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VGH München, Beschluss v. 09.09.2026 – 12 CE 26.1665
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Titel:

Kündigung während der Schwangerschaft wegen Verdachts einer Straftat – Gebührenverzicht einer Rechtsanwältin

Normenketten:
BRAO § 49b Abs. 1
MuSchG § 17 Abs. 2
VwGO § 123, § 146
BGB § 134
RVG § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1.  Ein besonderer Fall iSd § 17 Abs. 2 MuSchG, der eine Kündigung während der Schwangerschaft rechtfertigt, liegt nur bei besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen vor. Der bloße Verdacht einer Straftat genügt hierfür nicht.  (redaktioneller Leitsatz)
2.  Ein anfänglicher Verzicht des Rechtsanwalts auf Anwaltsgebühren gegenüber dem Mandanten ist gem. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO iVm § 134 BGB nichtig und lässt die Schadensersatzforderung gegen den Schädiger unberührt.  (redaktioneller Leitsatz)
3.  Ein nachträglicher Gebührenverzicht des Rechtsanwalts im Innenverhältnis entlastet den Schädiger im Außenverhältnis nicht. Der Zweck des Verzichts ist ausschließlich die Entlastung des Mandanten. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
1. Ein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 MuSchG, der eine Kündigung während der Schwangerschaft rechtfertigt, liegt nur bei besonders schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen vor; der bloße Verdacht einer Straftat genügt hierfür nicht. (Rn. 9 – 11) (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der „besondere Fall“ des § 17 Abs. 2 MuSchG ist mit dem „wichtigen Grund“ des § 626 BGB nicht gleichzusetzen. Für das Vorliegen eines solchen Falles trägt nach dem Regel-​Ausnahmegrundsatz grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast im Fall einer Anfechtungsklage der Schwangeren gegen einen die Kündigung zulassenden Bescheid die Behörde. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein anfänglicher oder voraussetzungsloser Verzicht des Rechtsanwalts auf Anwaltsgebühren gegenüber dem Mandanten ist gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO iVm § 134 BGB nichtig und lässt die Schadensersatzforderung gegen den Schädiger unberührt. (Rn. 17 – 21) (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein nachträglicher Gebührenverzicht des Rechtsanwalts im Innenverhältnis entlastet den Schädiger im Außenverhältnis nicht; freiwillige Zuwendungen oder Forderungsverzichte zugunsten des Geschädigten sind bei der Schadensermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulässigerklärung der Kündigung während der Schwangerschaft, (kein) Rechtsschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren (mehr) nach bereits erfolgtem Vollzug einer einstweiligen Anordnung, (keine) nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren, „besonderer Fall“ im Sinne von § 17 Abs. 2 MuSchG, Gebührenunterschreitungsverbot (§ 49b Abs. 1 BRAO), (nachträglicher) Verzicht auf Rechtsanwaltsgebühren im Innenverhältnis, keine Entlastung des Schädigers im Außenverhältnis, normativer Schadensbegriff, (unzulässiger) Vorwurf des versuchten Betruges, (keine) Ermessensreduzierung auf Null, unzulässige (überschießende) Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren, Mutterschutz, außerordentliche Kündigung, Rechtsschutzbedürfnis, Gebührenverzicht, Schadensersatz, Betrugsvorwurf, Ermessensentscheidung, einstweilige Anordnung, Schwangerschaft, Rechtsanwältin, Verzicht auf Rechtsanwaltsgebühren, Entlastung des Schädigers
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 13.08.2026 – W 3 E 26.1432
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. August 2026, mit der dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) unter Vorwegnahme der Hauptsache aufgegeben wurde, die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen, einer Mutterschutz genießenden Rechtsanwältin, für zulässig zu erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG), ist mangels (fort-) bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
2
1. Nachdem der ursprüngliche Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 24. Juni 2026, mit dem die Zulassung der Kündigung noch abgelehnt wurde, in Vollzug der vom Verwaltungsgericht am 13. August 2026 erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit weiterem Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 14. August 2026 aufgehoben und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen nunmehr nicht nur ausdrücklich zugelassen, sondern mit Schreiben des Antragstellers vom 17. August 2026 auch tatsächlich ausgesprochen wurde, fehlt es der Beschwerde notgedrungen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn die von der Beigeladenen erstrebte Beschwerdeentscheidung kann deren Rechtsstellung nicht (mehr) verbessern (vgl. hierzu Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 30; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42 m.w.N.), nachdem die einstweilige Anordnung bereits (durch den Bescheidserlass vom 14. August 2026) vollzogen wurde und in der Folge durch den Ausspruch der Kündigung – jedenfalls für das Eilverfahren – irreversible Tatsachen geschaffen wurden (vgl. erneut Happ/Käß, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 30), wie die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung vom 19. August 2026 (S. 2) im Übrigen auch selbst feststellt.
