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VG München, Beschluss v. 25.08.2026 – M 10 E 26.5909
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Titel:

Presserechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts 

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind in aller Regel nur die nächsten Angehörigen, mithin Ehegatte, Kinder bzw. Eltern oder vergleichbare Personen wie Lebenspartner, berechtigt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sofern die Wahrnehmungsberechtigung auf weitere Personen – wie beispielsweise Enkelkinder – ausgedehnt wird, ist im Sinne eines optimalen postmortalen Schutzes der Menschenwürde das Vorliegen eines zu den oben genannten Personen – Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte bzw. Eltern – vergleichbares tatsächliches, besonderes Näheverhältnisses des (vermeintlichen) Wahrnehmungsberechtigten zum Verstorbenen zu fordern. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Presserecht, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts, Geltendmachung des postmortalen Persönlichkeitsrechts generell nur durch nahe Angehörige des Verstorbenen, bei Abkömmlingen zweiten Grades (also Enkeln) ist zusätzlich ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu fordern, Wahrnehmungsberechtigung, Näheverhältnis, Unterlassungsanspruch, Dringlichkeit, einstweiliger Rechtsschutz, Schutzdauer, postmortales Persönlichkeitsrecht, Gemeinde, Enkel
 

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist Enkelin der am *. September 2005 verstorbenen Künstlerin E.K. und begehrt das Unterlassen verschiedener Aussagen der Antragsgegnerin, die diese zuletzt in einer Pressemitteilung am … April 2026 mit dem Titel „E.K.: Aberkennung der Bürgermedaille und Umbenennung der Straße“ getätigt hatte.
2
Mit Schreiben vom *. Juli 2026 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin und forderte vor allem einzelne Aussagen in der Pressemitteilung vom … April 2026, die das postmortale Persönlichkeitsrecht von E.K. verletzen sollen, künftig zu unterlassen.
3
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom … Juli 2026, dass die Pressemitteilung mit Zustimmung des Familienkreises veröffentlicht worden sei. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt anspruchsberechtigt sei. Denn eine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs könne mangels Rechtsträger nur durch einen Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden. Dazu zählten der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden seien, die Eltern. Enkelinnen und Enkeln seien in der Regel jedoch keine Wahrnehmungsberechtigen. Jedenfalls müsse die Antragstellerin darlegen, wieso sie wahrnehmungsberechtigt sei.
4
Am 30. Juli 2026 ging beim Verwaltungsgericht München ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin stellt die folgenden Anträge:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in Bezug auf Frau E. K., geboren am … Juni 1909, verstorben am *. September 2005, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder behaupten bzw. verbreiten zu lassen,
a) Frau E. K. habe ihre Vergangenheit oder Vita „bewusst verschleiert“,
b) Frau E. K. habe sich „für eine Verschleierung ihrer Vita und einen Mantel des Schweigens entschieden“,
c) auf dem von der Familie K. in Polen bewirtschafteten Gut seien „sehr wahrscheinlich polnische Zwangsarbeiter“ eingesetzt worden,
d) Frau E. K. sei Anfang 1945 nicht als „Soldatenwitwe“, sondern „zusammen mit ihrem Mann“ nach Bayern zurückgekehrt, jeweils wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom … April 2026 mit dem Titel „E. K.: Aberkennung der Bürgermedaille und Umbenennung der Straße“.
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die unter Ziffer 1 genannten Aussagen aus der auf der Internetseite der Antragsgegnerin abrufbaren Pressemitteilung vom … April 2026 mit dem Titel „E. K.: Aberkennung der Bürgermedaille und Umbenennung der Straße“ vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu entfernen.
Hilfsweise wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Pressemitteilung in der online abrufbaren Fassung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache so zu ändern, dass die unter Ziffer 1 genannten Aussagen nicht mehr enthalten sind.
3. Weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Entfernung oder Änderung der unter Ziffer 1 genannten Passagen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht für angezeigt hält, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die online abrufbare Pressemitteilung vom … April 2026 vorläufig mit einem deutlich sichtbaren Hinweis zu versehen, dass die unter Ziffer 1 genannten Aussagen von der Antragstellerin als wahrnehmungsberechtigter Enkelin von Frau E. K. bestritten werden und bis zu einer Klärung in der Hauptsache nicht als gesicherte Tatsachen aufrechterhalten werden.
5
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Alle acht Kinder von E.K. seien bereits verstorben. Maßgeblich sei, wer aufgrund persönlicher Nähe und familiärer Verbundenheit berufen ist, den fortwirkenden Achtungsanspruch der Verstorbenen wahrzunehmen. Rechtlich sei entscheidend, dass es um die Wahrnehmung des postmortalen Achtungsanspruchs gehe. Dieser Schutz würde leerlaufen, wenn nach dem Tod der Kindergeneration kein naher Familienangehöriger mehr gegen fortwirkende hoheitliche Ehrverletzungen vorgehen könnte. Die Antragstellerin sei als Enkelin und unmittelbare Nachfahrin jedenfalls wahrnehmungsberechtigt, nachdem die gesamte Kindergeneration der Verstorbenen nicht mehr lebe. Dem Vorgehen der Antragstellerin stehe nach derzeitigem Kenntnisstand kein entgegenstehender Wille näherer Angehöriger entgegen. Die Antragstellerin habe die streitgegenständliche Pressemitteilung nach eigener Wahrnehmung erstmals am 17. Juni 2026 im Internet entdeckt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
7
Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen: Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie anspruchsberechtigt sei. Denn eine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs könne mangels Rechtsträger nur durch einen Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden. Die Antragstellerin sei als Enkelin nicht wahrnehmungsberechtigt. Die Antragstellerin habe es versäumt, frühzeitig gegen die Veröffentlichung der Pressemitteilung vorzugehen. Seit der Veröffentlichung der Pressemitteilung seien keine neuen tatsächlichen Umstände eingetreten, die erst jetzt eine besondere Eilbedürftigkeit begründen könnten. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin erst am … Juni 2026 Kenntnis von der Pressemitteilung erlangt habe. Wie die Einleitung des vorliegenden Verfahrens zeige, scheine die Antragstellerin ein besonderes Interesse daran zu haben, das postmortale Persönlichkeitsrecht von E.K. zu schützen.
8
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
9
Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO haben keinen Erfolg.
10
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
I.
11
Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragstellerin geht es um die Geltendmachung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts im Wege des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Trägerin des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist die verstorbene E.K. Die Antragstellerin kann eine (vermeintliche) Rechtsbeeinträchtigung der verstorbenen E.K. nur geltend machen, wenn sie zum Kreis der sog. Wahrnehmungsberechtigten gehört, was jedoch nicht der Fall ist. Ferner spricht einiges dafür, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz der Künstlerin E.K. nunmehr 21 Jahre nach deren Versterben entfallen ist.
12
1. Wer zum Kreis der abstrakt zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts befugten Angehörigen gehört, ist in der Rechtsprechung dahingehend geklärt, dass wahrnehmungsberechtigt in aller Regel nur die nächsten Angehörigen – Ehegatte, Kinder bzw. Eltern oder vergleichbare Personen wie Lebenspartner – sind (vgl. LG Hamburg, U.v. 24.11.2006 – 324 O 729/06, Rn. 24 juris; LG Hamburg, U.v. 5.3.2010 – 324 O 565/08 –, Rn. 62 juris; LG Köln, U.v. 29.3.2017 – 28 O 337/15, Rn. 28 juris).
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2. Nicht abschließend geklärt ist, ob in Fällen, in denen keine anderen, vorrangig zu beachtenden Wahrnehmungsberechtigten vorhanden sind, auch Abkömmlinge zweiten Grades, Enkelkinder, wahrnehmungsberechtigt sein können. Die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin benannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. U.v. 9.11.2017 – 2 K 7229/16, Rn. 34 und Rn. 35 juris) musste insofern diese Frage nicht abschließend klären, da dort die Mutter des Verstorbenen Klägerin war.
14
3. Sofern die Wahrnehmungsberechtigung auf weitere Personen – wie beispielsweise Enkelkinder – ausgedehnt wird, ist im Sinne eines optimalen postmortalen Schutzes der Menschenwürde das Vorliegen eines zu den oben genannten Personen – Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte bzw. Eltern – vergleichbares tatsächliches, besonderes Näheverhältnisses des (vermeintlichen) Wahrnehmungsberechtigten zum Verstorbenen zu fordern (vgl. LG Hamburg, U. v. 24.11.2006, 324 O 729/06, Rn. 27 juris mit ausführlicher Begründung; aufgegriffen von LG Berlin, U.v. 16.9.2021 – 27 O 443/20, Rn. 84 juris; ebenso BayVerfGH, E.v. 25.9.2012 – Vf. 17-VI-11, Rn. 26 juris).
15
Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass Enkelkinder ohne weiteres Wahrnehmungsberechtigte hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts sein können (vgl. OLG Bremen, U.v. 20.8.1992 – 2 U 24/92, Rn. 20 juris; AG Rinteln, U.v. 29.6.2018 – 2 C 197/16, Rn. 13 juris). Diese Sichtweise überzeugt nicht. Träger des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ist allein der Verstorbene. Geltend gemacht wird dessen Schutz etwa durch Unterlassungsanspruch durch sogenannte Wahrnehmungsberechtigte. Auch wenn das postmortale Persönlichkeitsrecht auf den postmortalen Schutz der Menschenwürde abzielt, ist dessen Schutz nicht grenzenlos. So kann es beispielsweise nicht von beliebigen Dritten geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, B.v. 18.10.2021 – RO 5 E 21.1726, Rn. 41 juris), sondern nur von einem bestimmten Personenkreis. Damit kann tatsächlich der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin benannte Fall eintreten, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung keinen Schutz erfährt, weil es an einem Wahrnehmungsberechtigen fehlt.
16
Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Person, die für sich geltend macht, wahrnehmungsberechtigt zu sein, einen solchen Nähegrad zum Verstorbenen hatte, aus dem folgt, dass ein entsprechender Wille des Verstorbenen zur Berechtigung der Wahrnehmung seines postmortalen Persönlichkeitsschutzes vermutet werden kann. Bei Ehegatten, Kindern, Lebensgefährten bzw. Eltern wird dies in aller Regel der Fall sein. Enkelkinder pflegen in der Regel jedoch kein mit den vorgenannten Personen vergleichbares Näheverhältnis zu ihren Großeltern, so dass es für die Wahrnehmungsberechtigung der Abkömmlinge zweiten Grades, der Enkel, einer besonderen Darlegung des Näheverhältnisses bedarf.
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4. Die Antragstellerin beruft sich lediglich auf ihre Stellung als Enkelin der verstorbenen E.K. Sie hat nicht im Ansatz dargelegt, dass gerade sie aus dem Familienkreis zu ihrer bereits vor rund 21 Jahren verstorbenen Großmutter als Enkeltochter ein besonderes, persönliches Näheverhältnis gepflegt hat. Offensichtlich wurde die Antragstellerin zudem nicht von der Verstorbenen ausdrücklich mit der Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts beauftragt. Auch wenn mangels Vortrags durch die Antragstellerin nicht weiter entscheidungserheblich, dürfte sie vermutlich seit dem Jahr 1993 in Texas leben, nachdem sie zuvor in Louisiana gewohnt hatte (siehe …, zuletzt abgerufen am …8.2026), was zumindest angesichts der Entfernung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika auf den ersten Blick gegen ein besonderes Näheverhältnis zu der verstorbenen E.K. spricht.
