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VG München, Beschluss v. 25.08.2026 – M 5 E 26.3674
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Titel:

Rechtsschutzbedürfnis und Abgeltungsansprüche entlassener Beamter auf Widerruf – Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

Normenketten:
VwGO § 123
BayBG Art. 87 Abs. 2 S. 2
BayUrlMV Art. 9 Abs. 1
Leitsätze:
1. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge auf Untersagung amtsärztlicher Nachuntersuchungen und vorbeugenden Rechtsschutz gegen dienstrechtliche Maßnahmen. (Rn. 19 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vorbeugender Rechtsschutz ist im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unzulässig, solange nachträglicher Rechtsschutz zumutbar und ausreichend ist. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Abgeltung von Überstunden besteht für entlassene (bayerische) Beamte auf Widerruf nur, wenn Dienstunfähigkeit vorliegt oder genehmigte Mehrarbeit über fünf Stunden im Monat hinaus geleistet wurde. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kein Rechtschutzbedürfnis, unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz, Antragstellerin aus Beamtenverhältnis entlassen, Dienstunfähigkeit, Urlaubsabgeltung, Nachteilsausgleich, Rechtsschutzbedürfnis, Einstweilige Anordnung, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Mehrarbeitsabgeltung, einstweilige Anordnung, Rechtschutzbedürfnis, vorbeugender Rechtsschutz, Entlassung, Beamtenrecht, Gesundheit, Untersuchung, Nachuntersuchung
 

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 11.153,45 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin stand seit … September 2025 bis zu ihrer Entlassung zum … Juni 2026 als Beamtin auf Widerruf im Amt einer Verwaltungsinformatikanwärterin in Diensten des Antragsgegners. Sie leistete an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern den theoretischen Teil der Ausbildung ab.
2
Mit Gesundheitszeugnis vom … Juli 2025 wurde festgestellt, dass die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Probe und Lebenszeit bestätigt werden könne.
3
Die Antragstellerin legte dem Antragsgegner ein ärztliches Attest vom *. Oktober 2025 zur Vorlage bei der Hochschule für den Öffentlichen Dienst in Bayern vor. Aus diesem geht hervor, dass die Antragstellerin sich regelmäßig in fachärztlich neurologischer ambulanter Behandlung befinde und eine Autismusspektrumstörung und eine Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter als Diagnosen bekannt und gesichert seien. Dass die Antragstellerin arbeits- oder dienstunfähig ist, ergibt sich aus dem ärztlichen Attest vom *. Oktober 2025 nicht.
4
Mit Gesundheitszeugnis vom … Januar 2026, welches auf Antrag der Antragstellerin erstellt worden ist, kommt die Amtsärztin (Fachärztin für Innere Medizin) zu dem Schluss, dass bei der Antragstellerin eine chronische Gesundheitsstörung im nervenärztlichen Bereich vorliegt. Das Auftreten akuter Belastungssituationen führe dazu, dass die bisher kompensierten Einschränkungen erheblich verstärkt würden. Es sei davon auszugehen, dass die psychophysische Belastbarkeit auch bei den anstehenden Prüfungen auf Grund der Schwere des Krankheitsbildes nicht vorliegen werde. Dass die Antragstellerin dienstunfähig ist, ist nicht festgestellt worden.
5
Mit Gesundheitszeugnis vom *. Mai 2026 (erstellt durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) ist ein Nachteilsausgleich empfohlen worden. Dass die Antragstellerin dienstunfähig ist, ist nicht festgestellt worden.
6
Mit Schreiben vom … Mai 2026 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine amtsärztliche Untersuchung an. Auf Grund des bisherigen Ausbildungsverlaufs sowie dem gezeigten Verhalten bestünden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
7
Mit Schreiben vom … Juni 2026 hat die Antragstellerin um ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des … Juni 2026 gebeten. Mit Schreiben vom … Juni 2026, welches der Antragstellerin am … Juni 2026 zugestellt worden ist, ist die Antragstellerin wirksam zum … Juni 2026 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Antragsgegner entlassen worden. Auf die Rückforderung von Anwärterbezügen ist im Schreiben vom … Juni 2026 ausdrücklich verzichtet worden.
8
Mit Schreiben vom *. Juli 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass eine Urlaubsabgeltung nicht möglich sei. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, welcher mit Widerspruchbescheid vom … Juli 2026 zurückgewiesen worden ist.
9
Die Bezüge für Juni 2026 (inkl. anteiliger jährlicher Sonderzahlung) sind der Antragstellerin ausbezahlt worden.
