenzen, worauf sie mit E-Mail vom 11.09.2024 mitteilte, sie finde ihren Registrierungscode nicht mehr und wisse nicht, was sie „nun noch machen“ solle. Noch am gleichen Tag erhielt sie mit E-Mail die Erreichbarkeit der Bundessteuerberaterkammer mitgeteilt.
5
Die Einrichtung des beSt nahm die Betroffene gleichwohl erst am 03.08.2026 vor.
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2. a) Mit ihr am 23.01.2025 zugestellten Schreiben vom 22.01.2025 und unter dem Betreff „Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)“ übersandte die Steuerberaterkammer Nürnberg (Referat „Berufs-/Vergütungs-/Wettbewerbsrecht Vermitt-lung/Geldwäscheprävention“) der Betroffenen einen Fragebogen und führte insbesondere aus:
„Der Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 7 GwG obliegt es dabei gem. § 51 Abs. 2 und 3 StBerG die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG zu überwachen sowie anlassunabhängige bzw. anlassabhängige risikoorientierte/-basierte Prüfungen durchzuführen.
(…)
Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer, Stand 30.12.2024, ist bislang keine Registrierung zur Steuerberaterplattform bzw. keine Aktivierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches erfolgt.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung bzgl. der Registrierung zur Steuerberaterplattform bzw. der Aktivierung des elektronischen Steuerberaterpostfaches gibt im Rahmen der risikobasierten Aufsicht nach dem GwG einen Anlass zur Überprüfung der Pflichtenumsetzung nach dem GwG.
Wir erlauben uns diesbezüglich auf die in dem beigefügten Fragebogen enthaltenen Informationen zu verweisen und bitten Sie, uns
1. den ausgefüllten Fragebogen und
2. die dokumentierte Risikoanalyse
bis zum 31.03.2025 zu übersenden.“
7
Ferner erteilte die Steuerberaterkammer Nürnberg folgende Hinweise:
- „Die individuelle Risikozuordnung des einzelnen Mandats und eine listenbasierte Zusammenstellung aller Mandate aus einem EDV-System ersetzt nicht die grundlegende Risikoanalyse. Die kanzlei-/tätigkeits- und mandantenbezogene Risikoanalyse bildet gerade die Ausgangslage, um anhand der dort aufgestellten Kriterien eine Zuordnung des Einzelmandats zu einer Risikogruppe vornehmen zu können. Insofern bedarf es als Grundlage der „abstrakten“ Risikoanalyse, auf deren Basis dann die „konkrete“ Eingruppierung jedes einzelnen Mandats erfolgt.
- Es ist nicht ausreichend, dass das auf der Internetseite der Kammer bereitgestellte Muster unreflektiert ausgefüllt wird. Hierbei handelt es sich nur um ein allgemeines Beispiel, welches mögliche Fallgestaltungen umfasst. Vielmehr bedarf es einer auf die Kanzlei- /Tätigkeits- und Mandantenstruktur individuell zugeschnittenen Risikoanalyse.
- Auch ist es nicht ausreichend, wenn Mandanten(-gruppen) ohne Begründung einem geringen Geldwäscherisiko zugeordnet werden. Diese Zuordnung muss anhand von Kriterien begründet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dabei kann als alleiniges Kriterium für ein geringes Risiko bspw. nicht herangezogen werden, dass der Mandant persönlich bekannt sei.
- Eine Identifizierung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um ein Mandat mit geringem Risiko handelt und somit nur die vereinfachten Sorgfaltspflichten Anwendung finden. Es muss aber auch in diesen Fällen anhand geeigneter Quellen eine Identifizierung erfolgen. Ein „persönlich bekannt“ reicht nicht aus. Ein vollständiges Absehen von der Identifizierung ist daher nicht möglich.
- Es bedarf zwingend der Überprüfung bei jedem Mandanten, ob wirtschaftlich Berechtigte vorhanden sind und ob eine sog. „PEP-Eigenschaft“ vorliegt. Diese Abfrage muss immer erfolgen. Diese kann nicht mit der pauschalen Be-gründung unterbleiben, dass solche Fälle nicht gegeben sind.
