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VGH München, Urteil v. 04.08.2026 – 24 B 26.30592
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Titel:

Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), anerkannt Schutzberechtigte, geschlechtsspezifische Vulnerabilität (verneint), alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Frau, Unterkunftssituation, Asylverfahren, Unzulässigkeitsentscheidung, Vulnerabilität, Abschiebungsandrohung, Erwerbstätigkeit, Menschenwürde

Normenketten:
GRC Art. 4
EMRK Art. 3
RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
AsylG a.F. § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 87e
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Frauen, die nach Griechenland zurückkehren, sind nicht aus geschlechtsspezifischen Gründen vulnerabel.
2. Nichtvulnerable weibliche anerkannt Schutzberechtigte müssen bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen rechnen.
Schlagworte:
Asylrecht, Sekundärmigration (Griechenland), anerkannt Schutzberechtigte, geschlechtsspezifische Vulnerabilität (verneint), alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Frau, Unterkunftssituation, Asylverfahren, Unzulässigkeitsentscheidung, Vulnerabilität, Abschiebungsandrohung, Erwerbstätigkeit, Menschenwürde
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 24.02.2026 – RO 15 K 25.33903
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihren Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung in die Hellenische Republik (nachfolgend: Griechenland) angeordnet hat.
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Die 1999 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste über die Türkei und Griechenland am 31. März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. Mai 2023 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Eurodac-Recherche durch das Bundesamt ergab Treffer der Kategorien 1 und 2 (28.10.2022 bzw. 22.12.2022) für Griechenland und dass der Klägerin am 28. Dezember 2022 internationaler Schutz gewährt wurde.
3
Im Rahmen ihrer Anhörungen (5.5.2023 bzw. 6.3.2024) gab die Klägerin an, sie habe seit 2014 in einem Vertriebenenlanger in Chanke (Irak) gelebt, nachdem ihre Familie vor Milizen des „Islamischen Staats“ geflohen sei. Den Irak habe sie im August 2022 zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder endgültig verlassen; ihre Eltern und mehrere Brüder seien zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland gewesen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei sei sie mithilfe eines Schleusers am 28. Oktober 2022 nach Griechenland eingereist, wo sie sich insgesamt fünf oder sechs Monate aufgehalten habe. In Griechenland sei ihr für drei Jahre internationaler Schutz zuerkannt worden. Sie sei zunächst in einem Camp untergebracht gewesen, habe dann dort nicht mehr leben können, weil es keine Arbeit gegeben habe, um Geld zu verdienen. Darüber hinaus habe sie ohnehin zu ihren Eltern nach Deutschland gewollt. Bei ihrer letzten Anhörung am 16. Januar 2025 erklärte die Klägerin, nicht nach Griechenland zurückzuwollen; es habe keine Möglichkeit gegeben, zu arbeiten und die Sprache zu lernen, keine medizinische Versorgung und keine Wohngelegenheiten.
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Mit Bescheid vom 12. September 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2), drohte die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate auf dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die erfolgte Schutzgewährung in Griechenland und stellte fest, dass ihr trotz schwieriger Lebensverhältnisse als alleinstehender, erwerbsfähiger und nichtvulnerabler Personen keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung drohe.
5
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 24. Februar 2026 ab. Der Antrag sei zu Recht als unzulässig abgelehnt worden, da der Klägerin durch Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei und ihr bei einer Rückkehr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. April 2026 – RO 15 K 25.33903 – und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2025 aufzuheben, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Zur Begründung lässt sie vorbringen, bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe für sie als alleinstehende Frau die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung, da Frauen regelmäßig und gesellschaftsübergreifend von Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt als auch von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht seien. Wegen der erhöhten Gefahr, Opfer von Gewalt, insbesondere von sexualisierter Gewalt, zu werden, wegen der Arbeitsmarktbenachteiligung, des erhöhten Hygienebedarfs anlässlich der Regelblutung sowie der geringeren Unterstützung durch soziale Netzwerke, insbesondere solche in Zusammenhang mit der Herkunftsgesellschaft, seien Frauen als vulnerabel einzustufen. Nicht nur hätten Frauen im Vergleich zu Männern bei ihrer Ankunft schlechtere Sprachkenntnisse und Schulbildung, sondern seien auch im Hinblick auf körperliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, auf dem Bau, in Lager- oder Beladetätigkeiten im Regelfall unterlegen. Obdachlosigkeit stelle für Frauen eine besondere Gefahr dar, gerade weil viele Unterkünfte keine hinreichend abgegrenzten Wohnräume, kaum Sicherheitspersonal, keine geschützten Rückzugs- oder Sanitärräume böten, was sexualisierte Gewalt gegenüber Frauen ermögliche. Der Klägerin drohten die skizzierten Gefahren umso mehr, da sie innerhalb ihrer irakischen Herkunftsgesellschaft gleich zwei marginalisierten Gruppen bzw. Minderheiten angehöre, nämlich den Yesidinnen sowie den verwestlichten Frauen, sodass eine Unterstützung durch Landsleute nicht bzw. nur eingeschränkt zu erwarten sei
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2026 sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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A. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. September 2025 ist – in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (BGBl I Nr. 111)) – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Asylantrag ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (I.) und Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands bestehen nicht (II.). Die Abschiebungsandrohung wie auch das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls rechtmäßig (III.).
14
Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unterliegen Anträge, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, in Ansehung des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes weiterhin der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl Nr. L 180 S. 60 – Asylverfahrensrichtlinie; vgl. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrensverordnung – VVO; § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG) und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 – AsylG a.F. – und zwar auch für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Auch wenn die Übergangsvorschrift des § 87e AsylG handwerklich unbefriedigend und sogar missverständlich ausgestaltet sein mag, wird man unterstellen können, dass der Gesetzgeber eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende, Regelung treffen und das AsylG a.F. nicht auch für Altfälle, also solche, auf die gemäß Art. 79 Abs. 3 VVO die Asylverfahrensrichtlinie Anwendung findet, aufheben wollte. Der Übergangsvorschrift ist mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die von Art. 79 Abs. 3 VVO vorgegebene Zäsur auf das nationale Recht zu übertragen. Nur eine solche Auslegung stellt sicher, dass in Ansehung von Altanträgen die weiterhin maßgebliche und anwendungsvorrangige Asylverfahrensrichtlinie im nationalen Recht umgesetzt bleibt.
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I. Die Beklagte hat den Asylantrag in Nummer 1 des Bescheids zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt. Die Norm nutzt die durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte und abschließend ausgestaltete Möglichkeit, anstelle einer Sachentscheidung einen Asylantrag als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. gewährt hat (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2020 – C-564/18 – juris Rn. 29 ff.). Die Voraussetzungen sind hier gegeben.
16
Die Klägerin hat am 28. Dezember 2022 in Griechenland den internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen.
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Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist vorliegend nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Klägerin gehört zur Gruppe der nichtvulnerablen Personen. Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der dort geltenden Lebensbedingungen keine Gefahr einer mit Art. 4 GRC unvereinbaren unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.
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1. Die Mitgliedstaaten können von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis – und mithin von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. – einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a. – juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 88), wenn die Antragsteller in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie). In einem solchen Fall ist deshalb bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 17).
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a) Art. 4 GRC verbietet ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Inhaltlich entspricht dieses Verbot dem Recht, das durch Art. 3 EMRK garantiert ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC). Für die Anwendungssperre hinsichtlich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist alleine die Frage maßgeblich, ob die festgestellten Bedingungen in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat – hier Griechenland – in allgemeiner Hinsicht regelhaft derartige Schwachstellen aufweisen, die unabhängig vom Einzelfall die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
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Für die Beurteilung, ob eine solche Gefahr zu erwarten ist, bedarf es einer Prognose, wie der betroffene Drittstaatsangehörige im Falle der Rückkehr behandelt werden wird. An die hierbei anzustellende Prognose sind aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 81; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 84), hohe Anforderungen zu stellen. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
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b) Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn in einem Mitgliedstaat bei der praktischen Umsetzung des Migrationsrechts regelhaft größere Funktionsstörungen auftreten. Wegen der Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes tragen Störungen die Annahme einer ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRC unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehören in dem Mitgliedsstaat der anderweitigen Schutzgewährung jedoch nur dann, wenn sie sich zum einen als systemische oder allgemeine Schwachstellen erweisen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und zum anderen anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss beachtlich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 f.).
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Aus der Vermutungsregel folgt auch, dass eine entsprechende Gefahr nicht bereits dann besteht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung einschlägiger Grundbedürfnisse oder eine anderweitig menschenwürdige Behandlung (positiv) sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass deren Befriedigung oder eine solche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21).
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Verfügt das Gericht über Angaben, die die Klagepartei vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Die Beurteilung der Sachlage im Mitgliedstaat basiert dabei in der Regel auf Basis einer Gesamtschau jeweils für sich genommen nicht ausreichend deutlicher Tatsachen. Diese Gesamtschau unterliegt dabei den allgemeinen Grenzen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO.
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c) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).
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Wegen des anzulegenden strengen Maßstabs wird die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 13). Der zeitliche Prognosehorizont einer grundrechtswidrigen Handlung als Folge einer festgestellten Schwachstelle ist dabei auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25).
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d) Im Rahmen der Prognose, ob ein Betroffener bei Rückkehr unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, sind zum einen die örtlich vorherrschenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, ob er aufgrund dieser den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau sichern kann. Hierbei sind alle realistischen Formen der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29). Zum anderen sind bei der Bewertung die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22).
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Mit Bezug auf die Unterkunftsbedingungen sind auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen oder sonstige einfachste Camps mit in den Blick zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 40, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 45, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 -juris Rn. 83). Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind zumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 39).
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2. Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe und nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln erwarten die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Griechenland keine Lebensverhältnisse, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC im vorstehenden Sinne zu erfahren.
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a) Bei der Vornahme der Prognose ist davon auszugehen, dass die gesunde, erwerbsfähige Klägerin, die frei von Unterhaltsverpflichtungen ist, nicht der Gruppe der vulnerablen Personen zuzurechnen ist. Insbesondere kann keine Vulnerabilität daraus abgeleitet werden, dass sie eine Frau ist.
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aa) Der Begriff „Vulnerabilität“ bedeutet seinem Wortsinn nach zunächst „Verwundbarkeit, Verletzlichkeit“ und wird im Allgemeinen als Anfälligkeit oder Empfänglichkeit für bestimmte Faktoren in einem bestimmten, z.B. ökonomischen, medizinischen oder soziologischen Kontext verstanden.
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Im speziell asylrechtlichen Sinne ist von Vulnerabilität dann auszugehen, wenn sich die betroffene Person in einer konkreten Situation befindet, die sie besonders schutzbedürftig wirken lässt. Rechtliche Orientierung für die Einordnung dieses „besonderen Schutzbedarfs“ bietet Art. 20 Abs. 3 und – die Einzelfallprüfung betonend – Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie (hierzu VGH BW, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris Rn. 6), der eine nicht abschließende Aufzählung von besonders schutzbedürftigen Personen enthält (vgl. auch nach neuer Rechtslage „besondere Bedürfnisse“ gemäß Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungsverordnung). Die beispielhaft genannten und durchaus verschiedenartigen Personengruppen haben gemeinsam, dass sie alle aus besonderen und ihnen innewohnenden Gründen, d.h. ihrer persönlichen Situation oder ihren Eigenschaften (Minderjährige und unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, ältere Menschen) bzw. ihren jeweiligen personenbezogenen Umständen (Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern; Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder mit psychischen Störungen) oder mit nachhaltig und schwerwiegend prägenden Erfahrungen (Opfer des Menschenhandels und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben) als anders zu behandelnd, nämlich besonders schutzbedürftig, gewertet werden. Diese nicht abschließende Aufzählung an Personen findet sich auch in dem geltenden griechischen Asylgesetz wieder (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 30.7.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 10).
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Als unmittelbare Folge eines besonderen Schutzbedarfs weisen diese Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf auf und können deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen, sodass sie wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten werden (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 40). Infolgedessen müssen sie nach geänderten bzw. ihrem besonderen Schutzbedarf angepassten Maßstäben beurteilt werden, weil die Grenze der Zumutbarkeit – und damit das Entstehen einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder einer Verelendung – bei der Konfrontation mit ungünstigen Umständen schneller anzunehmen sein wird als bei einem gesunden Erwachsenen. Denn vulnerablen Personen fehlt es an entsprechenden Handlungsmöglichkeiten oder Bewältigungsstrategien.
33
bb) Es lässt sich weder den vorliegenden Erkenntnismitteln noch dem individuellen Vortrag der Klägerin entnehmen, dass sie als Frau eine geschlechtsspezifische Vulnerabilität zu befürchten hätte.
34
Erwachsene und gesunde Frauen sind per se und a priori nicht als vulnerabel anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2025 – 24 ZB 25.31394 – juris Rn. 8). Denn Frauen haben nicht von vornherein einen maßgeblich anderen Versorgungsbedarf. Die bloße Tatsache, dass Frauen im Allgemeinen andere körperliche Voraussetzungen als Männer mitbringen – namentlich geringere absolute Muskelkraft, die Fähigkeit, schwanger zu werden und Kinder zu gebären, was wiederum eine Menstruation voraussetzt – trifft auf alle Personen dieses Geschlechts in gebärfähigem Alter auf der ganzen Welt zu und kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne einer Vulnerabilität begründen. Zwar können Frauen im Zusammenhang mit der Prüfung von Verfolgungsgründen in ihrem Heimatland durchaus als eine abgrenzbare soziale Gruppe gelten, was jedoch stets in Verbindung mit und wegen der dort gelebten Sonderbehandlung der Frau an sich zu sehen ist (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2024 – C-621/21 – juris Rn. 50 ff.). Auch wenn es durchaus Länder und Gesellschaften auf der Welt geben mag, in denen bereits die geschlechtliche Zuordnung als Frau eine dauerhafte und systemimmanente Benachteiligung mit sich bringt, zählt Griechenland keinesfalls dazu. Denn sowohl europarechtliche als auch nationalrechtliche Vorgaben garantieren in Griechenland die Gleichstellung von Mann und Frau.
35
Hiervon zu unterscheiden ist eine etwaige geschlechtsspezifische Diskriminierung, die sich aus historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnissen und soziokulturellen Mechanismen ergibt. Die Tatsache, dass es auch heute noch innerhalb Europas notwendig zu sein scheint, entsprechende Regelwerke (z.B. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 – Istanbul-Konvention) zu erlassen, streitet weniger für eine geschlechtsspezifische Vulnerabilität von Frauen, als vielmehr für einen Fortbestand tatsächlich gelebter Ungleichheit.
36
Ob und ggf. inwieweit eine geschlechtsspezifische Diskriminierung in Griechenland besteht, die es gesunden, erwerbsfähigen Frauen ohne Unterhaltsverpflichtung erschweren könnte, sich in zumutbarer Weise um Obdach und die Erwirtschaftung eines Existenzminimums zu kümmern, ist keine Frage der Vulnerabilität, sondern im Rahmen der zu erwartenden Rückkehrsituation zu prüfen. Maßgeblich bleibt dabei, ob eine erniedrigende Situation droht, namentlich weil die Klägerin bei ihrer Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, da es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der örtlich vorherrschenden Möglichkeiten – auch und gerade für Frauen – nicht möglich sein wird, in zumutbarer Weise den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern.
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cc) Soweit die Klägerin darüber hinaus Vulnerabilität für sich beanspruchen möchte, weil sie eine „verwestlichte“ Yesidin sei, folgt der Senat dem nicht.
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Ihre Ausführungen, sie sei nicht nur Yesidin, sondern entspreche zudem nicht dem traditionellen Rollenbild des überwiegend muslimisch geprägten Iraks und sei insofern „verwestlicht“, sodass sie mutmaßlich keinen Zugang zu bzw. Unterstützung von irakischen Flüchtlingsgruppen erhalten werde, sind für den vorliegenden Maßstab im Kontext einer Vulnerabilität unerheblich. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, kann dieser Umstand nicht zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit führen, die einen erhöhten Versorgungsbedarf auslösen könnte. Denn inmitten steht die Rückkehr der Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte nach Griechenland und damit in ein Land, das unstrittig institutionell und verfassungsrechtlich als ein Mitgliedstaat der Europäischen Union „dem Westen“ zuzuordnen ist. Der Maßstab ist daher nicht, ob sich die Klägerin in irakischmuslimisch geprägte Strukturen einfinden können wird, sondern ob sie sich in Griechenland unter Teilhabe an bzw. Integration in die dortige Gesellschaft eine Existenz sichern kann. Ob die Klägerin als Yesidin oder als „verwestlichte“ Frau ggf. Diskriminierung ihrer eigenen irakischen Landsleute erfahren wird, ist hingegen nicht von Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als weder den Erkenntnismitteln zu entnehmen ist und auch nicht von der Klägerin vorgebracht wurde, dass die Sicherung ihres Existenzminimums in Griechenland maßgeblich von irakischen Netzwerken oder Unterstützungsangeboten abhängen würde, die danach unterscheiden würden.
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b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung widerfahren wird.
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aa) Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland grundsätzlich auch auf alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Frauen Anwendung findet.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland mit Urteilen vom 16. April 2025 (1 C 18.24 – juris) sowie vom 23. Oktober 2025 (1 C 11.25 – juris) dahingehend beurteilt, dass männliche nichtvulnerable Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Hiervon umfasst sind danach alle volljährigen männlichen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an Krankheiten leiden, die einen besonderen Schutzbedarf begründen (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 14, 24, 59 f.). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2025 festgehalten und vertiefend ausgeführt, dass es männlichen anerkannt Schutzberechtigten zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs zuzumuten ist, gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen im informellen Sektor jenseits der durch Hoheitsträger und gesellschaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 39 ff.).
42
Aus der Festlegung auf die Personengruppe der männlichen anerkannt Schutzberechtigten ist nicht abzuleiten, dass für alle anderen Personengruppen etwas anderes gelten müsste, sondern sie ist der Funktion der Tatsachenrevision geschuldet, deren Prüfungsgegenstand allein die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat ist (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). Um die allgemeine Lage möglichst konkret beurteilen zu können, bedarf es aber eines abgrenzbaren Bezugsrahmens, welcher der von der die Tatsachenrevision begründenden Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis ist; dieser muss zumindest so weit gezogen werden, dass er die jeweils klagende Person nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 12 f.).
43
Diese Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage gilt auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da sich den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln keine nennenswerte Veränderung der allgemeinen Lage in Griechenland entnehmen lässt.
44
bb) Zur Überzeugung des Senats gelten diese Maßstäbe für gesunde, erwerbsfähige und nichtvulnerable Schutzberechtigte unabhängig vom Geschlecht und damit auch für die Klägerin. Auch wenn die Situation für alleinstehende Frauen nicht vollkommen deckungsgleich mit derjenigen der alleinstehenden Männer ist, ergibt sich aus den herangezogenen Erkenntnismitteln nicht, dass weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine den Mindestanforderungen entsprechende Unterkunft erlangen können (1). Zudem können auch weibliche anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (2).
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(1) Aus den Erkenntnismitteln, insbesondere unter Berücksichtigung derjenigen, die Rückschlüsse auf die Unterkunftssituation von weiblichen anerkannt Schutzberechtigten zulassen, ergibt sich nicht, dass die hier maßgebliche Personengruppe der weiblichen, alleinstehenden und nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit oder einer den Anforderungen des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Unterkunftssituation ausgesetzt wäre.
46
Nicht-vulnerable weibliche anerkannt Schutzberechtigte sind bei einer Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich denselben Schwierigkeiten ausgesetzt, denen auch männliche anerkannt Schutzberechtigte ausgesetzt sind (siehe hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 34 ff. und U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 26 ff. und 1 C 19.24 – juris Rn. 25 ff.). Insbesondere steht ihnen bei der Suche nach einer den Anforderungen des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK entsprechenden Unterkunft im Regelfall keine staatliche Unterstützung zur Verfügung und es bestehen zudem erhebliche bürokratische und finanzielle Herausforderungen. Zudem dürfte wohl davon auszugehen sein, dass nicht hinreichend Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung stehen, insbesondere, weil die vorhandenen Unterkünfte zu einer hohen Zahl bereits mit griechischen Staatsangehörigen ausgelastet sind und hohe Zugangshürden bestehen.
47
(1.1) Auch wenn bei einer Rückkehr nicht sichergestellt ist, dass die Klägerin eine Unterkunft erhalten wird, führt das zur Überzeugung des Senats nicht dazu, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit ihrer Menschenwürde unvereinbar ist. Der oben dargestellte strenge Maßstab fordert nämlich nicht das gesicherte Vorliegen einer (festen) Wohnstätte, sondern lediglich die Verfügbarkeit von – ggf. wechselnden – Unterkunftsmöglichkeiten, die zumindest zeitweilig Schutz vor den Auswirkungen des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Hierzu gehört ausdrücklich auch eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen, sodass der Senat keinen Anlass sieht, hinsichtlich menstruierender Frauen strengere Maßstäbe anzulegen oder andere Anforderungen als eine Toilette, ein Waschbecken oder eine erreichbare Duschmöglichkeit zu stellen.
48
Vor diesem Hintergrund war dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung einer Stellungnahme zum „Beweis der Tatsache, dass in Griechenland als schutzberechtigt anerkannte Frauen, die nach Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat nach Griechenland zurückkehren, regelmäßig obdachlos werden bzw. in sogenannte prekäre Wohnungssituationen verfallen (also informelle Unterkünfte, kurzfristige Unterkünfte und Unterkünfte in Abhängigkeit von Dritten)“, nicht nachzugehen, da er an den anzulegenden rechtlichen Maßstäben vorbeigeht. Denn gerade die im Antrag zur Klarstellung des Begriffs „prekäre Wohnsituationen“ in Klammern genannten Beispiele sind alles nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zumutbare Unterkunftsmöglichkeiten. Bloß weil eine Wohnsituation als „prekär“, d.h. unsicher, bedenklich oder misslich, angesehen werden kann, führt deren – insbesondere vorübergehende – Inanspruchnahme nach den strengen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o. Rn. 27) nicht in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Lage.
49
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Definition von Obdachlosigkeit. So erfasst die offizielle statistische Definition Personen, die sich legal im Land aufhalten und keinen oder keinen gesicherten Zugang zu adäquaten Unterkünften haben, die entweder im Eigentum stehen oder angemietet sind oder auch solche, die zur Verfügung gestellt werden (OECD, Country note: Data on homelessness in Greece, 2023, S. 1: „no or insecure access to adequate owned, rented or bestowed housing“). Dies umfasst aber nicht nur auf der Straße lebende Personen, sondern auch solche, die in Notunterkünften leben oder übergangsweise in bestimmten Einrichtungen (vgl. OECD, a.a.O.).
50
(1.2) Darüber hinaus scheint Obdachlosigkeit im buchstäblichen Sinne, also das Leben „ohne Dach über dem Kopf“, kein Massenphänomen zu sein, was wohl daran liegen dürfte, dass der Großteil der anerkannt Schutzberechtigten in sog. informellen Unterkünften – wenn auch ggf. nur vorübergehend – Obdach findet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 30.7.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 42). Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass obdachlose Personen in nennenswerter Anzahl in Griechenland, insbesondere in den Ballungsräumen, auf den Straßen oder in öffentlichen Parks nächtigen würden. Entsprechende Auskünfte oder Berichterstattung konnte auch die Klägerin nicht vorlegen.
51
(1.2.1) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang kritisiert, dass man aus fehlender Kenntnis keine verbindlichen Umkehrschlüsse ziehen könnte und fordert, die informellen Unterkünfte konkret zu benennen, verkennt sie nicht nur den hier anzulegenden, vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens geprägten rechtlichen Maßstab (vgl. Rn. 22), sondern auch die Bedeutung von „informell“. Schon der Bezeichnung ist immanent, dass diese Unterkunftsmöglichkeiten nicht zentral organisiert bzw. erfasst sind und dementsprechend nicht ersichtlich ist, welche Stelle überhaupt solche Datenbanken führen könnte. Zudem gelten als informelle Unterkünfte auch die – ggf. wechselnden (Stichwort „couch surfing“) – Übernachtungen bei Bekannten oder Kollegen, welche schlichtweg nicht erfassbar sind, auch weil sie bereits tief in den höchstpersönlichen Bereich der Beteiligten hineinreichen.
52
Die oft – auch von der Klägerin selbst – als Beispiel für informelle Unterkünfte genannten „Masafarhanas“, welche ausschließlich alleinstehenden afghanischen Männern offenstehen, stellen in diesem Zusammenhang eine Ausnahme dar. Deren Form ist als soziologisches Phänomen über viele Jahre organisch gewachsen und basiert auf der Initiative eines einzelnen Mannes, der sich mit anderen zusammengeschlossen hat, die in einer ähnlichen Situation waren. Dem Artikel „Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens“ (Papageli u.a. für „Solomon“ vom 10.3.2022) ist zu entnehmen, dass es nach Schätzungen mittlerweile an die 20 Masafarhanas in und um Athen gibt, die alle informell betrieben werden. Der interviewte Gastgeber bzw. Betreiber „Máma“, der selbst seit 16 Jahren in Griechenland lebt und die Unterkunft, welche die Autoren besuchten, seit über zehn Jahren betreibt, gab gegenüber den Interviewern an, er habe dieses Haus gegründet, weil er alleinstehend war und es auch andere in der gleichen Situation gab. Die den Masafarhanas zugrundeliegenden Strukturen konnten sich nur allmählich und aufgrund der über viele Jahre bestehenden hohen Nachfrage etablieren, bis sie sich faktisch institutionalisierten. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überraschend, dass es im Gegensatz zu den Masafarhanas über andere informelle Unterkünfte keine konkreten Berichte oder Informationen gibt, auch wenn in dem Artikel für Solomon in einem Nebensatz erwähnt wird, dass es ähnliche Unterkünfte für andere Nationalitäten, wie z.B. Syrer und Ivorer, gäbe („The masafahánas – there are similar homes for other nationalities, such as Syrians or Ivorians – provide cheap accomondation for people in need“). Daher ist nach realistischer Betrachtung davon auszugehen, dass die von den Migranten vor Ort selbst ins Leben gerufenen Communities einen wichtigen Beitrag leisten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 30.7.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 44).
53
Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Suche nach einer informellen Unterkunftsmöglichkeit oftmals ein Netzwerk vor Ort voraussetzt, welches sich Rückkehrer aus Deutschland regelmäßig nicht aufgebaut haben können. Dies bedeutet jedoch nur, dass ein etwaiger Zugang schwieriger, aber nicht unmöglich wird, sondern eine erhöhte Einsatzbereitschaft und mehr Suchaufwand fordert. Der so erhöhte Schwierigkeitsgrad wird durch den Umstand aufgewogen, dass aus Deutschland zurückkehrende Personen ihre Rückkehr vorbereiten können und bereits von hier aus ihre Suche beginnen, Informationen sammeln und Auskünfte, insbesondere über Anlaufstellen für weitere Unterstützung, einholen können.
54
(1.2.2) Soweit die Klägerin kritisiert, dass es keine vergleichbare Unterkunftsstruktur für alleinstehende Frauen gibt, übersieht sie, dass für deren Entstehen eine entsprechende Nachfrage eine essentielle Bedingung ist. Nachdem es im Vergleich zur Anzahl an alleinstehenden Männern kaum alleinstehende Frauen unter den Flüchtlingen in Griechenland gibt, kann dies schon denknotwendig nicht der Fall sein.
55
Ausweislich der Studie des Immigration Policy Lab (IPL) „Home for good?“ der ETH Zürich/UC London von Dezember 2023, welche zwischen April und Juli 2022 insgesamt 3.755 in Griechenland entweder als anerkannt Schutzberechtigte oder im Asylverfahren befindliche Personen befragte, fällt bei Betrachtung der konkreten Zahlen auf, dass der Anteil an alleinstehenden anerkannt schutzberechtigten Frauen mit 1,46 Prozent eine verschwindend geringe Personengruppe darstellt (vgl. Appendix S. 46 f.: von den insgesamt 3755 befragten Personen waren 1.427 Frauen, von denen wiederum aber nur 142 – davon 55 anerkannt Schutzberechtigte – alleinstehend waren (vgl. Appendix S. 47: „household type“)).
56
Auch wenn die Befragung unter anderem auch die Unterkunftssituation untersuchte, im Rahmen derer die Option der Obdachlosigkeit („homeless“) abgefragt wurde, kann diese Studie zur Überzeugung des Senats nicht belastbar zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob bzw. inwieweit Gefahr von Obdachlosigkeit für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland besteht. Von allen befragten schutzberechtigten Personen gaben insgesamt zwar nur 3,1 Prozent an, obdachlos zu sein (s. S. 10 sowie Appendix S. 47). Diese Zahl hat jedoch angesichts der Erhebungsmethode wenig Aussagekraft. Nach der Ausgestaltung der Studie bildet sie nur die Lebensumstände derjenigen Personen ab, welche die Anfrage überhaupt beantwortet haben (Introduction S. 2: „The data is only representative of those who pick up the phone when contacted and who agreed to participate.“). Darauf weist auch Marina Casalis, eine der Autorinnen der Studie, in ihrer im Verfahren vorgelegten Stellungnahme hin und führt weiter aus, dass ihre Studie nicht dazu geeignet sei, Aussagen zu treffen, ob Obdachlosigkeit (k) ein Massenphänomen sei; denn die Personengruppe der Obdachlosen wäre grundsätzlich nur schwer zu erreichen und zudem sei die Situation einer Obdachlosigkeit ein Stigma und mit Scham verbunden (vgl. E-Mail von Marina Casalis vom 22.3.2025, vorgelegt als Anlage BK7 mit Schriftsatz vom 28.7.2026). Zudem besteht auch hier die schon bereits in Zusammenhang mit der statistischen Erfassung von Obdachlosigkeit aufgezeigte Schwierigkeit (s. Rn. 49), dass Obdachlosigkeit nicht gleichzusetzen ist mit dem im Rahmen der Frage der menschenwürdigen Behandlung anzulegenden Maßstab eines Zugangs zu einer – wie auch immer gearteten – Unterkunft.
57
(1.2.3) Vor diesem Hintergrund musste auch nicht dem in diesem Zusammenhang (bedingt) gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachgegangen werden.
58
Die Klägerin beantragte die Einvernahme von Marina Casalis zum Beweis der Tatsache, dass die Studie „Home for good“ keine relevante Aussage dazu trifft, ob Personen, insbesondere Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutzstatus zugesprochen wurde, die aber in einen Drittstaat ausgereist sind, nach Rückkehr Gefahr laufen, obdachlos zu werden bzw. in eine prekäre Wohnsituation zu geraten.
59
Nachdem die Autorin selbst in ihrer E-Mail vom 22. März 2025 ausdrücklich darauf verweist, dass ihre Studie nicht danach differenziert, ob die befragten anerkannt Schutzberechtigten ggf. zuvor Griechenland in Richtung anderer Mitgliedstaaten verlassen hatten und dann zurückgekehrt sind, war diese Tatsache bereits im Sinne der Klägerin beantwortet. Aber auch ungeachtet der (fehlenden) Differenzierung nach anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland verblieben sind und denjenigen, die Griechenland in Richtung anderer Mitgliedstaaten verlassen haben, geht der Senat ohnehin davon aus, dass die Studie aus den oben dargestellten Gründen (vgl. Rn. 56) keine belastbare Aussage zur Gefahr einer Obdachlosigkeit im Allgemeinen und damit auch für Frauen im Besonderen treffen kann.
60
(1.3) Soweit die Klägerin angesichts der nicht eindeutig gesicherten Unterkunftssituation die Gefahr von sexualisierter Gewalt bzw. sexuellen Übergriffen, insbesondere in Notunterkunftsstellen mit gemischten Schlafsälen oder auf der Straße, befürchtet, ist das ein Risiko, das – so wie im Übrigen auch hierzulande – niemals vollständig ausgeschlossen werden kann. Es gibt jedoch keine Erkenntnisse, die belegen würden, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit sexueller Übergriffe in Griechenland zu befürchten wäre.
61
Für dessen realistische Einschätzung können nicht die Berichte über die Zustände in Flüchtlings- bzw. Ankunftslagern („refugee camps/sites“), insbesondere auf den Ägäischen Inseln, herangezogen werden (vgl. z.B. Bericht von Jensen, Genderbased violence (2019), von der Klägerin als Anlage BK27 mit Schriftsatz vom 30.6.2026 vorgelegt). Ungeachtet dessen, ob die in der Vergangenheit teils dramatischen Zustände auch heute noch vorherrschen, wären sie für das Verfahren der Klägerin als anerkannt Schutzberechtigter nicht von Belang, da sich die dortigen damaligen Zustände keinesfalls auf außerhalb der Flüchtlingslager übertragen ließen. Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 30.7.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 34). Auch die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vorgetragen, dass sie nach Zuerkennung des internationalen Schutzes das Flüchtlingslager verlassen musste.
62
Den verfügbaren Erkenntnissen lässt sich auch sonst nicht entnehmen, dass Frauen in Griechenland einem erhöhten Risiko, Opfer von sexueller Gewalt zu werden, ausgesetzt wären. Laut einer Umfrage des UNHCR für das Jahr 2024 (Inter-Agency Coordination Greece: Protection Monitoring of Refugees in Greece vom März 2025, S. 4; abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/documents/details/115178) ergeben sich als wesentliche Erkenntnisse, dass im Jahr 2024 14 Prozent der Befragten eine Situation erlebt haben, in denen sie sich in Gefahr gefühlt haben oder Misshandlungen ausgesetzt waren („felt in danger or subject to abuse“). Die häufigsten Formen der erlebten Gewalt waren demnach Drohungen (30%), Belästigung (21%), körperliche Gewalt (21%) und häusliche Gewalt (11%). In der dem Bericht zugrundeliegenden, zwischenzeitlich nicht mehr im Internet verfügbaren interaktiven Übersicht, deren Details der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Mai 2026 (A 4 S 2473/25 – juris Rn. 70) wiedergibt, konnten die einzelnen Ergebnisse im Detail aufgeschlüsselt und nach Geschlecht differenziert werden. Demnach war der Anteil der Betroffenen unter den Frauen gegenüber Männern merklich höher: So gaben 24 Prozent bzw. 141 der befragten Frauen an, innerhalb der letzten zwölf Monate in Griechenland Bedrohungen oder Misshandlungen erfahren zu haben. Mit „Nein“ antworteten 76 Prozent bzw. 443 Frauen. Für den Fall, dass die Antwort bejaht wurde, war ausweislich der zudem verfügbaren Auflistung der erlebten Vorfälle (Mehrfachnennung möglich) sexualisierte Gewalt mit insgesamt 7 Prozent (10 Frauen) vertreten. An erster und zweiter Stelle der Nennungen waren Belästigungen (39% bzw. 52% Frauen) und Drohungen (29% bzw. 39 Frauen). Dies reicht unter Berücksichtigung der anzulegenden Maßstäbe nicht, um eine weit über das „typische“ Maß hinausgehende Betroffenheit oder ernsthafte Gefahr zu konstatieren.
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(2) Auch weibliche anerkannt Schutzberechtigte können in Griechenland eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Ergänzend zu dem zu erzielenden Erwerbseinkommen tragen die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen jedenfalls ergänzend dazu bei, dass eine extreme materielle Notlage im Sinne einer Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch insoweit gibt es keine Anhaltspunkte für eine von der Situation alleinstehender nichtvulnerabler Männer abweichende Beurteilung (BVerwG, U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 44 ff. und 1 C 19.24 – juris Rn. 45 ff. sowie U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 55).
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(2.1) Anerkannt Schutzberechtigte sind in Griechenland nach ihrer Anerkennung selbst für die Sicherung ihres Lebensunterhalts verantwortlich.
65
Die wirtschaftliche Lage Griechenlands hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Im Jahr 2024 wuchs die griechische Wirtschaft laut der Kommission der Europäischen Union viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Die Integration von irregulären Migranten in den Arbeitsmarkt wird angestrebt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 30.7.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 46).
66
Ausweislich der Übersichtsgrafik in der Erhebung der Arbeitskräfte zum 1. Quartal 2026 des Griechischen Statistischen Amts ELSTAT (Englisch: Hellenic Statistical Authority – HSA) hat sich dieser positive Trend über die Jahre zwar verlangsamt, aber nicht umgekehrt. So ist die Zahl der Arbeitslosen seit 2013 kontinuierlich gesunken (s. HSA, Labour Force Survey (1st Quarter 2026) vom 5.6.2026, Infografik S. 1). Die Arbeitslosenquote zum 1. Quartal 2026 betrug insgesamt 10,6%; differenziert nach griechischen und anderen Staatsangehörigen waren 10,6% bzw. 15,4% arbeitslos (s. HSA a.a.O., S. 2).
67
Hinsichtlich des vielfältigen Arbeitsmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, weshalb Frauen nicht als Erntehelferinnen oder Arbeiterinnen im touristischen oder gastronomischen Bereich oder als Aushilfs- und Reinigungskräfte im medizinischen, pflegerischen oder auch im privaten Bereich arbeiten können sollen. Dies gilt auch für ungelernte Arbeitskräfte, gerade im Bereich der sog. Schattenwirtschaft. Bei der hier anzustellenden Prognose kann es auch nicht darauf ankommen, ob bzw. wie viele freie Stellenangebote es konkret gibt. Es verfehlt daher schon den anzulegenden Maßstab, wenn die Klägerin einwendet, sie habe die von der Beklagten benannten Internetseiten zu Stellenangeboten abgerufen, dort aber keine Stelle für sich finden können, da es beispielsweise schon an den gestellten Sprachanforderungen scheitere. Maßgeblich (vgl. Rn. 26) kann nur sein, ob der Schutzberechtigte im Zielstaat realistische Möglichkeiten hat, durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt (mit) zu sichern und nicht, ob es konkrete Arbeitsangebote für ihn persönlich gibt. Dass gerade Stellen abseits des offiziellen Arbeitsmarkts nicht über Stellenanzeigen beworben werden, versteht sich von selbst. Überdies dürfte es sich bei einer derartigen Abfrage in den jeweiligen Portalen immer nur um eine Momentaufnahme handeln.
68
Der Senat verkennt nicht, dass anerkannt Schutzberechtigte oftmals in den Bereich der sog. Schattenwirtschaft mit deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen gedrängt werden. Ausweislich einer Studie im Auftrag des UNHCR hatten im Untersuchungszeitraum 2022 knapp die Hälfte (48%) der befragten anerkannt Schutzberechtigten keinen offiziellen Arbeitsvertrag. Auch mit Arbeitsvertrag lag die jeweilige Bezahlung spürbar unter dem griechischen Mindestlohn, auch wenn in 41 Prozent der Fälle die Anzahl der Arbeitsstunden mit denen griechischer Staatsangehöriger vergleichbar war und in 22 Prozent deutlich höher war. Ein Drittel der Befragten fühlte sich Diskriminierungen ausgesetzt, wobei die Anzahl der Männer (31%) und Frauen (33%) diesbezüglich nahezu gleich war (vgl. AIDA, Country Report: Greece, Stand September 2025, S. 203). Nichtsdestotrotz sind auch diese schwierigen Zustände unter Anlegung des oben geschilderten, strengen Maßstabs einer menschenrechtswidrigen Behandlung – zumindest vorübergehend – zumutbar (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 74).
69
Zudem ist bei der Klägerin als junger alleinstehender Frau ohne Unterhaltsverpflichtung auch insoweit eine besonders hohe örtliche Flexibilität, Veränderungsbereitschaft und Durchsetzungsfähigkeit hinsichtlich der Arbeitssuche anzunehmen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie in unzumutbarer Weise in prekären und ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen zu verbleiben droht.
70
(2.2) Für alleinstehende Frauen gelten für den Zugang zur Beschäftigung bzw. zum griechischen Arbeitsmarkt keine nennenswerten Besonderheiten zu Männern. Insbesondere sind keine geschlechtsbezogenen Nachteile für Frauen ersichtlich.
71
Soweit sich die Klägerin auf allgemeine Erkenntnisse aus der Migrationsforschung bezieht, sind diese nicht geeignet, generelle Zugangshürden zum griechischen Arbeitsmarkt für alleinstehende nichtvulnerable Frauen zu belegen. Im Allgemeinen betrachtet geht zwar aus dem bereits erstinstanzlich von der Klägerin vorgelegten World Migration Report der International Organization for Migration (IOM) von 2024 (S. 183) hervor, dass der Anteil an weiblichen Migranten in Arbeit im Vergleich zu männlichen Migranten grundsätzlich niedriger liegt (globale Schätzung: 77,5% der Männer gegenüber 59,8% der Frauen). Die von weiblichen Migranten insoweit oftmals erlebte „unfreiwillige Tatenlosigkeit“ sei zum Teil der bestehenden Arbeitsteilung in der Beziehung bzw. im Haushalt geschuldet, wenn die Frauen verheiratet seien und/oder sich um Kindererziehung kümmerten.
72
Darüber hinaus ist den verfügbaren Erkenntnismitteln zu Griechenland aber nicht zu entnehmen, dass die dortige Situation der weiblichen Flüchtlinge davon geprägt wäre, dass alleinstehende junge und arbeitsfähige Frauen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wären, Arbeit zu finden. In der 2024 veröffentlichten Untersuchung „The Reality of Employment for Migrant Women in Greece“ der Organisation SolidarityNow ist die allgemeine Arbeitslosenquote für Griechenland im Zeitpunkt Juli 2023 mit 10,8% angegeben, während sie für Migranten mit fast 20% deutlich höher ist; die Arbeitslosenrate speziell für weibliche Geflüchtete (altersunabhängig) wird mit 15,7% angeführt (SolidarityNow a.a.O. S. 8). Angesichts dieser Zahlen kann schon nicht gefolgert werden, dass anerkannt schutzberechtigte Frauen im Allgemeinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Griechenland keine Arbeit finden könnten. Die weiteren Erkenntnisse der Studie von SolidarityNow sind jedoch auf die vorliegende Konstellation einer alleinstehenden Frau ohne Unterhaltsverpflichtung nicht übertragbar, da die meisten Teilnehmerinnen (60%) zwar alleinstehend waren, von denen aber 59 Prozent mehr als ein Kind hatten (SolidarityNow a.a.O. S. 15).
73
Wenn darüber hinaus die Klägerin zum Nachweis von geschlechtsbasierten Nachteilen beim Zugang zu Beschäftigung vorbringt, deutlich mehr der geflüchteten Frauen seien im Vergleich zu Männern – nämlich 82 Prozent zu (nur) 54 Prozent – arbeitslos und Arbeitslosigkeit betreffe laut der von ihr herangezogenen Studie anerkannte wie antragstellende Personen in fast gleichem Umfang und die Schutzzuerkennung hätte im Grunde keinen Vorteil (vgl. Schriftsatz vom 30.6.2026, S. 5, unter Verweis auf „AIDA Country Report 2023, S. 207“), ist dies der dort in Bezug genommenen Fundstelle nicht zu entnehmen, da die genannte Seite in diesem AIDA-Bericht nur rassistisch motivierte Gewalt behandelt. Die Klägerin scheint sich vielmehr auf Seite 210 zu beziehen (inhaltlich auch so zu finden in: AIDA, Country Report: Greece, Stand September 2025, S. 203), in der sich eine im Text nicht näher benannte Studie von Dezember 2023 mit genau diesen Zahlen und Aussagen finden lässt. Es ist jedoch anzumerken, dass es sich ausweislich der Fußnote bei der zugrundeliegenden Studie um die Untersuchung des Immigration Policy Lab (IPL) „Home for good?“ der ETH Zürich/UC London von Dezember 2023 handelt, deren Anwendbarkeit auf die hiesige Konstellation die Klägerin selbst anzweifelt (vgl. oben Rn. 58). Ungeachtet dessen stützen die in der Studie genannten Zahlen aber gerade nicht die klägerische Behauptung eines erschwerten Zugangs zum Arbeitsmarkt, da sich die dort genannten 82 Prozent aller Frauen (ungerundet: 81,6%) laut dem Appendix der Studie (S. 47) zusammensetzen aus 33,0 Prozent arbeitssuchende Frauen („looking for a job“) und 48,6 Prozent, die nicht arbeiten und auch nicht auf Arbeitssuche sind („not working and not looking for a job“); die restlichen 18,4 Prozent gaben an, in den letzten vier Wochen in Arbeit gestanden zu haben („worked in the past four weeks“). Folglich waren knapp die Hälfte aller befragten Frauen (unabhängig von ihrem Schutzstatus) gar nicht auf der Suche nach Arbeit. Auch hier scheint die geschlechtstypische Rollenverteilung Einfluss zu haben, da von den befragten Männern nur 19,6 Prozent ohne Arbeit und auch nicht auf Arbeitssuche waren. Bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass sie gerade nicht nach dem Schutzstatus der Frauen unterscheiden, es jedoch entgegen der Behauptung der Klägerin objektive Belege dafür gibt, dass es für den Erfolg der Arbeitssuche einen großen Unterschied ausmacht, ob die Flüchtlinge bereits einen zuerkannten Schutzstatus haben oder sich noch im Verfahren befinden. Eine vom UNHCR koordinierte Studie (Inter-Agency Protection Monitoring for Refugees in Greece), bei der zwischen Februar 2022 und März 2024 Daten von Flüchtlingen in Griechenland erhoben wurden, zeigt auf, dass gerade Asylsuchende (im Asylverfahren im weitesten Sinne befindlich, d.h. sogar noch vor Antragstellung, aber mit dem Wunsch, einen solchen zu stellen) erheblichen Herausforderungen bei der Arbeitssuche gegenüberstehen, da die überwiegende Mehrheit der Befragten (80%) entweder nicht arbeitete oder in dem der Befragung vorangegangenen zwölf Monaten nur gelegentlich (17%) Arbeit finden konnte (AIDA, Country Report: Greece, Stand September 2025, S. 203 f.).
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(2.3) Der Verweis auf eine im Vergleich zu Männern leicht erhöhte Sprachbarriere begründet keine geschlechtsspezifischen Nachteile beim Zugang zum Arbeitsmarkt. So dürfte sich die Problematik einer Sprachbarriere und der unterschiedlichen Ausprägung an Sprachkenntnissen bei verschiedenen Personen ungeachtet ihres Geschlechts in jedem fremden Land stellen. Die insoweit empirisch festzustellenden Unterschiede zwischen Männern und Frauen dürften auch darauf zurückzuführen sein, dass Frauen sich oft dem Haushalt und der Kindererziehung widmen müssen und damit wenig Gelegenheiten zum Spracherwerb haben. Es kann nicht angenommen werden, dass junge, alleinstehende und arbeitsfähige Frauen im Gegensatz zu Männern nicht in der Lage wären, eine fremde Sprache zu erlernen oder sich hierbei deutlich schwerer tun würden. Auch die Klägerin selbst hat bewiesen, dass sie hierzu fähig ist, da sie hier Deutsch gelernt hat.
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Die Fähigkeit, sich im Aufnahmeland verständigen zu können, ist einer der wichtigsten Faktoren im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Folglich stellt es grundsätzlich einen Nachteil dar, wenn geflüchtete Frauen schlechtere Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes haben oder sich auch sonst nicht verständigen können. In einer Studie der OECD haben 43 Prozent der befragten Frauen – gegenüber 31 Prozent der Männer – bei ihrer Ankunft angegeben, kein Englisch zu verstehen. Zwar verbesserte sich diese Fähigkeit mit Zeitablauf sowohl bei weiblichen als auch männlichen Geflüchteten, allerdings haben drei Jahre nach der Ankunft noch 16 Prozent der geflüchteten Frauen und 7 Prozent der geflüchteten Männer angegeben, kein gesprochenes Englisch zu verstehen (OECD Social, Employment and Migration Working Papers No. 216, Stand: 2018, „Triple Disadvantage? A first overview of the integration of refugee women, S. 26). Auch wenn der prozentuale Anteil der Frauen gegenüber den Männern hinterherzuhinken scheint, ist dieser Nachteil offenkundig weder dauerhaft noch unüberwindbar. Denn das Bewusstsein der Notwendigkeit, die Sprache zu lernen, ist bei Frauen vorhanden. So haben 95 Prozent der im Rahmen der Studie von SolidarityNow befragten Frauen angegeben, dass es ihrer Meinung nach wichtig sei, Griechisch oder zumindest eine andere EU-Sprache (70%) zu lernen, um Arbeit in Griechenland zu finden (SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2023, S. 20). Darüber hinaus hängt nach allgemeiner Erfahrung der Erfolg beim Sprachenlernen maßgeblich von der Einsatz- und Lernbereitschaft der jeweiligen Person ab.
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(2.4) An dieser Beurteilung ändert auch die sich insgesamt verschlechterte finanzielle Situation für nichtstaatliche Akteure nichts.
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Auch wenn die zivilgesellschaftliche Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen und Gruppen aufgrund eines Einbruchs der finanziellen Hilfen (insbesondere durch Auflösung von USAID) seit 2025 zurückgefahren wurde, existieren in Griechenland weiterhin verschiedene Hilfsorganisationen, die Unterstützungsleistungen an Bedürftige anbieten. Insbesondere für anerkannt Schutzberechtigte sind – abseits von Helios(+) – zahlreiche Integrations- und Unterstützungsmaßnahmen von verschiedenen Anbietern vorgesehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 30.7.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 46 ff.). Bei vielen Nichtregierungsorganisationen handelt es sich zudem um kleine „Grassroots Initiativen“, die in Deutschland am ehesten mit ehrenamtlichen Initiativen vergleichbar sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Oktober 2025, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 11). Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in diesem Zusammenhang die Besorgnis äußert, dass diese kleinen Initiativen nicht in der Lage seien, die bestehenden Mängel bei der Unterstützung für international Schutzberechtigte auszugleichen, ist dies unerheblich, da Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Akteure nach dem oben dargestellten Maßstab höchstens ergänzend hinzuzuziehen sind (s. Rn. 26). Gerade anerkannt Schutzberechtigte sind zunächst verpflichtet, alles ihnen Zumutbare zur Sicherung ihres Existenzminimums zu unternehmen und sind auf die örtlich vorherrschenden Möglichkeiten, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auch in der Schatten- oder Nischenwirtschaft, auf einem Mindestniveau zu sichern, zu verweisen. Gerade die Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmacht, ist weiterhin durch einen großen Arbeitskräftebedarf gekennzeichnet (BVerwG, U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – juris Rn. 64 f.).
78
II. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich seiner weiteren Regelungsgegenstände (Nrn. 2 bis 4) rechtmäßig.
79
Es bestehen keine Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids). Es ist vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesetzt zu werden. Umstände, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG möglich erscheinen ließen, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
80
Ebenso ist die in Nr. 3 verfügte Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG a.F. nicht zu beanstanden, insbesondere stehen der Abschiebung keine familiären Bindungen entgegen, da die Bindungen volljähriger Personen zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Eltern oder Geschwister grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen, da nur die Kernfamilie aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern als nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband gilt (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 13). Dass vorliegend ausnahmsweise eine besonders schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft über das übliche Zusammenleben hinaus vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
81
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4) ist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenfalls rechtmäßig ergangen.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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C. Die Revision ist nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG als Tatsachenrevision zuzulassen, da der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland für Frauen der Beurteilung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (U.v. 19.4.2021, 10 LB 244/20 – juris) abweicht. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, da keine Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen.