Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.09.2026 – 11 CS 26.1442
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit, unzureichende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung, Widerruf der Genehmigung, Betriebsprüfung, Mitwirkungspflicht, Rückkehrpflicht, Sofortige Vollziehung

Normenketten:
PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 49 Abs. 4 S. 2, S. 3, § 55 S. 1
PBZugV § 1 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 Buchst. a
Schlagworte:
Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit, unzureichende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung, Widerruf der Genehmigung, Betriebsprüfung, Mitwirkungspflicht, Rückkehrpflicht, Sofortige Vollziehung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 16.07.2026 – AN 10 S 26.536
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach für beide Rechtszüge auf jeweils 43.125,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs ihrer Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen.
2
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. Mai 2025 erteilten Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen für 16 Fahrzeuge mit Bescheid vom 27. Januar 2026 und verpflichtete sie, die Genehmigungsurkunden sowie die Auszüge daraus unverzüglich vorzulegen. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die festgestellten schwerwiegenden und vielfältigen Rechtsverstöße begründeten die mangelnde Zuverlässigkeit des Unternehmens. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe bei der Betriebsprüfung nur zögernd und unzureichend mitgewirkt und insbesondere das Auftragseingangsbuch sowie die mittels Appbasierter Systeme erstellten Auftragsdaten nicht übergeben, was für sich genommen bereits den Schluss der Unzuverlässigkeit trage. Zudem habe er damit eine ordnungsgemäße Prüfung vereitelt, was eine Beweiswürdigung zu Lasten der Antragstellerin rechtfertige. Das erst am 12. Januar 2026 nachgereichte Auftragsbuch sei unvollständig. Darüber hinaus ließen die bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse darauf schließen, dass die Antragstellerin die Beförderungsaufträge nicht an ihrem Betriebssitz entgegennehme, wo kein Internetzugang existiere, und sodann an die Fahrer weiterleite, sondern dass diese sogleich Appbasiert (durch die Vermittler-Plattform) an die Fahrer übermittelt würden. Ferner bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine systematische Umgehung der Rückkehrpflicht. Hinzu träten Hinweise auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, die Sozialversicherungspflicht, die Arbeitsstättenverordnung, ein Verstoß gegen die im Genehmigungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage des Mietwagenauftragsbuchs zum Ende des Jahres 2025 und das Fehlen eines ordnungsgemäßen Betriebssitzes. Aufgrund der Schwere und Häufung der Verstöße sei eine Abmahnung entbehrlich. In der Rechtsbehelfsbelehrungzu dem Bescheid heißt es, die Antragstellerin könne entweder Widerspruch einlegen oder „unmittelbar“ Klage erheben.
3
Die Antragstellerin ließ Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 16. Juli 2026 abgelehnt. Die Interessenabwägung falle zu Lasten der Interessen der Antragstellerin aus. Der Widerruf erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Die Annahme einer Unzuverlässigkeit könne sich auch aus einer Häufung einzelner nicht so schwerwiegender Verstöße ergeben. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei seinen Handlungspflichten bei der Betriebsprüfung zum Teil nicht, zum Teil nicht rechtzeitig und zum Teil nicht vollumfänglich nachgekommen und habe nur Teile der geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Durch die Vorlage des Auftragseingangsbuchs erst im Januar 2026 habe die Antragstellerin die Überprüfungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin wesentlich erschwert und verschleppt. Zudem ergäben sich aus den bei der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 gewonnenen Erkenntnissen und den am 12. Januar 2026 übermittelten Auftragsbüchern und Fahrdaten durchdringende Hinweise darauf, dass die Antragstellerin systematisch gegen ihre Rückkehrverpflichtung und gegen die Vermittlungspflicht am Betriebssitz verstoße. Die stichprobenartigen Ergebnisse der von der Antragsgegnerin durchgeführten Auswertungen mit großzügig und eher zu Gunsten der Antragstellerin gewählten Toleranzwerten würden im Hinblick auf die Verletzung der Rückkehrpflicht ein geeignetes Bild der tatsächlichen Situation darstellen und eine Beweiswürdigung zu Lasten der Antragstellerin rechtfertigen. Diese Verstöße seien dem Geschäftsführer – in Ermangelung ausreichender betrieblicher Vorkehrungen und einer effektiven Kontrolle – auch zurechenbar. Ferner sei von einem Verstoß gegen die Pflicht auszugehen, nur am Betriebssitz eingegangene Aufträge auszuführen. Dafür sprächen auch der Zustand und die Ausstattung der Räumlichkeiten sowie die äußerst kurze Zeitspanne der Weiterleitung der Aufträge an das jeweilige Fahrzeug. In einer Gesamtschau ergebe sich das Bild einer Missachtung der Rechtsordnung zur Erlangung eines (unberechtigten) wirtschaftlichen Vorteils. Auf Grund der Schwere und der Häufung der Verstöße sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor dem Widerruf nicht abgemahnt habe. Ob die Antragstellerin weitere Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, das Mindestlohngesetz und das Schwarzarbeitsgesetz begangen und ob sie die Tätigkeit nach dem 1. Januar 2026 an einem nicht genehmigten Betriebssitz bereits aufgenommen habe, sei nicht mehr erheblich.
