Titel:
Kein Rechtschutzbedürfnis, unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz, Antragstellerin aus Beamtenverhältnis entlassen, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich, Fürsorgepflicht, Prüfungsbewertung, Rechtsschutzbedürfnis, Eilrechtsschutz
Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Kein Rechtschutzbedürfnis, unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz, Antragstellerin aus Beamtenverhältnis entlassen, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich, Fürsorgepflicht, Prüfungsbewertung, Rechtsschutzbedürfnis, Eilrechtsschutz
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin stand seit 15. September 2025 bis zu ihrer Entlassung zum 30. Juni 2026 als Beamtin auf Widerruf im Amt einer Verwaltungsinformatikanwärterin in Diensten des Antragsgegners. Sie leistete an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern den theoretischen Teil der Ausbildung ab.
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Die Antragstellerin stand seit … September 2025 bis zu ihrer Entlassung zum … Juni 2026 als Beamtin auf Widerruf im Amt einer Verwaltungsinformatikanwärterin in Diensten des Antragsgegners. Sie leistete an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern den theoretischen Teil der Ausbildung ab.
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Die Antragstellerin legte dem Antragsgegner ein arztliches Attest vom … Oktober 2025 zur Vorlage bei der Hochschule für den Öffentlichen Dienst in Bayern vor. Aus diesem geht hervor, dass die Antragstellerin sich regelmäßig in fachärztlich neurologischer ambulanter Behandlung befinde und eine Autismusspektrumstörung und eine Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter als Diagnosen bekannt und gesichert seien.
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Mit Gesundheitszeugnis vom … Januar 2026, welches auf Antrag der Antragstellerin erstellt worden ist, kommt die Amtsärztin (Fachärztin für Innere Medizin) zu dem Schluss, dass bei der Antragstellerin eine chronische Gesundheitsstörung im nervenärztlichen Bereich vorliegt. Das Auftreten akuter Belastungssituationen führe dazu, dass die bisher kompensierten Einschränkungen erheblich verstärkt würden. Es sei davon auszugehen, dass die psychophysische Belastbarkeit auch bei den anstehenden Prüfungen auf Grund der Schwere des Krankheitsbildes nicht vorliegen werde. Dass die Antragstellerin dienstunfähig ist, ist nicht festgestellt worden.
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Mit Schreiben vom ... Mai 2026 ist die Antragstellerin durch das Gesundheitsreferat der L. M. zu einem Untersuchungstermin am ... Mai 2026 geladen worden. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Untersuchung auf Veranlassung der Antragstellerin stattfand. Die Untersuchung erfolgte zur Prüfung eines Nachteilsaugleiches der Antragstellerin. Das Gesundheitszeugnis vom … Mai 2026 (erstellt durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) empfiehlt einen Nachteilsausgleich, da eine chronische Gesundheitsstörung vorliege, die u.a. mit einer kombinierten erheblichen Beeinträchtigung der Reizfilterung, der exekutiven Funktionen und der sensorischen Verarbeitung einhergehe, so dass die Konzentrationsfähigkeit in einer herkömmlichen Prüfungsumgebung (Großraum/Hörsaal) bereits durch minimale Umgebungsreize stark beeinträchtigt werde.
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Mit Schreiben vom … Juni 2026 hat die Antragstellerin um ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des … Juni 2026 gebeten. Mit Schreiben vom … Juni 2026, welches der Antragstellerin am … Juni 2026 zugestellt worden ist, ist die Antragstellerin wirksam zum … Juni 2026 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Antragsgegner entlassen worden. Auf die Rückforderung von Anwärterbezügen ist im Schreiben vom … Juni 2026 ausdrücklich verzichtet worden.
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Die Antragstellerin hat am 30. Mai 2026 um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht und beantragt,
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1. Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wird dem Antragsgegner aufgegeben, sämtliche für den Zeitraum vom … Januar 2026 bis einschließlich ... Februar 2026 angesetzten schriftlichen Erstversuche von Modulprüfungen (insbesondere das Fach „Java“ am …1.2026 um 9:00 Uhr) vorläufig als „wegen amtlich anerkannter Dienstunfähigkeit entschuldigt / nicht zu vertreten nicht angetreten“ zu werten und dem Prüfungsamt der Hochschule H*f zu untersagen, diese Termine als Fehlversuche oder als „nicht bestanden“ zu verzeichnen.
