Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 18.02.2026 – 101 VA 160/25
Titel:

Akteneinsichtsrecht der versicherten Person

Normenketten:
ZPO § 299 Abs. 2
VVG § 43, § 44 Abs. 2
EGGVG § 26 Abs. 1, Abs. 3, § 29 Abs. 2
VertrVO Bayern § 5 Abs. 1 Nr. 8 lit. a
Leitsätze:
1. Die versicherte Person in einer Fremdversicherung hat als Inhaber des Versicherungsanspruchs ein rechtliches Interesse iSd § 299 Abs. 2 ZPO an Einsicht in die Akten des Rechtsstreits, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer wegen des vom Versicherer in Frage gestellten Bestands des Versicherungsvertrags führt. (Rn. 40 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besteht ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, hat die Justizverwaltung eine Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht zu treffen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (Anschluss an BGH BeckRS 1998, 31360470). (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
1.  Die versicherte Person in einer Fremdversicherung hat als Inhaber des Versicherungsanspruchs ein rechtliches Interesse im Sinn des § 299 Abs. 2 ZPO an Einsicht in die Akten des Rechtsstreits, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer wegen des vom Versicherer in Frage gestellten Bestands des Versicherungsvertrags führt. (redaktioneller Leitsatz)
2.  Besteht ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, hat die Justizverwaltung eine Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht zu treffen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Leitsätze der BeckRS-Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses iSd § 299 Abs. 2 ZPO verpflichtet das Zivilgericht zu einer Ermessensausübung, bei der es nur die Interessen der Parteien des Rechtsstreits und die der akteneinsichtsantragstellenden Person, nicht aber auch anderer, wie etwa der Strafverfolgungsbehörden, einbeziehen darf. (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem Rechtsstreit zwischen einem Insolvenzverwalter und einer Versicherungsgesellschaft über das Bestehen und den Inhalt einer D&O-Versicherung der insolventen Gesellschaft, hat jeder, der im D&O-Versicherungsvertragsverhältnis versicherte Person ist, ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht iSd § 299 Abs. 2 ZPO. (redaktioneller Leitsatz)
4. Versicherten Personen steht kein Akteneinsichtsrecht aus § 44 VVG zu. Das Akteneinsichtsrecht aus § 299 Abs. 2 ZPO ist aber von § 44 VVG unabhängig. (Leitsätze der Verfasserin) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Akteneinsicht, rechtliches Interesse, Fremdversicherung, versicherte Person, Ermessensentscheidung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 17.10.2025 – 25 O 9045/23
Fundstellen:
ZRI 2026, 306
FDVersR 2026, 002249

Tenor

I. Der als Beschluss bezeichnete Bescheid des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2025, Az. 25 O 9045/23, wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Einsicht in die Prozessakte des Landgerichts München I mit dem Az. 25 O 9045/23 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller war von Dezember 2012 bis Juli 2020 Mitglied des Vorstands der X. Bank AG, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts […] das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Gesellschaft hatte im Jahr 1999 eine D& OVersicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane – Directors and Officers) abgeschlossen. Gegen die Versicherungsgesellschaft führt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. Bank AG einen Rechtsstreit beim Landgericht München I (Az. 25 O 9045/23), in dem darüber gestritten wird, ob oder in welchem Umfang der D& O-Versicherungsvertrag in Gestalt bestimmter Nachträge bis zum 31. Dezember 2022 fortbestanden hat. Den Hintergrund des Streits bildet der Umstand, dass die Versicherungsgesellschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Nachträge am 21. Februar 2022 die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt erklärt hatte.
2
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025, ergänzt durch Schriftsatz vom 4. August 2025, begehrte der Antragsteller beim Landgericht München I Einsicht in die Prozessakte. Zur Begründung und zur Darlegung seines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht trug er vor:
3
Er sei versicherte Person des streitgegenständlichen D& O-Versicherungsvertrags und damit Begünstigter der Versicherung auf fremde Rechnung. Ihm stünden gemäß § 44 Abs. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu.
4
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X. Bank AG mache gegen ihn in einem Verfahren vor dem Landgericht Bremen (Az. 13 O 15/25) Schadensersatzansprüche aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG geltend, die auf eine vermeintlich unzureichende Absicherung von Kreditgeschäften der X. Bank AG gestützt würden. Der Streitgegenstand des dortigen Verfahrens beruhe zumindest teilweise auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie der „Anfechtungsrechtsstreit“ vor dem Landgericht München I, denn die Versicherungsgesellschaft habe sich zur Begründung der Anfechtung unter anderem auf Sachverhalte bezogen, die Gegenstand des Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht Bremen seien.
5
Zudem habe sich der Insolvenzverwalter vorbehalten, ihn, den Antragsteller, gegebenenfalls wegen weiterer Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Bank in Anspruch zu nehmen. Die Einsicht werde zur Abwehr von Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter benötigt. Das Verfahren vor dem Landgericht München I betreffe zumindest mittelbar auch seine Vorstandshaftung, weil dort über den von der beklagten Versicherungsgesellschaft erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung und in diesem Zusammenhang über Sachverhalte gestritten werde, aus denen eine Haftung aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG folgen könnte.
6
In seiner Rechtsstellung sei er als versicherte Person auch deshalb von der Deckungsauseinandersetzung unmittelbar betroffen, weil aufgrund der Anfechtung ungewiss sei, ob und in welchem Umfang er Versicherungsschutz über den streitgegenständlichen D& O-Versicherungsvertrag genieße. Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz könne unmittelbare Auswirkungen auf seine persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter und gegebenenfalls auf dessen Klageverhalten haben. Er benötige die Informationen aus der Prozessakte, um sich ein Bild über die Argumentation des D& O-Versicherers und die „Verteidigungslage“ zu machen und gegebenenfalls eigene rechtliche Schritte oder Verteidigungsstrategien vorzubereiten.
7
Die beklagte Versicherungsgesellschaft widersprach mit Schriftsätzen vom 23. Juli und 21. August 2025 der begehrten Akteneinsicht. Sie äußerte die Ansicht, der vor dem Landgericht München I geführte Rechtsstreit berühre die Rechte des Antragstellers nicht.
8
Im Rechtsstreit gehe es um Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenzverfahren und dem bestehenden D& O-Versicherungsvertragsverhältnis entstanden seien und nunmehr vom Insolvenzverwalter geltend gemacht würden. Weder aus der Organstellung des Antragstellers noch aus dem Umstand, dass dieser vom Insolvenzverwalter wegen Organhaftungsansprüchen gerichtlich in Anspruch genommen werde, lasse sich ein rechtliches Interesse am Inhalt der Akten herleiten. Insbesondere sei die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt nicht erforderlich, um Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters abzuwehren. Die Organmitglieder der X. Bank AG müssten als versicherte Personen Einwendungen „der D& O-Versicherung“ gegenüber der Versicherungsnehmerin nach § 334 BGB gegen sich gelten lassen, seien aber nicht Partei des Versicherungsvertrags. Aufgrund ihrer Rechtsstellung hätten sie und somit auch der Antragsteller weder Auskunftsrechte noch einen Anspruch auf Übermittlung des Versicherungsscheins ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin. Dies stehe der Annahme eines rechtlichen Interesses entgegen. Aus § 44 VVG – sofern anwendbar – ergebe sich nichts anderes. Dem Akteneinsichtsrecht des Antragstellers stehe vielmehr § 44 Abs. 2 VVG entgegen, wonach der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen könne, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins sei.
9
Der Gegenstand des Rechtsstreits – Fortbestand des D& O-Versicherungsvertrags (auch) in der Form der Nachträge Nr. 20-22 zum Versicherungsschein sowie (hilfsweise) Rückerstattung von Versicherungsprämien – betreffe die Rechtspositionen des Antragstellers nicht. Es gehe um die versicherungsrechtliche Frage, ob gefahrerhebliche Umstände vor Abschluss der streitgegenständlichen Nachträge unrichtig dargestellt oder verschwiegen und dadurch die Beklagte durch arglistige Täuschung zum Abschluss der Nachträge verleitet worden sei. Ob Vorstandsmitglieder ihre Pflichten gegenüber der Versicherungsnehmerin schuldhaft verletzt hätten und dieser gegenüber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet seien, sei für den Rechtsstreit vor dem Landgericht München I irrelevant; umgekehrt sei die hier maßgebliche versicherungsrechtliche Frage für die Entscheidung des Streits über Pflichtverletzungen des Antragstellers als versichertes Organmitglied der Versicherungsnehmerin nicht erheblich. Auf diejenigen Sachverhalte, wegen derer der Antragsteller vor dem Landgericht Bremen in Anspruch genommen werde, sei die Anfechtung zudem nicht gestützt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers diene die Akteneinsicht der Ausforschung. Allenfalls dessen wirtschaftliche Interessen seien betroffen. Auch fehle dem Antrag auf Akteneinsicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller vom Insolvenzverwalter regelmäßig über den Sachstand des Verfahrens informiert werde.
10
Der Insolvenzverwalter erklärte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025, er willige in die Gestattung von Akteneinsicht nicht ein. In rechtlicher Hinsicht äußerte er die Ansicht, dass das deshalb erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers nicht bestehe.
11
Die gegen den Antragsteller vor dem Landgericht Bremen geltend gemachten Haftungsansprüche hätten nicht den erforderlichen rechtlichen Bezug zum Streitstoff des einzusehenden Verfahrens, da die Schadensersatzansprüche auf Sachverhalte gestützt würden, die mit dem Rechtsstreit über den D& O-Versicherungsvertrag nichts zu tun hätten. Auf diejenigen Umstände, die den Vorwurf im Verfahren vor dem Landgericht Bremen bildeten, sei die Anfechtung der Versicherungsnachträge nicht gestützt worden. Wegen weiterer Sachverhalte werde der Antragsteller derzeit nicht in Anspruch genommen. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich dies zukünftig ändern könnte, begründe kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, auf das sich der Antragsteller berufen könne.
12
Auch auf seine Stellung als versicherte Person könne sich der Antragsteller nicht stützen; er werde von ihm, dem Insolvenzverwalter, laufend über den Stand des Verfahrens unterrichtet, wodurch seinem Interesse daran, über die Wirksamkeit des D& OVersicherungsvertrags informiert zu sein, Rechnung getragen sei. Zur Befriedigung seines – zuzugestehenden – Interesses daran, zu erfahren, ob der Versicherungsvertrag wirksam sei, benötige er keinen Einblick in die vollständige Prozessakte.
13
Mit der in Beschlussform ergangenen Entscheidung vom 17. Oktober 2025 hat das Landgericht München I den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller das nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Weder aus seiner Stellung als versicherte Person der streitgegenständlichen D& O-Versicherung noch aus dem Umstand, dass der Kläger den Antragsteller vor dem Landgericht Bremen im dortigen Verfahren 13 O 15/25 auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen als Vorstandsmitglied der Versicherungsnehmerin in Anspruch nehme, ergebe sich ein rechtliches Interesse. Der Antragsteller sei lediglich versicherte Person, nicht jedoch Partei des Versicherungsvertrags. Aus § 44 VVG ergebe sich kein Recht auf Akteneinsicht. Zudem liege weder eine Zustimmung der Versicherungsnehmerin vor noch sei der Antragsteller nach seinem Vortrag im Besitz des Versicherungsscheins.
14
Schließlich hätten die vor den Landgerichten Bremen und München I streitgegenständlichen Sachverhalte nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Insolvenzverwalters und der Versicherungsgesellschaft nichts miteinander zu tun. Die im jeweiligen Verfahren zu entscheidenden Fragen seien für das jeweils andere Verfahren nicht streitentscheidend.
15
Gegen die ihm am 21. Oktober 2025 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. November 2025, bei Gericht eingegangen an diesem Tag.
16
Er ist der Meinung, dass die Akteneinsicht bei richtiger Rechtsanwendung hätte gewährt werden müssen, denn er habe dargelegt, dass ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis vorliege und der Akteninhalt des Verfahrens seine aus dem Rechtsverhältnis folgenden Rechte unmittelbar berühre. Das rechtliche Interesse folge sowohl aus seiner Stellung als versicherte Person der streitgegenständlichen D& O-Versicherung als auch aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter von ihm Schadensersatz wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen fordere und sich vorbehalten habe, ihn wegen vermeintlicher weiterer Pflichtverletzungen – um solche gehe es im einzusehenden Verfahren – in Anspruch zu nehmen. Erkenntnisse aus dem vorliegenden Verfahren könne der Insolvenzverwalter daher zum Anlass nehmen, von ihm weiteren Schadensersatz zu verlangen. Insoweit habe der Insolvenzverwalter sowohl im Verfahren vor dem Landgericht Bremen als auch in einem Parallelprozess vor dem Landgericht München I (Az. 41 O 14411/23) geäußert, dass er ausdrücklich nicht ausschließe, den Antragsteller zukünftig wegen weiterer Sachverhalte in Anspruch zu nehmen. Es treffe außerdem nicht uneingeschränkt zu, dass die im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen bisher erhobenen Vorwürfe andere Sachverhalte beträfen als vermeintlich arglistige Angaben des Vorstands der X. Bank AG im sogenannten „Warranty-Statement“, welche die Grundlage für die erklärte Anfechtung der Versicherungsnachträge seien. Die Regelung in § 44 Abs. 2 VVG sei für die Frage der Akteneinsicht unerheblich.
17
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und dem Antragsteller die mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 beantragte Einsicht in die Gerichtsakten zu gewähren.
18
Er führt ergänzend aus, ihm sei bekannt geworden, dass das Streitgericht am 21. Oktober 2025 einen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen habe. Aus diesem Grund stelle er klar, dass er eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte für einen Zeitpunkt nach dem Termin zur Beweisaufnahme begehre.
19
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. November 2025 als unbegründet zu verwerfen.
