Titel:
Denkmalschutzrechtliche Grabungserlaubnis unter Nebenbestimmungen, Bodendenkmal, Bodendenkmalschutz, Grabungserlaubnis, Nebenbestimmungen, Bestimmtheitsgebot, Ermessensentscheidung, archäologische Fachbegleitung, Denkmalliste
Normenketten:
BayDSchG Art. 1 Abs. 4
BayDSchG Art. 7 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 36 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 .
Schlagworte:
Denkmalschutzrechtliche Grabungserlaubnis unter Nebenbestimmungen, Bodendenkmal, Bodendenkmalschutz, Grabungserlaubnis, Nebenbestimmungen, Bestimmtheitsgebot, Ermessensentscheidung, archäologische Fachbegleitung, Denkmalliste
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 17.01.2024 – M 9 K 21.2169
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2024 – M 9 K 21.2169 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin, eine Vermögens- und Immobilienverwaltungsgesellschaft, wendet sich gegen denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen einer ihr mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 erteilten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für Erdarbeiten auf ihrem Grundstück (* … … … … … …*).
2
Das Vorhabengrundstück liegt in einem Bereich, für den in der Denkmalliste das Bodendenkmal „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Altstadt von … … … sowie Befunde vorgeschichtlicher Zeitstellung“ (* … …*) eingetragen ist; es befindet sich zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … … 3. Änderung mit der Festsetzung Urbanes Gebiet und ist derzeit bebaut.
3
Am 15. Mai 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) für „Erdarbeiten auf einem Grundstück mit bekannten/zu erwartenden Bodendenkmälern“ im Zuge der „Neuanlage des Hofbereiches (Bodenaustausch bis zu 3 m Tiefe)“. Im Rahmen der Fachstellenbeteiligung wies das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) mit Schreiben vom 16. Juni 2014 darauf hin, dass in dem maßgeblichen Bereich mit einer außergewöhnlich guten Erhaltung der Bodendenkmäler in qualitativer wie quantitativer Hinsicht zu rechnen sei und bat für eine sachgerechte Abwägung um Präzisierung der baulichen Ziele. Nach weiterem Schriftverkehr über das Erfordernis einer Präzisierung des Vorhabens führte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. Juni 2017 aus, dass nicht verständlich sei, weshalb die Maßnahme präzisiert werden müsse, da in diesem Bereich ein Bebauungsplan existiere. Die Maßnahme diene zum einen der Neuanlage des Hofbereiches und zum anderen der Vorbereitung für die künftige Bebauung des Bereiches. Mit Schreiben vom 11. August 2017 bekräftigte das Landesamt seine Einschätzung; in der genannten Parzelle seien besonders hochwertige Funde und Befunde sowohl ur- und frühgeschichtlicher wie auch mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Zeitstellung zu erwarten. Der beantragte „Bodenaustausch bis zu 3 m Tiefe“ würde die Substanz des Bodendenkmals voraussichtlich vollständig oder zumindest zum größten Teil zerstören. Zudem seien in der Altstadt von … wiederholt verhältnismäßig mächtige archäologische Schichtpakete sowie Befunde mit Feuchtbodenerhaltung beobachtet worden. Hohe Kosten für bauvorgreifende Ausgrabungs- und Dokumentationsarbeiten könnten nicht ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 führte das Landesamt weiter aus, dass analog der mittlerweile zahlreichen großflächigen Ausgrabungen im Bereich der Altstadt von … mit umfangreichen archäologischen Funden und Befunden zu rechnen sei, und verwies auf die räumlich benachbarte Ausgrabung auf dem Flurstück … und eine Grabung am … 6 und 8. Im Bereich der …straße 12 und 16 seien u.a. urgeschichtliche Funde und Befunde zu erwarten, die bis in die mittlere Jungsteinzeit zurückreichten. Auch Strukturen aus der Bronzezeit seien zu Tage getreten und ebenso im maßgeblichen Bereich zu erwarten. Hinzu kämen vor allem die umfangreichen baulichen Reste der mittelalterlichen Stadt, die ab dem 12. Jahrhundert einsetzten.
