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VG Augsburg, Urteil v. 31.08.2026 – Au 7 K 25.3695
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Titel:

Erstattungsfähigkeit kommunalpolitischer Öffentlichkeitsarbeit – Abgrenzung zu Parteiwerbung und Repräsentation; Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

Normenketten:
BayGO Art. 30 Abs. 1 S. 1, Art. 56 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
ZuwRL § 1 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2
HGO § 36a Abs. 3
VwGO § 43 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 167
BWGemO § 20 Abs. 3
RpfGO § 30a Abs. 3
Leitsätze:
1. Ob Öffentlichkeitsarbeit zum Aufgabenkreis von Fraktionen oder Einzelräten einer Kommunalvertretung gehört, ist in der Bayerischen Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit für Fraktionen zT verneint bzw. zumindest kritisch gesehen worden.  (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Öffentliche Zuwendungen für Fraktionen, Gruppierungen und Einzelräte einer Kommunalvertretung sind nur erstattungsfähig, wenn sie sich auf mandatsbezogene Information über kommunalpolitische Standpunkte, Ziele, Anträge und das Abstimmungsverhalten im Rat beschränken und nicht auf Parteiwerbung gerichtet sind. (Rn. 34, Rn. 37 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Teilnahme eines Einzelstadtrats an einem Festumzug mit einer e-Kutsche stellt keine erstattungsfähige Öffentlichkeitsarbeit iSv Art. 56 Abs. 2 BayGO dar, wenn sie im Kern der Repräsentation der Partei dient und kein hinreichender Bezug zu einem kommunalpolitischen Anliegen erkennbar ist. (Rn. 35 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht; eine etwaige rechtswidrige Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Erstattung nicht mandatsbezogener Aufwendungen.  (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Öffentliche Zuwendungen für Geschäftskosten von Mitgliedern von Kommunalvertretungen, Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit eines fraktionslosen Stadtratsmitglieds, Abgrenzung von mandatsbezogener Information über die Stadtratstätigkeit zur Parteiwerbung, hier: Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Anmietung einer e-Kutsche zur Teilnahme am ...-Umzug (im Einzelfall verneint), Öffentlichkeitsarbeit, Parteiwerbung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Mandatsbezogene Information, Erstattungsfähigkeit, mandatsbezogene Information, kommunalpolitische Öffentlichkeitsarbeit, Anspruch auf Gleichbehandlung, öffentliche Zuwendungen, Kommunalvertretung, Fraktionen, rechtswidrige Verwaltungspraxis, Festumzug, Teilnahme eines Einzelstadtrats
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich als Stadtrat gegen die Nichtanerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen durch die Beklagte.
2
1. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 2020 fraktionsloses Mitglied des Stadtrats der Beklagten (Wahlvorschlag der ...-Partei³).
3
Mit Beschluss bereits vom 28. Juli 2016 erließ der Stadtrat der Beklagten eine Richtlinie über die Verwendung der Zuschüsse zur Arbeit der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Wählergruppen und Einzelstadtratsmitglieder (im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie – ZuwRL).
4
Mit E-Mail vom 23. Juli 2024 bat der Kläger das Hauptamt der Beklagten um Mitteilung, ob die Kosten für eine Teilnahme am ...-Umzug durch einen Stadtrat erstattungsfähige Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit nach der Zuwendungsrichtlinie darstellen. Auch bat der Kläger um Mitteilung, ob in der Vergangenheit andere Fraktionen insoweit Aufwendungen für die Teilnahme am ...-Umzug als Geschäftskosten geltend gemacht hätten.
