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VGH München, Beschluss v. 03.09.2026 – 2 N 23.908
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Titel:

Antragsbefugnis (verneint), Hangrutschgefahr, Niederschlagswasserbeseitigung, Verschattung, Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Abwägungsgebot, Plannachbar, Oberflächenwasserbeseitigung, Verschattungswirkung

Normenkette:
VwGO § 47
Schlagworte:
Antragsbefugnis (verneint), Hangrutschgefahr, Niederschlagswasserbeseitigung, Verschattung, Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Abwägungsgebot, Plannachbar, Oberflächenwasserbeseitigung, Verschattungswirkung
 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Am Dürrenbühl – Teil 2“, den die Antragsgegnerin zunächst im beschleunigten und anschließend im Regelverfahren geführt, am 21. Mai 2025 beschlossen und am 6. Mai 2026 rückwirkend ortsüblich bekannt gemacht hat.
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Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 469/6 der Gemarkung L., das unmittelbar nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans anschließt. Der überplante Bereich stellt ein Hanggelände dar, das sich oberhalb des Grundstücks der Antragsteller befindet. Im Plangebiet soll ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilien- und Doppelhäusern entstehen.
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Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2023 erhoben die Antragsteller Normenkontrollklage. Sie begründen diese unter anderem mit einer Hangrutschgefahr infolge der fehlenden Standsicherheit des zu bebauenden Hangs, einer Überflutungsgefahr ihres Grundstücks wegen der im Bebauungsplan nicht ausreichend gelösten Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung, insbesondere bei Starkregenereignissen, und einer durch die zugelassene Bebauung befürchteten Verschattungswirkung zu ihren Lasten.
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Sie beantragen,
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den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege angehört.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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1. Der Senat kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2017 – 6 BN 2.17 – NVwZ 2018, 340). Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) vor. Denn steht – wie hier – den nicht im Plangebiet liegenden Nachbarn der Rechtsschutz durch eine Nachbarklage offen, schließt dies bereits die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch den Bebauungsplan unter Umständen aus (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 – 4 BN 41.01 – NVwZ 2002, 87). Darüber hinaus liegt eine Situation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, dann vor, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 – 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203; B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – NVwZ 2008, 696; B.v. 30.11.2017 – 6 BN 2.17 – NVwZ 2018, 340). Im vorliegenden Fall geht der Senat von der offensichtlichen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags (siehe unter Nr. 2) aus, so dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss bereits aus diesem Grund zulässig ist. Ferner liegt das Grundstück der Antragsteller außerhalb des Plangebiets, so dass auch aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung nicht zwingend ist.
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2. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 732 f.). Letzteres setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2020 – 4 BN 44.20 – juris Rn. 7; B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – ZfBR 2016, 263). Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diesen Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt behandelt hat. Die bloße Bezeichnung eines eigenen Belangs und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BayVBl 1999, 249 f.). Vielmehr muss – in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass der Belang bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.1974 – IV C 50.72 – BVerwGE 45, 309, 326; U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197; B.v. 13.11.2006 – 4 BN 18.06 – NVwZ 2007, 229). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (stRspr vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2023 – 4 CN 6.22 – juris Rn. 14; U.v. 29.10.2020 – 4 CN 9.19 – juris Rn. 18).
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Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Sie haben im Normenkontrollverfahren nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erschein lassen.
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2.1. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend mit den Gefahren auseinandergesetzt habe, die den Grundstücken unterhalb der am Hang zugelassenen Bebauung wegen fehlender Standsicherheit des zu bebauenden Hangs und einer daraus resultierenden Hangrutschgefahr drohten, berufen sie sich zwar abstrakt auf ein eigenes, ihnen als Grundstückseigentümer zustehendes, grundsätzlich abwägungserhebliches Interesse. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber nicht, dass die Antragsgegnerin dieses Interesse im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte. Insbesondere bestehen entgegen der Behauptung der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Hangrutschgefahr des zu bebauenden Areals. Ausweislich der Naturengefahrenkarte des Landesamtes für Umwelt ist das hier inmitten stehende Hanggelände gerade nicht als rutschanfällig eingestuft. Dementsprechend ist auch der Hinweis der Antragsteller, dass es bereits an anderer Stelle im Stadtgebiet zu Hangrutschungen gekommen sei, für die hiesige Beurteilung ohne Aussagekraft. Die grundsätzliche Bebaubarkeit der Flächen wird auch von dem von der Antragsgegnerin zur Vorbereitung des Bebauungsplanverfahrens in Auftrag gegebenen Gutachten der BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH vom 15. April 2019 zur Beurteilung der allgemeinen Bebaubarkeit und der hydrologischen Situation bestätigt.
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Thema der Hangrutschgefahr im Übrigen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. Denn von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfahren darf ein Plangeber Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27; B.v. 8.11.2006 – 4 BN 32.06 – juris Rn. 10). Auf der Grundlage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Plangebiets hält der eingeholte geotechnische Bericht vom 15. April 2019 eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Folgerungen für erforderlich. Darüber hinaus wird darin empfohlen, eine objektspezifische und ergänzende Baugrunderkundung durchzuführen, um die gründungstechnischen Empfehlungen bauplatzbezogen festzulegen bzw. den baulichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen. In Umsetzung dieser Feststellungen hat die Antragsgegnerin in der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans (Nr. 8.2.11.2) festgehalten, dass – wie vom Fachgutachten empfohlen – auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens konkrete Aufschlüsse und Bodenuntersuchungen durchzuführen sind. Damit ist auch die Umsetzung der Konfliktlösungen sichergestellt. Ungeachtet hiervon dürfen nach der Regelung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO Gebäude jedenfalls nur errichtet werden, wenn das Grundstück unter anderem nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist zwingend zu beachten. Daher ist der Umstand, dass die Durchführung einer objektspezifischen und ergänzenden Baugrunderkundung, um die gründungstechnischen Empfehlungen des geotechnischen Berichts bauplatzbezogen festzulegen bzw. den baulichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen, nur als Empfehlung an die Bauherren und nur in den Hinweisen des Bebauungsplans (Nr. 6.23) Platz greift, entgegen der Ansicht der Antragsteller unschädlich.
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Die Einwände der Antragsteller gegen die fachlich fundierte Baugrunduntersuchung bewegen sich auf Laienebene, sind unschlüssig und daher voraussichtlich nicht belastbar.
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2.2. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag, dass die Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan nicht ausreichend gelöst sei und sie durch die Versiegelung im Bereich des Bebauungsplans einer erhöhten Überflutungsgefahr, insbesondere bei Starkregenereignissen, ausgesetzt seien. Ein mehr als nur geringfügiger Nachteil, der über denjenigen, der im Zusammenhang mit weiterer Versiegelung durch das Hinzutreten weiterer Bebauung in der Nähe des eigenen Grundstücks stets zusammenhängt, hinausgeht, ist nicht zu erkennen. Insoweit ist der Vortrag bereits nicht schlüssig und zeigt nicht auf, dass das Wasser nicht ohne Schaden für die Antragsteller beseitigt werden könne. Denn die Antragsgegnerin hat im Planaufstellungsverfahren die Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung in den Blick genommen. Die Konzeption, die mit einem Fachplanungsbüro erstellt wurde und gegen die das zuständige Wasserwirtschaftsamt keine Einwände erhoben hat, sieht eine Sammlung des Wassers auf den Grundstücken in Zisternen und eine gedrosselte Einleitung in den Regenwasserkanal sowie die Zuführung des auf den Straßenflächen anfallenden und des nicht versickerungsfähigen Niederschlagswassers in das neu zu errichtende Retentionsbecken vor (vgl. Begründung – Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 9.2.3.4). Hierzu hat die Antragsgegnerin entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. Festsetzungen Nrn. 2.25 bis 2.27) getroffen. Mithilfe dieser Maßnahmen werde das anfallende Oberflächenwasser bei normalen Regenereignissen schadlos und kontrolliert abgeleitet. Bei Stark- bzw. Extremregenereignissen könne dies nicht vollumfänglich erfolgen. Jedoch werde ein deutlich geringerer Anteil als bei der aktuellen Nutzung als Grünfläche oberflächlich abfließen (vgl. Abwägung vom 21.07.2025, S. 67 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen ist das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet, entgegen dieser fachlich fundierten Einschätzung eine erhöhte Überflutungsgefahr zu begründen. Im Übrigen gilt auch hier, dass Detailfragen im nachgelagerten wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden dürfen.
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2.3. Schließlich rechtfertigt die geltend gemachte Verschattungswirkung nicht die Annahme der Antragsbefugnis der Antragsteller. Denn Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete, rechtsverletzende Verschattung ihres Grundstücks durch die durch die Planung ermöglichte Nachbarbebauung sind weder nachvollziehbar dargelegt noch erkennbar. Unabhängig davon, dass grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht besteht, vor jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben, scheidet eine Verletzung des hier allein in Frage stehenden Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus, soweit die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 9 NE 24.470 – juris Rn. 25; B.v. 18.8.2022 – 1 NE 22.1002 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2021 – 15 ZB 21.2360 – juris Rn. 16; B.v. 7.2.2020 – 1 CS 19.2392 – juris Rn. 15). Die Antragsteller stellen die Einhaltung der Abstandsflächen schon nicht in Frage. Sie machen auch keine Umstände substantiiert geltend, auf Grund derer ausnahmsweise trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine rücksichtslose Situation entstehen könnte. Der Senat vermag auch eine solche Rücksichtslosigkeit insbesondere aufgrund der Abstände zwischen dem Grundstück bzw. Gebäude der Antragsteller und den geplanten Bauräumen von mindestens 20 m bzw. 24 m in Verbindung mit den maximal zulässigen Wand- und Giebelhöhen (vgl. Festsetzungen Nrn. 2.5 – 2.7) – auch unter Berücksichtigung der Höhenunterschiede infolge der Hanglage – nicht zu erkennen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).