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2. Dem Antragsgegner wird gerichtlich untersagt, im laufenden Verfahren das inhaltlich unrichtige, kollusiv zustande gekommene ärztliche Attest des Gesundheitsreferats vom … Januar 2026 als Grundlage für dienstrechtliche Maßnahmen, Feststellungen zur Dienstfähigkeit oder für finanzielle Rückforderungen von Anwärterbezügen zu verwenden; dieses Attest geht auf eine Untersuchung im Februar (Anmerkung: gemeint wohl Januar) zurück und bezog sich lediglich auf das berechtigte Ausbleiben der Antragstellerin in einem Prüfungssaal (Turnhalle), in welchem sie einer durch den Dienstherrn an der Hochschule Hof induzierten, mimetischen Ausschlusskampagne durch ca. 50 gegen sie aufgehetzte Mitanwärter ausgesetzt gewesen wäre.
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3. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner das Instrument der Dienstanweisung im Zeitraum von September 2025 bis heute gezielt, vorsätzlich und dienstlich missbräuchlich eingesetzt hat, um eine systematische Mobbing-, Schikane-, Ausspähung- und Ausgrenzungskampagne gegen die Antragstellerin zu induzieren und eine lebensunwürdige sowie gesundheitsgefährdende Gesamtsituation für die schwerbehinderte Antragstellerin herbeizuführen.
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4. Dem Antragsgegner wird gerichtlich untersagt, für den Fall einer zukünftigen Beendigung des Dienstverhältnisses (sei es durch Entlassung, Zeitablauf oder eine aufgrund de unzumutbaren Aggressionen und Sabotagen in der Lernstätte erzwungene Kündigung der Antragstellerin) finanzielle Rückforderungen bezüglich der bisher bezogenen Anwärterbezüge geltend zu machen; es wird festgestellt, dass dieser Rückforderungsanspruch aufgrund der nachgewiesenen, behördlichen Sabotage des Lernerfolgs und der Vereitlung de Dienstleistung bereits jetzt vollständig erloschen ist.
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Die Weigerung des Dienstherrn, das Fach „Java“ als „nicht zu vertreten“ anzuerkennen, stelle eine vorsätzliche fachliche Sabotage dar, um die Antragstellerin künstlich durch das Prüfungsverfahren fallen zu lassen und sie entgegen der klaren medizinischen Sachlage massiv im Dienstverhältnis zu benachteiligen. Aus dem Gesundheitszeugnis vom … Januar 2026 ergebe sich, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den psychophysischen Belastungen der Prüfungen Stand zu halten. Die Behauptungen im Gutachten vom ... Mai 2026 seien durch medizinische Fachbefunde eindeutig widerlegt. Dies werde durch ein privatärztliches Attest wiederlegt. Der Antragsgegner nutze dieses fehlerhafte Dokument gezielt, um die Antragstellerin systematisch aus dem Dienstverhältnis zu drängen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherr dar. Das Gutachten dürfe nicht als Basis für weitere dienstrechtliche Schritte herangezogen werden. Die Antragstellerin werde bespitzelt, diskriminiert und gemobbt.
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Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat für den Antragsgegner beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Zum Teil seien die Anträge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hinsichtlich des Antrages zu 2) seien die Untersuchung und das Gesundheitszeugnis vom … Januar 2026 auf Antrag der Antragstellerin erfolgt. Bisher habe dies keinen wesentlichen Einfluss auf dienstrechtliche Maßnahmen. In der mit Schreiben vom … Mai 2026 angeordneten amtsärztlichen Nachuntersuchung (Verfahren M 5 E 26.3674) werde darauf zwar eingegangen, das Gesundheitszeugnis sei jedoch nicht ausschlaggebend für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gewesen, wie sich aus dieser ergebe. Teile der Vorwürfe der Fürsorgepflichtverletzung bezögen sich auf Vorgänge, die an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern erfolgt sein sollen. Hierauf könne das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung nicht eingehen. Soweit sich die Vorwürfe auf das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bezögen, sei auszuführen, dass es sich um maßlose Unterstellungen und teilweise falsche Behauptungen handle.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und Gerichtsakten auch im Verfahren M 5 E 26.3674 Bezug genommen.
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Die Anträge haben keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig.
