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BayObLG, Beschluss v. 20.07.2026 – 203 StObWs 322/26 e
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Titel:

Fortbestehen des Feststellungsinteresses bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen im Strafvollzug - Nichtraucherschutz während des Gefangenentransports 

Normenketten:
StVollzG § 36 Abs. 2, § 109, § 115 Abs. 3
BayStVollzG Art. 38 Abs. 3
Leitsätze:
1. Während die richterliche Anordnung der Vorführung als solche nicht mit den §§ 109 ff. StVollzG angegriffen werden kann, ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zur Überprüfung der Anordnung eines Sammeltransports oder der Versagung eines Einzeltransports im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Vorführung des Strafgefangenen eröffnet.  (Rn. 13)
2. Nach § 36 Abs. 2 StVollzG, Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG hat über die Art und Weise des Gefangenentransports beim Vorliegen eines Vorführungsersuchens zu einem Gerichtstermin die Anstaltsleitung zu befinden, die bei ihrer Entscheidung wiederum auch gesundheitliche Belange der Gefangenen mit einzustellen hat.   (Rn. 12)
1. Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen kann das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme im Strafvollzug auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz fortbestehen. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung über Art und Weise des Gefangenentransports bei Vorführungsersuchen trifft die Anstaltsleitung, die dabei auch die gesundheitlichen Belange der Gefangenen zu berücksichtigen hat. (Rn. 12)  (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Nichtraucherschutz ist auch während des Transports zu beachten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einzeltransport, Gesundheitsfürsorge, Grundrechtseingriff, Nichtraucherschutz, Trennungsgebot, Organisationsermessen, Rechtsschutz, tiefgreifende Grundrechtseingriffe, Feststellung, Rechtswidrigkeit, erledigte Maßnahme, Entscheidung, Gefangenentransport, Anstaltsleitung, gesundheitliche Belange
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 02.03.2026 – 2 StVK 272/26 Vollz
 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 2. März 2026 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000.- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen vom 26. März 2026 richtet sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2. März 2026. Mit Schreiben vom „4. April 2026“, eingegangen beim Landgericht am 26. Februar 2026, hat die Antragstellerin, die personenstandsrechtlich dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist, bei der Strafvollstreckungskammer einen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gegen die Justizvollzugsanstalt K. (JVA) gestellt und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die JVA hätte ihren mit Schreiben vom 23. Februar 2026 beim Anstaltsarzt eingereichten, mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründeten Antrag auf eine ärztliche Verordnung eines Einzeltransports zu einem für den 6. Mai 2026 in O. angesetzten Hauptverhandlungstermin abgelehnt. In ihrer Antragschrift zu Gericht hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 23. Februar 2026 geltend gemacht, dass ein Einzeltransport zu dem Gerichtstermin in O. am 6. Mai 2026 aus gesundheitlichen Gründen geboten sei. Beim vorangegangenen Sammeltransport zum Termin am 6. November 2025 im Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 27. November 2025 wäre sie als Asthmatikerin in den Warteräumen von Vollzugsanstalten ungeschützt Zigarettenrauch ausgesetzt gewesen. Ohne Rücksicht auf ihre posttraumatische Belastungsstörung infolge Folterung und ungeachtet ihrer Platzangst wäre sie in einem Gemeinschaftshaftraum und in den Warteräumen zusammen mit männlichen Gefangenen untergebracht worden. Auch während der Fahrten wäre das Trennungsgebot nicht beachtet worden.
2
Mit Beschluss vom 2. März 2026 hat die Strafvollstreckungskammer ohne Anhörung der Justizvollzugsanstalt und ohne weitere Aufklärung der von der Antragstellerin dargelegten Umstände den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren Beschluss vom 17. Oktober 2025 in einem gesonderten Verfahren als unzulässig zurückgewiesen. Im Wege des Verweises auf die dortigen Beschlussgründe hat die Strafvollstreckungskammer – ohne Anhörung der Antragstellerin – für ihre Entscheidung die Stellungnahme der JVA vom 23. September 2025 zu einem Transport zum Termin am 6. November 2025 herangezogen, wonach die Vollzugsanstalt nach den Vorgaben der Gefangentransportvorschrift für die Durchführung des Transports nicht zuständig sei und die Antragstellerin auch keinen medizinischen Einschränkungen unterliege.
3
Die Generalstaatsanwaltschaft München sieht keinen Rechtsfehler und beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 6. Juni 2026 im Rechtsbeschwerdeverfahren ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, da das Verfahren in O. noch nicht rechtkräftig abgeschlossen sei.
