Titel:
Unzulässiger Asylantrag, Internationaler Schutzstatus, Systemische Schwachstellen, Unmenschliche Behandlung, Vulnerabilität, Abschiebungsverbot
Schlagworte:
Unzulässiger Asylantrag, Internationaler Schutzstatus, Systemische Schwachstellen, Unmenschliche Behandlung, Vulnerabilität, Abschiebungsverbot
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 04.08.2026 – 24 B 26.30592
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung in Ziffer II ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen sog. Drittstaatenbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.9.2025, mit dem dieses ihren Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Griechenland angedroht hat. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Die am … geborene Klägerin ist irakischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 31.3.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 5.5.2023 einen Asylantrag stellte.
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Eine EURODAC-Anfrage des Bundesamts ergab zwei Treffermeldungen der Kategorien 1 und 2 für Griechenland. Als Zeitpunkt der Antragstellung / des Aufgriffs und der Abnahme von Fingerabdrücken sind die Daten 28.10.2022 und 22.12.2022 vermerkt. Ferner ist vermerkt, dass der Klägerin am 29.12.2022 internationaler Schutz gewährt wurde.
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Am 5.5.2023 wurde die Klägerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags durch das Bundesamt persönlich angehört. Die Klägerin gab dabei u.a. an, dass sie ihr Herkunftsland am 25.8.2022 verlassen habe. Als Reiseweg nannte die Klägerin: „Türkei, Griechenland“. In Griechenland eingereist sei sie am 28.10.2022, sie habe sich dort für etwa fünf Monate aufgehalten. Ihr sei (auf entsprechenden Antrag) ein Schutzstatus zuerkannt worden. In Deutschland eingereist sei sie am 31.3.2023. Die Klägerin gab weiter an, dass sich ihre Eltern sowie ihre Geschwister ( … Brüder und … Schwestern) in Deutschland befänden. Auf die Unterstützung ihrer Familie sei sie nicht angewiesen, diese auch nicht auf ihre Unterstützung. In der Niederschrift vermerkt ist hierzu „nur familiär“. Hinsichtlich der weiteren und im Einzelnen gemachten Angaben der Klägerin wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Am 9.5.2023 vermerkte das Bundesamt in der Akte, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) ausgeschlossen sei.
6
Am 6.3.2024 wurde die Klägerin durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen persönlich angehört. Zu ihrer schulischen und beruflichen Bildung gab die Klägerin an, dass sie die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe, gearbeitet habe sie nie. Gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen verneinte die Klägerin. Sie sei gesund und nehme derzeit keine Medikamente ein. In Deutschland befänden sich ihre Eltern und Geschwister. Hinsichtlich der im Übrigen gemachten Angaben wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
7
Am 16.1.2025 wurde die Klägerin durch das Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags (erneut) persönlich angehört. Die Klägerin bestätigte (erneut) die Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland. Als Gründe, die einer Abschiebung nach Griechenland entgegenstünden, gab die Klägerin an, dass sie nicht nach Griechenland zurück wolle, weil es dort keine Möglichkeit gebe, die Sprache zu lernen. Es habe außerdem keine medizinische Versorgung, keine Wohnmöglichkeiten und keine Möglichkeit zu arbeiten gegeben. Auch habe es dort keine Zukunftsperspektive gegeben. Nach Ergehen der Entscheidung hätten sie aus dem Camp ausziehen müssen. Sie habe dann ohne alles dagestanden. Ihre Familie, also Vater und Mutter, seien hier. Sie wolle in Deutschland eine Ausbildung machen. Zuvor wolle sie die Sprache noch etwas lernen. Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung verneinte die Klägerin, ebenso eine Schwangerschaft. Befragt nach Gründen, die gegen ein (befristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen würden bzw. für die Bemessung der Dauer relevant seien, gab die Klägerin an, dass sie weder in Deutschland noch im europäischen Ausland jemanden habe, für den sie sorgen müsse. Hinsichtlich der weiteren und im Einzelnen gemachten Angaben wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
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Am 12.9.2025 vermerkte das Bundesamt in der Akte, dass aufgrund neuer Erkenntnismittel zur Bewertung der Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland an der Einschätzung aus dem Vermerk vom 9.5.2023 nicht mehr festgehalten werde.