4
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Zur Begründung lässt die Antragstellerin ausführen, sie sei ihrer Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 in dem ihr möglichen Umfang nachgekommen. Die angeordnete Übergabe eines USB-Sticks mit den geforderten Unterlagen sei rechtswidrig. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe den Mitarbeitern der Antragsgegnerin wiederholt mitgeteilt, dass er die Unterlagen, insbesondere die auf der Plattform des Fahrtenvermittlers gespeicherten Beförderungsaufträge, zuerst dort abrufen müsse. Hierfür habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch nicht ausreichend Zeit eingeräumt und die Möglichkeit zur Nachreichung abgelehnt. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Antragstellerin habe systematische Verstöße gegen die Rückkehrpflicht begangen. Der Vortrag der Antragsgegnerin beschränke sich auf bloße Mutmaßungen, belanglose Feststellungen während der Betriebsprüfung und eine nicht nachvollziehbare stichprobenartige Fahrtenauswertung. Ungeachtet dessen seien die Verstöße dem Geschäftsführer nicht zuzurechnen. Die Antragstellerin habe die Mitarbeitern in einem Merkblatt auf die Rückkehrpflicht hingewiesen und sich dieses unterschrieben zurückgeben lassen. Der Geschäftsführer habe die Mitarbeiter entsprechend belehrt und bei der Feststellung von Verstößen abgemahnt. Weitere organisatorischen Maßnahmen könnten nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Der Widerruf entziehe der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die rechtliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Maßnahme komme einem vorläufigen Berufsverbot jedenfalls sehr nahe. Konkrete gegenwärtige Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, die ein sofortiges Einschreiten rechtfertigen, habe das Verwaltungsgericht nicht tragfähig festgestellt. Die angenommenen Gefahren für Fahrgäste und den Straßenverkehr ergäben sich nicht aus den angenommenen Verstößen gegen personenbeförderungsrechtliche Ordnungsvorschriften, die lediglich die Organisation und Kontrollierbarkeit des Mietwagenverkehrs sowie dessen Abgrenzung zum Taxenverkehr beträfen. Es sei auch kein gewichtiges Gemeinschaftsgut nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betroffen. Es sei zweifelhaft, ob die Rückkehrpflicht mit zusätzlichen Fahrbewegungen für den fließenden Verkehr überhaupt entlastend wirke. Sie produziere typischerweise zusätzliche Kilometer ohne Transportzweck und damit zusätzliche Emissionen und stehe dem Staatsziel des Umweltschutzes entgegen. Im Übrigen wende das Verwaltungsgericht einen fehlerhaften Maßstab bei der Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit an. Nicht jeder Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit, sondern nur Verstöße von erheblichem Gewicht. Den herangezogenen Verstößen fehle entweder bereits das für einen „schweren Verstoß“ erforderliche Gewicht oder jedenfalls die notwendige negative Aussagekraft für die Prognose einer zukünftigen Unzuverlässigkeit. Schließlich hätte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen der ihr vorgeworfenen Pflichtverstöße vor dem Genehmigungswiderruf abmahnen müssen.
5
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligt.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
7
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Replik vom 2. September 2026.
8
1. Da die Antragsgegnerin die Mietwagengenehmigungen zu Recht widerrufen hat, kann jedenfalls im Eilverfahren dahinstehen, ob die Klage als Rechtsbehelf in der Hauptsache in Ermangelung eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens derzeit unzulässig oder ein Widerspruchsverfahren hier ausnahmsweise entbehrlich ist.
