Titel:
Rechtmäßigkeit der Auskunftserteilung aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren für ein bei der Strafkammer anhängiges Strafverfahren
Normenkette:
StPO § 474, § 479
Leitsätze:
1. Zwecke des Strafverfahrens im Sinne von § 479 Abs. 1 1. Al. StPO stehen einer Weitergabe von Informationen entgegen, wenn die Wahrheitsfindung in dem Verfahren, aus dem die Informationen abfließen sollen, durch die Offenbarung gefährdet würde. Die Ermittlung der Wahrheit ist der zentrale Zweck des Strafverfahrens. (Rn. 15)
2. Die Staatsanwaltschaft hat zu bedenken, dass es dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) entspricht, dass verfahrensrelevante Informationen, die in getrennt geführten Ermittlungsverfahren zu einem Gesamtkomplex angefallen sind, in alle Verfahren einfließen, die Staatsanwaltschaft also keine relevanten Informationen zurückhält. (Rn. 15)
1. Gerichte erhalten Auskünfte aus einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist und Versagungsgründe nach § 479 StPO nicht entgegenstehen. (Rn. 7) (Rn. 14 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erforderlichkeit iSd § 474 Abs. 1 StPO hat das die Auskunftserteilung begehrende Gericht eigenverantwortlich zu prüfen. Die ersuchte Stelle muss ausweislich des § 479 Abs. 4 S. 2 StPO in der Regel keine Nachforschungen in Bezug auf die Erforderlichkeit anstellen und kann auch keine Darlegung der Erforderlichkeit verlangen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das allgemeine schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einer Versagung der Auskunftserteilung wird im Anwendungsbereich des § 474 Abs. 1 StPO nicht als Prüfungskriterium benannt; es liegt in der Verantwortung der ersuchenden Stelle, im Rahmen der ihr obliegenden Erforderlichkeitsprüfung auch diesen Gesichtspunkt zu beachten, soweit die jeweilige Verfahrensordnung und die Umstände des Falles, für den die Einsicht benötigt wird, dies zulassen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Ermittlungsverfahren, Auskunftserteilung, Persönlichkeitsrecht, Berufsausübungsfreiheit, Geheimhaltungsinteresse, Beurteilungsspielraum, Gerichte, Auskünfte, Erforderlichkeit, Versagungsgründe, Prüfung, schutzwürdiges Interesse, Versagung, Erforderlichkeitsprüfung
Tenor
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5000.- Euro festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2026 im Hauptantrag und mit seinen Hilfsanträgen vom gleichen Tage wendet sich der Antragsteller, einer der mit der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses der X AG befassten Abschlussprüfer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 28. April 2026, aus dem von der Ermittlungsbehörde gegen ihn und weitere Beschuldigte geführten, noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren … Js …/xx dem Landgericht München auf Antrag des Vorsitzenden für das derzeit dort anhängige Strafverfahren x KLs … Js …/xx Auskünfte zu erteilen. Sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Strafverfahren gegen Mitglieder der früheren Unternehmensführung haben ihren Ausgang in dem sogenannten X – Komplex.
2
In dem laufenden Strafverfahren hat der Vorsitzende der x. Großen Wirtschaftsstrafkammer mit E-Mail vom 19. März 2026 die Staatsanwaltschaft München I in Folge eines Beweisantrags darum ersucht, ihm aus dem dort geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 474 Abs. 1 StPO bestimmte Auskünfte zu erteilen. Es würden Abschriften der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafanzeigen, Abschriften von Einlassungen und Vernehmungen der Beschuldigten, Abschriften der Abschlussverfügungen und die Personalien der Beschuldigten einschließlich deren Wohnadressen sowie die Namen der Verteidiger benötigt. Auf die Erteilung rechtlichen Gehörs hin ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 8. April 2026 dem Ansinnen des Vorsitzenden gegenüber der Staatsanwaltschaft entgegengetreten, soweit das Begehren über die Erteilung von Auskünften über die Beschuldigten und ihre Verteidiger hinausgehe. Mit einer der Verteidigung bekanntgemachten Verfügung vom 28. April 2026 hat die Staatsanwaltschaft München I in ihrem Ermittlungsverfahren die Übersendung der entsprechenden Aktenstücke an die Strafkammer angeordnet und die Ausführung der Entscheidung für zwei Wochen zurückgestellt. Die Strafkammer habe die Zuständigkeit und die Berechtigung schlüssig dargelegt. Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks stehe nicht zu befürchten.