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Mit Bescheid vom 12.9.2025 (Gz. …) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Klägerin wurde unter Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, ausgenommen ihr Herkunftsland, aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist bzw. im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). In Ziffer 4 ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Asylantrag aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe der Klägerin in Griechenland nicht. Hinsichtlich der weiteren und im Einzelnen erfolgten Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Zur Bekanntgabe des Bescheids liegt eine Postzustellungsurkunde vor. Nach den darin enthaltenen Angaben (Ankreuzen auf entsprechendem Vordruck) wurde der Bescheid am 20.9.2025, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei, in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt“.
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Am 25.9.2025 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz (RO 15 S 25.33902) nach. Zur Begründung führt sie aus: Nachdem sie in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, habe sie das Camp verlassen müssen und sei aufgefordert worden, nach Deutschland zu gehen, weil dort ihre Eltern seien. Unterkunft oder Versorgung habe sie nicht erhalten. Bei ihrer Ausreise aus dem Irak sei sie mit drei Schwestern und ihrem großen Bruder unterwegs gewesen, alleine hätte sie dies niemals gewagt. Nach ihrer Kultur und Religion sei es ausgeschlossen, als junges Mädchen alleine zu leben oder alleine unterwegs zu sein. Man habe dann keine Rechte. Sie spreche weder englisch noch griechisch und könne sich daher in Griechenland nicht verständigen. Sie wäre auf die Unterstützung von fremden kurdisch oder arabisch sprechenden Personen angewesen. Als alleinstehende junge Frau sei sie besonders gefährdet, in vielfacher Weise ausgenutzt, ausgebeutet, ausgeraubt und misshandelt zu werden. Erst recht gelte dies, weil sie Yezidin sei. Islamistisch eingestellte, arabische Männer betrachteten sie als wertlos. Deren Einstellung sei, dass man mit ihnen machen könne, was man wolle, auch sie töten. Sie habe dies in ihrem Herkunftsland erlebt, als 2014 der sog. Islamische Staat das Land erobert habe. Sie habe keine Vorstellung, wie sie ihre Grundbedürfnisse in Griechenland durch eigenes Erwerbseinkommen in der Schattenwirtschaft decken können sollte. Es handele sich dabei sicherlich auch um keine guten Arbeitsplätze und sie wäre wegen ihrer Schutzlosigkeit bedroht von Ausbeutung und Misshandlung. Notschlafstellen seien für sie sehr gefährliche Aufenthaltsorte, weil dann jeder sehen könne, dass sie alleine sei. Bei einer Abschiebung nach Griechenland werde sie in eine extreme Notsituation geraten. Sie sei nicht wegen der Sozialleistungen nach Deutschland gekommen. Sie wolle sich integrieren. Wenn ihre Familie in Griechenland wäre, würde sie das sicherlich auch dort können. Sie brauche nicht nur Schutz in einem sicheren Land, sondern auch Schutz durch ihre Familie.
