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AG München, Beschluss v. 02.06.2026 – 1509 IK 3951/25
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Titel:

Voraussetzungen und Grenzen der Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags wegen besonderer Bedürfnisse

Normenkette:
ZPO § 765a, § 765a, § 850f Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass das besondere Bedürfnis in der Person des Schuldners selbst besteht. Bedürfnisse Dritter, auch unterhaltsberechtigter Personen, sind nicht erfasst. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Behandlungskosten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, begründen nur in Ausnahmefällen ein besonderes Bedürfnis iSd § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wenn die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung nachgewiesen sind. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Überwiegende Belange der Gläubigergemeinschaft stehen einer Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags entgegen, wenn die beantragte Erhöhung lediglich der Begleichung von Schulden Dritter dient und die Behandlung bereits erfolgt ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändungsschutz, Besonderes Bedürfnis, Behandlungskosten, Gläubigergemeinschaft, Insolvenzverfahren, Unterhaltspflichten, Vollstreckungsschutz, Freibetrag, besonderes Bedürfnis, Ehefrau, Zahnarztrechnung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 25.06.2026 – 27 T 6198/26
 

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 11.03.2026 auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags aufgrund zweier Zahnarztrechnungen vom 02.03.2026 und 09.03.2026 (Bl. 130/134 + Anl.) wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Schuldner beantragt die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags nach § 850f ZPO aufgrund zahnärztlicher Behandlungskosten seiner Ehefrau. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2
Die vorgelegten Rechnungen vom 02.03.2026 und 09.03.2026 für kieferorthopädische bzw. zahnärztliche Behandlungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 850f ZPO.
3
Gemäß § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht – vorliegend das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht – dem Schuldner einen Teil des pfändbaren Anteils seines Arbeitseinkommens belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende belange der Gläubigergemeinschaft nicht entgegenstehen.
4
Die zuvor genannten Rechnungen sind jedoch an die Ehefrau des Schuldners gerichtet. Ein etwaiges besonderes Bedürfnis bestünde mithin nicht beim Schuldner, sondern dessen Ehefrau. § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt das Auftreten des besonderen Bedürfnisses jedoch explizit in der Person des Schuldners voraus. Für Dritte, auch nicht für Dritte, denen der Schuldner zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist, ist kein Anwendungsbereich eröffnet.
5
Selbst wenn die Rechnungen eine Behandlung des Schuldners beträfen, wären vorliegend die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt. Zwar betreffen besondere Bedürfnisse aufgrund persönlicher Gründe typischerweise gesundheitlich bedingte Mehraufwendungen (BeckOKG/Klocke ZPO § 850f Rn. 16). Allerdings stellen nach Rechtsprechung des BGH Behandlungskosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden nur in Ausnahmefällen ein besonderes Bedürfnis aus einem persönlichen Grund dar. Dies wird damit begründet, dass das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den gleichen Grundsätzen folgt. Sowohl nach § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach dem Recht der Krankenkassen müsste die Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sein, um eine Besserung einer Krankheit oder ihrer Symptome zu erlangen oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Die Behandlungskosten müssen verhältnismäßig und in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 35/08 – beckonline).
6
Jedenfalls die Rechnung vom 09.03.2026 scheint hauptsächlich Behandlungskosten zu betreffen, die aufgrund einer Vereinbarung zu Zusatzleistungen anfallen und von vorneherein nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die medizinische Notwendigkeit der von der Versicherung nicht übernommenen privaten Zusatzleistungen sowie ihre Wirtschaftlichkeit sind nicht ersichtlich.
7
Die Rechnung vom 02.03.2026 hingegen scheint Kosten zu betreffen, für welche die Krankenkasse eine Übernahme der Kosten von zunächst 80% und nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zu 100% zusagt. Inwiefern die Kosten von der Krankenversicherung gedeckt werden, ist nicht abschließend geklärt.
8
In jedem Fall stünden zumindest im vorliegenden Fall die überwiegenden Belange der Gläubigergemeinschaft einer Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags entgegen. Die Rechnungen betreffen eine bereits vorgenommene Behandlung. Interesse des Schuldners kann also lediglich die Begleichung der Schulden seiner Ehefrau sein. Dem steht das Interesse der Gläubigergemeinschaft an einer, möglichst hohen, quotalen Gesamtbefriedigung entgegen. Insbesondere im Hinblick auf die drohende Undurchsetzbarkeit ihrer Forderungen nach einer erteilten Restschuldbefreiung überwiegt das Interesse der Gläubigergemeinschaft. Andernfalls würde ein Gläubiger der Ehefrau des Schuldners zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft aus dem Teil des Einkommens des Schuldners befriedigt werden, welcher sonst in die Insolvenzmasse fließen würde.
9
Eine etwaige fehlende Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder ein besonderer Umfang von gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 850f Abs. 1 Nr. 3 ZPO werden vom Schuldner nicht vorgetragen und sind auch nicht einschlägig.
10
Eine mit den guten Sitten nicht vereinbare unbillige Härte, welche des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO bedarf, ist vorliegend nicht ersichtlich.