Als Anlage übersenden wir Ihnen ein Beispiel für eine Risikoanalyse für eine Einzelkanzlei mit Erläuterungen, welche Sie ggf. als Anregung für Ergänzungen/Anpassun-gen bzgl. ihrer bereits vorhandenen Risikoanalyse nutzen können.“
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b) Am 10.03.2025 ging ein durch die Betroffene ausgefüllter Fragebogen bei der Steuerberaterkammer ein.
9
Unter C. I. war gefragt worden
„Wurden die sich aus Ihrer Geschäftstätigkeit ergebenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt und bewertet (Risikoanalyse gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GwG)?“,
wobei die Möglichkeit gegeben worden war, „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. Die Betroffene kreuzte „Nein“ an.
10
Unter D. I. 1. hatte die Steuerberaterkammer Nürnberg mit der Möglichkeit, „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen, gefragt
„Wurden die Vertragspartner und ggfs. die für einen Vertragspartner auftretenden Personen gem. 11 Abs. 4 GwG identifiziert (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG)?“.
11
Die Betroffene antwortete mit „Nein“
12
Unter D. II. hatte die Steuerberaterkammer Nürnberg Fragen zur Methode der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen, Personengesellschaften und natürlichen Personen gestellt, die die Betroffene nicht beantwortete.
13
Unter D. Ill. 2. hatte die Steuerberaterkammer folgende Fragen gestellt:
„a) ist die kontinuierliche Überwachung der jeweiligen Geschäftsbeziehung sichergestellt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG)?
b) ist eine dem jeweiligen Risiko der Geschäftsbeziehung angemessene Aktualisierung von Dokumenten, Daten und Informationen gewährleistet (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG)?“.
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Es war jeweils die Möglichkeit gegeben worden, „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. Die Betroffene machte keine Angaben.
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Unter D. IV. 1. hatte die Steuerberaterkammer mit der Auswahl, „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen, wissen wollen:
„Wurden Vorkehrungen zur Ermittlung der PEP-Eigenschaft des Mandanten oder des wirtschaftlich Berechtigten getroffen?“
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Hinzugefügt worden war mit einem Leerfeld zum Ausfüllen die Frage
„Falls ja, wie sehen diese Vorkehrungen aus? Wie wird festgestellt, ob eine PEP-Eigenschaft vorliegt (z. B. Selbstauskunft des Mandanten, Recherche in Datenbanken etc.)?“
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Die Betroffene kreuzte „Nein“ an.
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Unter F. I. war mit der Auswahlmöglichkeit „Ja“ und „Nein“ die Frage gestellt worden, ob eine Registrierung zum goAML-Portal der FlU erfolgt sei.
19
Die Betroffene antwortete mit „Nein“.
20
Mit Schreiben vom 25.03.2025, der Betroffenen zugestellt am 27.03.2025, wurde sie auf diese Unzulänglichkeiten mit umfangreichen Erläuterungen hingewiesen und mit Frist bis 30.04.2025 unter Hinweis auf bußgeld- und berufsrechtliche Folgen der Nichtbeantwortung zur Nachbesserung aufgefordert.
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Nachdem die Betroffene die bis zum 30.04.2025 für die Beantwortung gesetzte Frist hatte verstreichen lassen, erinnerte die Steuerberaterkammer Nürnberg mit ihr am 15.05.2025 zugestellten Schreiben vom 13.05.2025 unter Hinweis auf die §§ 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG und mit Fristsetzung bis 03.06.2025 an die Nachbesserung. Dieses Schreiben enthielt folgenden Hinweis:
„Sollte keine Rückmeldung Ihrerseits erfolgen, müssen Sie mit aufsichtlichen Maßnahmen rechnen. Zudem müsste in diesem Fall die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung in Erwägung gezogen werden, um die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG konkret zu überprüfen.“
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Ein Eingang war auch neuerlich nicht zu verzeichnen. Mit der Betroffenen am 17.06.2025 zugestellten Schreiben der Steuerberaterkammer Nürnberg vom 10.06.2025 wurde sie um Übersendung bis zum 02.07.2025 gebeten. Ihr wurde mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Vorgang bezüglich möglicher aufsichtlicher Maßnahmen in der nächsten Sitzung der Vorstandsabteilung Berufsrecht/Geldwäscheprävention am 24.07.2025 zu erörtern.