10
Die Antragstellerin hat am 19. Mai 2026 um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht und mit mehreren Schriftsätzen beantragt,
1.
Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wird dem Antragsgegner vorläufig untersagt, die mit Schreiben vom … Mai 2026 (richtig statt: … Mai 2026) angeordnete amtsärztliche Nachuntersuchung beim Gesundheitsreferat der L* … M* … durchzuführen oder aus einer etwaigen Nichtteilnahme der Antragstellerin dienstliche oder disziplinarische Konsequenzen zu ziehen.
2.
Dem Antragsgegner wird gerichtlich untersagt, im laufenden Verfahren das inhaltlich unrichtige, kollusiv zustande gekommene ärztliche Attest des Gesundheitsreferats vom *. Mai 2026 als Grundlage für dienstrechtliche Maßnahmen, Feststellungen zur Dienstfähigkeit oder für finanzielle Rückforderungen von Anwärterbezügen zu verwenden.
3.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, jegliche Maßnahmen zur Geltendmachung von finanziellen Rückforderungen (insb. Rückforderungen der monatlichen Bezüge i.H.v. 1.300 Euro) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
4.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den gesetzlichen und unionsrechtlich gewährleisteten Erholungs- und Zusatzurlaub der Antragstellerin im Umfang von mindestens 28 offenen Urlaubstagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses finanziell abzugelten gemäß § 9 UrIMV i.V.m. § 208 Abs. 1, 2 SGB IX und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG.
5.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen angemessenen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld wegen schwerer Fürsorgepflichtverletzung, mindestens jedoch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (1.660,00 EUR), für die erlittenen immateriellen und materiellen Schäden zu zahlen.
6.
Es wird wie im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass dem Antragsgegner kein Anspruch auf Rückforderung von Bezügen zusteht.
7.
Dem Antragsgegner wird im Wege der sofort vollstreckbaren Leistungsanordnung aufgegeben, das einbehaltene Gehalt für die geleistete Dienstzeit bis zum rechtlichen Ausscheiden am … Juni 2026 unverzüglich auszuzahlen.
8.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den nachgewiesenen Resturlaub von 35 Urlaubstagen (gemäß offizieller Urlaubstabelle und unter Berücksichtigung der 50% Schwerbehinderung nach § 208 SGB IX) sowie 5 Überstunden finanziell abzugelten.
9.
Das Gericht wird gebeten, die sofortige Vollstreckung der ausstehenden Bezüge für Juni 2026 sowie der finanziellen Abgeltung (Urlaub/Überstunden) in Höhe von insgesamt 3.340,00 EUR bis spätestens zum … Juli 2026 anzuordnen.
10.
Das Gericht möge dem Dienstherrn (LDBV) aufgrund des dokumentierten, eklatanten Missbrauchs der gesetzlichen Fürsorgepflicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Rüge (Abmahnung) erteilen und das Verhalten zur disziplinarrechtlichen Prüfung an die zuständige Rechtsaufsicht weiterleiten.
11
Die Anordnung der Nachuntersuchung sei nicht begründet worden. Die geäußerten Zweifel des Antragsgegners an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin seien vorgeschoben und entbehrten jeder medizinischen Basis. Die für die Untersuchung ausgewählte Stelle (Gesundheitsreferat M* …*) sei befangen. Im Termin am *. Mai 2026 seien fiktive psychiatrische Diagnosen zur Täter-Opfer-Umkehr angestellt worden, diese Untersuchung habe nicht neutral, sondern vorab massiv negativ beeinflusst stattgefunden. Sie müsse jederzeit mit einer Terminsbestimmung rechnen. Es bestehe eine akute irreversible Gefährdung der finanziellen und rechtlichen Existenz der Antragstellerin. Sie müsse Rechnungen bezahlen und etwas zu essen kaufen, weshalb auch die Vollstreckung der Gehälter für Juni und Juli 2026 vom Gericht zu erlassen sei. Das Girokonto der Antragstellerin weise aufgrund der rechtswidrigen Zahlungsverweigerung seit Mai keine Deckung mehr auf. Die wirtschaftliche Lebensbasis sei entzogen. Der Bescheid hinsichtlich der Urlaubsabgeltung sei rechtswidrig.