4
Mit Schriftsatz vom 21. April 2021 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Nach Austausch mehrerer Schriftsätze legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 eine Planungsskizze vor, die die Grabungsmaßnahme und deren Tiefe beinhaltet (Aushub für Tiefgarage), und führte erneut an, dass die beantragte Maßnahme gerade wegen der mit derartigen Grabungsmaßnahmen stets verbundenen großen Unsicherheiten der Vorbereitung für die anschließende Neubebauung des Vorhabengrundstücks diene (Bl. 149 BA). Daraufhin stimmte das Landesamt in seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 dem Erlaubnisantrag unter Berücksichtigung von fachlichen Anforderungen und Auflagen zu (Bl. 159 ff. BA). Mit Bescheid vom 28. Oktober 2022 wurde die beantragte Grabungserlaubnis für Erdarbeiten unter Nebenbestimmungen erteilt. Der Klägerbevollmächtigte hat den Bescheid in das laufenden Klageverfahren einbezogen, die Aufhebung der Nebenbestimmungen beantragt, hilfsweise die Verpflichtung, über den Antrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
5
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, soweit sich die Klage im Hauptantrag gegen Nr. 2 gesamt sowie Nr. 3 des Bescheides vom 28. Oktober 2022 richte, sei sie zwar als isolierte Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die Nebenbestimmungen seien rechtmäßig und ohne die getroffenen Regelungen hätte die Grabungserlaubnis nach sachgerechter Abwägung versagt werden müssen (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG, Art. 36 BayVwVfG). Das Landesamt habe in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2024 eindeutig dahingehend Stellung genommen, dass aufgrund der Ergebnisse der bisherigen archäologischen Untersuchungen im Umfeld besonders hochwertige Funde und Befunde unter anderem sowohl ur- als auch frühgeschichtlicher Zeitstellung zu erwarten seien. Aus dem Bescheid ergebe sich unmissverständlich, auf welche Funde sich die Auflagen bezögen. Im Übrigen sei die Klage im Hilfsantrag zwar zulässig, jedoch unbegründet, da wegen der Rechtmäßigkeit der verfügten Nebenbestimmungen kein Anspruch auf Neubescheidung bestehe.
6
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 2 (gesamt) und 3 weiter.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
9
1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor.
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, vor allem eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dazu muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen. Nur mit einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens oder der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Darlegungsgebot nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2024 – 9 ZB 23.1099 – juris Rn. 7).
11
Die Klägerin macht geltend, dass der Bescheid nicht mit ausreichender Bestimmtheit die konkret relevanten Bodendenkmäler näher definiere und damit den Umfang der Verpflichtungen der Klägerin im Unklaren lasse. Mit diesem Vorbringen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
12
Aus dem Zulassungsvorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtenen Nebenbestimmungen rechtmäßig und insbesondere im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt sind. Der Senat nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen Folgendes zu bemerken:
13
a) Die Klägerin rügt wie im erstinstanzlichen Verfahren, die Bodendenkmäler seien nicht hinreichend bestimmt. Der Verweis auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Bodendenkmäler“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ohne nähere Konkretisierung, auf welche konkreten Bodendenkmäler sich die in den Auflagen in Nrn. 2 und 3 enthaltenen Verpflichtungen beziehen sollen, sei nicht ausreichend. Es könne von einem Betroffenen nicht gefordert werden, dass er unter Hinzuziehung eines Dritten erforsche, was von ihm im Einzelnen verlangt werde. Dass der Begriff des „Bodendenkmals“ in Art. 1 Abs. 4 BayDSchG gesetzlich definiert sei, sei nicht ausreichend. Es fehle hier an einer ausreichenden Konkretisierung, welche Funde aufgrund welcher Umstände jenseits der vor- oder frühgeschichtlichen Zeit konkret Bodendenkmäler darstellten. Die Denkmalliste sei als bloßes Informationsmittel nicht geeignet, eine Bodendenkmaleigenschaft konstitutiv zu begründen.
14
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Erlaubnispflichtigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG (ebenso in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Fassung v. 4.4.2017 <a.F.>) nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend voraussetzt, dass ein Bodendenkmal gemäß Art. 1 Abs. 4 BayDSchG a.F. mit Gewissheit vorhanden ist und sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid hinreichend bestimmt ergibt, auf welche Funde sich die Auflagen beziehen.
