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VG München, Beschluss v. 21.08.2026 – M 7 M 25.33030
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Titel:

Gebühr bei außergerichtlicher Erledigung: zur besonderen anwaltlichen Mitwirkung 

Normenketten:
RVG VV 1002
VwGO § 151, § 165
AsylG § 83b
RVG § 2
Leitsätze:
1. Eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003 RVG entsteht nur, wenn der Bevollmächtigte durch eine besondere, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende Tätigkeit einen nicht unerheblichen Beitrag zur außergerichtlichen Erledigung leistet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das bloße Hinweisen auf eine veränderte Sachlage oder das Nachreichen von Unterlagen stellt keine besondere anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Erledigungsgebühr dar, wenn dies lediglich der sachgerechten Verfahrensführung dient. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Erledigungsgebühr, anwaltliche Mitwirkung, außergerichtliche Erledigung, Kostenfestsetzung, Sachverhaltsvortrag, Verfahrensförderung, Ablehnung der Gebühr, Gebührenstreit
 

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Erledigungsgebühr.
2
Mit Bescheid vom 30. November 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des minderjährigen Antragstellers ab. Die Asylanträge der Eltern seien abgelehnt worden. Eigene Asylgründe für den Antragsteller hätten die Eltern nicht angegeben. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14. Dezember 2020 Klage (M 7 K 20.33342). Mit bestandskräftigen Abhilfebescheiden vom 7. November 2024 erkannte die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers subsidiären Schutz zu. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage der die Eltern betreffenden Abhilfebescheide an die Antragsgegnerin und beantragte, dem Antragsteller im Wege des Familienasyls subsidiären Schutz zuzuerkennen. Das Schreiben vom 3. Januar 2025 an die Antragsgegnerin gab der Bevollmächtigte des Antragstellers am selben Tag auch dem Gericht zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 30. November 2020 auf und erkannte dem Antragsteller subsidiären Schutz als Familienangehöriger zu. Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 stellte das Gericht das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein und erlegte die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte auf.
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Am 4. März 2025 beantrage der Bevollmächtigte des Antragstellers die Kostenfestsetzung, darunter eine „1,00 Erledigungsgebühr Nr. 1003 VV“ in Höhe von 303 Euro. Die Antragsgegnerin habe dem anwaltlichen Schreiben vom 3. Januar 2025 mit Bescheid vom 25. Februar 2025 entsprochen. Somit liege eine über die Förderung des gerichtlichen Verfahrens hinausgehende Bemühung um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits vor, welche auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet und auch erfolgreich gewesen sei.
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Mit Beschluss vom 8. April 2025 setzte die Urkundsbeamtin die Kosten unter Absetzung der beantragten Erledigungsgebühr fest. Es seien keine herausragenden Handlungen erkennbar, die zur Erledigung des Verfahrens geführt hätten.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 16. April 2025 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch das selbstständige Herantreten des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin und das Daraufhinweisen, dass ein Bescheid mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits an die Eltern ergangen sei, werde nicht als eine ausreichend herausragende Tätigkeit des Bevollmächtigten gesehen, um die Entstehung einer Erledigungsgebühr zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin sei lediglich auf eine Tatsache hingewiesen beziehungsweise hieran erinnert worden, welche sie bislang scheinbar übersehen habe. Es seien aber beispielsweise keine neuen Erkenntnisse oder Unterlagen vorgelegt und auch keine anderen über die auf die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehenden besonderen und nicht nur unwesentlichen, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeiten des Bevollmächtigten dargelegt beziehungsweise begründet worden.
6
Der Bevollmächtigte des Antragstellers führt aus, die Begründung für die Absetzung der Erledigungsgebühr könne nicht überzeugen. Er habe sich direkt an die Antragsgegnerin gewandt und sie unter Vorlage des Bescheids der Eltern des Antragstellers aufgefordert, dem Antragsteller im Wege des Familienasyls subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Antragsgegnerin müsse der Umstand, dass den Eltern des Antragstellers subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bekannt gewesen sein. Die Antragsgegnerin habe jedoch beinahe zwei Monaten verstreichen lassen, ohne von sich aus eine Tätigkeit hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Antragsteller zu entfalten. Er sei somit gehalten gewesen, die Antragsgegnerin auf die veränderte Sachlage hinzuweisen. Unabhängig davon, ob die mangelnde Tätigkeit der Antragsgegnerin auf ein Versehen zurückzuführen sei, seien durch die Übersendung der Anerkennung der Eltern neue Erkenntnisse in das Verfahren des Antragstellers eingeführt worden und die Antragsgegnerin habe daraufhin dem Antragsteller subsidiären Schutz zuerkannt.
7
Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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1. Das Gericht entscheidet in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18). Zuständig ist demnach der Berichterstatter, weil die zugrundeliegende Kostenentscheidung nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch die damalige Berichterstatterin getroffen wurde (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 3 VwGO).
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2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) hat keinen Erfolg.
11
a) Er ist zwar gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO statthaft sowie form- und fristgerecht gestellt. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers die Erinnerung weder ausdrücklich namens des Antragstellers noch ausdrücklich im eigenen Namen erhoben hat, ist sie als im Namen des Antragstellers eingelegt zu betrachten (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234 – juris Rn. 16 m.w.N.).
12
b) Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, weil die Urkundsbeamtin die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr zu Recht abgelehnt hat.
13
aa) Nach Nr. 1002 in Verbindung mit Nr. 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis – VV RVG) entsteht eine 1,0-fache Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2.18 – juris Rn. 2). Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG setzt daher eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2.18 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2011 – 6 B 34.11 – juris Rn. 4 m.w.N.) und die auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.2016 – 15 C 16.1973 – juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente überzeugend vorträgt; diese allgemeine Förderung des Verfahrens ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 13).
14
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine besondere anwaltliche Mitwirkung vor, die kausal für die Erledigung des Klageverfahrens gewesen wäre. Der Grund, warum die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Februar 2025 subsidiären Schutz zuerkannt hat, liegt nicht in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 3. Januar 2025. Die Zuerkennung beruht vielmehr auf dem Umstand, dass den Eltern des Antragstellers mit bestandskräftigen Abhilfebescheiden vom 7. November 2024 subsidiärer Schutz zuerkannt worden war und hinsichtlich des Antragstellers folglich nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als Familienangehöriger (§ 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG in der bis 11. Juni 2026 gültigen Fassung) vorlagen. Der Sache nach handelt es sich bei dem Schreiben vom 3. Januar 2025 um ergänzenden Vortrag hinsichtlich des Sachverhalts mit Vorlage von Belegen (u.a. die die Eltern des Antragstellers betreffenden Anerkennungsbescheide) und zur rechtlichen Bewertung (Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG in der bis 11. Juni 2026 gültigen Fassung), der ohnehin im Sinne einer sachgerechten Verfahrensführung veranlasst war (vgl. VG München, B.v. 29.8.2018 – M 22 M 17.46234 – juris Rn. 15). Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt selbst vor, dass er sich hierzu (nur) deshalb veranlasst sah, weil die Antragsgegnerin nach beinahe zwei Monaten noch keine Tätigkeit hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den Antragsteller entfaltet habe. Der Umstand, dass insoweit der Vortrag nicht allein gegenüber dem Gericht erfolgte, sondern gesondert auch das Bundesamt angeschrieben wurde, ändert hieran nichts und führt nicht dazu, dass dies zusätzlich auch als besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Einigung gewertet werden müsste (vgl. VG München, B.v. 29.8.2018 – M 22 M 17.46234 – juris Rn. 15).
15
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
16
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2020 – 13a C 20.30391 – juris Rn. 8 ff.).