3
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat hiergegen beim Senat mit Schreiben vom 11. Mai 2026 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst mehrerer Hilfsanträge sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Auskunftserteilung umfasse auch Stellungnahmen der Beschuldigten gegenüber der xxxstelle (…). Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass das Untersuchungsziel der Ermittlung der Wahrheit nach gefestigter Rechtsprechung gefährdet werde, wenn ein Zeuge vor seiner Vernehmung Aktenkenntnis erlange. Eine vergleichbare Konstellation liege vor, wenn ein potentieller Zeuge für den Fall der Hauptverhandlung in dem aktuell gegen den Antragsteller und weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren aus einem gesondert geführten Strafverfahren Kenntnis von den Aussagen der Beschuldigten erhalten würde. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft. In seinen Hilfsanträgen begehrt er eine Beschränkung der Aktenteile unter dem Aspekt des Geheimhaltungsinteresses des Antragstellers und des Sachbezugs, die Anordnung von Verwendungsbeschränkungen und von Auflagen zur Geheimhaltung und Wahrung seiner beruflichen Interessen sowie hilfsweise eine Pflicht zur Neubescheidung des Auskunftsgesuchs.
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Der Generalstaatsanwalt in München beantragt mit Schreiben vom 18. Mai 2026, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft München I hat nach der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Antrags den Vollzug der Auskunftserteilung bis zur gerichtlichen Entscheidung vorläufig zurückgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf die verfahrensgegenständliche Verfügung der Staatsanwaltschaft München I Bezug genommen.
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Die Haupt- und Hilfsanträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Die von der Staatsanwaltschaft München I verfügte Erteilung von Auskünften stellt eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege dar, gegen die keine andere Rechtsschutzmöglichkeit vorgesehen ist (vgl. Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 480 Rn. 4 m.w.N.). Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, weil die Möglichkeit der Anfechtung nach § 480 Abs. 3 StPO den Fall einer Auskunft nach § 474 Abs. 1 StPO nicht erfasst. Der Antragsteller hat hinreichend dargetan, dass die Auskunftserteilung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berührt. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 26 EGGVG sind gegeben.
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In der Sache bleiben der Hauptantrag und die Hilfsanträge erfolglos. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I die begehrten Auskünfte aus ihrem Ermittlungsverfahren für das dort anhängige Strafverfahren zu erteilen, erweist sich als rechtmäßig.
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1. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft das Ersuchen des Vorsitzenden an der Vorschrift des § 474 Abs. 1 StPO gemessen. Danach erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Die Voraussetzungen der Norm sind hier erfüllt. Die Anforderung des Vorsitzenden hat sich auf ein bestimmtes Strafverfahren bezogen. Die gewünschte Auskunft als minus zur Akteneinsicht und Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Wolter in SK-StPO, 5. Aufl., § 474 Rn. 12) wird von der Regelung erfasst (Wolter a.a.O. § 474 Rn. 11; Tillich in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, 474 StPO Rn. 3). Den möglichen Erkenntnisgewinn durch die von ihm gewünschten Auskünfte und deren Beitrag zur von Amts wegen gebotenen Sachverhaltsaufklärung im Strafverfahren nach § 244 Abs. 2 StPO (vgl. Wolter a.a.O. § 474 Rn. 10) hat der Vorsitzende hinreichend dargelegt. Die dem Gericht vom Gesetz und der Verfassung aufgetragene Erforschung der Wahrheit ist im Hinblick auf das materielle Schuldprinzip das zentrale Anliegen des Strafprozesses (Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 28 m.w.N auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Die Strafprozessordnung prägt der Grundsatz der Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs. 1 StPO obliegt die Aufklärung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die nach § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist. Im Hauptverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 3 StR 138/25 –, juris Rn. 13).
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2. Einer weitergehenden Erläuterung von Seiten des Vorsitzenden und einer detaillierten Prüfung der Erforderlichkeit von Seiten der Staatsanwaltschaft bedurfte es nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 VAs 145/25 –, juris Rn. 37).