20
Er meint, die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung seien zutreffend. Ein rechtliches Interesse des Dritten werde nicht bereits dann begründet, wenn dessen Inanspruchnahme wegen Ansprüchen, die möglicherweise einen Bezug zum Akteninhalt haben könnten, nur möglicherweise drohe. Das aber sei vorliegend angesichts der vagen Äußerung des Insolvenzverwalters der Fall. Ein rechtliches Interesse an der jetzigen Akteneinsicht sei deshalb nicht dargelegt.
21
Der Insolvenzverwalter und die Versicherungsgesellschaft sind im vorliegenden Verfahren als weitere Beteiligte zu 1) und 2) in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzugezogen worden. Sie haben sich zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend geäußert, dass dieser zurückzuweisen sei.
22
Der weitere Beteiligte zu 1) meint, ein rechtliches Interesse lasse sich nicht allein daraus herleiten, dass der Antragsteller versicherte Person des Versicherungsvertrags sei. Denn der Antragsteller habe nicht dargelegt, inwiefern die Anfechtung der Versicherungsnachträge für bestimmte, ihn als versicherte Person gegenwärtig betreffende Rechtsfolgen von konkreter Bedeutung sei. Damit berühre der Rechtsstreit die Interessen des Antragstellers nur mittelbar und insoweit, als er ein Interesse daran habe zu erfahren, mit welcher Versicherungssumme der D& O-Versicherungsvertrag fortbestehe. Somit sei nur dessen wirtschaftliches Interesse betroffen. Diesem Interesse werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass er, der weitere Beteiligte zu 1), den Antragsteller laufend über den Fortgang des Verfahrens informiere. Das erforderliche rechtliche Interesse setze ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Streitstoff des Verfahrens voraus, das sich weder mit der Möglichkeit eines künftigen Schadensersatzverlangens noch mit dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen begründen lasse; die Haftungsansprüche, über die vor dem Landgericht Bremen gestritten werde, hätten mit dem Sachverhalt des Verfahrens, in dessen Akte Einsicht begehrt werde, und den dort strittigen versicherungsrechtlichen Fragen nichts zu tun.
23
Auch die weitere Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, ein – über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgehendes – rechtliches Interesse darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Antragsschrift zeige nicht auf, dass der Antragsteller durch die beanstandete Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei. Sie enthalte keine neuen Aspekte, die geeignet wären, ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht zu begründen. Des Weiteren stehe einer Akteneinsicht entgegen, dass der Antragsteller gemäß dem Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2025 im Verfahren 25 O 9045/23 als Zeuge gehört werden solle. Nicht nur derzeit, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kollidiere dessen Zeugenstellung mit einer Einsicht in die Prozessakte.
II.
24
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
25
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
26
a) Der Antrag ist statthaft.
27
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.
28
Der Antragsteller ist am Verfahren, in dessen Prozessakte er Einsicht begehrt, nicht beteiligt. Die Entscheidung darüber, ob Akteneinsicht an Dritte nach § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren ist, ist durch Bescheid zu treffen, welcher einen Justizverwaltungsakt darstellt. Die in der Form eines Beschlusses ergangene ablehnende Entscheidung vom 17. Oktober 2025 ist ein solcher Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2021, 102 VA 66/21, juris Rn. 19) und ausweislich seiner auf § 299 Abs. 2 ZPO abstellenden Begründung sowie der Rechtsbehelfsbelehrungals Justizverwaltungsakt erlassen.
29
b) Der Antrag ist innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt worden.
30
c) Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten (§ 24 Abs. 1 EGGVG) hat der Antragsteller geltend gemacht, denn er rügt eine Verletzung seines (behaupteten) subjektiven Rechts auf Bewilligung von Einsicht, das sich aus dem Zivilprozessrecht, konkret aus § 299 Abs. 2 ZPO, ergebe.
31
Im Rahmen der Zulässigkeit genügt, dass der Antragsteller einen aus der zivilprozessualen Regelung zur Akteneinsicht für Dritte folgenden Anspruch auf Einsicht für gegeben und infolge der ablehnenden Entscheidung für verletzt hält. Ob das Recht tatsächlich besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [juris Rn. 15]).
32
d) Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegeben.
33
Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Ein Antrag ist als unzulässig abzuweisen, wenn für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich haben Rechtssuchende allerdings einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024, I ZB 22/24, juris Rn. 17 f.).
34
Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Justizverwaltungsakts fehlt nicht deswegen, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Ausführungen einige Kenntnisse über das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München I hat und nach Angabe des Insolvenzverwalters über den Stand des Verfahrens laufend unterrichtet wird. Denn diese Auskünfte lassen das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an einer eigenständigen und ungefilterten Information durch Einsicht in die Verfahrensakte nicht entfallen, weshalb das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Ziel nicht als „objektiv schlechthin sinnlos“ angesehen werden kann.