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Mit Schriftsätzen vom 1.10.2025, 6.10.2025, 24.10.2025 und 24.11.2025 trug die Klägerin (durch ihren Prozessbevollmächtigten) ergänzend vor: Sie sei als Frau vulnerabel. Aufgrund der unregulierten Lebenssituation sei sie bei einer Rückkehr von Gewalt, insbesondere Übergriffen sexueller Art, bedroht. Eine Kommunikation der Beklagten mit dem Herkunftsland zur Art des gewährten Schutzes und zur Grundlage des Urteilsausspruchs habe nicht stattgefunden. Es müsse ein Informationsaustausch zum Sachverhalt erfolgen. Aufgrund des über zweijährigen, legalen Aufenthalts im Bundesgebiet habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in unionsrechtskonformer Auslegung. Die Klägerin habe die Schule wegen der dann erfolgten Vertreibung durch den IS (nur) bis zur neunten Klasse besucht. Aufgrund ihres Alters und Geschlechts sowie der Unterbringung in einem IDP-Lager habe sie im Irak nicht gearbeitet. Eine der Schwestern, mit der die Klägerin ausgereist sei, lebe mit einer Duldung bei ihren Eltern in Deutschland, die ebenfalls eine Duldung hätten. Die Asylanträge der übrigen Geschwister seien allesamt abgelehnt worden. Nach Kenntnis der Klägerin seien die Anträge der Schwestern wegen der Anerkennung in Griechenland abgelehnt und sei der Antrag des Bruders als unbegründet abgewiesen und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht worden. Bei der Einreise nach Griechenland seien die Klägerin und ihre Geschwister gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen, wovon sie traumatisiert seien. In Griechenland seien die Klägerin und ihre Geschwister mit zwei weiteren Personen in zwei kleinen, schmutzigen Zimmern untergebracht gewesen. Bis auf eine Mahlzeit am Tag hätten sie keine Leistungen erhalten. Ihnen sei im Camp mitgeteilt worden, dass kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehe. Die Möglichkeit, die griechische Sprache zu erlernen, habe nicht bestanden. Die Klägerin wisse nicht, ob sie die Erlaubnis zu arbeiten gehabt hätte, faktisch habe es aber auch keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Nach Schutzgewährung sei der Klägerin und ihren Geschwistern mitgeteilt worden, dass sie innerhalb von sieben Tagen das Camp verlassen müssten. Sie seien dann nach Deutschland ausgereist. Die Klägerin habe sich in Griechenland nie alleine und kaum außerhalb ihrer Unterkunft aufgehalten, sie sei immer in Begleitung ihres Bruders gewesen. Die Klägerin arbeite in Deutschland bei „McDonalds“ und strebe eine Ausbildung an. Aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Griechenland habe die Klägerin Furcht davor, dort auf sich allein gestellt zu sein. Von einer gemeinsamen Rückkehr sei wegen der getrennten Verbescheidung nicht auszugehen, dem Bruder sei zudem die Abschiebung in den Irak angedroht worden. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.4.2025 betreffe Männer. Staatliche Leistungen werde die Klägerin in Griechenland nicht erhalten. Es werde bezweifelt, dass die Klägerin für sich alleine und selbstständig ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften könne. Sie habe keine Ausbildung, habe vor dem Aufenthalt in der Bundesrepublik nie gearbeitet und habe sich immer auf die Unterstützung männlicher Personen verlassen müssen. Eine kurze Phase der Obdachlosigkeit könne durch die Klägerin als Frau nicht überbrückt werden. Gerade Frauen in Obdachlosigkeit seien besonderer Gefahr aufgrund mangelnder Schutzräume ausgesetzt. Dies gelte erst recht für Frauen, die bereits sexuelle Gefahr erfahren hätten. Auf die gegenseitige Unterstützung hinsichtlich der Schwester der Klägerin könne nicht verwiesen werden, weil sich diese rechtlich eine solche nicht schuldeten. Ob Griechenland das „Helios+“-Programm weiter fortsetzen werde, sei zweifelhaft. Für Frauen sei der Zugang zum Arbeitsmarkt stark erschwert. Zudem bestehe die Gefahr, Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Übergriffe, zu werden. Klägerseits wurde Bezug genommen auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
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Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 wurden zudem „zur Ergänzung des Prozesskostenhilfebewilligungsantrages“ verschiedene Unterlagen betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorgelegt.
14
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.9.2025, ausgenommen Ziffer 3 Satz 4, aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
15
Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung.
17
Den Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 9.10.2025 abgelehnt (Az. RO 15 S 25.33902).