15
Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Art. 1 Abs. 4 BayDSchG a.F. definiert Bodendenkmäler als bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Eintragung in die Denkmalliste hat zwar lediglich nachrichtlichen Charakter (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG), aus ihr ergibt sich jedoch, welche Funde im maßgeblichen Bereich vermutet oder erwartet werden. Besteht die Gefahr, dass ein Bodendenkmal durch ein Bauvorhaben beschädigt oder gar zerstört wird, kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis versagt werden. Es bedarf insoweit einer Ermessensentscheidung, in deren Rahmen die für und gegen eine Erteilung der Grabungserlaubnis sprechenden Umstände abzuwägen sind, wobei insbesondere auch die Belange des Eigentümers des Bodendenkmals einzubeziehen sind. Der grundrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG umfasst indes nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums mit größtmöglichem wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.1996 – 4 B 19.96 – juris Rn. 4). Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226-248 = juris Rn. 84). Als milderes Mittel gegenüber einer Versagung kommt die Erteilung einer Grabungserlaubnis mit fachkundiger Begleitung in Betracht, die in Form von Inhalts- oder Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheid aufgenommen werden kann. Wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte, sichere Feststellung über deren Vorhandensein gleichzeitig auch die zumindest teilweise Zerstörung des Denkmals bedeutet, lässt der Gesetzgeber für das Bestehen der Erlaubnispflicht die Vermutung genügen, dass im Bereich der geplanten Erdarbeiten ein Bodendenkmal liegt. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayDSchG schützt damit auch vermutete Bodendenkmäler vor ungezielten Erdarbeiten (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 1 ZB 17.594 – juris Rn. 6). Die Vermutung eines Bodendenkmals setzt nicht die Kenntnis aller Umstände voraus, die die rechtliche Bewertung der möglichen Funde als Bodendenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ermöglichen. Vielmehr verdeutlicht Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BayDSchG, dass es ausreicht, wenn der Vorhabenträger die Umstände kennt, aus denen auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern geschlossen werden muss. Das Gesetz stellt nicht die Anforderung, dass der Vorhabenträger selbst in der Lage sein muss, eine rechtliche Bewertung der möglichen Funde vornehmen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019, a.a.O., Rn. 8). Den Grabungsdokumentationen und den hierzu von den Denkmalfachbehörden herausgegebenen Dokumentationsrichtlinien kommt daher bei den Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen im Bereich der Bodendenkmalpflege eine hoch einzuschätzende Bedeutung zu, sind sie doch die einzig verbleibende Nachricht über Fund und Befund, wenn diese durch Veränderungen unwiederbringlich verloren gegangen sind. (Viebrock in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz-HdB, 5. Aufl. 2022, Teil E. Rn. 25).
16
Diesen Maßgaben folgend musste die Klägerin vorliegend vermuten, dass sich im Bereich der geplanten Erdarbeiten Bodendenkmäler befinden; aufgrund dessen hat die Behörde die angefochtenen Nebenbestimmungen, insbesondere eine fachkundige Aufsicht bzw. Durchführung beim Abtrag des Oberbodens (Nr. 2.1) sowie bei der Ausgrabung und Bergung vorhandener Bodendenkmäler (Nr. 2.2) angeordnet.
17
Die Kartierung und Eintragung in der Denkmalliste, wonach mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Altstadt von … … … sowie Befunde vorgeschichtlicher Zeitstellung vermutet werden und worauf der streitgegenständliche Bescheid Bezug nimmt, kennzeichnet die vermuteten Bodendenkmäler hinreichend. Unter Berücksichtigung der besonderen fachlichen Kompetenz des Landesamtes (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 45) besteht die mit konkreten Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit, auf dem Vorhabengrundstück Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit aufzufinden sowie Funde aus späteren Zeiten zu machen. Die klägerischen Einwände gegen die Bestimmtheit vermögen die Vermutung der zu erwartenden Funde nicht zu erschüttern. Soweit das Gesetz für die Erlaubnispflichtigkeit von Erdarbeiten die Vermutung des Bestehens von Bodendenkmälern genügen lässt, impliziert dies, dass eine eindeutige Bestimmung des zu erwartenden Fundes nicht getroffen werden kann. Es gehört zum Wesen eines im Erdreich verborgenen Bodendenkmals, dass es im Voraus nicht konkret bestimmt werden kann. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass man bei Bodendenkmälern in aller Regel nicht im Voraus weiß und bestimmen kann, welche Funde bei einer Grabung zu Tage treten werden und dies erst Recht im Stadtkernbereich einer schon seit alters her besiedelten Stadt zu gelten hat. Das kartierte Bodendenkmal weist auf mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde sowie auf Befunde vorgeschichtlicher Zeitstellung hin. Damit wird hinreichend deutlich, aus welchen Zeiten Bodendenkmalbefunde im hier fraglichen Bereich vermutet werden.
18
Angesichts der Eintragung in der Denkmalliste, der Lage des Vorhabengrundstücks und der beabsichtigten Grabung in einer Tiefe von 3 m kann eine denkmalschutzrechtliche Grabungserlaubnis hier nur mit einer archäologischen Fachbegleitung – wie in den Nebenbestimmungen verfügt – in Betracht kommen. Die verfügten Auflagen lassen eindeutig erkennen, wie die Klägerin bei den von ihr geplanten Grabungen im Einzelnen vorzugehen und welche begleitenden Maßnahmen sie in Bezug auf die im Grabungsbereich vermuteten Bodendenkmäler zu ergreifen hat.