9
§ 55 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), schreibt für die Anfechtung aller Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz – vorbehaltlich der in § 55 Satz 2 PBefG genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen – die Durchführung eines Vorverfahrens vor. Davon kann der Landesgesetzgeber nicht abweichen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2021 – 8 C 32.20 – BVerwGE 173, 18 Rn. 9 ff.). Dem entspricht es, wenn § 55 Satz 1 PBefG eine „abweichende Regelung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO darstellt, die von der weitgehenden Abschaffung des allenfalls noch fakultativen Widerspruchsverfahrens in Bayern (Art. 12 Abs. 1 und 2 AGVwGO) für Verfahren der Behörden des Freistaats Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts unberührt bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2009 – 11 CS 09.2081 – juris Rn. 25 ff.). Die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrungmit dem Hinweis auf ein fakultatives Widerspruchsverfahren ist daher unrichtig mit der Folge, dass die Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids noch Widerspruch einlegen kann.
10
Davon ausgehend wäre die unmittelbar eingelegte Klage derzeit unzulässig. Zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens könnte das Verwaltungsgericht das noch anhängige Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO zunächst aussetzen (vgl. dazu Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 68 Rn. 22 m.w.N.).
11
In Betracht kommt allerdings auch, ein Vorverfahren hier ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keines Widerspruchsverfahrens, wenn die Behörde in der irrigen Annahme handelt, ein solches sei nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 13.1.1971 – V C 70.70 – BVerwGE 37, 87 = juris Rn. 7). Begründet wird dies mit der Wertung des § 75 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1968 – V C 3.67 – BVerwGE 29,229 = juris Rn. 16), dem Grundsatz der Meistbegünstigung im Rechtsmittelrecht, nach dem Fehler der Behörden bzw. Gerichte nicht zu Lasten des Betroffenen gehen können, und dem Rechtsgedanken des § 242 BGB (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 68 VwGO Rn. 175). Das spricht dafür, dass das Gleiche gilt, wenn die Behörde – wie hier – eine inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrungerteilt hat (Geis a.a.O.; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 16; Hüttenbrink in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 68 VwGO Rn. 23; BayVGH, U.v. 2.8.2016 – 9 BV 15.1032 – juris Rn. 28; so auch OVG NW, U.v. 23.4.1991 – 15 A 1682/90 – BeckRS 1991, 120049 Rn. 24 für den Fall, dass der Beklagte sich auf die Klage sachlich eingelassen hat). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, im Fall der unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrungbleibe es bei der Notwendigkeit eines Vorverfahrens. Denn die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrungseien in § 58 VwGO abschließend geregelt (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2010 – 8 C 21.09 – BVerwGE 138, 1 Rn. 19; ebenso OVG NW, B.v. 10.5.2019 – 12 E 678/18 – juris Rn. 8 ff.; OVG Bremen; B.v. 7.9.2023 – 2 B 158/23 – juris Rn. 11; Wöckel in Eyermann, VwGO, § 68 Rn. 35; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 68 VwGO Rn. 34).
12
Im Eilverfahren kann diese Frage offen bleiben (ebenso BayVGH, B.v. 7.8.2026 – 11 CS 26.1088 – juris Rn. 12). Angesichts des Vorstehenden lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist mit der Folge, dass der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzinteresse für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlte (vgl. dazu Buchheister in Wysk, VwGO, § 80 Rn. 44). Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht der Antragstellerin – wie ausgeführt – die Möglichkeit einräumen kann, das Widerspruchsverfahren vor der Entscheidung über die Klage nachzuholen.
13
2. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Im Übrigen wird der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ebenfalls zuletzt geändert durch das vorgenannte Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl I Nr. 119), näher konkretisiert. Nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind nach dem Beispielskatalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV insbesondere in den dort genannten Fällen, u.a. bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen anzunehmen (Buchst. a). Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind („insbesondere“), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – juris Rn. 21) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S 35.12 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – GewArch 2025, 518 Rn. 9).
14
3. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht die Antragstellerin zu Recht als unzuverlässig angesehen. Dabei legt das Ausgangsgericht zutreffend zu Grunde, dass bei der Antragstellerin als juristischer Person für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen auf den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, der für sie handelt und dessen Unzuverlässigkeit sie sich zurechnen lassen muss (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2026 a.a.O. Rn. 15; B.v. 21.11.2025 – 22 ZB 24.2020 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 30.11.2015 – 4 B 507/15 – juris Rn. 11; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 95).
15
a) Die Mitwirkung der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers bei der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 war zumindest unzureichend. Wenn sie meint, dem Geschäftsführer könne eine erhebliche Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden, da die Anordnung zur Übergabe von Daten auf einem USB-Stick rechtswidrig sei, verfängt das nicht. Die Anordnung der Betriebsprüfung gemäß §§ 54 Abs. 1 und 2, 54a Abs. 1 PBefG ist ein Verwaltungsakt, der die Pflicht des Unternehmers begründet, sich der Betriebsprüfung zu unterziehen, die angeordneten Ermittlungen zu dulden und ggf. bei den Ermittlungen durch Hilfeleistungen mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, war die Anordnung zur Bereitstellung des vollständigen Auftragseingangsbuchs sowie der mittels Appbasierter Systeme erfassten Beförderungsaufträge wirksam, sofort vollziehbar und damit verbindlich.
