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SG München, Beschluss v. 27.08.2026 – S 46 AS 2278/26 ER
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Titel:

Angemessenheit, Karenzzeit, Eilverfahren, Zusicherung, Angemessenheitsgrenze, Unterkunftskosten, Mietkaution, Vorwegnahme der Hauptsache, Ermessensreduzierung

Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 4
Leitsatz:
Auch bei einem Umzug in der Karenzzeit gilt für die Zusicherung zur Berücksichtigung der neuen Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 4 SGB II die allgemeine Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150% dieser Grenze.
Schlagworte:
Angemessenheit, Karenzzeit, Eilverfahren, Zusicherung, Angemessenheitsgrenze, Unterkunftskosten, Mietkaution, Vorwegnahme der Hauptsache, Ermessensreduzierung
 

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren Zusicherungen zu einem Mietvertrag für eine neue Wohnung und für die Übernahme der Mietkaution der neuen Wohnung.
2
Die am 1980 geborene Antragstellerin bezieht seit 01.01.2026 laufende Leistungen nach SGB II vom Antragsgegner. Ob davor schon Leistungen nach SGB II bezogen wurden, ist der Behördenakte nicht zu entnehmen. Sie hat keine eigene Wohnung und lebt in einer Obdachlosenunterkunft. Zuletzt wurden der Antragstellerin mit Bescheid vom 19.08.2026 laufendes Grundsicherungsgeld für Juli bis Dezember 2026 von monatlich 1.288,- Euro bewilligt (563,- Euro Regelbedarf und 725,- Euro Unterkunftskosten).
3
Am 08.04.2026 beantragte die Antragstellerin die Zustimmung zu einer neuen Wohnung. Dies wurde mit Bescheid vom 16.06.2026 abgelehnt wegen Überschreiten der Angemessenheitsgrenze. Der dagegen per Postfachnachricht eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2026 als unzulässig zurückgewiesen.
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Am 28.07.2026 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Zustimmung für die Miete und Kaution zur streitgegenständlichen Wohnung. Diese hat 34 qm Wohnfläche. Laut Entwurf des Mietvertrags soll die Wohnung 990,- Euro Kaltmiete, 205,- Euro Nebenkosten (kalte Betriebskosten) und 154,- Euro Heizkosten kosten.
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Am 18.08.2026 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag an das Sozialgericht München.
6
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, Zusicherungen für die neue Wohnungsmiete und die Kaution in Höhe von 2.970,- Euro (drei Kaltmieten) zu erteilen.
7
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
8
Der Antragsgegner verweist auf die Angemessenheitsgrenze von 911,- Euro für die Bruttokaltmiete.
II.
9
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Zusicherung, weil die Miete der neuen Wohnung unangemessen hoch ist.
10
1. Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
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2. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 oder 6 SGB II wäre ein Verwaltungsakt, in dem sich die Behörde gemäß § 34 SGB X verpflichten würde, nachfolgend einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 219/10 R, dort Rn. 11), hier die Miete in der zugesicherten Höhe als Bedarf zu berücksichtigen und die Kosten der Kaution zu übernehmen. Dadurch soll wegen der langfristigen Auswirkung eines Umzugs Planungssicherheit erzeugt werden. In einem Eilverfahren kann eine Behörde aber grundsätzlich nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Ein Eilverfahren soll nur eine vorläufige Regelung zur Vermeidung einer aktuellen Notlage schaffen bis im Hauptsacheverfahren (Bescheid, Widerspruch. Widerspruchsbescheid, ggf. Klageverfahren) eine abschließende Entscheidung möglich ist.
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Es ist daher strittig, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 SGB II erlangt werden kann. Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024, L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung). Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024, L 7 AS 517/14 B ER).
13
Das Sozialgericht geht davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen in Frage kommen kann, insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung suchen und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 und 6 SGB II gehen.
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3. Es besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Miete der neuen Wohnung. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin noch in der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II befindet, weil auch bei einem Umzug in der Karenzzeit für die Zusicherung die allgemeine Angemessenheitsgrenze gilt, nicht die Karenzzeit-Obergrenze von 150% der Angemessenheitsgrenze.
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§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der ab 01.07.2026 geltenden Fassung lautet: „Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“
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Die „angemessen Aufwendungen“ sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Karenzzeit-Obergrenze von 150% legt keine Angemessenheitsgrenze fest, sondern eine Ausnahmeregel für eine begrenzte Übergangszeit. Dem entspricht auch die Begründung der Bundesregierung zu § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II n.F. (BT-Drs. 21/3541, S. 69). Dieser Satz enthalte die Klarstellung, dass die Zusicherung sowohl während als auch nach Ablauf der Karenzzeit erforderlich ist. Also bezieht sich § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II auf jeden Umzug unabhängig von einer Karenzzeit. Eine Zusicherung ergäbe mit der befristeten Obergrenze auch keinen Sinn, weil die Zusicherung eine langfristige Planungssicherheit für die Unterkunftskosten schaffen soll.
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Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht sich auf die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebskosten). Sie beträgt laut Antragsgegner ab 01.01.2026 in M-Stadt 911,- Euro. Die Sozialgerichte haben diese Angemessenheitsgrenze oftmals überprüft und seit Jahren bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der aktuellen Grenze zu zweifeln, weil die Stadt M-Stadt seit Jahren dasselbe Ermittlungsverfahren verwendet. Die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung übersteigt mit 1.195,- Euro diese Grenze deutlich. Es besteht kein Anspruch auf eine vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.
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3. Weil die Miete der neuen Wohnung die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete übersteigt, besteht auch kein Anordnungsanspruch auf eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II.
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§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II legt fest, dass eine Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der geplante Umzug wurde nicht vom Antragsgegner veranlasst. Notwendig ist ein Umzug, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Die neue Wohnung hat, wie dargelegt, eine deutlich unangemessene Miete. Ein Einzug in eine Wohnung mit abstrakt unangemessenen Kosten könnte allenfalls bei einer zwingenden Notwendigkeit eines solchen Umzugs zu weiteren Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, dort Rn. 31). Eine zwingende Notwendigkeit liegt hier trotz der belastenden Wohnungslosigkeit der Antragstellerin nicht vor. Mit der schlüssigen Angemessenheitsgrenze kann die Antragstellerin eine angemessene Wohnung finden, zumal die für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Wohnfläche von 50 qm unterschritten werden kann, was die Antragstellerin auch akzeptiert.
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Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kann eine Zusicherung für die Kaution auch ohne die vorgenannten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden. Diese Zusicherung liegt aber im Ermessen der Behörde („kann“). Für einen Anordnungsanspruch wäre eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten der Antragstellerin erforderlich. Das wäre nur der Fall, wenn jede andere Entscheidung als die Zusicherung falsch sein müsste. Eine derartige Situation ist nicht gegeben, schon weil die neue Miete die Angemessenheitsgrenze deutlich überschreitet und auch die Mietkaution unangemessen hoch wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.