Inhalt

LG München I, Beschluss v. 14.01.2026 – 20 T 15671/25
Titel:

Vermögensauskunft, Nachbesserung, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsvollzieher, Wohnsitzwechsel, Rechtshilfe, Verfahrensfortsetzung

Schlagworte:
Vermögensauskunft, Nachbesserung, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsvollzieher, Wohnsitzwechsel, Rechtshilfe, Verfahrensfortsetzung
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 31.10.2025 – 1509 M 8557/25
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2245

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.10.2025, Az 1509 M 8557/25, wird zuruckgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts München vom …10.25 Bezug genommen.
2
Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht München … ist nicht für die Nachbesserung der Vermögensauskunft zuständig.
3
Bei einer Abnahme nach § 802 i ZPO bestimmt sich die Zuständigkeit für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nach dem Haftort, sondern nach § 802 e ZPO. Die aus § 802 i ZPO begründete Zuständigkeit ist keine originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit (siehe AG Lübeck, Beschluss vom 19.1.2022, Az. 51b M 19/20).
4
Der Gerichtsvollzieher des Haftorts wird vielmehr wie der ersuchte Gerichtsvollzieher im Fall der Rechtshilfe behandelt (siehe Zöller, ZPO-Kommentar, 33. Auflage, § 802 i ZPO, Rdnr. 3).
5
Zutreffend ist, dass – etwa bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners – der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners für das Nachbesserungsverfahren örtlich zuständig bleibt; dies vor dem Hintergrund, dass das Nachbesserungsverfahren die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (siehe AG Brake, Beschluss vom 25.4.2013, Az. 6 M 380/13). Im letzteren Fall war der Gerichtsvollzieher am Amtsgerichts des frühen Wohnsitzes des Schuldners auch der nach § 802 e ZPO örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall.
Kosten: § 97 ZPO.