16
Im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen greifbar, die die Weigerung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt der Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde, die sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten kann (§ 54 Abs. 2 Satz 1 PBefG). Zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen kann die Genehmigungsbehörde durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen und von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 PBefG). Dabei genügt es, wenn einer der beiden Zwecke betroffen ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weitere erforderliche Ermittlungsmaßnahmen einleiten und durchführen, da die Aufzählung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG („insbesondere“) nicht abschließend ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2025 – 11 CS 24.2003 – juris Rn. 14; B.v. 22.7.2024 a.a.O. Rn. 15).
17
Davon ausgehend rügt die Beschwerde ohne Erfolg, die Genehmigungsbehörde dürfe allein Einsicht in Unterlagen nehmen und keine Übergabe von Daten in elektronischer Form zum Zweck der Prüfung verfügen. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Datenüberlassung bzw. -übermittlung von ihren Prüfbefugnissen umfasst und wird nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, der im Rahmen des Ermessens zu beachten ist (vgl. auch Drüen in Tippke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2026, § 147 AO Rn. 76 f. zur Parallelproblematik des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO). Ein nach § 114 VwGO beachtlicher Ermessensfehler ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und in der Anordnung der Betriebsprüfung vom 28. Oktober 2025 ausgeführt, eine bloße Einsichtnahme wäre angesichts des Umfangs der zu sichtenden Unterlagen ungeeignet, den Zweck der Prüfung zu erreichen. Diese diene sowohl der Prüfung als auch der Vorbereitung einer Entscheidung über die Festsetzung von Mindestentgelten nach § 51a PBefG. Dies verlange eine umfassende Auswertung der angeforderten Dokumente, wozu eine vertiefte Plausibilitäts-, Querschnitts- und Zeitreihenanalyse gehöre. Insbesondere Verstöße gegen die Rückkehrpflicht seien nur durch eine vergleichende Auswertung des vollständigen Auftragseingangsbuchs und der vollständigen Auftrags-/Fahrdaten der Plattformen möglich. Somit geht es ins Leere, wenn die Antragstellerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (B.v. 22.5.2025 – RN 8 S 25.1192, BeckRS 2025, 17340) rügt, die Erforderlichkeit der Datenübergabe sei nicht substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen ist die Anforderung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es ist, auch angesichts des Umfangs und der Struktur der im Gerichtsverfahren vorgelegten Daten, greifbar, dass eine Einsichtnahme in die in Rede stehenden Dokumente vor Ort, also unter hohem Zeitdruck und in der Unruhe der Situation, keine effektive Überprüfung und Auswertung ermöglicht. Zugleich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Kontrolle sowie an einem effizienten Einsatz der Prüfkapazitäten und ist nicht ersichtlich, dass die angeforderten Dokumente besonders sensible Daten enthielten. Abgesehen davon dient die Datenübergabe auch dem Interesse der Antragstellerin an einer möglichst kurzen Prüfung vor Ort und ungestörten Fortsetzung des Geschäftsbetriebs.
18
Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe ihr nicht die Möglichkeit einer Nachreichung eingeräumt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, hätte sie jedenfalls die Möglichkeit gehabt, das Fahrtenbuch bei ihrem Vermittler anzufordern und es dessen Antwort entsprechend der Antragsgegnerin spätestens nach 72 Stunden vorzulegen. Vorgelegt hat sie die Unterlagen jedoch erst am 12. Januar 2026, also nach zweieinhalb Monaten und noch dazu unvollständig. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin damit, wie in der Beschwerde vorgetragen, „alles in seiner Macht Stehende getan“ hätte, trifft daher keinesfalls zu.
19
b) Die Annahme der Unzuverlässigkeit hat die Antragsgegnerin auch darauf gestützt, dass die Antragstellerin die Beförderungsaufträge nicht am Betriebssitz annimmt. Hierfür hat die Antragsgegnerin ihre Feststellungen bei der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 und auch an anderen Tagen angeführt, wonach die Büroräume unbesetzt und unbeheizt waren und nicht über einen funktionierenden Internetzugang und ausreichende, beheizte Räumlichkeiten zum Aufenthalt einschließlich sanitärer Einrichtungen mit funktionstüchtigem Wasseranschluss verfügten. Deshalb sei naheliegend, dass die Aufträge vom Vermittler als Vertragspartner der Antragstellerin direkt an die Endgeräte der Fahrer übermittelt würden. Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
20
Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Der Taxiunternehmer hingegen darf Beförderungsaufträge sowohl am Betriebssitz (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG) als auch an behördlich zugelassenen Stellen, an denen er seine Fahrzeuge bereithält (§ 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG), und während der Fahrt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG) entgegennehmen, etwa durch winkende Fahrgäste oder unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (vgl. KG Berlin, U.v. 11.12.2015 – 5 U 31/15 – juris Rn. 57). Aus § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG sowie aus § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wonach das Bereithalten des Mietwagens nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen darf, ergibt sich ein Verbot eines taxiähnlichen Bereitstellens von Mietwagen (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989 – 1 BvL 14/85 u.a. – juris Rn. 48). In Zusammenhang damit steht das sog. Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG (vgl. BVerfG a.a.O.). Danach hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt – was die Rückfahrt zum Betriebssitz nach Durchführung des Auftrags einschließt (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 67) – einen neuen Auftrag erhalten.
21
Die Weiterleitung von Beförderungsaufträgen durch unmittelbare Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Fahrer, auch mit modernen Kommunikationsmitteln, ist folglich als Kennzeichen des Taxiverkehrs anzusehen. Der Fahrer eines Mietwagens hingegen soll kommunikationstechnisch an den Betriebssitz gebunden sein (vgl. KG Berlin, U.v. 11.12.2015 a.a.O. Rn. 59), von dem aus die Einsätze zu steuern sind. Dahinter steht auch die Vorstellung, dass bei dem Mietwagenverkehr als „Luxusverkehr“ nicht die Befriedigung spontaner Verkehrsbedürfnisse im Vordergrund steht und diesem eine gewisse Vorlauf- und Vorbereitungszeit wesensimmanent ist (vgl. Knauff, NZV 2025, 145/148 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Schutzzweck der Regelung, zu verhindern, dass Mietwagen Aufträge überall – taxiähnlich – erhalten und dann ausführen, kommt es für den Auftragseingang darauf an, wo die Kommunikation tatsächlich „ankommt“, also entweder unmittelbar zur Kenntnis genommen oder aufgezeichnet wird (vgl. LG Koblenz, U.v. 13.7.1995 – 6 U 685/95 – NJWE-WettbR 1996, 30; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Mai 2026, § 49 PBefG Rn. 34). Folglich fehlt es im Fall der automatisierten Weiterleitung eines an den Mietwagenunternehmer gerichteten Telefonanrufs an den auf einer Fahrt befindlichen Fahrer an dem erforderlichen Auftragseingang am Betriebssitz (vgl. LG Koblenz a.a.O.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2025, § 49 PBefG Rn. 147, 149 ff.). Nicht anders liegt es bei der automatisierten Zuleitung eines Auftrags über Smartphone-Applikationen durch unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Fahrgast und Fahrer bzw. Vermittler ohne Einschaltung einer weiteren Person am Betriebssitz (vgl. KG Berlin a.a.O. Rn. 62 f.; Fielitz/Grätz, PBefG a.a.O.; Kramer/Hinrichsen, GewA 2015, 145/148). Dem entspricht es, dass die Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsaufträge an die Fahrer sowie die Fahrzeugdisposition zu den wesentlichen, für den Betrieb des Mietwagenunternehmens maßgebenden, am Betriebssitz auszuübenden Tätigkeiten gerechnet werden (vgl. BGH, U.v. 16.06.1993 – I ZR 140/91 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 9.9.2021 – 6 S 1507/21 – juris Rn. 11).
22
c) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde gegen die von der Antragsgegnerin angenommenen Verstöße gegen die Rückkehrpflicht ein, dies würde auf bloßen Mutmaßungen und nicht nachvollziehbaren Fahrtenauswertungen beruhen und sei dem Geschäftsführer auch nicht zuzurechnen.
23
Zu den Verstößen und dem Verdacht der strukturellen Umgehung der Rückkehrpflicht hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Abwesenheit von zehn Fahrzeugen am Betriebssitz während der fünfeinhalbstündigen Kontrolle am 28. Oktober 2025 verwiesen, sondern auch auf die Unvollständigkeit der von der Antragstellerin am 12. Januar 2026 übermittelten Daten, obwohl der Genehmigungsbescheid die Verpflichtung enthielt, auch den Zeitpunkt der Rückkehr des Fahrzeugs zum Betriebssitz und im Fall einer Anschlussbeauftragung die eindeutige Identifikationsnummer des neuen Auftrags bekanntzugeben. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht ausführlich auf die von der Antragsgegnerin überprüften Fahrtdaten an bestimmten Stichtagen verwiesen, wonach die Antragsgegnerin bei insgesamt 210 Fahrten am 11. November 2025 (im Beschluss unzutreffend: am 28.10.2025) 67 Verstöße gegen die Rückkehrpflicht bei 15 Fahrzeugen und für den 30. November 2025 26 Verstöße mit drei Fahrzeugen sowie Aufzeichnungsmängel festgestellt hat. Dabei hat sich das Gericht auch eingehend mit den Einwendungen der Antragstellerin gegen die Methodik der Antragsgegnerin bei der Auswertung der stichprobenartig gewonnenen Ergebnisse auseinandergesetzt. Dem ist die Beschwerde nicht (mehr) näher entgegengetreten.
24
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass Verstöße von Arbeitnehmern gegen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts dem Geschäftsführer bzw. Unternehmer zuzurechnen sind, wenn er diese bei gehöriger Aufsicht und Betriebsorganisation hätte vermeiden können (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 12.5.2021 – 6 L 199/21 – juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 33). Dies deckt sich mit zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft sämtliche Rechtsvorschriften einhält, die sie als Rechtssubjekt treffen (vgl. Fleischer in MüKoGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 43 Rn. 30). Im Fall der Delegation an Mitarbeiter hat der Geschäftsführer für deren ordnungsgemäße Auswahl, Einweisung, Information und Überwachung einzustehen (vgl. Fleischer a.a.O. Rn. 173; BGH, U.v. 7.11.1994 – II ZR 270/93 – juris Rn. 20). Dies verlangt eine hinreichende Kontrolle, deren Intensität sich nach dem Gewicht der zu beachtenden Vorschriften richtet und die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände entdeckt worden sind (Fleischer a.a.O. Rn. 181).
25
Demnach genügt der Unternehmer bzw. Geschäftsführer, anders als die Beschwerde meint, seiner Organisations- und Überwachungspflicht nicht schon damit, dass er seinen Fahrern ein Merkblatt mit Hinweis auf die Rückkehrpflicht aushändigt, dessen Kenntnisnahme er sich bestätigen lässt. Dass ein solcher Hinweis ohne jede Kontrolle ausreichend wäre, hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht angenommen. In seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (OVG 1 S 63/25 – BeckRS 2025, 48411) hat es allein auf eine entsprechende Literaturmeinung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 49 PBefG Rn. 184) hingewiesen, deren Prüfung im Hauptsacheverfahren es sich vorbehalten hat. Offenkundig unzureichend war es angesichts der Feststellungen der Antragsgegnerin zu den Verstößen auch nach der Betriebsprüfung und dem drohenden Genehmigungswiderruf, wenn die Antragstellerin ihre Fahrer regelmäßig auf die Rückkehrpflicht hingewiesen haben und deren Einhaltung stichprobenartig kontrolliert haben will. Gleiches gilt für die vorgelegten Abmahnungen zweier Fahrer und einer Bürokraft wegen Nichteinhaltung der Rückkehrpflicht, allerdings ohne nähere Angabe zu Art, Zeitpunkt und Umfang der Verstöße. Anhand der getroffenen Feststellungen spricht viel dafür, dass die Verstöße Teil des Betriebskonzepts zur Reduzierung der Fahrtkosten und Wartezeiten für Kunden waren.
26
d) Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verstöße lassen bei einer Gesamtschau ohne Weiteres darauf schließen, dass der Geschäftsführer nicht willens oder dazu angehalten und in der Lage war, die bei der Führung des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Das rechtfertigt die Annahme seiner Unzuverlässigkeit und damit auch der Antragstellerin.
27
Dabei hat das Verwaltungsgericht die unzureichende Mitwirkung an der Betriebsprüfung zu Recht als schweren Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV betrachtet. Betriebsprüfungen sind – wie ausgeführt – unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die Genehmigungsbehörde die ihr obliegende Aufsicht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG) wirksam ausüben kann. Daher gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Mietwagenunternehmers, diese zu dulden und daran mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2024 – 11 CS 24.764 – juris Rn. 15; VG Düsseldorf, B.v. 28.6.2024 – 6 L 1142/24 – juris Rn. 125 ff.). Dagegen hat der Geschäftsführer verstoßen, indem er das angeforderte Auftragseingangsbuch sowie die vollständigen Auftragsdaten zunächst nicht zur Verfügung stellte und damit einen wesentlichen Teil der Betriebsprüfung am 28. Oktober 2025 unmöglich machte. Das erhebliche Zeit spätere und noch dazu unvollständige Nachreichen der Unterlagen lässt diesen Verstoß nicht entfallen, da dieser zumindest zu erheblichen Verzögerungen geführt hat und der unmittelbare Zugriff der Behörde auf Bücher und Unterlagen am Tag der Prüfung vor Ort auch dazu dienen soll, Datenverluste und Manipulationen zu vermeiden.
28
Schließlich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Verletzungen der Rückkehrpflicht sowie der Pflicht zur Auftragsannahme am Betriebssitz von einem schweren Verstoß ausgeht. Diese sind (gleichfalls) wesentliche bzw. „Kardinalspflichten“ des Mietwagenunternehmers, die nicht nur dem Schutz des Taxenverkehrs, sondern auch einer funktionierenden Verkehrsordnung dienen (vgl. VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – GewArch 2025, 518 Rn. 21; OVG LSA, B.v. 14.4.2026 – 3 M 2/26 – juris Rn. 27). Es spricht zwar einiges dafür, dass bei isolierter Betrachtung nicht jede einzelne Unregelmäßigkeit einen schweren Verstoß darstellt, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Hier sind die Vorgaben jedoch durch Fahrer der Antragstellerin erheblich verletzt worden, wofür deren Geschäftsführer die Verantwortung trägt. Er hat, wie ausgeführt, jedenfalls nicht hinreichend Sorge für die Einhaltung der Pflichten getragen. Darüber hinaus liegt, wie erwähnt, nahe, dass die Verstöße Teil des Betriebskonzepts waren. In dieser systematischen Missachtung der Pflichten darf ein schwerer Verstoß gesehen werden.
29
e) Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor dem Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG abmahnen müssen, ist unberechtigt.
30
Zum einen ist der Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG nach Wegfall der Zuverlässigkeit zwingend und steht nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch OVG NW, B.v. 14.2.2022 – 13 B 1005/21 – juris Rn. 30). Zum anderen ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kein ausnahmsloses Abmahnungserfordernis. Nach dieser Norm ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers, wie bereits ausgeführt, insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Diese Vorschrift schließt, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nicht aus, dass der Widerruf auch ohne vorherige schriftliche Mahnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das eine zusätzliche behördliche Abmahnung bedeutungslos macht (BVerwG, B. v. 27.9.1979 – 7 B 56.79 – juris Rn. 4; OVG LSA, U.v. 9.4.1997 – A 4 S 238/96 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.642 – juris Rn. 37). So liegt es hier, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid sowie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine systematische und wohl auch bewusste Verletzung gesetzlicher Pflichten ausgeführt haben.
31
f) Nach alldem bleibt der Rechtsbehelf gegen den Widerruf voraussichtlich ohne Erfolg und geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Entgegen deren Auffassung hat das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. den hier anzulegenden verfassungsgerichtlichen Maßstab (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 – juris Rn. 13) nicht verkannt. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit setzt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B.v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – BVerfGK 18, 180 = juris Rn. 13; B.v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 2.7.2014 – 22 CS 14.1186 – juris Rn. 11 m.w.N.).
32
Dabei begründen auch die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen eines Genehmigungswiderrufs oder einer Gewerbeuntersagung bei Wegfall der Zuverlässigkeit grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 7.5.2018 – 11 B 18.12 – juris Rn. 42 f.). Der Gesetzgeber hat den Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 PBefG nicht in das behördliche Ermessen gestellt, sondern insoweit die Abwägung antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er die Schutzgüter bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers (vgl. VGH BW, B.v. 10.3.2022 – 6 S 3548/21 – juris Rn. 24; OVG NW, B.v. 6.5.2019 – 13 A 28/18 – juris Rn. 38 m.w.N.; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Mai 2026, § 25 PBefG Rn. 14; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 216d allg. zu gewerberechtlichen Untersagungen). Zudem wird mit dieser Maßnahme, anders als etwa bei einem Widerruf der ärztlichen Approbation, zwar die selbstständige Berufsausübung als Mietwagenunternehmer unterbunden, Gesellschafter oder der Geschäftsführer aber nicht grundsätzlich daran gehindert, sich anderweitig gewerblich oder im Angestelltenverhältnis weiter zu betätigen (vgl. BVerfG, B.v. 5.8.2015 – 2 BvR 2190/14 – juris Rn. 28).