3
Die mit der Beschwerde begehrte (nachträgliche) Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2026 ließe sowohl den danach ergangenen Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 14. August 2026 als auch die Kündigung vom 17. August 2026 unberührt. Der Senat kann diese im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) ungeschehen machen.
4
Die Zustimmungserklärung des Gewerbeaufsichtsamts muss im Kündigungszeitpunkt lediglich vorliegen; sie muss noch nicht bestandskräftig sein. Vielmehr ist die Kündigung, solange die Rechtsbehelfsfrist noch läuft, zunächst „schwebend wirksam“ (vgl. BAG, U.v. 17.06.2003 – 2 AZR 245/02 –, BAGE 106, 293 – juris, Rn. 15 – 24). Dieser, durch den Vollzug der einstweiligen Anordnung erlangte Vorteil kann dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr entzogen werden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 459).
5
Auch eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Beschwerdeverfahren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 27.01.1995 – 7 VR 16/94 –, NVwZ 1995, 586 – juris, Rn. 27; BayVGH, B.v. 19.09.2022 – 10 CE 22.1939 – juris, Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 139). Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren ist deshalb gegen den zuletzt ergangenen Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 14. August 2026 zu suchen (vgl. BAG, U.v. 17.06.2003 – 2 AZR 245/02 –, BAGE 106, 293 – juris, Rn. 24), der die Beigeladene erstmalig beschwert und für den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren entsprechend dem besonderen Charakter vorläufigen Rechtsschutzes keine (endgültige) Bindungswirkung erzeugt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 131; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 75: „die dem obsiegenden Antragsteller vorläufig eingeräumte Rechtsposition entfällt rückwirkend, sofern dieser im Hauptsacheverfahren endgültig unterliegt“).
6
Die Beschwerde ist daher mangels (fort-) bestehendem Rechtsschutzinteresse zu verwerfen.
7
2. Gleichwohl weist der Senat für das gegen den Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 14. August 2026 zu richtende Hauptsacheverfahren und damit in der Sache selbst auf folgendes hin:
8
Die in diesem Bescheid erteilte Zulassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen, zu der das Gewerbeaufsichtsamt entgegen eigener (zutreffender) Überzeugung durch das Verwaltungsgericht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 17 Abs. 2 MuSchG, in dem „ausnahmsweise“ die Kündigung einer Schwangeren für zulässig erklärt werden darf, liegt – wie das Gewerbeaufsichtsamt in seinem ursprünglichen Bescheid vom 24. Juni 2026 zu Recht ausgeführt hat – nicht vor.
9
a) Ein „besonderer Fall“ kann, dem Ausnahmecharakter des § 17 Abs. 2 MuSchG entsprechend, nur dann angenommen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber, etwa infolge vorsätzlich begangener Straftaten mit erheblichen Folgen für den Betrieb, geradezu unerträglich wäre (vgl. BVerwG, U.v. 30.09.2009 – 5 C 32/08 –, NJW 2010, 2074 [2075] Rn. 15; Schlachter/Ulber, Erfurter Kommentar, 26. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 19). Der bloße Verdacht einer Straftat, vermag in der Regel keinen „besonderen Fall“ zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 12 ZB 19.1222 –, NZA-RR 2020, 74 – juris, Rn. 17 m.w.N.).
