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BayObLG, Beschluss v. 08.06.2026 – 203 StRR 411/26
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Titel:

Zulässigkeit der Revisionsbeschränkung auf Wertersatzeinziehung – Mitverfügungsgewalt und erforderliche Feststellungen

Normenketten:
StGB § 73 Abs. 1, § 73c S. 1
StPO § 344 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an. Die Einziehung des Wertersatzes kommt nur dort in Betracht, wo der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. (Rn. 4 und 5)
2. Eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung für sich betrachtet begründet noch keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Entsprechendes gilt für eine bandenmäßige Beteiligung. Zur tatsächlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten hat das Tatgericht im Urteil hinreichende Feststellungen zu treffen. (Rn. 6 und 7)
Die Beschränkung der Revision auf die einziehung des Wertes von Taterträgen gem § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig soweit die Einziehung unabhängig von der Dtrafe beurteilt werden und ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde (vgl. BayObLG BeckRS 2026, 2412 Rn. 15, 20; BGH BeckRS 2010, 17882 Rn. 3). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einziehung von Taterträgen, Wertersatzeinziehung, Mittäterschaft, Verfügungsgewalt, Bandenbeteiligung, Revision, Zurückverweisung, schwerer Bandendiebstahl, Mitverfügungsgewalt, Revisionsbeschränkung
Vorinstanz:
AG Regensburg, Urteil vom 24.03.2026 – 308 Js 13427/25
 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 24. März 2026 im Einziehungsausspruch, soweit der Angeklagte betroffen ist, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ein anderes Schöffengericht des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht – Schöffengericht – hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und gesamtschuldnerisch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 116.130,01 € angeordnet. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte alleine gegen die Anordnung der Einziehung. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat unter Hinweis auf einen Feststellungsmangel die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt.
II.
2
Die zulässige Sprungrevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
3
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 24. Februar 2026 – 206 StRR 406/25 –, juris Rn. 17; ausf. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10 –, BGHSt 55, 174-179, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist unabhängig von der Strafe zu beurteilen.
4
2. Die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts hält aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargestellten Gründen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen genügen nicht, um die Anordnung nach § 73c StGB dem Angeklagten gegenüber zu tragen. Denn weder die Feststellungen zu der bandenmäßigen Verstrickung des Angeklagten noch eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegen die für die Einziehungsanordnung erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB.
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a. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an. Die Einziehung des Wertersatzes kommt nur dort in Betracht, wo der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 StR 344/05 –, juris; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, StGB § 73c Rn. 2).
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b. Nach der gefestigten Rechtsprechung begründet eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23, Rn. 17; vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20, Rn. 3; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20). Entsprechendes gilt für eine bandenmäßige Beteiligung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20-, juris). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 6/24, NStZ-RR 2024, 139; vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22, Rn. 3). Es genügt, wenn der Tatbeteiligte zumindest faktische beziehungsweise wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 6 StR 693/24 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 528/25 –, juris Rn. 6).
7
c. Eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit auf das vom Mitangeklagten entwendete Fahrzeug wird von den Urteilsfeststellungen nicht belegt. Ob der Verurteilte das Fahrzeug gemeinsam mit dem Mitangeklagten nach Polen verbrachte, ist offen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen dazu getroffen werden können. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.