Titel:
Darstellungsanforderungen in den Urteilsgründen hinsichtlich der Aussagen des Belastungszeugen bei "Aussage gegen Aussage“-Konstellationen
Normenkette:
StPO § 261
Leitsatz:
In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage“ steht, sind nicht nur besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung als solche, sondern auch an deren Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen zu stellen. Diese Beweiskonstellation erfordert eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Daher sind auch vorangegangene Aussagen des Zeugen – regelmäßig in gedrängter Form – geschlossen wiederzugeben und etwaige Abweichungen herauszuarbeiten, um die Konstanzanalyse auf Rechtsfehler überprüfbar zu machen. (Rn. 3 – 6) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Beweiswürdigung, Darstellungsmängel, Konstanzanalyse, Revisionsüberprüfung, Aussage gegen Aussage, frühere Aussage
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 10.04.2026 – 1 J NBs 453 Js 190278/21 jug
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I – Jugendkammer – vom 10. April 2026 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
II. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
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Der zulässigen Revision kann ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht versagt werden (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil hält wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangels in der Beweiswürdigung den diesbezüglichen Angriffen der Revision und der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2
1. Das Landgericht hat den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (nach Freispruch durch das Amtsgericht) wegen Vergewaltigung zu einer Geldauflage (§ 15 JGG) verurteilt. Die Berufungskammer hat sich im Wesentlichen auf Grund der Aussage des Tatopfers (der Nebenklägerin) von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat (UA S. 9), überzeugt. Es hat im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt, warum es die Nebenklägerin für glaubwürdig und deren Aussagen für konstant und glaubhaft hält.
3
2. Trotz der ausführlichen und großteils auch sorgfältigen Beweiswürdigung weist diese sachlichrechtliche Mängel auf, weil sie den strengen Anforderungen, die an die Beweiswürdigung im Falle einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu stellen sind, nicht in jeder Hinsicht gerecht wird.
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a) Die Beweiswürdigung ist zwar Sache des Tatgerichts. Dieses hat über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Es hat das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen und ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob es an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Ebenso wenig wie das Tatgericht gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebenso wenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Dies gilt auch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage. Allerdings sind dem Tatgericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens sind zu beachten (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.03.2026, 6 StR 189/25, zitiert nach juris, Rdn. 13f., m. w. N.).
5
b) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, sind außerdem nicht nur besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung als solche, sondern auch an deren Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen zu stellen. Das Tatgericht ist gehalten, alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, einzubeziehen und in einer Gesamtschau zu würdigen. Diese Beweiskonstellation erfordert eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Die dabei tragenden Erwägungen sind sodann in den schriftlichen Urteilsgründen so darzulegen, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist. Inwieweit der Tatrichter hierdurch gehalten ist, die Angaben eines Belastungszeugen nicht nur zu würdigen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der wesentliche Inhalt der Aussage ist in jedem Fall soweit darzustellen, wie dies aus sachlichrechtlichen Gründen erforderlich ist, um die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen. Dabei sind auch vorangegangene Aussagen des Zeugen – regelmäßig in gedrängter Form – geschlossen wiederzugeben und etwaige Abweichungen herauszuarbeiten, um die Konstanzanalyse auf Rechtsfehler überprüfbar zu machen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 13.04.2026, 1 StR 52/26, zitiert nach juris, dort Rdn. 7 m. w. N., und vom 17.12.2025, 6 StR 260/25, zitiert nach juris, dort Rdn. 5 m. w. N.).
6
c) Im vorliegenden Fall beanstandet die Revision zurecht, dass das Berufungsurteil zwar ausführt, dass die Nebenklägerin bereits am 8. Juli 2021 polizeilich vernommen wurde und dass hierzu die Vernehmungsbeamtin als Zeugin gehört wurde (UA S. 11), in der Folge aber weder die Angaben dieser Zeugin noch der Inhalt dieser ersten polizeilichen Vernehmung (anders als denjenigen der zweiten, vgl. UA S. 23f.) wiedergegeben werden. Nachdem (auch) diese Aussage der Nebenklägerin mutmaßlich Angaben zu maßgeblichen Punkten des Kerngeschehens enthält, entzieht sich die vom Landgericht bejahte Konstanz der Angaben der Nebenklägerin aufgrund unzureichender Tatsachenbasis einer Überprüfung durch den Senat. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint (Antragsschrift vom 16. August 2026, S. 4 Mitte), kann die Wiedergabe dieser Aussage auch nicht durch die (implizite) Feststellung der Kammer ersetzt werden, dass sich keine Abweichungen (zu den weiteren Vernehmungen) ergaben; die als Beleg hierfür angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vom 13.10.2020, 1 StR 299/20, zitiert nach juris) betrifft einen anderen Sachverhalt (vgl. aaO Rdn. 12 zu den dort getroffenen Feststellungen). Die Überprüfung, ob relevante Abweichungen vorliegen oder von einer Aussagekonstanz ausgegangen werden kann, ist gerade auch Aufgabe des Revisionsgerichts (s. o.), wofür ihm allerdings nur die Urteilsgründe zur Verfügung stehen. Sind diese lückenhaft, kann es dieser Aufgabe nicht nachkommen. So liegt es hier (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt auch BGH, Beschluss vom 11.03.2025, 2 StR 340/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 11).
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Gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO unterliegt das Urteil mitsamt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen daher der Aufhebung. Entsprechend § 354 Abs. 2 StPO ist das Verfahren an eine andere Jugendkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.