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Mit E-Mail vom 30. Juli 2024 teilte das Hauptamt der Beklagten dem Kläger mit, dass die Teilnahme an Umzügen in der Aufzählung erstattungsfähiger Formen von Öffentlichkeitsarbeit in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuwRL nicht genannt sei. Zudem sei eine derartige Teilnahme eindeutig als Repräsentation einzuordnen, was nicht zu den Aufgaben eines Stadtrats zähle. Die Beklagte teilte ferner mit, dass im Herbst 2024 ein Arbeitskreis in Zusammenarbeit mit den Fraktionen gebildet werden solle, um zu klären, welche Aufwendungen im Einzelnen erstattungsfähig seien. Da bislang gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 ZuwRL die Fraktionen keine einzelnen Rechnungen vorlegen müssten und durch die Stadtverwaltung nur eine stichprobenartige Überprüfung erfolge, könne nicht beantwortet werden, ob in der Vergangenheit andere Fraktionen Aufwendungen für die Teilnahme am ...-Umzug als Geschäftskosten geltend gemacht hätten.
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Mit E-Mail ebenfalls noch vom 30. Juli 2024 erwiderte der Kläger, dass die Beklagte die Fraktionen bitten könne, die entsprechenden Informationen bereitzustellen.
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Unter dem 15. August 2024 brachte der Kläger den Antrag (Az. ...) in den Stadtrat ein, im Stadtgebiet die Nutzung von Pferdekutschen sowie den Einsatz von Pferden bei Umzügen und Festen im Wege der Rechtsverordnung allgemein zu untersagen. Als Grund führte er das Tierwohl und die Tiergesundheit sowie die öffentliche Sicherheit an. In der Einleitung des Antrags wies der Kläger auf den am 24. August 2024 stattfindenden ...-Umzug hin, für den 16 Teilnehmer eine Pferdekutsche angemeldet hätten. So fahre die Oberbürgermeisterin zusammen mit dem bayerischen Ministerpräsidenten in einer Kutsche. Es gebe offenbar auch „Parteikutschen“ der Freien Wähler, der FDP, der SPD sowie weitere „CSU-Pferdekutschen“. Er selbst werde als Mitglied des Stadtrats als Beispiel im Sinne seines Antrags mit einer Kutsche ohne Pferde teilnehmen. Unter „Alternative“ war im Antrag ausgeführt, dass für kulturelle bzw. traditionelle Veranstaltungen wie etwa den ...-Umzug beispielsweise Fahrradkutschen (Rikschas), Cabrios oder elektrische Droschken (für die Nostalgie) eingesetzt werden könnten.
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Am 24. August 2024 nahm der Kläger mit einer angemieteten e-Kutsche nebst zwei Fahrern am ...-Umzug teil. Die e-Kutsche trug vorne auf einer Kreidetafel die fettgedruckte weiße Aufschrift „...-Partei³“; in schwächerer und kleinerer Schrift stand darunter noch der Zusatz „im ... Stadtrat“.
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Mit Beschluss vom 26. September 2024 entschied der Stadtrat über den Antrag des Klägers (Ergebnis: Ablehnung; Abstimmungsverhältnis: 44 zu 2).
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2. Mit E-Mail vom 30. April 2025 übersandte der Kläger der Beklagten das ausgefüllte Formblatt zum Verwendungsnachweis 2024 für die gewährten Zuwendungen nach der Zuwendungsrichtlinie. Insgesamt waren Aufwendungen i.H.v. EUR 5.500,53 aufgeführt. Unter Nr. 6 („Öffentlichkeitsarbeit“) waren insoweit Aufwendungen i.H.v. EUR 1.785,- für die Anmietung der e-Kutsche im Rahmen des ...-Umzugs 2024 vermerkt. Der Kläger führte hierzu in seiner E-Mail aus, dass sich die Anmietung der e-Kutsche allein auf seine Stadtratstätigkeit bezogen habe. Er verwies insoweit u.a. auf seinen in den Stadtrat eingebrachten Antrag vom 15. August 2024, den er zur Meinungs- und Entscheidungsfindung des Stadtrats selbst in die Tat umgesetzt habe.
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Mit E-Mail vom 18. November 2025 teilte die Regierung von ... als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten auf Nachfrage mit, dass deren zuvor geäußerte Einschätzung, dass sich die Anmietung einer e-Kutsche (Kläger in 2024) oder eines Traktors (AfD-Fraktion in 2022) im Rahmen des ...-Umzugs nicht dem kommunalpolitischen Aufgabenbereich einer Fraktion, Ausschussgemeinschaft oder eines Einzelstadtratsmitglieds zuordnen lasse, nicht zu beanstanden sei. Die Zuwendungsrichtlinie solle es den Fraktionen, Ausschussgemeinschaften oder Einzelstadtratsmitgliedern ermöglichen, sich mit den Beratungsgegenständen des Stadtrats auseinanderzusetzen und durch ihre interne Meinungsbildung die Entscheidungsfindung im Stadtrat zu erleichtern. Die Regierung von ... nahm in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch die Staatsregierung (LT-Drs. 18/10007 v. 6.11.2020) sowie auf eine Medieninformation des Obersten Rechnungshofs vom 21. Juli 2021 („Staatliche Zuschüsse an die Fraktionen im Landtag“) Bezug.
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3. Mit Schreiben vom 27. November 2025 – zur Post gegeben am selben Tag – erkannte die Beklagte lediglich EUR 3.715,53 der Gesamtaufwendungen des Klägers i.H.v. EUR 5.500,53 als erstattungsfähige Geschäftskosten an. Ausdrücklich nicht anerkannt wurden die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. EUR 1.785,- für die Anmietung der e-Kutsche zur Teilnahme am ...-Umzug 2024. Angesichts der vom Hauptamt der Beklagten für Geschäftskosten bereits geleisteten Zahlungen i.H.v. EUR 5.112,- sei durch den Kläger ein Differenzbetrag i.H.v. EUR 1.396,47 zurückzuerstatten.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 ZuwRL i.V.m. § 3 Abs. 2 ZuwRL die nach Art. 56 Abs. 2 GO zur Verfügung gestellten Mittel nur für den kommunalpolitischen Aufgabenbereich der Fraktionen und Ausschussgemeinschaften des Stadtrats sowie der fraktionslosen Stadtratsmitglieder verwendet werden dürften. Die Anmietung einer e-Kutsche für die Teilnahme am ...-Umzug könne diesem kommunalpolitischen Aufgabenbereich nicht zugeordnet werden, da es sich hierbei um eine rein repräsentative Angelegenheit handele, die nicht aufgrund der jeweiligen Eigenschaft als Bestandteil des kommunalpolitischen Organisationsgefüges entstehe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Bezug zum Antrag des Klägers im Stadtrat (Az. ... – Einsatz von Pferden, ...-Umzug).
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4. Am 29. Dezember 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt wird (sinngemäß),
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festzustellen, dass es sich bei den Kosten für die Anmietung einer e-Kutsche zur Teilnahme am ...-Umzug 2024 i.H.v. EUR 1.785,- um erstattungsfähige Geschäftskosten im Rahmen seiner Stadtratstätigkeit gehandelt hat.
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Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien erstattungsfähige Geschäftskosten, da sie der Erfüllung von Aufgaben als Stadtrat gedient hätten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZuwRL). Die Teilnahme am ...-Umzug mit einer e-Kutsche habe einen konkreten kommunalpolitischen Bezug gehabt. Insoweit sei auf seinen am 20. August 2024 in den Stadtrat eingebrachten Antrag vom 15. August 2024 (Az. ...) zu verweisen, der vor allem auf das Verbot des Einsatzes von Pferden bei Umzügen aus Gründen des Tier- und Umweltschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit abgezielt und in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Einsatz elektrischer Droschken als Ersatz für nostalgische Pferdekutschen genannt habe. Über diesen Antrag sei im Stadtrat nach vorangegangener Debatte erst am 26. September 2024 – d.h. nach dem ...