12
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat für den Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
13
Durch die Entlassung sei Erledigung eingetreten und die Anträge bereits deshalb unzulässig. Ungeachtet dessen sei der Antrag zu 2) abzulehnen, da ein Attest für einen Nachteilsausgleich dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bis dato nicht vorgelegt worden sei und für die Gewährung des Nachteilsausgleichs die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern zuständig sei. Der Antrag zu 3) sei als vorsorglicher Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung werde auf den Widerspruchsbescheid vom … Juli 2026 verwiesen. Zu den Anträgen zu 6) bis 10) sei zu sagen, dass der Antragstellerin die Bezüge für Juni am … Mai 2026 inklusive anteiliger Sonderzahlung überwiesen worden seien. Ein Ausgleich für die erlittene psychische Belastung werde nicht gesehen und diese selbst bestritten.
14
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und Gerichtsakten auch im Verfahren M 5 E 26.4193 Bezug genommen.
II.
15
Die Anträge haben keinen Erfolg.
16
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
17
1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig.
18
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn der Antrag für die Antragstellerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25/03 – juris Rn. 19). Eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insbesondere auch dann unzulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller klaglos gestellt wird (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, Vorbemerkung zu §§ 40 ff., Rn. 11).
19
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin beantragt hat, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom … Mai 2026 angeordnete amtsärztliche Nachuntersuchung beim Gesundheitsreferat der L* … M* … durchzuführen oder aus einer etwaigen Nichtteilnahme der Antragstellerin dienstliche oder disziplinarische Konsequenzen zu ziehen, haben sich der Inhalt der Untersuchungsanordnung und auch mögliche Konsequenzen aus dem Nichtbefolgen der Untersuchungsanordnung durch die wirksame Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zum … Juni 2026 erledigt.
20
2. Der Antrag zu 2) ist unzulässig.
21
Durch die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zum … Juni 2026 ist das Rechtschutzbedürfnis entfallen, da nicht zu erwarten ist, dass gegen die Antragstellerin auf Grund des ärztlichen Attests des Gesundheitsreferats vom … Mai 2026 dienstrechtliche Maßnahmen, Feststellungen zur Dienstfähigkeit oder Rückforderungen von Anwärterbezügen erfolgen werden. Zumal der Antragsgegner auf die Rückforderung von Anwärterbezügen verzichtet hat.
22
Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Sachentscheidung getroffen, sodass es sich vorliegend um unzulässigen vorbeugenden Rechtschutz handelt.
23
Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Der Grundsatz der Gewaltenteilung trägt der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auf, gestattet ihr aber grundsätzlich nicht, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn ein besonders schützenswertes Interesse (sog. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis) gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht. Dazu müsste der Verweis auf den nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutz mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen in Form von irreversiblen Fakten verbunden sein, d.h. effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) müsste ihm ohne eine vorbeugende Regelung nicht mehr gewährt werden können (stRspr; vgl. etwa BVerfG, B.v. 07.12.2018 – 2 BvQ 105/18 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, U.v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 01.04.2020 – 11 CE 20.397 – juris Rn. 10; B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 16.7.2020 – 6 B 318/19 – juris Rn. 11 f.).
24
Für einen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden kann, die befürchteten Maßnahmen der Behörde abzuwarten und gegebenenfalls einen von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO – in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.07.2019 – 6 ZB 19.790 – juris Rn. 9). Zudem sprechen auch Gründe der Effektivität dafür, nur am Ende eines Entscheidungsprozesses (konzentrierten) Rechtsschutz zu gewähren und in diesem Rahmen auch vorangegangene Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, und nicht (phasenweisen) verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gegen jede einzelne Verfahrenshandlung oder Zwischenentscheidung zuzulassen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.07.2020 – 6 B 318/19 – juris Rn. 11).
25
Die Antragstellerin hat das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Verweis der Antragstellerin auf nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz sind für sie keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden. Der Antragstellerin ist zuzumuten, die Entscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der seitens der Antragstellerin befürchteten dienstrechtlichen Maßnahmen, Feststellungen zur Dienstfähigkeit oder für finanzielle Rückforderungen von Anwärterbezügen abzuwarten, um dann gegebenenfalls um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen. Zumal unklar ist, ob das ärztliche Attest des Gesundheitsreferats vom *. Mai 2026 (dessen Inhalt dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erst durch Vorlage des Gesundheitszeugnisses durch die Antragstellerin im Verfahren M 5 E 26.4193 bekannt geworden ist) für eine dienstliche Maßnahme herangezogen wird. Anlass und Zweck dieses Attests war die Frage der Feststellung eines Nachteilsausgleiches zu Gunsten der Antragstellerin und diente zur Vorlage bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern; die Antragstellerin steht mittlerweile nicht mehr in einem Dienstverhältnis zum Antragsgegner.