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a. Die Erforderlichkeit auch mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht und die Berufsausübungsfreiheit des Betroffenen hat das die Akteneinsicht begehrende Gericht im Anwendungsbereich von § 474 Abs. 1 StPO eigenverantwortlich zu prüfen (Singelnstein in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 474 Rn. 17; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. März 2014 – 1 BvR 3541/13 –, juris). Die ersuchte Stelle muss nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO in der Regel keine Nachforschungen in Bezug auf die Erforderlichkeit anstellen und kann auch keine Darlegung der Erforderlichkeit verlangen (Senat, Beschluss vom 24. März 2026 – 203 VAs 510/25 –, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Tillich a.a.O. § 474 Rn. 6; Wolter a.a.O. § 474 Rn. 13).
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b. Von einem Ausnahmefall nach § 479 Abs. 4 S. 3 StPO musste die Staatsanwaltschaft bei der Anforderung des Landgerichts mangels eines besonderen Anlasses zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nicht ausgehen.
11
aa. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Ersuchen unschlüssig oder widersprüchlich erscheinen würde, der Datenumfang ungewöhnlich hoch oder die erbetene Datenart ungewöhnlich wäre, ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht bestehen würde, aus sonstigen Hinweisen oder Erfahrungen Vorsicht geboten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2026 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.; Singelnstein a.a.O. § 479 Rn. 54; Tillich a.a.O. § 479 Rn. 18) oder besonders sensible Daten von der Auskunftserteilung erfasst würden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 VAs 1/10, BeckRS 2010, 14403; Singelnstein a.a.O. § 474 Rn. 19), hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Alleine die berufliche Betroffenheit genügt nicht, sie ist vom ersuchenden Gericht zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. März 2014 – 1 BvR 3541/13 –, juris). Die pauschal gehaltenen Bedenken des Antragstellers, dass die Auskünfte auch seine Stellungnahmen gegenüber der Berufsaufsicht (xxxstelle, …) erfassen würden, vermögen eine außerordentliche Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft nicht zu begründen. § 62 Abs. 3 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO) sieht als gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers vor, dass die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen nicht von denjenigen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden dürfen, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen (vgl. § 316 HGB) befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. § 65 Abs. 1 S. 1 WPO bestimmt, dass die Abschlussprüferaufsichtsstelle, falls sie Kenntnis erlangt von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen haben, die Tatsachen der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mitteilt. Nach § 66c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WPO übermittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle den Strafverfolgungsbehörden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen. Ein eigenes Geheimhaltungsinteresse des Prüfers ist demgegenüber nicht anzuerkennen (vgl. auch Staake in: Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3./4. Auflage 2022/2024, § 323 HGB Rn 45). Der ermittelnde Staatsanwalt könnte zu der Einlassung des Antragstellers auch uneingeschränkt als Zeuge in der Hauptverhandlung befragt werden.
12
bb. Das allgemeine schutzwürdige Interesse des Betroffenen an einer Versagung der Akteneinsicht, auf das die Antragsschrift maßgeblich abstellt, wird im Anwendungsbereich von § 474 Abs. 1 StPO – insoweit abweichend zu § 475 Abs. 1 S. 2 StPO – nicht als Prüfungskriterium benannt; es liegt in der Verantwortung der ersuchenden Stelle, im Rahmen der ihrerseits vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung auch diesen Gesichtspunkt zu beachten, soweit die jeweilige Verfahrensordnung und die Umstände des Falles, für den die Einsicht benötigt wird, dies zulassen (Tillich a.a.O. § 474 Rn. 6).
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3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Auskunftserteilung kein Übermittlungsverbot entgegen.
14
a. Mit Blick auf die gerichtlich lediglich beschränkt überprüfbare Beurteilung der Staatsanwaltschaft liegt kein Fall von § 479 Abs. 1 1. Al. StPO vor.
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aa. Gemäß § 479 Abs. 1 StPO sind Auskünfte zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Zwecke des Strafverfahrens stehen einer Weitergabe von Informationen entgegen, wenn die Wahrheitsfindung in dem Verfahren, aus dem die Informationen abfließen sollen, durch die Offenbarung gefährdet würde. Die Ermittlung der Wahrheit ist der zentrale Zweck des Strafverfahrens (KG, Beschluss vom 14. August 2015 – 3 Ws 397/15, BeckRS 2015, 16045 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 204 VAs 72/25, BeckRS 2025, 17339 Rn. 44). Neben Gefährdungen des Untersuchungszwecks, etwa weil durch die Auskunft Ermittlungsansätze und noch bevorstehende Maßnahmen offenbart würden, kommen auch ermittlungstaktische Erwägungen und erhebliche zeitliche Verzögerungen des Verfahrens in Betracht (Singelnstein a.a.O. § 479 Rn. 7; Wolter a.a.O. § 479 Rn. 3). Unerlässlich ist ein konkreter entgegenstehender Zweck in einem bestimmten Strafverfahren, dem ein gewisses Gewicht zukommen muss; allgemeine Effektivitätserwägungen, mögliche zukünftige Verfahren oder Überlastungen vermögen eine Versagung nicht zu begründen (Singelnstein a.a.O. § 479 Rn. 6; Wolter a.a.O. § 479 Rn. 3). Bezüglich der Frage, ob im konkreten Fall Zwecke des Strafverfahrens der Erteilung einzelner Auskünfte entgegenstehen, ist in der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, dass der entscheidenden Stelle ein weitgehender Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist (Tillich a.a.O. § 479 StPO Rn. 2; Wolter a.a.O. § 479 Rn. 3; BeckOK StPO/Wittig, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 479 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 –, BGHSt 49, 317-342, juris Rn. 36 zu § 478 StPO a.F.). Letztlich kann bezüglich eines von ihr geführten Ermittlungsverfahrens aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis nur die Staatsanwaltschaft potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen (BGH a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft hat dabei zu bedenken, dass es dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) entspricht, dass verfahrensrelevante Informationen, die in getrennt geführten Ermittlungsverfahren zu einem Gesamtkomplex angefallen sind, in alle Verfahren einfließen, die Staatsanwaltschaft also keine relevanten Informationen zurückhält. Die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren steht der Übermittlung einer Information zwingend entgegen, wenn die Weitergabe neue Ermittlungsansätze offenbaren könnte (Tillich a.a.O. § 479 Rn. 3). Auch insoweit bedürfte es einzelfallbezogener Gründe (vgl. Köhler a.a.O. § 406e Rn. 11).
16
bb. Gemessen daran bestehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers keine Bedenken gegen die Beurteilung der Staatsanwaltschaft, dass hier Zwecke des Strafverfahrens durch die Übermittlung von Abschriften der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafanzeigen, von Abschriften von Einlassungen und Vernehmungen der Beschuldigten, von Abschriften von möglichen Abschlussverfügungen, von Anschriften der Beschuldigten und durch die Namhaftmachung der Verteidiger nicht maßgeblich berührt werden. Die vom Antragsteller aufgezeigte abstrakte Gefahr, dass ein potentieller Zeuge seine Aussage an in öffentlicher Hauptverhandlung erörterte Erkenntnisse zukünftig anpassen könnte, ist zum Zwecke der Wahrheitsfindung in einem anhängigen Gerichtsverfahren hinzunehmen. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens bezüglich der Beurteilung des Risikos einer Beeinflussung von potentiellen Zeugen seiner eigenen Einschätzung folgt.
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b. Es liegt auch kein Fall von § 479 Abs. 1 2. Al. StPO vor. Dass eine gesetzliche Vorschrift auf Bundes- oder Landesebene der Übermittlung entgegenstehen könnten, ist bezogen auf die angeforderten Aktenteile weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 1 AO, der Amtsträger verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren, ist hier nach dem Vortrag des Antragstellers nicht eröffnet, da seine Steuerdaten nicht betroffen sind. Erfasst werden nur Informationen, die die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren gewonnen haben. Zufallserkenntnisse zu anderen Strafverfahren könnten nach § 30 Abs. 4 AO an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.
18
c. Die Versagungsgründe nach § 479 Abs. 2 StPO und § 480 Abs. 2 StPO liegen ersichtlich nicht vor.
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4. Auch die Hilfsanträge versagen. Für die vom Antragsteller begehrten Einschränkungen besteht keine rechtliche Grundlage.
20
a. Nach § 32f Abs. 5 S. 2 StPO dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder die Akteneinsicht gewährt worden ist (Wolter a.a.O. § 479 Rn. 67). Die Verpflichtung bindet allerdings den Empfänger (Wolter a.a.O. § 479 Rn. 68).
21
b. § 474 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Liegen keine Versagungsgründe vor, hat die ersuchte Stelle die Akteneinsicht zu gewähren, ihr steht kein Ermessen zu (Senat, Beschluss vom 24. März 2026 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; Wolter a.a.O. § 474 Rn. 14; Tillich a.a.O. § 474 Rn. 7; Singelnstein a.a.O. § 474 Rn. 14).
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Durch die Entscheidung des Senats in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erledigt.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
24
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat vorliegend weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht.