Titel:
Kein Kaskoversicherungsschutz bei Auffahren des gezogenen auf das ziehende Fahrzeug
Normenkette:
AKB 2023 A 2.3.2. a
Leitsätze:
1. Allein der Zusammenstoß zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug stellt, auch wenn darin eine mechanische Gewalteinwirkung liegt, keine erforderliche, einen kaskoversicherten Unfall begründende Einwirkung von außen dar. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schlammige Bodenverhältnisse begründen keine mechanische Einwirkung von außen, wenn die Kollision auf das eigene Fahrverhalten und nicht auf eine plötzliche äußere Einwirkung zurückzuführen ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein plötzliches Ereignis liegt bei dem Auffahren eines gezogenen auf ein ziehendes Fahrzeug nicht vor, wenn dem Versicherungsnehmer die schwierigen Bodenverhältnisse bekannt sind und daher nicht unerwartet auf das Fahrzeug einwirken. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungserfolg, Kaskoversicherung, Unfallschadenbegriff, Einwirkung von außen, Haftungsausschluss, mechanische Gewalt, Streitwertfestsetzung, ziehendes Fahrzeug, gezogenes Fahrzeug, Unfall, plötzliches Ereignis, schlammiger Boden
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 06.05.2025 – 72 O 2322/24
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.05.2025, Az. 72 O 2322/24, abgeändert und die Klage abgewiesen.
. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.302,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
2
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil wendet, hat in der Sache Erfolg. Daher war das erstinstanzliche Endurteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und die Klage abzuweisen.
3
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch aus der Kaskoversicherung nicht zu. Denn gemäß den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Stand Juli 2023, s. Anlage K1) liegt kein versicherter Unfallschaden vor.
4
1. Die Klausel A. 2.3.2. a. AKB regelt die Haftung der Beklagten ausdrücklich wie folgt: „Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: (…) – Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger (außer bei Pkw).“ Der streitgegenständlichen Klausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass allein der Zusammenstoß zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, auch wenn darin unweigerlich eine mechanische Gewalteinwirkung liegt, nicht die erforderliche Einwirkung von außen darstellt, die zu einem erstattungsfähigen Schaden führt. Vielmehr müssen äußere Umstände hinzutreten, die mit mechanischer Gewalt plötzlich auf das beschädigte Fahrzeug einwirken (BGH, Urteil vom 4.3.2015 – IV ZR 128/14 –, NJW 2015, 2338; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. 7. 2003 – 7 U 47/03 –, NZV 2004, 87 m.w.N.).
5
2. Zwar können auch Straßen- und Witterungsverhältnisse grundsätzlich eine solche Einwirkung von außen darstellen, erforderlich ist allerdings weiterhin, dass diese mit mechanischer Gewalt und plötzlich einwirken. Beides ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
6
a) Der schlammige Boden wirkte nicht mit mechanischer Gewalt auf das beschädigte Wohnmobil des Klägers ein. Vielmehr führte der Kläger selbst aus, dass das Zugfahrzeug ihn aus dem schlammigen Boden des Campingplatzes herausgezogen und er zur Unterstützung Gas gegeben habe. In der Folge habe das Zugfahrzeug angehalten, woraufhin er auf dieses aufgefahren sei. Die Bremsen, die der Kläger betätigt habe, hätten „aufgrund des Schlamms natürlich nicht wie gewohnt gegriffen“ (Protokoll vom 03.04.2025, S. 2/3 = Bl. 37/38 LG-A.). Daraus ist ersichtlich, dass die mechanische Kraft, die auf das klägerische Fahrzeug wirkte, sowohl von dem eigenen Gasgeben als auch von dem Ziehen des Zugfahrzeugs ausging, nicht hingegen vom Schlamm. Der Kläger selbst sieht den Grund der Kollision gerade darin, dass die Bremsen wegen des Schlamms nicht griffen, also wirkten schlammbedingt gerade keine mechanischen Kräfte, sodass sich das klägerische Fahrzeug infolge der ursprünglich wirkenden mechanischen Kräfte (Gas, Ziehen) weiter bewegte. Damit unterscheidet sich der Fall auch entscheidend von dem Sachverhalt des BGH-Urteils vom 19.12.2012 (BGH Urt. v. 19. 12. 2012 – IV ZR 21/11 – NJW-RR 2013, 406). Dort geriet der Anhänger infolge unerwartet starker Spurrillen ins Schleudern und prallte gegen das Zugfahrzeug. Der BGH betonte, dass Spurrillen Unebenheiten in der Fahrbahn seien, die die Richtungsstabilität eines Fahrzeugs nachteilig beeinflussten und somit eine äußere, mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug darstellten. Auch der Sachverhalt, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, ist mit hiesigem nicht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2006 – I-4 U 233/05 –, juris). Denn dort kollidierten Zugfahrzeug und Anhänger deshalb, weil das Gespann auf ein äußeres Hindernis, eine Böschung auffuhr. Demgegenüber überzeugt die vom Landgericht vorgenommene Auslegung nicht, wonach der Haftungsausschluss lediglich Schäden betreffe, die ausschließlich auf gespannsinternen Umstände beruhten, weshalb es in der Folge zu Unrecht zu dem Schluss kam, dass die schlammigen Bodenverhältnisse als Einwirkung von außen den Unfallbegriff erfüllten und den streitgegenständlichen Schaden verursacht hätten.
7
b) Zudem handelte es sich vorliegend nicht um ein plötzliches Ereignis. Denn dem Kläger war bewusst, dass er sich auf schlammigem Boden befand. Dies war schließlich der Grund, dass er sich von einem Traktor herausziehen lassen musste. In seiner Anhörung vor dem Landgericht gab der Kläger an, bei dem Versuch, sich langsam aus dem Schlamm vorwärts herauszubewegen, „letztlich bis zur Achse im Schlamm eingesunken“ gewesen zu sein, weshalb er in das örtliche Wirtshaus gegangen sei und nach Hilfe gefragt habe (Protokoll vom 03.04.2025, S. 2 = Bl. 37 LG-A.). Die Besonderheiten des schlammigen Bodens (Einsinken, schwierige Fahrverhältnisse, eingeschränkte Bremsmöglichkeiten) wirkten daher nicht plötzlich auf das klägerische Fahrzeug ein, sondern waren bereits offenkundig geworden und dem Kläger bewusst, anders als in den vorgenannten Fällen die dortigen Einwirkungen von außen (unerwartet starke Spurrillen, Auffahren auf Böschung). Von der mit Schriftsatz vom 03.09.2025 erstmals erwähnten Bodenfrostgefahr sprach der Kläger in seiner Anhörung hingegen nicht. Vielmehr ist seinen Schilderungen ausdrücklich zu entnehmen, dass ihm die Auswirkung der schlammigen Bodenverhältnisse auf sein Fahrzeug und dessen Fahrverhalten durchaus bewusst waren. Sollte er darüber hinaus auch einen nächtlichen Bodenfrost gefürchtet haben, führt dies im Übrigen zu keiner abweichenden Beurteilung.
8
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
9
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
10
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
11
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.