10
Vielmehr ist ein solcher Fall, der die Merkmale des „besonderen Falles“ und die eines „Ausnahmefalles“ gleichermaßen in sich trägt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (vgl. insbes. BayVGH, B.v. 29.02.2012 – 12 C 12.264 –, NZA-RR 2012, 302 – juris, Rn. 23 ff.) nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1970 – 5 C 34.69 –, BVerwGE 36, 160 [161]; U.v. 18.8.1977 – 5 C 8.77 –, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; U.v. 30.9.2009 – 5 C 32.08 –, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ein „besonderer Fall“, in dem ausnahmsweise eine Kündigung während der Schwangerschaft für zulässig erklärt werden kann, ist deshalb – sofern nicht ohnehin der Zusammenhang zwischen dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Annahme eines solchen Falles bereits ausschließt – nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben, die dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (als bloßes Band) schlechthin unzumutbar wird (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.11.2004 – 9 B 03.2878 –, BayVBl 2005, 409 [410] zur weithin inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).
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Der „besondere Fall“ des § 17 Abs. 2 MuSchG ist deshalb mit dem „wichtigen Grund“ des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1958 – 5 C 88.56 –, BVerwGE 7, 294 [296 f.] zur Vorgängerregelung des § 9 MuSchG). Für das Vorliegen eines solchen Falles trägt nach dem Regel-​Ausnahmegrundsatz (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG einerseits, § 17 Abs. 2 MuSchG andererseits) grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast im Fall einer Anfechtungsklage der Schwangeren gegen einen die Kündigung zulassenden Bescheid die Behörde.
12
Liegen die genannten Tatbestandsmerkmale vor, hat die Behörde ein Ermessen, ob sie ihre Zustimmung erteilen will oder nicht. Dies folgt aus dem Wort „kann“ in § 17 Abs. 2 MuSchG (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1958 – 5 C 88.56 –, BVerwGE 7, 294 [296]. zur Vorgängerregelung des § 9 MuSchG). Es handelt sich insoweit nicht um ein so genanntes „intendiertes“ Ermessen. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung selbst ist nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 – 9 B 03.2878 –, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).
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b) Hier liegt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht einmal der Verdacht einer Straftat vor, geschweige denn ein solcher des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
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In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist allgemein anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht aus Ansprüchen aus Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) und Verzug (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) sich auch auf den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstreckt (vgl. statt aller Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 249 Rn. 56 m.w.N.). Der Schädiger, der seine Vertragspflichten verletzt, kann in aller Regel nicht damit rechnen, dass der Geschädigte sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche keines Anwalts bedienen wird und ihm insoweit keine weiteren Kosten entstehen. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten ist lediglich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis – aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) mit der Anwaltskanzlei – dem Grunde nach zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, U.v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17 –, NJW 2019, 1522 [1523 f.] Rn. 11 m.w.N.).
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Macht eine Rechtsanwaltskanzlei deshalb für ihren Mandanten – wie im vorliegenden Fall – außergerichtlich vertragliche Schadensersatzansprüche geltend, so ist die Übermittlung einer Kostennote verbunden mit der erhobenen Schadensersatzforderung ständige Praxis. Die Geltendmachung des Schadens ist durch das Tätigwerden eines Rechtsanwalts erfolgt, der ausschließlich auf der Grundlage einer Gebührenordnung tätig zu werden pflegt, wie dem mutmaßlichen Schädiger – vorliegend wohl einem Reiseunternehmen – auch ohne weiteres bekannt ist mit der Folge, dass eine Täuschungshandlung oder gar Irrtumserregung von vornherein ausgeschlossen ist. Nicht ersatzfähig sind mit Ausnahme des Auslagenersatzes (Telefon, Papier, Porto usw.) lediglich eigene Rechtsverfolgungskosten, etwa in Gestalt aufgewandter Zeit und eigener Arbeitskraft (vgl. BGH, U.v. 9.03.1976 – VI ZR 98/75 –, BGHZ 66, 112 – juris, Rn. 14; siehe auch Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 249 Rn. 271 u. 276).