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Den Asylantrag der am … geborenen Schwester der Klägerin hat das Bundesamt mit gleichförmigem Bescheid vom 12.9.2025 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Antrag auf Eilrechtsschutz hatte keinen Erfolg (B.v. 9.10.2025 – …). Das Klageverfahren ist unter dem Az. … anhängig.
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Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
20
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 20.2.2026 abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten im Eilrechtsschutzverfahren (Az. RO 15 S 25.33902) sowie im gegenständlichen Hauptsacheverfahren Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 23.2.2026. Die Gerichtsakten in den Verfahren … und … (Schwester der Klägerin) wurden zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind, weil hierauf nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war, hat keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Bundesamts zur Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.)). Gleiches gilt für die in Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheids ergangenen Anordnungen (Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot, dazu 3. und 4.). Rechtmäßig ist auch die Feststellung des Bundesamts, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Feststellung entsprechender Verbote, § 113 Abs. 5 VwGO (dazu 2.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG.
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1. Das Bundesamt hat den Asylantrag infolge der Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat in der Sache zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt.
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a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach letzterer Vorschrift umfasst der internationale Schutz den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den subsidiären Schutz.
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Der Klägerin war in Griechenland ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden.
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b) Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig standen vorliegend auch keine unionsrechtlichen Gründe entgegen.
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aa) Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 82; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.1 – juris Rn. 12). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH a.a.O. Rn. 85 und 88; BVerwG a.a.O. Rn. 12). In diesem Fall verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Rates und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes einem Mitgliedsstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis – und mithin auch von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 43).
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Maßgeblich ist dabei, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 38). Solche Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 20). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 39; BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 20; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.1 – juris Rn. 12). Nachdem dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung zukommt, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 19). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, reicht regelmäßig für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht aus (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 19). Bei der Bewertung sind die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22).
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Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).
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Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 26). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
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Die Feststellung größerer Funktionsstörungen setzt die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat durch Auswertung bereits vorhandener oder gegebenenfalls gesondert zu beschaffender Erkenntnismittel voraus, wobei eine Funktionsstörung nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden darf, damit sichergestellt ist, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht „vorschnell“ den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens durchbrechen und hierdurch die Effektivität des Unionsmigrationsrechts gefährden (s. BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 22). Da allerdings bereits das Prüfen der Zustände in einem anderen Mitgliedstaat selbst – unabhängig von seinem Ergebnis – das grundsätzlich bestehende gegenseitige Vertrauen in Frage stellt, wird die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Zustände in anderen Mitgliedstaaten (Fall der Sekundärmigration) nicht unter den gleichen (niedrigen) Voraussetzungen ausgelöst wie bei einem klägerischen Vortrag hinsichtlich der Zustände im Herkunftsstaat (Fall des nationalen Asylverfahrens); der EuGH verlangt insofern für die Durchbrechung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens mehr als nur eine Behauptung (s. BayVGH a.a.O. – juris Rn. 23). Es genügt auch nicht, wenn sich aus dem klägerischen Vortrag nur eine entfernt liegende Möglichkeit einer entsprechenden Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr ergibt (s. BayVGH a.a.O. – juris Rn. 23). Erforderlich ist daher, drängen sich dem Gericht Funktionsstörungen nicht aus anderen Gründen auf, dass der jeweilige Kläger zu den Zuständen im schutzgewährenden Mitgliedstaat substantiiert vorträgt, wobei sich vorgelegte Angaben nicht auf die Darlegung einzelner Widrigkeiten beschränken dürfen, sondern diese zumindest auch tatsächliche Auswirkungen beschreiben müssen, deren Eintritt die strengen Merkmale einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllen könnten; der klägerische Vortrag muss ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe enthalten, um eine Prüfung und gegebenenfalls weitere Aufklärung auszulösen (s. BayVGH a.a.O. – juris Rn. 24).
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Die Prognose, ob im europäischen Mitgliedstaat, in den ein Drittstaatsangehöriger zurückkehren soll, eine ernsthafte Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht, wird ferner davon geprägt, ob er als vulnerabel anzusehen ist. In Bezug auf vulnerable Personen kann die Schwelle der Erheblichkeit schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13). Der relevante Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei vulnerablen Personen abzusenken (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris, Rn. 25). Vulnerabilität ist anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH Mannheim, U.v. 07.07.2022 – A 4 S 3696/21 – juris, Rn. 40; BayVGH, U. v. 04.03.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 41). Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BayVGH, U.v. 04.03.2024, Az. 24 B 22.30376 – juris Rn. 41). Die konkrete Einordnung eines Drittstaatsangehörigen richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und kann im Kontext des jeweiligen Zielstaats unterschiedlich zu beurteilen sein, wobei die nicht abschließende Aufzählung in Art. 21 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl Nr. L 180, S. 96 – Aufnahmerichtlinie) rechtliche Orientierung bietet (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris, Rn. 42; BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – BeckRS 2024, 36030 Rn. 11).
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bb) Von diesen Maßstäben ausgehend droht vorliegend bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Zwar weist das griechische Aufnahmesystem in Bezug auf international anerkannt Schutzberechtigte in mehreren Bereichen Defizite auf, so dass insbesondere der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen unabhängig von den konkreten Bemühungen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Die oben erläuterte Schwelle der Erheblichkeit wird nach den o.g. Kriterien unter Würdigung der Gesamtumstände vorliegend indes nicht erreicht.
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(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.4.2025 (Az. 1 C 18.24) entschieden, dass arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen männlichen Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Nach der Auswertung der Erkenntnismittel bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Die Grundbedürfnisse könnten durch eigene Erwerbstätigkeit, anfangs jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft, gegebenenfalls ergänzt durch Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen sowie Dritten, gedeckt werden. Die Entscheidung vom 16.4.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.10.2025 (Az. 1 C 11.25 – juris) bestätigt.
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Die Einzelrichterin schließt sich den Entscheidungen an und macht sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen.
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Die Einzelrichterin folgt damit insbesondere nicht der klägerseits zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5.5.2025 (Az, 15 B 2836/25 – juris), das entgegen der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.4.2025 für männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung bejaht hat. Die vom Verwaltungsgericht Hannover angesprochenen Aspekte hat auch das Bundesverwaltungsgericht (mit anderen Schlussfolgerungen) berücksichtigt. Die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover noch nicht veröffentlicht.
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(2) Die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenlage lässt sich nach Auffassung der Einzelrichterin auf arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge weibliche Schutzberechtigte übertragen.
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Dass die zugrunde gelegte Tatsachenlage nur für männliche Schutzberechtigte gelten würde, ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht (hierzu auch BayVGH, B.v. 19.1.2026 – 24 ZB 26.30076 – Rn. 9 und 12 – nicht veröffentl.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage zur (humanitären) Situation in Griechenland bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Bedürfnissen weiblicher Schutzberechtigter systematisch nicht Rechnung getragen werden würde und sie dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.
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Alleinstehende Frauen sind nicht schon a priori als vulnerable Personen einzustufen (BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – BeckRS 2024, 3997 Rn. 43). Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Situation in Griechenland ist eine Vulnerabilität nicht per se aufgrund des weiblichen Geschlechts anzunehmen. Anhaltspunkte hierfür sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Diese beschreiben insbesondere weder (Lebens-)Bedingungen, mit denen Frauen per se weniger umgehen könnten, noch Risiken, denen spezifisch und in größerem Maß Frauen ausgesetzt wären und die für sie deshalb eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde (so auch VG Frankfurt a.M., B.v. 28.11.2025 – 12 L 4728/25.F.A – BeckRS 2025, 34270; VG Regensburg, B.v. 7.10.2025 – RO 13 S 25.33980 – BeckRS 2025, 28985; VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – W 4 S 25.33868 – BeckRS 2025, 24365; a.A. etwa VG München, B.v. 6.10.2025 – M 11 S 25.34783 – juris, VG Hannover, U.v. 18.12.2025 – 15 A 3217/25 – juris). Weibliche Schutzberechtigte betreffende Schwachstellen, die die o.g. besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen würden, lassen sich den Erkenntnismitteln für Griechenland nicht entnehmen.
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Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich insbesondere nicht, dass die Unterkunftssituation für Frauen in Griechenland per se unzumutbar wäre (zur Zumutbarkeit wechselnder Unterkünfte und Notschlafstellen auch für Frauen vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 89). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich gewisse Hilfsangebote (etwa Unterkunftsangebote von Hilfsorganisationen) speziell an (hilfebedürftige) Frauen richten und diesen vorbehalten sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30.7.2025, S.11, 64 f.).
42
Ausgehend von den o.g. Erkenntnismitteln ist zudem anzunehmen, dass auch weibliche Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland haben. Arbeitskräftemangel herrscht u.a. in den Branchen Landwirtschaft, Tourismus und Gaststättengewerbe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30.7.2025, S. 45). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Branchen Frauen im Allgemeinen nicht oder generell weniger offenstehen würden als Männern, ergeben sich aus den Erkenntnismitteln nicht. Auch wenn Frauen gegebenenfalls stärker von Arbeitslosigkeit betroffen sein sollten als Männer (vgl. hierzu AIDA Country Report, September 2025, S. 202), belegen die wirtschaftliche Situation und die Lage auf dem Arbeitsmarkt in Griechenland gleichwohl einen hinreichenden Beschäftigungsbedarf auch für weibliche Schutzberechtigte.
43
Das klägerische Vorbringen bzw. die klägerseits hierzu zitierten Entscheidungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Diese enthalten keine Erkenntnismittel, aus denen sich die vorgetragene (erhöhte) Gefahr für weibliche Schutzberechtigte in Griechenland ergeben würde. Auch aus einem Bericht aus März 2022, der sich auf die Wohnsituation (allein) in Masafarhanas bezieht (vgl. https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-insidethe-invisible-refugeehouses-in-athens/), und auf den u.a. das Verwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 15.10.2025 (Az. 12 AE 7717/25) verwiesen hat und auf den (mittelbar) auch in anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen wird, ergibt sich eine solche nicht. Der Bericht enthält bereits keine Angaben zur Wohnsituation in Masafarhanas im Allgemeinen und äußert sich im Übrigen nicht zur (Wohn-)Situation für Frauen. Ungeachtet dessen ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass neben den Masafarhanas weitere Unterkunftsmöglichkeiten (angeboten etwa durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen) bestehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30.7.2025, S. 43 und 56 ff.), so dass auch aus diesem Grund nicht geschlossen werden kann, dass die vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten für Frauen im Allgemeinen nicht zumutbar wären.
44
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerseits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug (S. 185) des „World Migration Report 2024“ der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Dieser beschäftigt sich allgemein mit geschlechtsspezifischer Gewalt in von Flüchtlingen bewohnten Siedlungen bzw. Lagern („Genderbased violence in displacement settlements“) und nennt beispielhaft bzw. konkret die Situation in Lagern in Syrien und Bangladesch. Konkrete Aussagen zur Situation für Frauen in Griechenland enthält dieser nicht. Gleiches gilt für den vorgelegten Bericht „Frauen auf der Flucht“ vom 7.12.2018, der allgemein auf die Situation in Flüchtlingslagern, u.a. auch in Deutschland, verweist. Erkenntnisse zu systemischen Mängeln für weibliche Schutzberechtigte in Griechenland ergeben sich daraus nicht.
45
(3) Die Einlassungen der Klägerin zu ihren individuellen Umständen führen zu keinem anderen Ergebnis.
46
Die alleinstehende Klägerin ist jung, gesund und arbeitsfähig. Die vorgetragene Sprachbarriere führt, auch unter Berücksichtigung der von Arbeitskräftemangel betroffenen Branchen (s.o.), nicht dazu, dass der Klägerin der Zugang zum Arbeitsmarkt insgesamt verwehrt wäre. Für die Integration in den Arbeitsmarkt sind Hilfsangebote vorhanden, auf die die Klägerin zurückgreifen kann, und die im Übrigen auch das Angebot von Sprachkursen umfassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wien, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 30.7.2025, S. 43 f.). Mit Blick auf den bestehenden Arbeitskräftemangel und unter Berücksichtigung der betroffenen Branchen ist ferner nicht davon auszugehen, dass ein Zugang zum Arbeitsmarkt nur bei entsprechender Vor- und/oder Ausbildung gegeben wäre. Nach ihrem Vorbringen verfügt die Klägerin im Übrigen über eine schulische Bildung und hat in Deutschland damit begonnen, auch berufliche Erfahrung zu sammeln.
47
Die Ansicht der Klägerin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihres Kulturkreises in Griechenland als alleinstehende Frau besonders gefährdet wäre, findet in den Erkenntnismitteln keine Stütze. Gleiches gilt für das Vorbringen einer „Verwestlichung“.
48
Die Klägerin wird im Übrigen voraussichtlich nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrer Schwester, der mit gleichlautendem Bescheid vom 12.9.2025 ebenfalls die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde und deren Klageverfahren unter dem Az. RO 15 K 25.33908 bei Gericht anhängig ist, zurückkehren. Die Klägerin und ihre Schwester können sich daher auch gegenseitig unterstützen. Der klägerische Einwand, dass diese sich gegenseitig im rechtlichen Sinn keine Unterstützung schuldeten, greift nicht durch. Bei realitätsnaher Betrachtung wird eine solche gleichwohl erfolgen.
49
Klägerseits wurde in der mündlichen Verhandlung zudem vorgetragen, dass … Brüder, die über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügten und berufstätig seien, Unterstützung auch in finanzieller Form leisteten bzw. geleistet hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls im Bedarfsfall ergänzend (erneut) auf entsprechende Unterstützung zurückgegriffen werden kann.
50
In der Gesamtschau wird die Klägerin demnach prognostisch in der Lage sein, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren existenznotwendigen Lebensunterhalt zu sichern, wobei sie im Bedarfsfall (ergänzend) auf Unterstützungsleistungen von (nicht staatlichen) Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen sowie Dritten zurückgreifen kann.
51
2. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (dazu a)) oder Abs. 7 (dazu b)) AufenthG, das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würde (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 62), besteht bei summarischer Prüfung nicht.
52
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Das setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn die anerkannten Flüchtlinge ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Ls. und Rn. 11).
53
Ausgehend hiervon liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die humanitären Bedingungen in Griechenland führen, auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin, vorliegend nicht zu der Annahme, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1 wird verwiesen.
54
b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben alsbald nach der Rückkehr des Ausländers führt (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – BeckRS 2024, 6211 Rn. 49 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – juris Rn. 34). Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 und 5 ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, und liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
55
§ 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, auf den § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Bezug nimmt, gibt vor, dass der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).
56
Eine entsprechende Gefahrenlage ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat die Klägerin keine Erkrankung in o.g. Sinn glaubhaft gemacht.
57
3. Die auf Grundlage von §§ 34, 35 AsylG ergangene Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 liegen vor. Insbesondere stehen familiäre Bindungen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG, einer Abschiebung vorliegend nicht entgegen. Die Klägerin hat über eine emotionale Verbundenheit hinausgehende zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit (zu diesem Kriterium vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025 § 34 Rn. 13; OVG Greifswald, U.v. 17.6.2024 – 4 LB 215/20 OVG – BeckRS 2024, 15631 Rn. 91 ff.; Hofmann in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, Art. 8 Rn. 16 ff. m.w.Nachw.) nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
58
Gemäß § 35 droht das Bundesamt dem Ausländer u.a. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
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4. Als rechtmäßig erweist sich auch das auf Grundlage von § 11 AufenthG ergangene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheids. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
60
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).