19
b) Hinsichtlich der gerügten Unbestimmtheit der Auflage Nr. 2.1, da nicht definiert sei, zu welchem Zweck und mit welcher Aufgabe die qualifizierte Fachkraft mit der Aufsicht des Abtrags des Oberbodens zu beauftragen sei, gilt das unter a) Ausgeführte entsprechend. Die Vertreterin des Landesamtes hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass die in Rede stehenden Anforderungen im Zusammenhang mit dem Abtrag des Oberbodens zum Schutz eines Bodendenkmals schon deshalb aus fachlicher Sicht zwingend seien, weil bereits beim Oberbodenabtrag, d.h. beim Humusabtrag, Indizien für archäologische Funde auftreten könnten, und auf ein „verzahntes Geschehen“ hingewiesen. Bereits unterhalb des Oberbodens könnten auch Funde aus früh- und vorgeschichtlicher Zeit anzutreffen sein.
20
Das wissenschaftliche Interesse, das einen Fund zum Denkmal macht, erschöpft sich nicht in der Betrachtung des gefundenen Gegenstandes allein. Zur Feststellung eines Bodendenkmals gehört insbesondere der Fundzusammenhang (Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 1 Rn. 82, Art. 7-9, Rn. 9). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht erweist sich daher die Anforderung, in Gebieten, in welchen Bodendenkmäler nachweislich vorhanden und zu vermuten sind, bereits beim Oberbodenabtrag die Begleitung durch eine fachlich kompetente Grabungsexpertise zu verlangen, als hinreichend bestimmt und angemessen.
21
c) Im Hinblick darauf, dass nach der fachlichen Einschätzung des Landesamtes Funde aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit zu vermuten sind, kommt es auf die klägerseits gerügte „Erweiterung des Bodendenkmalbegriffs“ auf spätere Funde nicht entscheidungserheblich an. Abgesehen davon ist Art. 1 Abs. 4 BayDSchG lediglich eine relative Zeitgrenze zu entnehmen. Die Formulierung, dass Bodendenkmäler „in der Regel“ aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit stammen müssen, schließt nicht aus, auch Objekte aus nachfolgender Zeit, so etwa des Mittelalters oder der Neuzeit, dem Schutzregime der Bodendenkmalregelungen zu unterwerfen (vgl. Koehl in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz-HdB, 5. Aufl. 2022, Teil C. Rn. 133; Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Einf. Rn. 23, Art. 1 Rn. 78: „missverständliche Formulierung“). Unter Berücksichtigung der gewachsenen Bedeutung der Archäologie des Mittelalters und der Neuzeit lässt sich eine tatbestandliche Einschränkung auf Funde vor- oder frühgeschichtlicher Zeit nicht rechtfertigen (vgl. Eberl/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 66). Die Vertreterin des Landesamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, fachlich erwarte sie auf dem Grundstück Funde frühestens aus der Bronzezeit, was die Vorgeschichte anbelange, und natürlich auch mittelalterliche Siedlungsspuren, z.B. stadtgeschichtliche Umstände, beispielsweise in Zusammenhang mit Stadtmauern oder ähnlichem. Diese fachlich nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen reichen für eine die Erlaubnispflicht auslösende Vermutungssituation aus.
22
d) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Auflage Nr. 2.5 stelle es letztlich allein in das Ermessen der beauftragten Fachfirma, ein Arbeitskonzept zur Ausführung der Arbeiten zu erstellen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht soll die Vorlage eines Arbeitskonzeptes sicherstellen, dass das grabungstechnische Vorgehen gezielt auf die Situation vor Ort angepasst wird. Diese Anforderung rechtfertigt sich aus der Gefahr einer Zerstörung des Bodendenkmals und damit des unwiederbringlichen Verlusts desselben als Zeitzeuge für die Nachwelt, wenn Grabungsmaßnahmen ohne die erforderliche fachliche Kompetenz oder die an den Einzelfall angepassten fachlichen Erfordernisse erfolgen. Die Auflage Nr. 2.5 ist daher nicht zu beanstanden.
23
e) Schließlich begründet auch der Einwand der Klägerin, der Auflagenvorbehalt in Nr. 3 des Bescheides sei unbestimmt, weil er den Zweck des Vorbehaltes nicht definiere, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Zweck des Auflagenvorbehalts besteht erkennbar im Schutz der vermutlich vorhandenen Bodendenkmäler. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei (erstmaligen) Grabungsarbeiten auf Grundstücken in Gebieten, in denen Bodendenkmäler bestehen oder zu vermuten sind, und bei erfolgenden (archäologischen) Maßnahmen erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass unbekannte Details zutage treten. Im Hinblick auf den volatilen Ablauf eines Grabungsgeschehens ist zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schwer einzuschätzen, ob die vorgesehenen Auflagen zum Schutz der Bodendenkmäler ausreichen werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann vor diesem Hintergrund nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG in die Entscheidung ein Auflagenvorbehalt aufgenommen werden, um im Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehbare Belange des Denkmalschutzes nach Bekanntwerden entsprechender Umstände verfahrensrechtlich zu sichern.
24
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).