26
3. Die Anträge zu 3) und zu 6) sind ebenfalls unzulässig.
27
Auch hinsichtlich der befürchteten Rückforderungen von Bezügen liegt unzulässiger vorbeugender Rechtschutz vor (siehe Rn. 33 ff.). Zudem hat der Antragsgegner auf die Rückforderung von Anwärterbezügen verzichtet, sodass auch deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen ist. Zum Antrag zu 6) ist anzumerken, dass ein (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist (BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 10 CE 22.1939 – juris Rn. 14).
28
4. Hinsichtlich der Anträge zu 4) und zu 8) hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
29
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache ein wesentlicher Nachteil oder eine Vereitelung eines Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist nicht ersichtlich oder sonst vorgetragen, dass die Antragstellerin auf die vorläufige finanzielle Abgeltung ihrer Urlaubstage zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen ist. Zwar führt die Antragstellerin aus, sie befände sich in einer finanziellen existenzbedrohenden Notlage; Nachweise hierfür hat sich nicht erbracht. Auch sind ihr die Bezüge bis einschließlich … Juni 2026 inklusive anteiliger Jahressonderzahlung gewährt worden und eine Abgeltung von Urlaub bzw. Mehrarbeit dient nicht der Alimentation der Beamten.
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Auch ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.
31
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Abgeltung ihrer nicht eingebrachten Urlaubstage zu. Weder aus § 9 Abs. 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) noch aus Art. 7 der RL 2003/88/EG ergibt sich ein solcher Anspruch, da Voraussetzung ist, dass der Urlaub auf Grund Dienstunfähigkeit nicht hat eingebracht werden können (BVerwG, U.v. 31.1.2016 – 2 C 10/12 – juris Rn. 10 ff.). Die Antragstellerin war vor ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht dienstunfähig. Weder aus den amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen noch aus dem privatärztlichen Attest, welches die Antragstellerin vorgelegt hat, ergibt sich eine Dienstunfähigkeit. Sie hätte ihren Urlaub bis … Juni 2026 einbringen können bzw. die Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen können, um so ihren Urlaub noch einbringen zu können.
32
Auch ein Anspruch auf Abgeltung von fünf Überstunden steht der Antragstellerin nicht zu. Die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) liegen nicht vor. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit vorliegt. Auch ist eine Abgeltung von Mehrarbeit erst dann möglich, wenn die dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (Art. 87 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz/BayBG). Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Abgeltung von genau fünf Stunden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine abgeltungsfähige Mehrarbeit vorliegt.
33
5. Der Antrag zu 5) ist unzulässig.
34
Für den vorliegenden Antrag besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsgegner hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Sachentscheidung getroffen, sodass es sich vorliegend um unzulässigen vorbeugenden Rechtschutz handelt (siehe Rn. 33 ff.).
35
6. Der Antrag zu 7) ist ebenfalls erfolglos.
36
Der Antragstellerin sind alle ihr zustehenden Bezüge bis einschließlich … Juni 2026 ausbezahlt worden.
37
7. Auch der Antrag zu 9) ist erfolglos.
38
Der Antragstellerin sind alle ihr zustehenden Bezüge bis einschließlich 30. Juni 2026 ausbezahlt worden. Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub bzw. Überstunden steht ihr nicht zu (siehe Rn. 42 f.).
39
8. Der Antrag zu 10) ist ebenfalls erfolglos.
40
Ein Rechtsinstitut der gerichtliche Rüge (Abmahnung) existiert nicht. Zur Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Mitarbeiter des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind die Dienstvorgesetzten und die Disziplinarbehörden ermächtigt (Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz/BayDG).
41
9. Die Kostentragung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
42
10. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für die Anträge zu 1), 2), 3) und 10) auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (4 x 5.000,00 EUR). Hinsichtlich des Antrages zu 4) und zu 8) auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) sowie Art. 61 BayBesG i.V.m Anlage 9 zum BayBesG (1.389,96 EUR), wobei zwischen den Anträgen teilweise wirtschaftliche Identität besteht, sodass nur der höhere Wert des Antrages zu 8) berücksichtigt wird (Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Hinsichtlich des Antrages zu 5) auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG (1.660,00 EUR). Hinsichtlich des Antrages zu 7) auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG (1.563,85 EUR). Der wirtschaftliche Wert des Antrages zu 6) ist vollständig in Antrag zu 3) enthalten; der wirtschaftliche Wert des Antrages zu 9) ist vollständig in Antrag zu 7) und 8) enthalten, sodass diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten (Antrag zu 5), zu 7) und zu 8)) ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festzusetzen ist (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025), sodass sich insgesamt 11.153,45 EUR ergeben.