Titel:
Rundfunkbeitrag, Vortrag des Innehabens einer Betriebsstätte trotz Wohnsitzmeldung, Rundfunkbeitragspflicht, Wohnungsinhaberschaft, Beweislastumkehr, Treuwidriges Verhalten, Betriebsstätte, Amtsermittlungsgrundsatz, Berufungszulassung, Beweislast
Normenkette:
RBStV § 2, § 3, § 6, § 8
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Vortrag des Innehabens einer Betriebsstätte trotz Wohnsitzmeldung, Rundfunkbeitragspflicht, Wohnungsinhaberschaft, Beweislastumkehr, Treuwidriges Verhalten, Betriebsstätte, Amtsermittlungsgrundsatz, Berufungszulassung, Beweislast
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 28.08.2024 – M 6 K 23.670
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2024 (M 6 K 23.670) wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 698,50 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und 1. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2023, mit denen der Beklagte ihm gegenüber für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 Rundfunkbeiträge (zzgl. Säumniszuschlag) in Höhe von insgesamt 698,50 Euro für das Innehaben einer Wohnung in der F.-Str. in M. festgesetzt hat.
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2024 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
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1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 63).
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a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils insbesondere ausgeführt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Beitragszeitraum mit einer Wohnung in der F.-Str. 11 in M. gemeldet und deshalb hierfür rundfunkbeitragspflichtig im privaten Bereich gewesen sei. Die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, wonach derjenige als Wohnungsinhaber vermutet werde, der dort nach dem Melderecht gemeldet ist, habe der Kläger weder mit seinem Vortrag, er habe dort nur eine Betriebsstätte in Form eines Rechtsanwaltsbüros unterhalten, noch durch die Vorlage eines Untermietvertrags über einen Büroraum in dem Haus in der F.-Str. 11 in M. widerlegt. Zudem verhalte sich der Kläger treuwidrig, wenn er gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter der genannten Adresse behaupte, im Verfahren der Rundfunkbeitragsfestsetzung aber bestreite, dort über einen Wohnsitz zu verfügen. Auch deshalb könne er sich nicht darauf berufen, dass er in der F.-Str. 11 in M. keine Wohnung, sondern nur eine Betriebsstätte innehabe.
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b) Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
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(1) Der Kläger macht geltend, dass er nie behauptet oder bestritten habe, nicht Inhaber des Objekts in der F.-Str. 11 in M. zu sein. Er habe lediglich behauptet und vorgetragen, dass es sich bei dem Objekt in der F.-Str. 11 in M. entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine Wohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV, sondern um eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV handele. Zwar sei er in den Festsetzungszeiträumen dort mit einer Wohnung gemeldet gewesen, aus dem vorgelegten gewerblichen Mietvertrag folge jedoch, dass sich unter der Adresse keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte befunden habe. Die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV für eine Wohnungsinhaberschaft sei deshalb – für den Fall, dass die Widerlegung der Vermutung entscheidungserheblich sein sollte – widerlegt.
8
Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch.
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Nach § 8 Abs. 1 RBStV ist das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Ob Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für eine Wohnung oder im nicht privaten Bereich für eine Betriebsstätte zu entrichten sind, hängt demzufolge im Ausgangspunkt von der Anmeldung des Pflichtigen ab. Unterlässt – wie vorliegend – der Pflichtige eine solche Anmeldung gegenüber dem Beklagten und meldet gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz unter einer bestimmten Anschrift an, so wird dadurch der Anschein gesetzt, dass unter dieser Anschrift eine Wohnung unterhalten wird. Dies berechtigt den Beklagten zu der Annahme, dass die Person dort auch eine Wohnung unterhält, was eine Beweislastumkehr zu deren Lasten zur Folge hat, falls sie Gegenteiliges behauptet.
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Den Nachweis, dass sich entgegen seiner Wohnsitzmeldung in der F.-Str. 11 in M. keine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV, sondern ausschließlich seine Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV in Form eines Rechtsanwaltsbüros befindet, hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsverfahren geführt. Dafür genügt allein die bloße Behauptung, die Wohnsitzmeldung entspreche nicht den Tatsachen, ebenso wenig wie die erfolgte Vorlage eines (Unter) Mietvertrags über einen Büroraum unter dieser Anschrift. Denn dadurch wird der Widerspruch zwischen dem der Meldebehörde angezeigten Wohnsitz und dem behaupteten tatsächlichen Wohnen an einem anderen Ort nicht aufgelöst. Das Verwaltungsgericht stellt zu Recht fest, dass der Abschluss eines Mietvertrags über einen Büroraum nicht ausschließt, dass sich in dem Anwesen F.-Str. 11 in M. (auch) eine Wohnung befindet, die der Kläger bewohnt, zumal der Untermietvertrag vom Februar 2005 datiert und der laut Meldedaten zum 5. März 2013 erfolgte Einzug in eine Wohnung unter dieser Adresse etliche Jahre später stattfand. Im Übrigen belegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, der Untermietvertrag über einen Büroraum nicht, wie die vermietete Räumlichkeit tatsächlich genutzt wird. Zudem spricht, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hinweist, gegen den Vortrag des Klägers, dass dieser entgegen der vorgeblich rein gewerblichen Nutzung eine gewerbliche Anmeldung beim Beitragsservice gerade nicht vorgenommen hat.
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(2) Somit hat der Kläger weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren den Nachweis geführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit, deren alleiniger Inhaber er nach seinen Angaben im Zulassungsverfahren ist, ausschließlich um eine Betriebstätte und nicht um eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV handelt. Auf § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, der lediglich eine Vermutungsregelung dazu enthält, wer Inhaber einer Wohnung ist, und die hierzu ergangenen klägerischen Ausführungen, wie diese Vermutung widerlegt werden kann, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob sich der Kläger – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – treuwidrig verhalten hat und sich auch deswegen nicht mit Erfolg gegen die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich wehren kann.
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2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 8 ZB 21.812 – juris Rn. 25). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, und wird damit dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Frage aufwirft, ob und wie trotz anderslautender Meldung gegenüber der Meldebehörde der Nachweis geführt werden kann, dass sich unter der gemeldeten Wohnsitzadresse keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte befindet, lässt sich dies ohne Weiteres unter Anwendung der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und allgemeiner Beweisprinzipien beantworten (s.o.).
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3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte angesichts der Zweifel, ob sich unter der Anschrift F.-Str. 11 in M. ausschließlich eine Betriebsstätte befinde, hierüber durch Zeugeneinvernahme oder Inaugenscheinnahme Beweis erheben müssen, wird der Kläger den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht gerecht.
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Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
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Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Kläger, der sich anwaltlich selbst vertreten hat, in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 weder die Einvernahme eines Zeugen noch die nun als fehlend gerügte Inaugenscheinnahme der Wohnung in der F.-Str. 11 in M. beantragt. Dass das Unterlassen eines Beweisantrags vorliegend unerheblich war, weil sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12), trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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Unabhängig davon war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich für die Feststellung der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit um eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV handelt, sondern die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV. Das Verwaltungsgericht war insoweit der Auffassung, dass die Widerlegung der Vermutung nur durch eine geänderte Meldebescheinigung und bei nicht treuwidrigem Verhalten in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund kam es auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die vom Kläger geforderte Beweiserhebung, durch Zeugeneinvernahmen und/oder Inaugenscheinnahme den Nachweis führen zu können, dass es sich bei der streitgegenständlichen Raumeinheit um eine Betriebsstätte i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV handelt, nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).