35
2. In der Sache hat der Antrag teilweise Erfolg.
36
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist die – von der zuständigen Stelle erlassene – Entscheidung aufzuheben, da zu Unrecht das für § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint wurde und der Antragsteller infolgedessen durch die ablehnende Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist.
37
a) Zutreffend geht das Landgericht München I davon aus, dass dem Antragsteller als „dritter Person“ im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der Prozessparteien des Ausgangsverfahrens Einsicht in die Zivilakte nur gestattet werden kann, wenn hierfür ein rechtliches Interesse dargetan und glaubhaft gemacht ist.
38
Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt – wie das Landgericht München I ebenfalls noch zutreffend annimmt – voraus, dass persönliche Rechte der antragstellenden Person durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden.
39
Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben. Allgemein wird als Mindestbedingung für die Annahme eines rechtlichen Interesses ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache gefordert. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange der Einsicht begehrenden Person von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR [VZ] 2/19, ZIP 2020, 2519 Rn. 14; Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, ZIP 2006, 1154 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 27; jeweils m. w. N.). Bloße wirtschaftliche Interessen reichen dagegen nicht aus, ebenso wenig bloßes Interesse am Prozess- bzw. Verfahrensgeschehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, 102 VA 174/21, juris Rn. 36; Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, juris Rn. 27).
40
b) Daran gemessen, hat der Antragsteller hinreichend dargelegt, dass der Streitstoff des Ausgangsverfahrens, nämlich die Frage, ob bestimmte Nachträge zum D& OVersicherungsvertrag wirksam oder infolge Anfechtung bzw. Rücktrittserklärung für den Versicherungsschutz der versicherten Personen bedeutungslos geworden sind, für seine rechtlichen Belange von konkreter rechtlicher Bedeutung ist.
41
aa) Das rechtliche Interesse ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller unstreitig versicherte Person des D& O-Versicherungsvertrags ist, dessen Nachträge Nr. 20-22 im Zentrum des Rechtsstreits des einzusehenden Verfahrens stehen. Diesen Umstand, versicherte Person des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags zu sein, hat der Antragsteller vorgetragen. Entgegen der Meinung der weiteren Beteiligten genügt dies zur Darlegung seines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht, denn als versicherte Person ist der Antragsteller Inhaber unter anderem des materiellrechtlichen Deckungsanspruchs gegen den Versicherer, um den im einzusehenden Verfahren gestritten wird.
42
Bei der D& O-Versicherung in ihrer klassischen Ausprägung handelt es sich um eine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG, bei der der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, nämlich zugunsten der versicherten Organmitglieder, schließt (BGH, Urt. v. 4. März 2020, IV ZR 110/19, NJW 2020, 1886 Rn. 10; Schramm/Kassing in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, VVG § 43 Rn. 50; Langheid in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2022, § 43 Rn. 32, § 44 Rn. 21). Dieser Versicherungsvertrag ist ein Vertrag zugunsten des Versicherten als Dritten, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als versicherte Person bezeichnet wird, ohne dass damit ein sachlicher Unterschied verbunden wäre (vgl. Armbrüster in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2022, Bd. 4, A-8 [Versicherung für fremde Rechnung] Rn. 1).
43
Die Regelungen der §§ 43-48 VVG gelten als allgemeine Regelungen der Versicherung für fremde Rechnung auch für D& O-Versicherungsverträge (vgl. Klumpp in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2020, § 328 Rn. 326 mit Rn. 331), wobei nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Meinung allerdings die Vorschrift des § 44 Abs. 2 VVG durch die Regelungen zur Haftpflichtversicherung in §§ 100 ff. VVG als leges speciales verdrängt wird (dazu: Langheid in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, § 44 Rn 22 ff.). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen dem Versicherten „die Rechte aus dem Versicherungsvertrag“ zu. Nach dieser nicht abdingbaren gesetzlichen Regelung ist somit im Versicherungsfall der Versicherte Anspruchsinhaber, also Inhaber der materiellrechtlichen Deckungs- und Leistungsansprüche gegen den Versicherer (vgl. BGH NJW 2020, 1886 Rn. 10; Langheid in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, § 44 Rn. 1 f.).
44
Verfügungsbefugt ist demgegenüber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG der Versicherungsnehmer, sofern keine abweichende vertragliche Regelung – etwa in den Versicherungsbedingungen – getroffen ist (BGH NJW 2020, 1886 Rn. 10, 12). Zur Verfügungsbefugnis gehört auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Person aus dem Versicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (BGH NJW 2020, 1886 Rn. 10). Der Versicherte ist mithin, sofern die Regelung in § 44 Abs. 2 VVG zur Anwendung kommt, lediglich in der Ausübung seiner materiellen Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer abhängig. Dieser kann es dem Versicherten ermöglichen, seine materiellen Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Versicherer selbst geltend zu machen, indem er seine Zustimmung erteilt oder dem Versicherten den Versicherungsschein überlässt (vgl. Langheid in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, § 44 Rn. 1).
45
Ist somit der Antragsteller Inhaber der materiellen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG), so ist seine subjektive Rechtsstellung unmittelbar durch den Gegenstand des Rechtsstreits berührt, in dem nach Anfechtung und Rücktritt bestimmter Nachträge über den Umfang des Versicherungsschutzes gestritten wird. Weil der im Ausgangsverfahren des Landgerichts München I streitgegenständliche, unter anderem zugunsten des Antragstellers geschlossene Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG materielle Ansprüche des Antragstellers begründet, ist die Frage, ob Nachträge wirksam sind und den Versicherungsschutz geändert, insbesondere erweitert haben, in rechtlicher Hinsicht unmittelbar relevant für die materielle Rechtsposition des Antragstellers aus dem Versicherungsvertragsverhältnis. Deshalb besteht ein gegenwärtiges, auf einer Rechtsnorm beruhendes Verhältnis des Antragstellers zum Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht München I und demzufolge das gemäß § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse.
46
Zudem hat die weitere Beteiligte zu 2) selbst zutreffend zur Rechtslage ausgeführt, dass die Organmitglieder der Versicherungsnehmerin als versicherte Personen nach § 334 BGB Einwendungen, die dem D& O-Versicherer gegenüber der Versicherungsnehmerin zustehen, gegen sich gelten lassen müssen. Das folgt aus den gesetzlichen Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB). Die D& O-Versicherung ist als Versicherung für fremde Rechnung ein derartiger Vertrag (Klimke in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 44 Rn. 1; Lange in Lange, D& OVersicherung und Managerhaftung, 2. Aufl. 2022, § 12 Rn. 399). Nichts anderes ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die Bestimmung besagt ebenfalls, dass dem Versicherten die Rechte (nur) so zustehen, wie sie der Versicherungsvertrag hergibt. Folglich muss der Versicherte Einwendungen aus dem Vertrag, die sich gegen seine Rechte richten, gelten lassen (Lange in Lange, a. a. O., § 12 Rn. 402). Eigene Obliegenheitsverletzungen einer versicherten Person wirken sich dabei – nach nicht unumstrittener Auffassung – nur auf den Versicherungsschutz dieser Person, nicht hingegen auf den Schutz anderer Versicherter aus (Lange in Lange, a. a. O., § 12 Rn. 396 mit Fn. 496). Auch unter diesem Aspekt besteht somit ein rechtliches Interesse des Antragstellers am Gegenstand des Ausgangsverfahrens, mithin an den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten, welche die Versicherungsgesellschaft gegen die streitgegenständlichen Nachträge und der Insolvenzverwalter gegen das Vorbringen der Versicherungsgesellschaft erhebt.
47
Daran ändert sich nichts deshalb, weil der Streit nicht zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer, sondern zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer ausgetragen wird und Ansprüche betrifft, die außerhalb des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Denn der Insolvenzverwalter nimmt im Prozess die Rechte der Insolvenzschuldnerin aus dem vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mit dem Versicherer geschlossenen und nach Insolvenzeröffnung hinsichtlich bestimmter Nachträge angefochtenen Vertrag als Partei kraft Amtes wahr. Der Gegenstand des Rechtsstreits berührt somit unmittelbar die Rechtsstellung des Antragstellers. Entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten ist nicht lediglich dessen wirtschaftliches Interesse betroffen.
48
Aus diesen Gründen ist der Umstand, dass der Antragsteller nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags ist, für die Entscheidung unerheblich. Gleichfalls irrelevant ist, ob und gegebenenfalls gegen wen dem Antragsteller aus dem Versicherungsverhältnis Auskunftsansprüche zustehen. Solche Ansprüche macht der Antragsteller nicht geltend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass § 44 VVG kein Recht auf Akteneinsicht gewährt. Letzteres trifft zwar zu. „Rechte aus dem Versicherungsvertrag“ gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, § 44 Rn. 3). Darunter sind die Rechte zu verstehen, die aus dem eingetretenen Versicherungsfall resultieren inklusive des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsleistung, im Wesentlichen also die materiellen Deckungs- und Leistungsansprüche (Langheid in Langheid/Wandt, VVG, § 44 Rn. 2). Die Voraussetzungen der Akteneinsicht sind dort nicht geregelt. Unabhängig davon gilt jedoch § 299 Abs. 2 ZPO. Kann der Antragsteller sein Begehren auf keine Spezialvorschrift stützen, greift die allgemeine Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH ZIP 2020, 2519 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 1 VA 92/19, NZI 2020, 44 Rn. 24 [juris Rn. 32] jeweils zur Gewährung von Einsicht in eine vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte).
49
Das rechtliche Interesse wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Antragsteller vom Insolvenzverwalter laufend über den Stand des Verfahrens unterrichtet wird. Denn die Rechtsbeziehung, welche das rechtliche Interesse begründet, besteht davon unbeeinflusst fort.
50
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht einer Akteneinsicht und dem dafür notwendigen rechtlichen Interesse nicht der fehlende Besitz am Versicherungsschein entgegen. Nach § 44 Abs. 2 VVG kann der Versicherte trotz seiner Stellung als Gläubiger des Versicherungsanspruchs grundsätzlich nicht über seine materiellen Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. Da der Antragsteller mit seinem Gesuch um Akteneinsicht weder über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügt noch die Akteneinsicht eine dienende Funktion für eine solche Verfügung hat, ist die Regelung in § 44 Abs. 2 VVG nicht einschlägig.
51
Anders, als die weitere Beteiligte zu 2) meint, wird das rechtliche Interesse zudem nicht dadurch aufgehoben, dass der Antragsteller im Ausgangsverfahren als Zeuge gehört werden soll. Wie eine gegebenenfalls genommene Akteneinsicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird, wird vielmehr das Streitgericht zu entscheiden haben.
52
Das rechtliche Interesse entfällt schließlich nicht dadurch, dass der Antragsteller die Akteneinsicht nach seinem Vorbringen jedenfalls auch, möglicherweise sogar vorrangig, deshalb begehrt, um festzustellen, ob über Sachverhalte verhandelt wird, die zumindest mittelbar seine Vorstandshaftung berühren könnten, und um gegebenenfalls eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. Der Antragsteller ist als versicherte Person Gläubiger der sich aus dem Versicherungsvertrag und den streitgegenständlichen Nachträgen ergebenden Rechte, § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG. Sein Gläubigerinteresse lässt sich nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an Feststellungen betreffend seinen Versicherungsschutz für etwaige Organhaftungsansprüche und ein gegebenenfalls rein wirtschaftliches Interesse daran, sich auf etwaige künftige Schadensersatzforderungen vorzubereiten und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln (vgl. auch BGH ZIP 2006, 1154 Rn. 16, 20).
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bb) Aus den unter aa) dargelegten Gründen kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob sich ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Prozessakte auch aus anderen Gründen ergibt.
54
Insbesondere ist die Frage, ob es in tatsächlicher Hinsicht – etwa mit Blick auf das „Warranty-Statement“ – eine Schnittmenge zwischen den Gegenständen der Verfahren vor den Landgerichten München I und Bremen gibt und ob der Antragsteller seine entsprechende Behauptung glaubhaft gemacht hat, nicht mehr entscheidungserheblich. Nicht stichhaltig sind allerdings die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Denn ein rechtliches Interesse einer Prozesspartei am Gegenstand der Akte eines Verfahrens ihres Prozessgegners gegen eine dritte Partei setzt nicht zwingend voraus, dass die im jeweiligen Verfahren zu entscheidenden Fragen für das jeweils andere Verfahren streitentscheidend sind.
55
Auf das Argument, der Insolvenzverwalter habe die Möglichkeit in Aussicht gestellt, in der Zukunft wegen bislang noch nicht erhobener Vorwürfe Schadensersatz vom Antragsteller zu verlangen, ist danach nicht mehr einzugehen. Das rechtliche Interesse des Antragstellers wird durch ein mit dieser Ankündigung begründetes Interesse selbst dann nicht aufgehoben, wenn es rein wirtschaftlicher Natur wäre. Auf die Ausführungen unter aa) wird insoweit Bezug genommen.
56
c) Da das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht auf dem Umstand beruht, dass der Antragsteller versicherte Person des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen D& O-Versicherungsvertrags ist, und dieser tatsächliche Umstand zwischen allen Beteiligten unstreitig ist, bedarf es hierzu keiner Glaubhaftmachung.
57
Für die in § 299 Abs. 2 ZPO geforderte Glaubhaftmachung gelten die Regeln des § 294 ZPO. Tatsachen, die ohnehin zugestanden sind, sind der Entscheidung zugrunde zu legen. Einer Glaubhaftmachung bedürfte es erst dann, wenn die aufgestellte tatsächliche Behauptung bestritten wäre (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 299 Rn. 23, § 294 Rn. 12 f.).
58
d) Da die Justizverwaltung das rechtliche Interesse des Antragstellers fehlerhaft verneint hat, bewirkt die Ablehnung der Akteneinsicht eine Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers auf Ermessensbetätigung.
59
Besteht ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, so hat die Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist zu prüfen, ob berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse der Prozessparteien der uneingeschränkten Einsicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998, IV AR [VZ] 2/97, ZIP 1998, 961 [juris Rn. 5]). Diesem Anspruch wird die ablehnende Entscheidung nicht gerecht. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist sie aufzuheben.
60
3. Soweit der Antragsteller verlangt, ihm die beantragte Einsicht in die Gerichtsakten (nach durchgeführter Beweisaufnahme) zu gewähren, ist der Antrag zurückzuweisen.
61
Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch nicht selbst entscheiden, denn er ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG nicht befugt, anstelle der zuständigen Justizbehörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX AR [VZ] 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 2024, 101 VA 243/23, juris Rn. 45 f.; Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 28 EGGVG Rn. 12 f.).
62
Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine „Ermessensreduzierung auf Null“ vorliege, bestehen nicht. Entgegen der Annahme der weiteren Beteiligten zu 2) ist jedenfalls ein „Rechtsschutzbedürfnis“ für den Antrag auf Akteneinsicht gegeben. Denn das Interesse des Antragstellers, sich selbst unmittelbar aus der Akte zu informieren, ist schützenswert und gemäß § 299 Abs. 2 ZPO rechtlich anerkannt. Dieses Interesse wird nicht bereits dadurch befriedigt, dass der Antragsteller vom Insolvenzverwalter laufend Informationen über den Stand des Verfahrens erhält. Deshalb erfordert die Entscheidung über das Gesuch eine Ermessensbetätigung der Justizbehörde.
63
Auch wenn die Prozessparteien des einzusehenden Verfahrens bislang keine konkreten individuellen Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht haben, ist das Informationsinteresse des Antragstellers gegen deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG abzuwägen. Dies gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob es sich bei den Verfahrensbeteiligten um natürliche oder juristische Personen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385 Rn. 61).
64
Da die Sache mithin noch nicht spruchreif ist, kommt eine Verpflichtung der Justizverwaltung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht in Betracht. Allerdings ist – auch ohne entsprechenden Antrag – die Verpflichtung auszusprechen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG.
65
Insoweit wird im Hinblick auf die Ausführungen der weiteren Beteiligten zu 2) auf Folgendes hingewiesen:
66
Interessen des Freistaats Bayern sind bei der Abwägung ohne Belang. Entgegen dem Rechtsverständnis der weiteren Beteiligten zu 2) ist die Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft München als Vertreterin des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nicht als Widerspruch gegen das Akteneinsichtsgesuch zu werten. Der Freistaat Bayern ist richtiger Antragsgegner im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der bayerischen Justizverwaltung (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2022, 203 VAs 139/22, juris Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2021, 101 VA 109/21, juris Rn. 42; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Februar 2022, 20 VA 6/20, juris Rn. 44; Beschluss vom 16. Februar 2021, 20 VA 59/19, juris Rn. 41; Beschluss vom 16. Juli 2020, 20 VA 19/19, juris Rn. 62; Beschluss vom 9. Januar 2020, 20 VA 18/18, FamRZ 2020, 1581 [juris Rn. 62]). § 5 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a) der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) weist die Vertretung in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a EGGVG ausdrücklich der Generalstaatsanwaltschaft zu. Am Zivilprozess, in dessen Akte Einsicht begehrt wird, ist der Freistaat jedoch nicht als Partei beteiligt, weshalb er in Bezug auf das Einsichtsgesuch keine eigenen Interessen oder Rechte geltend machen kann. Vielmehr ist er Träger der Justizverwaltung, die gemäß § 299 Abs. 2 ZPO durch den Vorstand des Gerichts über Akteneinsichtsgesuche dritter Personen zu entscheiden hat, wobei dieser die Aufgabe – wie vorliegend geschehen – an die seiner Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamte delegieren kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Februar 2022, 102 VA 153/21, juris Rn. 20 m. w. N.).
III.
67
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
68
Für den teilweise erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 und 15301 KV GNotKG).
69
Der Senat sieht auch keine hinreichenden Gründe dafür, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Umstand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (teilweise) Erfolg hat, reicht hierfür – anders als nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 91a, 92 ZPO) – nicht aus. Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Juli 2023, 203 VAs 196/23, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 3. Juli 2018, 5 VAs 6/18, juris Rn. 6; Köhnlein in BeckOK, GVG, 29. Ed. Stand: 15. November 2025, EGGVG § 30 Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 11.  Aufl. 2025, EGGVG § 30 Rn. 5). Eine derartige Pflichtverletzung kann hier mit Blick auf die Verneinung des rechtlichen Interesses nicht festgestellt werden.
70
2. Mithin bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.
71
3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.
72
Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung steht die versicherte Person in einem auf Rechtsnormen beruhenden Verhältnis zum Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer, in dem über den Umfang der Deckung (hier die Wirksamkeit von Nachträgen zum Versicherungsschein einer D& O-Versicherung) gestritten wird.