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Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn der Antrag für die Antragstellerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25/03 – juris Rn. 19). Eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insbesondere auch dann unzulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller klaglos gestellt wird (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, Vorbemerkung zu §§ 40 ff., Rn. 11).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist aus dem Beamtenverhältnis zum … Juni 2026 wirksam entlassen worden, sodass sich die Bewertung der Prüfungsleistung in keinster Weise rechtlich oder tatsächlich auswirken kann, da die Ausbildung durch die Entlassung beendet ist.
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Dessen ungeachtet, wollte man ein nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse annehmen, läge unzulässiger vorbeugender Rechtschutz vor.
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Bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst der Antragstellerin eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf und/oder auf Wiederholung einer Prüfung kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Es ergeben sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG), wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 492/20 – juris Rn. 23 ff.).
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Dies berücksichtigend handelt es sich vorliegend dennoch um unzulässigen vorbeugenden Rechtschutz.
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Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Der Grundsatz der Gewaltenteilung trägt der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auf, gestattet ihr aber grundsätzlich nicht, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn ein besonders schützenswertes Interesse (sog. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis) gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht. Dazu müsste der Verweis auf den nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutz mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen in Form von irreversiblen Fakten verbunden sein, d.h. effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) müsste ihm ohne eine vorbeugende Regelung nicht mehr gewährt werden können (stRspr; vgl. etwa BVerfG, B.v. 07.12.2018 – 2 BvQ 105/18 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, U.v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 01.04.2020 – 11 CE 20.397 – juris Rn. 10; B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 16.7.2020 – 6 B 318/19 – juris Rn. 11 f.).
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Für einen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden kann, die befürchteten Maßnahmen der Behörde abzuwarten und gegebenenfalls einen von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO – in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 9). Zudem sprechen auch Gründe der Effektivität dafür, nur am Ende eines Entscheidungsprozesses (konzentrierten) Rechtsschutz zu gewähren und in diesem Rahmen auch vorangegangene Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, und nicht (phasenweisen) verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gegen jede einzelne Verfahrenshandlung oder Zwischenentscheidung zuzulassen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.07.2020 – 6 B 318/19 – juris Rn. 11).
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Die Antragstellerin hat das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Verweis der Antragstellerin auf nachträglichen (Eil-) Rechtsschutz sind für sie keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden. Die Entlassung hinweggedacht, wäre der Antragstellerin zuzumuten ihre Ausbildung fortzusetzen und abzuwarten, ob die Wertung der Erstversuche der Modulprüfungen (insbesondere das Fach „Java“ am …1.2026 um 9:00 Uhr) als Fehlversuche bzw. als „nicht bestanden“ sie im Fortkommen der Ausbildung hindert. Dass ihr die Beendigung des Beamtenverhältnisses zeitnah droht, da sie die (Modul)-prüfung endgültig nicht bestanden hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz/LlbG) oder sonst im Fortkommen ihrer Ausbildung gehindert ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Erst wenn definitiv feststeht, dass ihr durch die Entscheidung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern hinsichtlich der Wertung der Prüfungsleistungen (*... 1.2026 bis ... 2.2026) das berufliche Fortkommen verwehrt ist oder ihr deshalb eine Entlassung droht, oder diese kraft Gesetztes erfolgt ist, kann sie um Eilrechtschutz nachsuchen. Dies gerade ist nicht der Fall, insbesondere auch, da die Antragstellerin auf ihren eigenen Antrag hin mittlerweile aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
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2. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unzulässig.
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Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zugesichert, keine Anwärterbezüge zurückzufordern, sodass kein Rechtschutzinteresse erkennbar ist. Zudem läge diesbezüglich sowie hinsichtlich der beantragten Untersagung, dass das ärztliche Attest des Gesundheitsreferats als Grundlage für dienstrechtliche Maßnahmen oder Feststellungen zur Dienstfähigkeit nicht verwenden werden darf, ebenfalls unzulässiger vorbeugender Rechtschutz vor (siehe Rn. 22 ff.).
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Auch der Antrag zu 3) ist unzulässig.
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Ein (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 10 CE 22.1939 – juris Rn. 14).
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Der Antrag zu 4) ist ebenfalls unzulässig.
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Hinsichtlich der Rückforderungen von Anwärterbezügen wird auf Rn. 29 verwiesen, hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auf Rn. 31.
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5. Die Kostentragung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für die Anträge zu 1) bis 4) auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (4 x 5.000,00 EUR), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist, sodass sich insgesamt 10.000,00 EUR ergeben.