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Begleicht der Schädiger – wie hier – nur den materiellen Schaden, nicht aber die ihm in Rechnung gestellten Anwaltskosten des Geschädigten, so lässt dies den Anspruch der Rechtsanwaltskanzlei gegen den geschädigten Mandanten naturgemäß unberührt. Der Mandant ist aus dem erteilten Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) verpflichtet, die Anwaltskosten (selbst) zu tragen.
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Dies gilt (überraschenderweise) selbst dann, wenn im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant von Anfang an tatsächlich ein unbedingter, voraussetzungsloser und endgültiger Verzicht auf jegliche Anwaltsgebühren vereinbart worden wäre. Ein solcher Verzicht ließe, seine Wirksamkeit vorausgesetzt, zwar in der Tat die Aktivlegitimation des geschädigten Mandanten gegenüber dem Schädiger entfallen, denn wenn der Geschädigte aufgrund des anfänglichen Verzichts nichts an seinen Anwalt zu zahlen hätte, könnte er auch keinen Vermögensnachteil gegen den Schädiger ins Feld führen und der Schadensersatzanspruch liefe insoweit von vornherein ins Leere (vgl. BGH, U.v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17 –, NJW 2019, 1522 [1523 f.] Rn. 11 m.w.N.). Dabei hat es jedoch nicht sein Bewenden.
18
Ein anfänglicher Verzicht würde, was die Kammer infolge der Nichtbefassung mit dem anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht leider unberücksichtigt gelassen hat, zugleich auch das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs gegen den Mandanten selbst unberührt lassen, da der Anwalt dem Vergütungsunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unterworfen ist und deshalb weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit überhaupt auf Anwaltsgebühren verzichten darf (vgl. BSG, U.v. 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R –, NJW 2020, 1758 [1759] Rn. 19 f.; LG Halle, U.v. 8.4.1997 – 11 O 24-97 –, NJW-RR 1998, 1677), weil er ansonsten gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstieße mit der Folge, dass ein solcher Verzicht von Anfang an nichtig wäre (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 Rn. 27; Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 49b Rn. 70), denn zwischen Anwälten soll kein Unterbietungswettbewerb um Mandate stattfinden.
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Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in außergerichtlichen Angelegenheiten – abweichend von § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO – die Vereinbarung niedrigerer Gebühren als die gesetzlich vorgesehenen ausdrücklich zulässt. Zum einen müssten die dann vereinbarten Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG), dürften also mit anderen Worten keinen vollständigen Verzicht beinhalten (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 RVG Rn. 15 u. 16), und hätten zum anderen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG – dem Textformerfordernis – zu genügen (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 RVG Rn. 5). Für eine derartige Vereinbarung ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr machen die Antragsteller gerade geltend, ihre Kanzlei werde grundsätzlich nicht pro bono tätig, so dass es bei der in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO getroffenen Regelung verbleibt.
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Ist aber bereits der anfängliche Verzicht rechtlich unwirksam (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 134 BGB), so bleibt zugleich auch die Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger in Höhe der Anwaltsgebühren bestehen (vgl. OLG München, U.v. 22.3.2002 – 21 U 2386/01 –, NJW 2002, 3641 f.). Ein Erlass im Rechtssinne, der dem Geschädigten die Aktivlegitimation nähme und den Schädiger entlasten würde, liegt aufgrund des gesetzlichen Verbots des anfänglichen Gebührenverzichts nicht vor.
21
Infolgedessen wird von kundigen Rechtsanwälten auch niemals eine anfängliche, unbedingte oder voraussetzungslose Verzichtserklärung abgegeben, allenfalls wird über die spätere Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO „gesprochen“ (vgl. BSG, U.v. 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R –, NJW 2020, 1758 [1759] Rn. 20; Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 Rn. 23; Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 49b Rn. 33 u. 60: „unverbindliches Inaussichtstellen eines nachträglichen Verzichts kein Verstoß“). Es muss daher als ausgeschlossen gelten, dass die Beigeladene – eine erfahrene Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht mit mehr als zehnjähriger Berufserfahrung – eine entsprechende anfängliche (rechtsverbindliche) Verzichtserklärung der Mandantin gegenüber abgegeben hat oder auch nur abgeben wollte, sofern sie hierzu im Innenverhältnis überhaupt berechtigt gewesen wäre.
22
Auch die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 4. September 2026 vorgelegte E-Mail der Mandantin vom 29. April 2026 mit dem Inhalt,
23
„Können Sie uns bitte noch die Kostenrechnung erläutern. Da mit Frau M. im Vorfeld dazu schon alles besprochen und geklärt war, ist diese jetzt für uns nicht nachvollziehbar.“,
24
besagt nichts Gegenteiliges, sondern deutet lediglich darauf hin, dass seitens der Beigeladenen ein rechtlich vollkommen unproblematischer nachträglicher Verzicht in Aussicht gestellt wurde, der nun seitens der Kanzleiinhaber nicht eingehalten werden soll.
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Aber selbst wenn die Beigeladene – wie ihr zu Unrecht vorgeworfen wird – tatsächlich eine anfängliche Verzichtserklärung abgegeben hätte, wäre diese gemäß § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 134 BGB unwirksam (vgl. OLG München, U.v. 22.3.2002 – 21 U 2386/01 –, NJW 2002, 3641 f.; LG Halle, U.v. 8.04.1997 – 11 O 24-97 –, NJW-RR 1998, 1677) und ließe infolgedessen die Gebührenforderung gegenüber der Mandantin und damit zugleich auch die Schadensposition gegenüber dem Schädiger selbst unberührt. Auch hatte die Beigeladene allenfalls die Absicht, der Mandantin gegenüber (nachträglich) auf Anwaltsgebühren zu verzichten, nicht aber dem Reiseunternehmen Schaden zuzufügen. Die die Gebührenerhebung rechtfertigende anwaltliche Leistung war von ihr unstreitig erbracht worden. Damit aber bricht das „Konstrukt“ eines versuchten Betruges zum Nachteil des Reiseunternehmens und zugleich auch die Auffassung der Kammer, die den Ausführungen der Antragstellerseite gefolgt ist, in sich zusammen.
26
Unbenommen bleibt dem Anwalt lediglich, nachträglich auf seinen Gebührenanspruch gegenüber dem Mandanten ganz oder auch nur zum Teil zu verzichten, wenn in der Person des Auftraggebers besondere Umstände, etwa eine persönliche Nähebeziehung in Gestalt der Vertretung von Verwandten und Freunden, sog. Tätigkeit pro bono gemäß § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO, vorliegen (vgl. hierzu Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 RVR Rn. 20 u. 23; Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 49b Rn. 65 f.) oder – etwa im Fall des Bestehens der Voraussetzungen für Beratungshilfe – ganz auf eine Vergütung zu verzichten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG), ohne gegen das Vergütungsunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zu verstoßen, oder im Fall außergerichtlichen Tätigwerdens eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG), wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts steht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG, siehe zum Ganzen auch Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 RVR Rn. 21 f. u. 12 ff.).
27
Insoweit hat der Bundesgerichtshof unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine Pauschalgebühr von bis zu 50 Euro bei einer Erstberatung genügen lassen und dem Anwalt ausdrücklich ein weites Ermessen bei der, hier allerdings nicht vorliegenden, den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG entsprechenden Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung im außergerichtlichen Bereich zugebilligt (vgl. BGH, B.v. 3.05.2007 – I ZR 137/05 –, AnwBl 2007, 870 – juris, Rn. 12 ff.; siehe auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, § 4 RVG Rn. 8). Die von der Beigeladenen mit den beiden Kanzleiinhabern als „abgesprochen“ dargestellte, nach Erledigung des Auftrags beabsichtigte Verfahrensweise wäre daher keineswegs ungewöhnlich gewesen, wenn sie dem Vergütungsunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO Rechnung tragend, in Anwendung von § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO nachträglich zur Anwendung gebracht worden wäre.
28
Für den Fall des Gebührenverzichts im Rahmen des Vorliegens der Voraussetzungen für Beratungshilfe sieht bereits das Gesetz selbst in § 4 Abs. 1 Satz 4 RVG aufgrund der Bezugnahme auf § 9 des Beratungshilfegesetzes vor, dass ein dem Auftraggeber erstattungspflichtiger Dritter von den besonderen Verhältnissen des Auftraggebers im Innenverhältnis zu seinem Rechtsanwalt nicht profitieren darf. Der Anwalt kann daher auch im Falle eines Vergütungsverzichts gegenüber dem Auftraggeber vom erstattungspflichtigen Dritten die volle gesetzliche Vergütung verlangen (vgl. Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 4 RVG Rn. 22).
29
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Beratungshilfe kann hinsichtlich eines nachträglichen Gebührenverzichts nichts anderes gelten. Ein freiwilliger nachträglicher Anspruchsverzicht im Innenverhältnis kann den Schädiger im Außenverhältnis nicht entlasten. Die freigiebige Leistung des Dritten (Anwalt) im Innenverhältnis soll allein dem geschädigten Mandanten zugutekommen, nicht jedoch dem Schädiger (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Vorb v § 249 Rn. 82; Oetker, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 255 m.w.N.; Brand, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.03.2024, § 249 Rn. 322). Dementsprechend ist ein zunächst im Wege der Differenzhypothese ermittelter Schaden „normativ“ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB zu korrigieren (vgl. BGH, U.v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19 –, NJW 2020, 144 [146] Rn. 15; BGH, U.v. 20.07.2021 – VI ZR 533/20 –, NJW 2021, 3594 [3596] Rn. 37).
30
Infolgedessen bleiben etwa freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers oder Leistungen von Unterstützungskassen sowie Verwandten- oder Freundschaftsrabatte im Rahmen einer Ersatzbeschaffung oder sonstige Prämien bei der Schadensermittlung grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. BGH, U.v. 17.06.1953 – IV ZR 113/52 –, NJW 1953, 1346; OLG Hamm, U.v. 23.02.1977 – 20 U 98/76 –, VersR 1977, 735; BGH, U.v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19 –, NJW 2020, 144 [146] Rn. 15; BGH, U.v. 20.07.2021 – VI ZR 533/20 –, NJW 2021, 3594 [3596] Rn. 37). Derartige Zahlungen oder auch Forderungsverzichte sollen den Schädiger nicht entlasten (vgl. auch BVerwG, U.v. 1.03.1995 – 8 C 36/92 –, NJW 1995, 2303 [2305] m.w.N.).
31
Es bleibt dem Rechtsanwalt, der im Innenverhältnis nachträglich aus rein altruistischen Motiven gegenüber dem Mandanten auf eine Gebührenerhebung verzichtet, deshalb unbenommen, sich die auf Pflichtverletzung oder Verzug gründende Schadensersatzforderung seines Mandanten im Umfang nicht beglichener Anwaltsgebühren an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtreten zu lassen und gegen den Schädiger aus abgetretenem Recht vorzugehen, sofern die Forderung nicht schon nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf ihn übergegangen sein sollte. Der Zweck des nachträglichen Gebührenverzichts besteht ausschließlich darin, dem Geschädigten etwas zukommen zu lassen, nicht dagegen den Schädiger zu entlasten (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 255 m.w.N.).
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Von daher erschließt sich dem Senat nicht, worin der „Schaden“ des Reiseunternehmens liegen soll, der Voraussetzung für die Annahme eines versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB) der Beigeladenen zum Nachteil des Schädigers wäre, wie das Verwaltungsgericht unter Inanspruchnahme des richterlichen Überzeugungsgrundsatzes meint. Das Vermögen des Reiseunternehmens ist vor einem etwaigen nachträglichen Gebührenverzicht des Anwalts im Innenverhältnis nicht weniger Wert als danach (vgl. hierzu Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 263 Rn. 110: „Prinzip der Gesamtsaldierung“), denn das Unternehmen bleibt – die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs vorausgesetzt – stets zur Zahlung der Anwaltsgebühren verpflichtet (vgl. BGH, U.v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17 –, NJW 2019, 1522 [1523 f.] Rn. 11 m.w.N.). Ein anfänglicher (rechtsverbindlicher) Gebührenverzicht wäre gemäß § 49b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB von vornherein nichtig mit der Folge, dass die Aktivlegitimation des Geschädigten unberührt bliebe und ein etwaiger nachträglicher Gebührenverzicht im Innenverhältnis soll nicht den Schädiger, sondern nur den Geschädigten entlasten (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, Vorb v § 249 Rn. 82; Oetker, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 255 m.w.N.; Brand, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.03.2024, § 249 Rn. 322: „Fallgruppe der freigiebigen Leistung Dritter“).
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Mangels nachträglichen Verzichts der Anwaltskanzlei auf die Gebührenforderung gegenüber der Mandantin liegt auch ein Betrug der Beigeladenen zum Nachteil der Anwaltskanzlei von vornherein fern. Soweit die Beigeladene während ihres Krankenstandes bzw. Beschäftigungsverbots tatsächlich versucht haben sollte, den Kanzleikollegen E. widerrechtlich zu bestimmen, nachträglich auf eine Gebührenerhebung zu Lasten der ihr persönlich bekannten Mandantin zu verzichten, weil die Einwilligung der Kanzlei hierzu entgegen ihrer Behauptung nicht vorgelegen haben sollte, wäre ein solches Verhalten gleichwohl nicht strafbar, da es eine versuchte Anstiftung zu einem Vergehen des (einfachen) Betruges nicht gibt (e contrario § 30 StGB).
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Fehlt es aber bereits an einem strafbaren Verhalten der Beigeladenen, so kommt die Annahme eines „besonderen Falles“ im Sinne von § 17 Abs. 2 MuSchG von vornherein nicht in Frage, ganz abgesehen davon, dass der bloße Verdacht einer Straftat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hierfür nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 12 ZB 19.1222 –, NZA-RR 2020, 74 – juris, Rn. 17 m.w.N.) und darüber hinaus auch die angeblichen Vorwürfe zu keinem Zeitpunkt nach außen gedrungen sind mit der Folge, dass die Kanzlei mit dem angeblichen Fehlverhalten der Beigeladenen nicht in Verbindung gebracht werden konnte, wie es für die Annahme eines „besonderen Falles“ weitere Voraussetzung wäre (vgl. Schlachter/Ulber, Erfurter Kommentar, 26. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 20: „mit erheblichen Folgen für den Betrieb“).
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Umgekehrt befindet sich die Beigeladene in einer Lage, in welcher sich der durch § 17 Abs. 1 MuSchG vermittelte Schutz in besonderer Weise effektuieren soll. Die Vorschrift will der Beigeladenen während der Mutterschutzzeiten nicht nur ihren Arbeitsplatz und ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage erhalten, sondern auch die Gesundheit von Mutter und Kind vor seelischen Zusatzbelastungen durch einen Kündigungsschutzprozess schützen (vgl. Schlachter/Ulber, Erfurter Kommentar, 26. Aufl. 2026, § 17 MuSchG Rn. 1 m.w.N.). Gerade der letztgenannte Zweck könnte vorliegend in besonderer Weise berührt worden sein, denn die Beigeladene hat während des anhängigen Eilverfahrens am 16. Juli 2026 eine „Notgeburt“ durchlitten, in deren Verlauf Mutter und Kind offenbar ganz erheblich gefährdet wurden.
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Das Hauptsacheverfahren – nunmehr gegen den Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 14. August 2026 – gibt dem Verwaltungsgericht deshalb Gelegenheit, diese Gesichtspunkte mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine von Amts wegen durchzuführende Prüfung (§ 86 Abs. 1 VwGO) einzustellen.
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c) Liegen aber bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 MuSchG nicht vor, so ist zugleich auch für eine Ermessensentscheidung, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Ermessensreduzierung auf Null, in der sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – entgegen der ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen Behörde – nur noch eine einzige Rechtsfolge, nämlich die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen, als rechtsfehlerfrei darstellen soll, kein Raum. Vielmehr greift das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) in den allein der Exekutive zugewiesenen Bereich staatlicher Gewalt über, indem es eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzt, statt die Einschätzungsprärogative der Behörde zu wahren (vgl. näher Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 114 Rn. 4).
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Allein das Gewebeaufsichtsamt hat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 17 Abs. 2 MuSchG vorliegt. Allenfalls hätte der Antragsgegner deshalb, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 MuSchG tatsächlich vorgelegen hätten, verpflichtet werden dürfen, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer erneut in der Sache zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 28).
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d) Statt dessen hat sich die Kammer für befugt gehalten, die Hauptsache nicht nur für das Eilverfahren, sondern – jedenfalls der Tenorierung nach – gleichsam überschießend auch schon für das Hauptsacheverfahren selbst vorwegzunehmen.
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Eine einstweilige Anordnung darf jedoch die Grenzen einer vorläufigen Regelung nicht überschreiten, weil andernfalls über die Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit des Klageverfahrens hinaus vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 183, 184 u. 209, 210 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 13 f.). Dies hat namentlich dann zu gelten, wenn durch den Vollzug einer so ergangenen einstweiligen Anordnung, hier in Gestalt eines von der Behörde erlassenen Verwaltungsaktes der Zustimmung zur Kündigung, ein Dritter – die Beigeladene – erstmalig beschwert wird und ihr durch eine derart weitreichende, überschießende Anordnung jeder Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren verwehrt würde. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 123 Rn. 13).
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Die Kammer hat dies bei ihrer Anordnung ganz offensichtlich nicht bedacht und in einem lediglich summarischen Verfahren – ohne jede Not – eine weitreichende Vorfestlegung auch bereits für das Hauptsacheverfahren gegen den zuletzt ergangenen Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 14. August 2026 getroffen, die die letztlich allein von ihr selbst zu beantwortende Frage aufwirft, ob sie sich dem Verfahren noch ergebnisoffen stellen kann. Schließlich hat die Kammer der Beigeladenen – einer Rechtsanwältin und damit einem Organ der Rechtspflege – ohne jede rechtliche Grundlage einen versuchten Betrug und damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Berufspflichten zur Last gelegt.
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Sinnvollerweise treten die Arbeitsvertragsparteien unter Wahrung des Elternzeitanspruchs der Beigeladenen und der ihr zustehenden Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende in Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein, der zugleich auch eine angemessene Abfindung beinhaltet, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.
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Aufgrund der Eilbedürftigkeit ergeht die Entscheidung ohne weitere Gewährung rechtlichen Gehörs.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen. Die Beigeladene ist durch eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung seitens des Verwaltungsgerichts zur Rechtsmitteleinlegung herausgefordert worden. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 27.1 des Streitwertkatalogs.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).