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c) Zum Termin der Hauptverhandlung am 08.09.2026 brachte die Betroffene ein an die Steuerberaterkammer Nürnberg gerichtetes Schreiben vom gleichen Tage mit, in dem sie zu den obigen Punkten wie folgt ausführte:
„Punkt C:
Da ich keine Mandanten betreue, bei denen sich Rusiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergeben, habe ich keine Risikoanalyse erstellt. Ich werde auch keine Mandanten aufnehmen bei denen dies zutrifft.
Punkt D.I.
Die Vertragspartner werden bei Vertragsbeginn identifiziert. Ich habe aus Versehen das falsche Kästchen angekreuzt.
Punkt D.II.
Bei natürlichen Personen durch vorzeigen (sic) des Ausweises.
Bei juristischen Personen durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages und durch Vorlage der Ausweise der Gesellschafter.
(…)
Punkt D.III.2.
Die kontinuierliche Überwachung der jeweiligen Geschäftsbeziehung ist sichergestellt.
Punkt D.IV.1.
Es werden Vorkehrungen zur Ermittlung der PEP-Eigenschaft des Mandanten getroffen. Es liegt eine Selbstauskunft des Mandanten vor. Es besteht 1 Geschäftsbeziehung zu einer Person mit PEP-Eigenschaft (Stadtrat der Stadt Lauf)
Punkt F.1.
Die Registrierung wurde durchgeführt unter der Registrierungsnummer RE_RP493029-08 SEP 2026“
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Ferner enthielt das Schreiben folgenden Satz:
„Ich habe mit [ ] im August 2025 telefoniert und es gab daraufhin auch einen persönlichen Termin mit [ ] bei welchen (sic) ich ihr sämtliche Unterlagen, (im Original) die sich bei mir befanden, übergeben (sic). Weitere Unterlagen habe ich nicht.“
III.
25
1. Die Feststellungen zu Ziffer I 1 bis 4 ergeben sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse aus den Angaben der Betroffenen. Dass die Betroffene nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 01.09.2026. Die fehlende berufsrechtliche Vorahndung (I 6) bekundete der Sachbearbeiter der Steuerberaterkammer Nürnberg – Rechtsanwalt [ ].
26
2. a) Der Betroffene hat die ihr zur Last liegenden Sachverhalte – so wie unter II. beschrieben – vollumfänglich eingeräumt. Mit dem Fragebogen die Geldwäsche betreffend sei sie überfordert gewesen. Ihre Mandanten seien Rentner und Angestellte, die damit nichts zu tun hätten. Sie sei auch mit „EDV-Zeug“ überfordert und habe die Hoffnung auf Hilfe durch die Bundessteuerberaterkammer gehabt, weshalb sie hinsichtlich des beSt nicht reagiert habe. Sie habe angenommen, als kleine Steuerkanzlei Erleichterungen zu bekommen, was aber nicht geschehen sei. Hinsichtlich der Rückfragen in Sachen Geldwäsche habe sie ein Schreiben dabei, dass sie noch am gleichen Tag in den Briefkasten der Steuerberaterkammer werfen wolle, da sie der Post nicht traue. Jener Satz in dem Schreiben eine [ ] betreffend gehöre nicht in das Schreiben. Sie habe als Vorlage ein anderes Schreiben an die Steuerberaterkammer verwendet, aus dem dieser Satz stamme, welchen sie versehentlich nicht herausgelöscht habe. Bezüglich des beSt habe sie auch auf externe Hilfe gebaut, die sie aber nicht bekommen habe. Einmal habe sie bei der Steuerberaterkammer Nürnberg angerufen, aber keine Hilfe erhalten. Außerdem sei die dortige Mitarbeiterin zu ihr sehr unhöflich gewesen. Nun sei ihr Sohn als Auszubildender bei ihr beschäftigt, der sich mit EDV auskenne und ihr insoweit helfen könne, was die erfolgte Einrichtung des beSt belege. Außerdem hätten sie seit 2023 die Eheprobleme sehr belastet und nach der Trennung von ihrem Ehemann 2024 auch diese und die Frage nach dem „Warum“ sehr belastet. Auch dieses habe zu ihrer fehlenden Reaktion auf die Schreiben der Steuerberaterkammer geführt. Außerdem seien ihr die Mandanten wichtiger als sie selbst. Die Registrierung zum goAML-Portal der FlU habe sie am 08.09.2026 vorgenommen.
27
b) Das Geständnis ist glaubhaft. Hinsichtlich der oben unter II niedergelegten Sachverhalte ergeben sich die Feststellungen ferner wie folgt:
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aa) (A) Der unter II 1 festgestellte Sachverhalt folgt dem Inhalt der dort zitierten Schreiben, von deren Verlesung abgesehen wurde, weil der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter von deren Wortlaut Kenntnis genommen und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 Satz 1 StPO). Rechtsanwalt [ ] schilderte die Vorgehensweise der Steuerberaterkammer Nürnberg und die Reaktion der Betroffenen ergänzend wie oben geschildert im Zusammenhang. Auf Frage, warum die Schreiben vom 14.09.2023, und 07.11.2023 keine Adressaten aufweisen, bekundete er, es habe sich um Serienbriefe gehandelt, die an die Betroffene gerichtet worden seien. Nach deren Ausdruck und Versand seien jene einzelnen Schreiben an die jeweiligen Steuerberater nicht nochmals mit eingedruckten Adressaten bei der Steuerberaterkammer ausgedruckt und gespeichert worden.“
29
(B) Rechtsanwalt [ ] sagte aus, die Betroffene habe sich am 03.08.2026 für das beSt registriert.
30
bb) (A) Der unter II 2 a) und b) festgestellte Sachverhalt folgt dem Inhalt der nach den §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeführten Schreiben bzw. E-Mails der Steuerberaterkammer und der Betroffenen, die den im Sachverhalt dargelegten Inhalt haben.
31
(B) Rechtsanwalt [ ] bestätigte die Versendung der unter II 2 a) und b) zitierten Schreiben und E-Mails wie dargelegt und die Reaktion der Betroffenen wie unter II 2 b) beschrieben.
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(C) (I)  Das nach den §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeführte Schreiben der Betroffenen vom 08.09.2026 enthält den zitierten Inhalt.
33
(II) Rechtsanwalt [ ] bekundete ergänzend hierzu, aus seiner Sicht sei nach Vorlage des Schreibens der Betroffenen vom 08.09.2026 nur noch der Punkt C. I.
„Wurden die sich aus Ihrer Geschäftstätigkeit ergebenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt und bewertet (Risikoanalyse gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GwG)?“
offen, da die Angabe der Betroffenen nicht zielführend sei. Alles habe ein Risiko, von dem es ein geringes, mittleres und hohes gebe. Die Betroffene müsse nach wie vor eine Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GwG vorlegen.
IV.
34
Die Betroffene ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung von allgemeinen Berufspflichten gemäß den §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 86d Abs. 6 StBerG; 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB.
35
1. Durch die Nichteinrichtung des beSt verstieß die Betroffene gegen die §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 86d Abs. 6 StBerG, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB und verhielt sich berufsrechtswidrig (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.05.2026 – 18 StL 1/25; jeweils hinsichtlich der identischen Regelung zum beA nach § 31a Abs. 6 BRAO bei Rechtsanwälten: Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 17. April 2026 – 2 AGH 13/23; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 2 AGH 8/25; Anwaltsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – II 13/24 EV 111/23; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2024 – AGH 9/2023 III; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22; Anwaltsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. März 2020 – AnwG I – 13/19; Anwaltsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. März 2020 – AnwG I – 13/19; a. A. (keine ahndungsfähige Berufspflichtverletzung): BeckOK BRAO/Jähne, 32 Ed. 01.06.2026, BRAO § 31a Rn. 3).
36
a) Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Hernach übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister (§ 86d Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBerG). Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen (§ 86d Abs. 6 StBerG).
37
§ 86d StBerG in der hinsichtlich seiner Absätze 1 und 6 mit der gegenwärtigen identischen Fassung vom 07.07.2021, gültig ab 01.08.2022, ist gemäß § 157e StBerG in der Fassung vom 07.07.2021, gültig ab 01.08.2022, erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden. Hieraus resultiert die Pflicht zur Einrichtung durch den Berufsträger ab dem 01.01.2023. Im Herbst 2022 gab die Bundessteuerberaterkammer bekannt, dass es ihr nicht möglich sei, die Steuerberater bereits zum 01.01.2023 mit einem beSt-Zugang auszustatten; der Versand der Briefe mit dem Registrierungscode beginne erst im Januar 2023. Gleichzeitig stellte die Kammer eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs bereit (sog. „Fast Lane“) – vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2025 – 1 BvR 1718/24. Der Versand der Registrierungsbriefe war am 17.03.2023 abgeschlossen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 14 S 417/24; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. April 2024 – 13 K 114/23).
38
b) Die Nichteinrichtung des beSt durch einen Steuerberater stellt eine Berufspflichtverletzung dar. Steuerberater haben ihren Beruf insbesondere gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 BOStB). Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein (§ 10 Abs. 2 BOStB).
39
aa) Ein Steuerberater der das beSt nicht einrichtet, kann seiner aktiven Nutzungspflicht insbesondere gemäß den §§ 52d Sätze 1 und 2 FGO, 55a VwGO nicht nachkommen und dem Finanzgericht oder Verwaltungsgericht keine vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen übermitteln. Dieses gilt sogar in eigenen Angelegenheiten (vgl. BFH, Beschluss vom 25. März 2026 – IX R 1/26; BFH, Urteil vom 25. November 2025 – VIII R 2/25). Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen, zu denen auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät zählen, zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2025 – VI R 13/23; BFH, Beschluss vom 11. April 2024 – XI B 59/23; BFH, Beschluss vom 11. August 2023 – VI B 74/22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 22 CS 23.1040 jeweils m. w. N.). Bei Nichterhalt des ursprünglichen Registrierungsbriefes besteht eine berufsrechtlich begründete Verpflichtung, die diesbezüglichen Entwicklungen, über die seitens der Bundessteuerberaterkammer grundsätzlich informiert wurde, im Blick zu behalten und sich zeitnah nach Abschluss des „System-Rollouts“ durch den Versand von Registrierungsschreiben bis zum 17.03.2023 nach dem Verbleib dieses Schreibens zu erkundigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 14 S 312/25).
40
Wer als Steuerberater entgegen § 86 d Abs. 6 StBerG das beSt nicht einrichtet und mit Gerichten nicht rechtswirksam kommunizieren kann, gewährleistet entgegen § 4 Abs. 1 BOStB nicht die organisatorischen Voraussetzungen für eine gewissenhafte Berufsausübung.
41
bb) Den Steuerberater trifft ferner eine passive Nutzungspflicht, die – wie auch § 86d Abs. 6 StBerG ausführt – besagt, dass sowohl die Zustellungen als auch der Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis genommen werden müssen (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 2 AGH 8/25 (für Rechtsanwälte); Koslowski/Koslowski, 8. Aufl. 2022, StBerG § 86d Rn. 2). Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein (§ 10 Abs. 2 BOStB). Zu einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehören demnach auch Vorkehrungen für den Empfang von Postsendungen (vgl. Koslowski/Koslowski, 8. Aufl. 2022, StBerG § 57 Rn. 47). Diese Berufspflicht im Sinne der passiven Nutzungspflicht besteht unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden. Nur im Falle des Entfallens der Bestellung unterliegt der Steuerberater dieser Pflicht nicht (mehr). Dagegen hat die rein faktische Ausgestaltung und Beschränkung der steuerberatenden Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Steuerberater sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 2 AGH 8/25; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22; jeweils für Rechtsanwälte).
42
2. Das unter III 2 beschrieben Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß den §§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG, 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 BOStB dar. Die Betroffene hat ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, weil sie die ihr durch die §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG auferlegten Pflichten gegenüber der Steuerberaterkammer Nürnberg als zuständiger Aufsichtsbehörde nicht vollständig nachkam (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Februar 2024 – 18 StL 6/23).
43
a) aa) (A) Verpflichtete im Sinne des GwG sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, u.a. Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des GwG ist bei Steuerberatern die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 50 Nr. 7 GwG).
44
Die Steuerberaterkammern als Aufsichtsbehörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen. Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben (§ 51 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GwG).
45
Die Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde kann bei dem Steuerberater Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen (§ 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GwG).
46
Der Steuerberater als demgemäß Verpflichteter hat der Steuerberaterkammer als demgemäß zuständiger Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG). Er hat der Steuerberaterkammer insbesondere auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).
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(B) Prüfungen können nach Ermessen der Steuerberaterkammer auch im Rahmen einer sog. Schreibtischprüfung bei ihr selbst stattfinden. Für die Durchführung einer Prüfung bedarf es keines konkreten Anfangsverdachts. Eine anlasslose Prüfung von Steuerberatern ist daher auch zulässig, wenn der Steuerberaterkammer keine Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen die Einhaltung geldwäscherechtlicher Verpflichtungen des von der Prüfung Betroffenen vorliegen. Insoweit beschränkt sich die Prüfung dann auf eine reine dahingehende Organisationsprüfung (vgl. Scaraggi-Kreitmayer, Geldwäschebekämpfung, 1. Aufl. 2023, GwG § 51 Rn. 7; Herzog/Barreto da Rosa/El-Ghazi/Achtelik, 6. Aufl. 2026, GwG § 51 Rn. 5). Die Prüfungsankündigung stellt bereits – unabhängig von der fehlenden Bescheidform und der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung- einen durch den Betroffenen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Regelungscharakter umfasst die mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit versehene Feststellung, dass die Steuerberaterkammer als Geldwäscheaufsicht zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Steuerberaters nach dem Geldwäschegesetz befugt ist, und die Verpflichtung, die Prüfung zu dulden und Unterlagen zu übermitteln. Eine eventuelle höfliche Einkleidung des Schreibens steht der Annahme eines Regelungscharakters nicht entgegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. April 2026 – 5 MB 4/26 m. w. N.). Eines gesonderten ausdrücklich als solchen bezeichneten Bescheides der Steuerberaterkammer bedarf es nicht.
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Die von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG erfassten Auskünfte beziehen sich auf solche, die mit der Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften in Zusammenhang stehen. Bei Auskünften in diesem Sinne handelt es sich um die Mitteilung von Tatsachen sowie Beurteilungen und sonstigen subjektiven Einschätzungen, wie z. B. die Zuverlässigkeit von Mitarbeitern. Diese können sich auf allgemeine Vorgänge oder auf konkrete Angelegenheiten beziehen. Einem Auskunftsverlangen der Steuerberaterkammer steht es daher nicht entgegen, wenn sie allgemeine Auskünfte über die grundsätzliche Einhaltung der Verpflichtungen beim jeweiligen Steuerberater einholt (vgl. Scaraggi-Kreitmayer, Geldwäschebekämpfung für Steuerberater, 1. Aufl. 2023, 52 GwG Rn. 8). Unterlagen i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG sind sämtliche Unterlagen mit einer Relevanz zu den Anforderungen des GwG. Hierzu zählt auch die Dokumentation der Risikoanalyse, wobei § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG eine eigene Vorlagepflicht statuiert. Es handelt sich bei den vorzulegenden Unterlagen um die gemäß § 8 GwG angefertigten Dokumentationen sowie um interne Unterlagen, die sich zur Prüfung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten eignen (vgl. Scaraggi-Kreitmayer, a. a. O., Rn. 9). Darunter werden sowohl die Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstehen sein, als auch die Unterlagen, die für die Dokumentation im KYC-Prozess erhoben worden sind, wie etwa die Risikoanalyse, die Risikobewertung im Einzelfall, der Kundenannahmebogen, aber auch Transaktionsdaten und die Informationen, die im Rahmen einer Verdachtsfallbearbeitung erhoben worden sind bzw. die Verdachtsfallbearbeitung selbst (vgl. BeckOK GwG/Bayer, 26. Ed. 1.6.2026, GwG § 52 Rn. 16b). Der Begriff der Unterlagen ist weit auszulegen und bezieht sich auf alle Unterlagen mit einer Relevanz zu den Anforderungen des GwG (vgl. Weyland/Koch, 11. Aufl. 2024, GwG § 52 Rn. 5). Die Pflicht zur Auskunft und Unterlagenübersendung aus § 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG flankiert das Prüfungsrecht in § 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GwG (vgl. BeckOGK/Ames, 1.8.2026, GwG § 51 Rn. 29).
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bb) (A) Bei den sich aus dem GwG ergebenden Verpflichtungen handelt es sich um berufliche Pflichten des Steuerberaters.
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Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf u. a. gewissenhaft auszuüben (§§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG, 1 Abs. 2 BOStB). Sie sind nach § 4 Abs. 1 der auf der Basis von § 85a Abs. 2 Nr. 2 StBerG erlassenen BOStB insbesondere verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
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Zur gewissenhaften Ausübung des Berufs gehört nicht nur die sorgfältige Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers, sondern es sind auch die steuerlichen und berufsgesetzlichen Vorschriften zu beachten, wenn ein Antrag angenommen und durchgeführt wird. Die Pflichten, die der Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dem Auftraggeber, dem Berufsstand und der Allgemeinheit gegenüber mit sich bringt, lassen sich nicht erschöpfend aufzählen, sondern es können nur allgemeine Grundsätze aufgestellt werden (BT-Drs., 3/128 vom 10.01.1958, Seite 32). Im Verstoß gegen eine gegen eine bestimmte Berufspflicht kann zugleich auch ein solcher gegen die gewissenhafte Berufsausübung gesehen werden (vgl. Kuhls, 4. Auflage 2020, § 57 StBerG Rn. 153). Die gewissenhafte Berufsausübung umfasst auch die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorgaben (vgl. Kuhls, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 153; LG Bremen, Urteil vom 27.05.2014 – StL 1/12 für § 35a GmbHG).
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Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgt vorrangig mit dem Ziel der Verhinderung und Aufdeckung schwerer Straftaten. Das gesetzgeberische Konzept des GwG besteht darin, dass sich Verpflichtete deshalb ein Profil über ihre Tätigkeit verschaffen, mit dem sie zum einen „Schlupflöcher“ ihrer Dienstleistungen für kriminelles Handeln definieren und zum anderen mögliche Indizien kriminellen Handelns durch genauere Untersuchungen entweder entkräften oder bestätigen (vgl. Scaraggi-Kreitmayer, Geldwäschebekämpfung, 1. Auflage 2023, Einleitung Rn. 1).
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Unter Würdigung des Vorgenannten und des Umstandes, dass die Wahrnehmung der sich für den Steuerberater ergebenden Verpflichtungen aus dem GwG unmittelbar mit seiner Berufstätigkeit verknüpft ist, wäre es nicht nachvollziehbar, die Nichterfüllung insbesondere der sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG ergebenden Verpflichtungen durch einen Steuerberater nicht auch gleichzeitig als Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG bzw. insoweit hierin nicht auch die Nichtgewährleistung „der sonstigen organisatorischen Voraussetzungen“ (§ 4 Abs. 1 BOStB) zu sehen. Ein Steuerberater, der an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht entsprechend seinen Verpflichtungen mitwirkt, handelt nicht „gewissenhaft“ und gewährleistet auch nicht die organisatorischen Voraussetzungen für eine gewissenhafte Berufsausübung.
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(B) Weil die Nichterfüllung der dem Steuerberater durch die §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG auferlegten Verpflichtungen eine Berufspflichtverletzung darstellt, kann dieses Verhalten grundsätzlich Gegenstand einer Rüge (§ 81 StBerG) und/oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein (§ 89 StBerG).
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b) Unter Würdigung dieser Vorgaben hat die Betroffene eine Berufspflichtverletzung gemäß den §§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG, 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 BOStB begangen. Sie hat ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, weil sie die ihr durch die §§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG auferlegten Pflichten gegenüber der Steuerberaterkammer Nürnberg als zuständiger Aufsichtsbehörde nicht nachkam.
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Die Steuerberaterkammer Nürnberg forderte die Betroffene mit Schreiben vom 22.01.2025, rechtmäßig auf Basis der §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG auf, durch Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens Auskünfte zu erteilen und in den Schreiben genannte Unterlagen zu übersenden. Die erbetenen Auskünfte und Unterlagen waren solche, die von der oben beschriebenen Zielrichtung des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GwG umfasst sind. Die Betroffene füllte zwar den am 10.03.2025 in Rücklauf gelangten Fragebogen aus, der allerdings Anlass zur Nachfrage mit Schreiben vom 25.03.2025 bot, welches die Betroffene trotz weiterer Mitteilungen der Steuerberaterkammer vom 15.05.2026 und 10.06.2025 erst am Tag der Hauptverhandlung – dem 08.09.2026 – beantwortete. Die dokumentierte Risikoanalyse übersandte sie gleichwohl immer noch nicht.
V.
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Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die im StBerG oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 StBerG). § 90 Abs. 1 StBerG sieht als mögliche Ahndung die Warnung, den Verweis, die Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf vor. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden (§ 90 Abs. 3 StBerG)
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1. a) Zugunsten der Betroffenen spricht, dass sie geständig und weder berufsrechtlich noch strafrechtlich vorgeahndet ist. Das beSt hat sie zumindest jetzt eingerichtet und einen Teil der anlässlich der Geldwäscheprüfung gestellten Fragen beantwortet, wenngleich die Risikoanalyse noch immer fehlt.
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b) Gegen die Betroffene spricht die Dauer ihres Fehlverhaltens: Die Pflicht zur Einrichtung des beSt bestand am 03.08.2026 seit über 3 Jahren, am 08.09.2026 waren über ein 1 Jahr und 7 Monate seit Zustellung der Aufforderung, an der Geldwäscheprüfung teilzunehmen, verstrichen. Der Betroffene beging mehrere berufsrechtliche Verfehlungen.
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2. Die unter II. geschilderten Pflichtverletzungen sind für sich betrachtet noch nicht so schwerwiegend, dass berufsbeendende Maßnahmen (Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 StBerG)) zu erwägen wären. Eine Geldbuße erscheint ausreichend.
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Unter Würdigung der genannten Zumessungsgesichtspunkte ist eine Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG) in der ausgesprochenen Höhe angemessen. Dabei war von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Verweis und Geldbuße zu kumulieren, weil die Geldbuße zur berufsgerichtlichen Ahndung des angeschuldigten Fehlverhaltens allein nicht ausreicht.
VI.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 148 Abs. 1 Satz 1 StBerG.