33
Ohne die sofortige Vollziehung wären berechtigte Belange der Allgemeinheit hier erheblich gefährdet. Es mag zwar zutreffen, dass für die von der Antragsgegnerin im Bescheid zur Begründung des Sofortvollzugs u.a. angeführte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Fahrgäste hier keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind. Allerdings setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Mietwagengenehmigung eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Fahrgäste oder die Sicherheit des Straßenverkehrs auch nicht voraus (vgl. VGH BW, B.v. 4.11.2025 – 13 S 1530/25 – GewArch 2025, 518 Rn. 25). Wie ausgeführt, liegen hier schwerwiegende Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften und Verletzungen von „Kardinalspflichten“ eines Mietwagenunternehmers vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend geltend gemacht, die Maßnahme diene dem Schutz der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. einer wichtigen Funktion der Daseinsvorsorge vor einer konkreten Gefährdung, und zur negativen Entwicklung des Taxengewerbes in ihrem Zuständigkeitsbereich nachvollziehbar dargelegt, dass das örtliche Taxengewerbe durch regelwidrige Praktiken systematisch verdrängt oder wirtschaftlich ausgehöhlt werde, mit der Folge irreversibler Schäden wie etwa der Aufgabe von Betrieben und einer dauerhaften Einschränkung der verlässlichen Bedienung, insbesondere in verkehrsschwachen Zeiten und Gebieten. Damit drohen nicht nur – im Verhältnis zu konkurrierenden Taxisowie gesetzestreuen Mietwagenunternehmen – Gefahren für den fairen Wettbewerb, der zu den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit gehört, sondern auch für die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs als solche, woran nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989 – 1 BvL 14/85 u.a. – juris Rn. 54) nach wie vor ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 11 CE 20.2844 – juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 4.11.2025 a.a.O. Rn. 24; OVG LSA, B.v. 14.4.2026 – 3 M 2/26 – juris Rn. 31). Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass die Antragstellerin ihr Fehlverhalten bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen würde, wenn der Widerruf nicht sofort vollzogen werden kann (vgl. dazu VGH BW, B.v. 4.11.2025 a.a.O. Rn. 23 ff. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sie nach der vorgelegten Auswertung der Fahrten sogar noch unter dem Druck des Widerrufsverfahrens gegen die Rückkehrpflicht verstoßen hat.
34
Der Einwand der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Ziele rein wirtschaftlicher Art keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sein könnten, greift insoweit nicht durch. Abgesehen davon, dass es sich hier – was auch der Bevollmächtigte der Antragstellerin einräumt – nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, der in den Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV fällt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.8.2026 a.a.O. Rn. 27 ff.), hat der Bundesgerichtshof insoweit erst jüngst auf den weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Berufsausübungsregeln und dessen Einschätzung verwiesen, wonach ein funktionsfähiges Taxigewerbe für die Sicherung der Daseinsvorsorge im Verkehrsbereich weiterhin erforderlich sei (BGH, U.v. 3.6.2026 – I ZR 123/25 – NJW 2026, 2578 Rn. 29). Auch wenn die Maßnahme den Schutz der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Taxenverkehrs beinhaltet, dient sie im Hinblick auf die Sicherung der Daseinsvorsorge im Verkehrsbereich nicht (nur) wirtschaftlichen Interessen oder bloßem Konkurrenzschutz. Zu den ins Feld geführten Belangen des Umweltschutzes führt der Bundesgerichtshof aus, Art. 20a GG genieße keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern sei im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen und lasse der Gesetzgebung im Bereich des Personenbeförderungsrechts erheblichen Gestaltungsspielraum, den sie nicht überschritten habe (BGH a.a.O. Rn. 31 ff.).
35
4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Stehen mehrere Mietwagengenehmigungen in Streit, ist es nach der Rechtsprechung des Senats ermessensgerecht, den Streitwert für die Genehmigung des ersten Fahrzeugs im Hauptsacheverfahren mit 15.000,- Euro, für die Genehmigung des zweiten bis fünften Fahrzeugs mit der Hälfte dieses Betrags, für die Genehmigung des sechsten bis zwanzigsten Fahrzeugs mit einem Viertel und darüber hinaus keinen Wert mehr anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2026 – 11 CE 26.317 – juris Rn. 29; B.v. 17.3.2026 – 11 ZB 25.1922 – juris Rn 5; B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 24). Daraus ergibt sich bei der hier widerrufenen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 16 Mietwagen ein Streitwert von 86.250,- Euro im Hauptsacheverfahren, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren ist. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
36
5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).