II.
4
Der angefochtene Beschluss kann ungeachtet des Verstreichens des Transporttages wegen durchgreifender Rechtsfehler keinen Bestand haben.
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1. Zwar ist im Strafvollzugsrecht, auch nach der Rechtsprechung des Senats, anerkannt, dass ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn sich die Sache nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt hat (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2025 – 203 StObWs 272/25 –, juris Rn. 20 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2020 – 5 Ws 164/20 Vollz –, juris Rn. 13 m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt eine Tatsacheninstanz voraus (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2026 – III-1 Vollz 132 – 135/25 –, juris Rn. 23), während das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz revisionsähnlich ausgestaltet ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. November 2022 – 203 StObWs 430/22 –, juris Rn. 15).
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2. Jedoch kann trotz Erledigung vor Eintritt der Rechtskraft ausnahmsweise ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in besonderer Weise, wie etwa in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, schutzwürdig ist (Senat, Beschluss vom 16. September 2025 a.a.O. Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2026 – III-1 Vollz 132 – 135/25 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 Ws 199/21 Vollz –, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 –, juris Rn. 4; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, BVerfGK 20, 177-187, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, juris Rn. 35 ff.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 12. Kap. J § 116 Rn. 11; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 74; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 2). In einem solchen Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über den Feststellungsantrag des Gefangenen zurückgeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris Rn. 10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, BVerfGK 20, 177-187; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel J Rn. 11).
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3. Eine derartige Fallgestaltung ist hier gegeben. Mit ihrer Prozessentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Vortrag der Strafgefangenen übergangen und ihr den Rechtsschutz gegen eine nach § 109 StVollzG anfechtbare Entscheidung der Justizvollzugsanstalt unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verweigert.
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a. Das Tatgericht hat sich mit dem Verweis auf eine vorangegangene Entscheidung, die den Transport zum Termin vom 6. November 2025 betraf, den Blick darauf verstellt, dass die Strafgefangene in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 109 StVollzG die gerichtliche Überprüfung der Ablehnung ihres an den Anstaltsarzt gerichteten, mit Erfahrungen aus eben diesem Sammeltransport zum Termin vom 6. November 2025 unterlegten Antrags vom 23. Februar 2026 auf eine ärztliche Verordnung begehrt hat.
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aa. Die Verantwortung für die Gesundheitsfürsorge der Strafgefangenen ist in § 56 Abs. 1 StVollzG den Justizvollzugsbehörden übertragen. Ein Antrag eines Gefangenen, der eine ärztliche Verordnung oder Therapie betrifft, ist an den Anstaltsarzt zu richten. Will der Gefangene im gerichtlichen Verfahren eine bestimmte Maßnahme der Gesundheitsfürsorge erreichen, ist diese mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG) zu verfolgen; gerichtet ist der Antrag gegen die Anstalt (Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 10). Will der Gefangene eine Entscheidung der Gesundheitsfürsorge angreifen, ist der Anfechtungsantrag (§ 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG) eröffnet (Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 10).
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bb. Der Nichtraucherschutz wäre auch während des Transports zu beachten. Für die Einhaltung der Schutzvorschriften in den aufnehmenden Justizvollzugsanstalten (zum Nichtraucherschutz in der Zugangsabteilung vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. November 2020 – 204 StObWs 385/20, BeckRS 2020, 37685) wäre die jeweilige Anstaltsleitung verantwortlich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 204 StObWs 490/22 –, juris Rn. 35 ff.).
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cc. Art. 166 Abs. 2, 3 und 4 BayStVollzG regeln die Trennung des Vollzugs. Frauen und Männer sind grundsätzlich getrennt voneinander in gesonderten Anstalten unterzubringen. Ausnahmen dazu sind unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig insbesondere im Falle von Strafgefangenen, deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereinstimmte (Art. 166 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BayStVollzG).
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b. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur Verantwortlichkeit für den Gefangenentransport können ebenfalls keinen Bestand haben. Nach § 36 Abs. 2 StVollzG, Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG hat über die Art und Weise des Gefangenentransports beim Vorliegen eines Vorführungsersuchens zu einem Gerichtstermin die Anstaltsleitung zu befinden, die bei ihrer Entscheidung wiederum auch gesundheitliche Belange der Gefangenen mit einzustellen hätte.
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aa. Während die richterliche Anordnung der Vorführung als solche nicht mit den §§ 109 ff. StVollzG angegriffen werden kann (vgl. allg. zur Vorführung des Angeklagten im Strafprozess Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 214 StPO Rn. 12 ff.; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 24. Ed. 1.4.2026, BayStVollzG Art. 38 Rn. 8), ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zur Überprüfung der Anordnung eines Sammeltransports oder der Versagung eines Einzeltransports im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Vorführung des Strafgefangenen (etwa nach §§ 134, 230 Abs. 2 StPO) eröffnet.
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bb. Das Strafvollzugsgesetz des Bundes regelt in § 36 StVollzG, das BayStVollzG in Art. 38 – als spezielle Vorschrift zu Art. 37 BayStVollzG – die Teilnahme eines Strafgefangenen an gerichtlichen Terminen. Art. 38 BayStVollzG entspricht weitestgehend § 36 StVollzG, ergänzt um die einschränkenden Regelungen in Abs. 2 Sätze 2 bis 4. cc. Die Normen beziehen sich auf Gerichtstermine allgemein und erfassen die Rechtsstellung des Gefangenen als Angeklagter, Partei oder Zeuge (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 1; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, StVollzG, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 165).
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dd. Liegt ein Vorführungsbefehl vor, kommt im Bayerischen Strafvollzug die Regelung von Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG zum Tragen. Danach ist der Anstaltsleiter verpflichtet, den Gefangenen vorzuführen, nach Absatz 4 wird das Gericht über das Veranlasste unterrichtet (vgl. BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 169). Ein Vorführbefehl im Sinne von Art. 38 BayStVollzG, § 36 StVollzG erfasst jegliche Anordnung eines Richters, auch die Vorführung als Zeuge (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 29. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 36 Rn. 8).
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ee. Die Art des Transports, also auch Einzel- oder Sammeltransport, bestimmt der Anstaltsleiter, er kann Weisungen erteilen und besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa die Fesselung, anordnen (Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier a.a.O. Kap. E Rn. 169; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen D Rn. 14 zur Transportart; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 27; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch a.a.O. 36 Rn. 10, 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 1996 – 4 Ws 201/96 –, juris zum Einzel- und Sammeltransport; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2012 – III-1 Vollz (Ws) 214/12 –, juris). Im Bayerischen Strafvollzug bestimmt Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 38 BayStVollzG: „Vor einer Vorführung nach Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG erteilt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen“.
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ff. Der Anstaltsleitung steht insoweit ein gerichtlich beschränkt überprüfbares Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth a.a.O. Art. 38 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2012 – III-1 Vollz (Ws) 214/12 –, juris Rn. 14).
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gg. Fehl geht der Hinweis auf die Gefangenentransportvorschrift (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 7. Januar 2008 (AllMBl. S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2022, BayMBl. 2023 Nr. 16). Sie könnte als schlichte Dienstvorschrift die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen und gilt nach ihrer Nummer 1 Abs. 1 S. 2 nicht bei Vorführungsersuchen von Gerichten. Nach Nummer 8 Abs. 3 GTV wäre im Anwendungsbereich der Vorschrift die Transportfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen (zum Einzeltransport aus gesundheitlichen Gründen vgl. Nummer 5 Abs. 2 Buchst. c). Die Strafvollstreckungskammer durfte den Antrag daher auch unter dem Aspekt einer fehlenden Zuständigkeit der Vollzugsanstalt nicht als unzulässig ablehnen.
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4. Der Senat als Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 309/10 –, juris Rn. 21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, BVerfGK 20, 177-187 Rn. 20 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 2009 – 2 BvR 244/08 –, juris). Der Ausspruch einer Erledigung der Rechtsbeschwerde hätte hier zur Folge, dass der Antragstellerin der Rechtsschutz gegen eine nach § 109 StVollzG anfechtbare Entscheidung der Justizvollzugsanstalt endgültig verwehrt würde, obwohl ihrem Vortrag nach eine bislang nicht geklärte, angeblich nicht unerhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit im Raum steht. Mit ihrem zentralen Vorbringen wurde die Antragstellerin in der ersten Instanz nicht gehört, gleichzeitig wurde ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Prozessentscheidung prozessual überholt.
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5. Über die Zulässigkeit und Begründetheit des nunmehr erhobenen Feststellungsbegehrens der Betroffenen kann der Senat nicht selbst entscheiden, da die gebotene Sachaufklärung nachzuholen ist. Die Strafvollstreckungskammer wird zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß die von der Antragstellerin behaupteten physischen und psychischen Störungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vorlagen und ob gegebenenfalls unter Beachtung des grundsätzlichen Ermessens der Vollzugsanstalt ein – ärztlich verordneter – Einzeltransport veranlasst gewesen wäre.
III.
21
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 GKG.