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5. Ferner spricht einiges dafür, dass 21 Jahre nach dem Versterben der Künstlerin E.K. kein fortbestehendes Schutzbedürfnis für den postmortalen Persönlichkeitsschutz mehr gegeben ist. Zwar lässt sich die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes nicht generell festlegen. Sie hängt – auch bei Künstlern wie der verstorbenen Malerin E.K. – von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es neben der Intensität der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das künstlerische Schaffen geprägten Persönlichkeitsbildes ankommen. Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Lauf der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Der Bundesgerichtshof (vgl. U.v. 8.6.1989 – I ZR 135/87, BGHZ 107, 384-395, Rn. 34) hat entschieden, dass bei einem Maler, der – wie Emil Nolde – zu den namhaften Vertretern des deutschen Expressionismus zählt, auch rund drei Jahrzehnte nach dem Tode noch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuerkennen ist. Allerdings handelt es sich bei der verstorbenen Malerin E.K. um keine Künstlerin, die in ihrer Bedeutung mit einem Maler wie Emil Nolde vergleichbar ist. Die Künstlerin E.K. war offensichtlich lediglich im süddeutschen Raum einem größeren, an Kunst interessiertem Publikum bekannt (siehe Wikipedia Eintrag zu E.K., zuletzt abgerufen am …8.2026). Demensprechend wurde die gegenständliche Pressemitteilung vom … April 2026 nach den Erkenntnissen des Gerichts und dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich von Medien / Zeitungen im Großraum M* … aufgegriffen.
II.
19
Im Übrigen fehlte es offensichtlich am … Juli 2026 – Eingang der Antragsschrift beim Verwaltungsgericht München – an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründet. Zwischen der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin am … April 2026 und der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Gericht waren bereits mehr als drei Monate vergangen. Zwischen der behaupteten Kenntnis der Antragstellerin am … Juni 2026 und dem Einreichen der Antragsschrift bei dem Verwaltungsgericht am … Juli 2026 waren sechs Wochen vergangen.
20
Die zugunsten der Antragstellerin bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist insoweit durch ihr eigenes Verhalten widerlegt und insbesondere dadurch entfallen, dass diese mit der Rechtsverfolgung zu lange gewartet hat. In der Rechtsprechung wird für vergleichbare Unterlassungsansprüche aus dem Bereich des Presserechts für die gerichtliche Geltendmachung in der Regel eine Frist von vier Wochen bzw. von einem Monat ab Kenntnis der zu beanstandeten Äußerung als unschädlich angesehen (vgl. OLG München, U.v. 24.9.2013 – 18 U 3075/13 Pre, Rn. 5, juris; LG Berlin II, B.v. 1.4.2026 – 27 O 105/26 eV, Rn. 3 juris). Diese Frist ist vorliegend deutlich überschritten.
21
Zudem hat die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, wieso sie erst am … Juni 2026 von der Pressemitteilung vom … April 2026 erfahren haben will. Sie hat zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass sie nach ihrer Erinnerung am … Juni 2026 von der gegenständlichen Pressemitteilung im Internet erfahren habe. Da der Antragsgegner eine Kenntnisnahme erst am … Juni 2026 substantiiert bestreitet, hätte es der Antragstellerin oblegen, näher darzulegen, wann genau und wie sie im Einzelnen zum ersten Mal von der Pressemitteilung erfahren haben will. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
22
Ferner gibt es für die Antragsgegnerin keinen aktuellen Anlass zur Wiederholung der getätigten Aussagen; die gegenständliche Pressemitteilung ist nach Kenntnis des Gerichts jedenfalls seit dem … August 2026 nicht mehr auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar. Auch die Medienberichterstattung beschränkte sich auf den unmittelbaren Zeitraum nach Veröffentlichung der Pressemitteilung Ende April 2026.
II.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025. Da mit der Entscheidung über die Anträge zu 1) und zu 2) der Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben (2 x 5.000,00 EUR = 10.000,00 EUR), wobei den hilfsweise gestellten Anträgen kein eigenständiges Gewicht zukommt.