-Umzug vom 24. August 2024 – entschieden worden. Die Teilnahme am ...-Umzug mit einer nostalgischen e-Kutsche habe daher zum einen der öffentlichen Sichtbarmachung dieses kommunalpolitischen Anliegens, der Einflussnahme auf die Meinungsbildung der weiteren Stadtratsmitglieder vor der anstehenden Abstimmung und der damit in Verbindung stehenden Demonstration einer konkreten und umsetzbaren Alternative im Sinne des beantragten Tierschutzes gedient. Sie habe zum anderen jedoch auch dem Zweck gedient, sich selbst mit seinem Antrag als Beratungsgegenstand des Stadtrats auseinanderzusetzen und die Praktikabilität und öffentliche Wirkung einer nostalgischen e-Kutsche ohne Pferde beim traditionellen Augsburger ...-Umzug zu erkunden. Der Einsatz der nostalgischen e-Kutsche als Premiere beim ...-Umzug sei somit maßgeblicher und transparenter Teil eines laufenden kommunalpolitischen Entscheidungsprozesses gewesen. Auch die Medien hätten hierdurch das Thema aufgegriffen und über die kommunalpolitische Zielsetzung seines Antrags und letztlich auch über das verwendete Mittel der e-Kutsche berichtet (siehe etwa AZ v. 20.8.2024, „Demo geplant: Aktivisten fordern ...Umzug ohne Pferde“), was verbunden mit den vielen Kommentaren der Öffentlichkeit in seine Vorbereitung auf die Stadtratssitzung am 26. September 2024 eingeflossen sei. Allgemein sei es seine Entscheidung als kommunaler Mandatsträger, auf welche Weise er kommunalpolitische Anliegen verfolge und versuche, diese der Öffentlichkeit zu vermitteln. Als Einzelstadtratsmitglied ohne große Fraktion müsse er hier manchmal auch auf ungewöhnliche Formen zurückgreifen, um seinen Stadtratsanträgen im Diskurs das erforderliche Gewicht zu verleihen. Eine kommunalpolitische Zweckmäßigkeitsprüfung enthalte die Zuwendungsrichtlinie zu Recht nicht; eine Prüfung alternativer Mittel stehe der Beklagten insoweit nicht zu. Die Beklagte habe ihm überdies in einer E-Mail bereits vom 13. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt, dass die Kosten für Werbeaktionen, die auf eine konkrete Entscheidung im Stadtrat gerichtet seien, grundsätzlich erstattungsfähige Geschäftskosten seien. Dass sein Antrag in der Stadtratssitzung vom 26. September 2024 letztlich keine Mehrheit gefunden habe, sei irrelevant. Unabhängig davon sei die Nichtanerkennung der inmitten stehenden Aufwendungen durch die Beklagte rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zuwendungsrichtlinie entgegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich sei. Denn einerseits erkläre § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuwRL Öffentlichkeitsarbeit zu grundsätzlich erstattungsfähigen Geschäftskosten und nenne einzelne zulässige Beispiele („u.a.“), darunter Neujahrsempfänge oder Anzeigen zur Information über kommunalpolitische Themen. Andererseits sehe § 3 Abs. 2 ZuwRL eine Beschränkung auf den kommunalpolitischen Aufgabenbereich vor. Es fehle insoweit an für die kommunalen Mandatsträger klaren und praktikablen Abgrenzungskriterien zwischen zulässiger mandatsbezogener Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger parteipolitischer Betätigung bzw. Repräsentation. Der von der Beklagten herangezogene Begriff der „Repräsentation“ sei überdies in der Zuwendungsrichtlinie nicht definiert und daher als Ausschlusskriterium von vornherein ungeeignet. Angesichts der nicht hinreichend klaren Zuwendungsrichtlinie könne er sich auf Vertrauensschutz berufen und müsse eine nachträgliche restriktive Auslegung der Richtlinie nicht hinnehmen. Aufgrund der Unklarheiten der Zuwendungsrichtlinie sei bereits Ende 2024 eine Arbeitsgruppe zur entsprechenden Überarbeitung eingesetzt worden. Auch werde bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuwRL ausdrücklich als erstattungsfähige Öffentlichkeitsarbeit genannten Beispielen (Neujahrsempfänge, Anzeigen) – anders als im streitgegenständlichen Fall – in der Praxis auf eine konkrete mandatsbezogene Konkretisierung verzichtet. Tatsächlich würden den Fraktionen im Stadtrat über Neujahrsempfänge hinaus sogar jährlich mehrere Rathausempfänge auf Kosten der Beklagten ermöglicht. Diese Veranstaltungen wiesen regelmäßig einen engen Bezug nicht nur zur Außendarstellung der Stadtratsfraktionen, sondern auch zur Außendarstellung der sie tragenden Parteien auf und seien daher seitens der Regierung von ... bereits kritisch bewertet worden (siehe Protokoll Ältestenrat v. 27.10.2022). Wenn selbst derartige Formen der Öffentlichkeitsarbeit seitens der Beklagten als erstattungsfähige Geschäftskosten angesehen würden, erschließe sich nicht, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte. Es liege daher eine inkonsistente Verwaltungspraxis vor. Die Nichtanerkennung durch die Beklagte verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Grund hierfür sei, dass es die Beklagte trotz seiner Anregung bereits im Juli 2024 unterlassen habe, systematisch zu überprüfen, ob in der Vergangenheit bereits andere Fraktionen bzw. fraktionslose Stadträte Aufwendungen für die Teilnahme am ...-Umzug als mandatsbezogene Geschäftskosten abgerechnet hätten. Hier sei exemplarisch auf einen Antrag der AfD-Fraktion im Zusammenhang mit der Anmietung eines Traktors für den ...-Umzug 2022 (Kosten: EUR 1.400,-) zu verweisen. Das Fehlen einer überprüfbaren Verwaltungspraxis könne nicht zu seinen Lasten gehen. Richtigerweise sei offenkundig davon auszugehen, dass die Fraktionen im Stadtrat im Rahmen des ...-Umzugs regelmäßig Werbemittel – etwa Werbeschilder und Werbestreuartikel, z.T. mit Partei-Logo – einsetzten und diese als Geschäftskosten abrechneten, ohne dass dies bisher offenbar hinterfragt oder beanstandet worden sei (vgl. E-Mail der Beklagten v. 4.12.2025 an alle Stadtratsmitglieder). Auch stehe seine Teilnahme am ...-Umzug den in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuwRL ausdrücklich als Beispielen einer als Geschäftskosten erstattungsfähigen Öffentlichkeitsarbeit genannten Neujahrsempfänge und Anzeigen gleich; es handele sich lediglich um eine andere Form der Darstellung. Die seitens der Beklagten in seinem Fall vorgenommene Nichtanerkennung sei daher willkürlich.
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5. Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien nach der Zuwendungsrichtlinie nicht als mandatsbezogene Geschäftskosten erstattungsfähig. Grund hierfür sei bereits, dass der stets erforderliche Bezug zum Aufgabenbereich des Klägers als Stadtrat fehle (§ 3 Abs. 1 und 2 ZuwRL; vgl. auch IMS v. 6.3.2024, nach dem eine Finanzierung von Parteiarbeit nicht zulässig sei). Soweit der Kläger anführe, dass seine Teilnahme am ...-Umzug mit einer e-Kutsche im Zusammenhang mit seinem in den Stadtrat eingebrachten Antrag vom 15. August 2024 stehe, überzeuge dies nicht. Denn die Antragstellung an sich sei auch ohne Anmietung der e-Kutsche für den ...-Umzug möglich gewesen. Ohnehin sei der Antrag allgemein auf ein Verbot von Pferdekutschen bezogen gewesen, nicht aber auf eine Verwendung gerade von e-Kutschen, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang fehle. Ferner hätte die Praktikabilität des Einsatzes von e-Kutschen bei Festumzügen auch ohne die tatsächliche Anmietung einer e-Kutsche durch den Kläger geklärt werden können. Soweit der Kläger zudem ausführe, dass er durch seine Teilnahme am ...-Umzug mit einer e-Kutsche seinen Stadtratsantrag öffentlich sichtbar habe machen und Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung im Vorfeld der Stadtratsentscheidung habe nehmen wollen, folge hieraus nichts anderes. Denn zu den Aufgaben als Stadtrat gehöre lediglich die interne Meinungsbildung im Stadtrat (vgl. Meyer, Recht der Ratsfraktionen, 11. Aufl., 6.1.4.3). Bei der streitgegenständlichen Teilnahme am ...-Umzug mit einer e-Kutsche habe es sich hingegen letztlich um öffentliche politische Werbung gehandelt, wie auch die vom Kläger angeführten Medienberichte hierzu belegten. Folgte man dem Kläger, dann würden angesichts der ganzjährigen Stellung von Stadtratsanträgen eine Vielzahl von im Kern parteipolitischen Aktionen eine erstattungsfähige Öffentlichkeitsarbeit i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuwRL darstellen. Dies könne jedoch ersichtlich nicht überzeugen, weil damit der Anwendungsbereich der Vorschrift gänzlich ausufern würde. Die Auffassung der Beklagten habe auch die Regierung von ... als Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer E-Mail vom 18. November 2025 bestätigt. Ein Widerspruch zur E-Mail der Beklagten vom 13. Juli 2020 bestehe nach alledem nicht. Unabhängig davon verletzten die geltend gemachten Aufwendungen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ZuwRL). Die Kosten der Anmietung der e-Kutsche (EUR 1.785,-) lägen deutlich über den Kosten einer herkömmlichen Pferdekutsche. Es sei insoweit von Kosten i.H.v. lediglich ca. EUR 500,- auszugehen, wenngleich keine aktuelle Preisübersicht vorliege. Zudem sei davon auszugehen, dass die im Stadtratsantrag des Klägers als für den Tierschutz gleichwertig genannten Alternativen (Fahrradrikscha, Cabrio) vorliegend günstiger gewesen wären, um das primäre Ziel des Stadtratsantrags (Abkehr von Pferdekutschen) zu erreichen. Ob diese Alternativen in gleicher Weise repräsentativ gewesen wären wie eine e-Kutsche, sei irrelevant, da es vorliegend um den sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln gehe. Zudem sei der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ZuwRL verwendete Begriff der „Öffentlichkeitsarbeit“ restriktiv auszulegen, es sei stets ein sachlicher Bezug zur Mandatsausübung erforderlich. Die Beklagte habe in diesem Sinne bereits mit E-Mail vom 7. November 2023 die Stadtratsmitglieder mittels eines Informationsblatts darauf hingewiesen, dass nur Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit als Geschäftskosten erstattungsfähig seien, die sich strikt auf die Darstellung der konkreten gestaltungsorientierten Tätigkeit im Stadtrat beschränkt. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht gegeben. Da es sich beim Einsatz einer e-Kutsche auf dem ...-Umzug nach Aussage des Klägers selbst um eine Premiere gehandelt habe, habe die Beklagte von vornherein keinen Vergleich mit in der Vergangenheit eingesetzten e-Kutschen vornehmen können. Wie sich aus dem Schriftverkehr mit der Regierung von ... ergebe, habe die Beklagte überdies auch andere Umzugsfahrzeuge bei ihrer Prüfung in den Blick genommen, insbesondere einen durch die AfD-Fraktion beim ...-Umzug 2022 eingesetzten Traktor. Ersichtlich sei der ...-Umzug mit Fahrzeugen auch nicht mit einem Neujahrsempfang vergleichbar. Dem Kläger sei beizupflichten, dass auch Neujahrsempfänge und Werbestreumittel der Fraktionen nur bei hinreichendem Mandatsbezug erstattungsfähige Geschäftskosten seien, d.h. sie müssten der internen Organisation und Meinungsbildung der Fraktion dienen. Dies stelle § 3 Abs. 2 ZuwRL klar. Vor diesem Hintergrund sei die Zuwendungsrichtlinie auch hinreichend bestimmt. Aus Kosten- und Personalgründen sei der Beklagten jedoch hier nur eine stichprobenartige Überprüfung der Ausgaben der Fraktionen bzw. Einzelstadtratsmitglieder möglich. Vorsorglich habe die Beklagte die Fraktionen und Einzelstadtratsmitglieder mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass eine Finanzierung z.B. der Anmietung einer Kutsche, von Werbemitteln, Verpflegungsgutscheinen etc. im Zusammenhang mit Umzügen aus Mitteln der Beklagten nicht zulässig sei.
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6. In seinen Repliken führte der Kläger u.a. noch aus, dass die nunmehr offenbar von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung, dass als Geschäftskosten erstattungsfähige Öffentlichkeitsarbeit sich im Kern auf die interne Meinungsbildung und Organisation in der Fraktion bzw. im Stadtrat beschränken müsse, in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur ermessensleitenden bisherigen Verwaltungspraxis und auch dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie stehe. So seien durch die Beklagte in der Vergangenheit seine Neujahrsempfänge stets als erstattungsfähig angesehen worden, obwohl er dort naturgemäß seine Stadtratstätigkeit der Öffentlichkeit erläutert und sich in diesem Rahmen auch selbst präsentiert habe. Auch müsse er als fraktionsloses Einzelstadtratsmitglied in gleicher Weise anspruchsberechtigt sein wie Fraktionen. Dies sei durch die Beklagte in der Vergangenheit nicht in Frage gestellt worden und komme auch in der Zuwendungsrichtlinie zum Ausdruck. Richtigerweise sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben. Ein Vergleich der Kosten einer e-Kutsche als derzeit noch spezialisiertes Angebot mit einer herkömmlichen Pferdekutsche sei bereits methodisch mangels gleichartiger Leistungen ungeeignet. Zudem habe die Beklagte selbst eingeräumt, dass sie über keine aktuelle Preisübersicht hinsichtlich der Anmietung von Pferdekutschen verfüge. Seine Recherchen im Rahmen eines Kostenvergleichs im Vorfeld des ...-Umzugs 2024 hätten ergeben, dass die konkret angemietete e-Kutsche die wirtschaftlich günstigste Option dargestellt habe, um im Sinne seines Stadtratsantrags den traditionellen Pferdekutschen etwas Vergleichbares entgegenzusetzen. Eine Fahrradrikscha oder ein modernes Cabrio wären diesem Zweck nicht gerecht geworden. Die streitgegenständlichen Kosten umfassten zudem nicht nur die reine Fahrzeugmiete, sondern auch den An- und Abtransport sowie die Steuerung der e-Kutsche durch zwei Personen als Dienstleistung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZuwRL. Zudem verlange der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht die Wahl der billigsten abstrakt denkbaren Alternative. Maßgeblich sei vielmehr, ob zwischen Zweck und Mitteleinsatz ein angemessenes Verhältnis besteht. Ferner habe er zwischenzeitlich ein exemplarisches Vergleichsangebot für die Anmietung einer Pferdekutsche einschließlich Kutscher eingeholt; dieses zeige, dass auch diese Variante mit erheblichen Kosten verbunden sei (EUR 1.713,60 für 8 Stunden). Im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) könne es auch nicht überzeugen, dass die Beklagte nur stichprobenartige Kontrollen der Verwendungsnachweise der Fraktionen und Einzelstadtratsmitglieder vornehme. Die streitgegenständlichen Aufwendungen seien nur derart intensiv geprüft worden, weil er sie im Formblatt des Verwendungsnachweises 2024 transparent offengelegt habe, obwohl eine pauschale Bestätigung der Richtlinieneinhaltung durch seine Unterschrift ausreichend gewesen wäre. Es könne jedoch nicht richtig sein, dass ihm diese Transparenz nunmehr zum Nachteil gereiche bzw. es vom Zufall abhängig sei, ob eine konkrete Ausgabe einer vertieften Prüfung unterzogen werde. Der Verweis der Beklagten auf begrenzte Kapazitäten der Verwaltung überzeuge insoweit nicht. Denn es sei ein Leichtes, den Fraktionen und Einzelstadtratsmitgliedern im Formblatt zum Verwendungsnachweis oder einer Anlage hierzu aufzugeben, ihre einzelnen Ausgabenpositionen detailliert und nachvollziehbar darzulegen.
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Hierzu erwiderte die Beklagte u.a., dass nicht in Abrede gestellt werde, dass auch Einzelstadträte Zuwendungen für Geschäftskosten nach der Zuwendungsrichtlinie erhielten. Jedoch erfolge dies nach denselben Regeln wie bei Fraktionen. Diese seien vorliegend jedoch nicht erfüllt.
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7. Mit Schriftsätzen vom 24. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
23
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Über die Klage konnte durch das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
25
Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Sie ist zwar als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.
27
Die Gewährung von Zuwendungen nach Art. 56 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) betrifft lediglich die Innenrechtsbeziehung zwischen der Beklagten und Fraktionen, Gruppierungen und Einzelräten, die Organteile des Stadtrats sind. Das Schreiben der Beklagten vom 27. November 2025 stellt somit – entgegen der insoweit unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung- mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – dar. Eine nach § 43 Abs. 2 VwGO vorrangige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kommt vorliegend daher nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 8.10.2002 – 15 A 4734/01 – juris Rn. 47; VG Düsseldorf, U.v. 25.10.2024 – 1 K 996/23 – juris Rn. 29 f.; VG Magdeburg, U.v. 1.9.2017 – 9 A 51/16 – juris Rn. 16).
28
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
29
Bei den inmitten stehenden Kosten für die Anmietung einer e-Kutsche zur Teilnahme am Plärrer-Umzug 2024 i.H.v. EUR 1.785,- handelt es sich nicht um erstattungsfähige Geschäftskosten im Rahmen der Stadtratstätigkeit des Klägers.
30
a) Gemäß Art. 56 Abs. 2 GO sind die Gemeinden verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch kein verfassungsrechtlicher oder einfachgesetzlicher Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen, sondern lediglich ein Anspruch auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung der bereitgestellten Mittel und Ressourcen. Da es sich bei der Verpflichtung zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gangs der Geschäfte um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises im Rahmen der Organisationshoheit der Gemeinde handelt, bestimmt die Gemeinde grundsätzlich nach eigenem Ermessen, welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind. Die Gemeinde hat insoweit einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen allein in dem im Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Willkürverbot findet. Ein Anspruch, als fraktionsloser, nicht in Ausschüssen stimmberechtigter Stadtrat im Hinblick auf die Ausstattung mit Büro und Büroausstattung in gleicher Weise unterstützt zu werden wie Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften, besteht daher grundsätzlich nicht. Allerdings darf eine Gemeinde nicht ohne sachliche Rechtfertigung einem Teil ihrer Mandatsträger bessere Arbeitsbedingungen oder eine bessere finanzielle Ausstattung zukommen lassen als einem anderen Teil. Gegen eine Differenzierung bei der Vergabe von Zuwendungen etwa danach, ob Mitglieder außer dem Plenum auch einem Ausschuss angehören, bestehen andererseits aber keine Bedenken, ebenso wenig wie gegen die Zugrundelegung anderer Modalitäten (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 12.10.2010 – 4 ZB 10.1246 – juris Rn. 4 m.w.N.; U.v. 16.2.2000 – 4 N 98.1341 – juris Rn. 36; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.12.2014 – 4 N 14.2046 – juris Rn. 28-30).
31
Ob Öffentlichkeitsarbeit zum Aufgabenkreis von Fraktionen oder Einzelräten einer Kommunalvertretung gehört, ist in der Bayerischen Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt (anders etwa § 20 Abs. 3 GO BW, § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 GO NW, § 36a Abs. 3 GO HE und § 30a Abs. 3 GO RP, wonach jeweils Fraktionen ihre Auffassung öffentlich darstellen können). Diese Frage ist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit für Fraktionen z.T. verneint bzw. zumindest kritisch gesehen worden (vgl. OVG NW, B.v. 12.6.1992 – 15 B 2283/92 – juris Rn. 19-24, zur GO NW a.F.; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.2.1987 – 15 K 1536/85 – juris zur GO NW a.F.; VG Saarland, B.v. 17.12.2014 – 3 L 2066/14 – juris Rn. 23).
32
Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion einer Kommunalvertretung, mit der sie ihre kommunalpolitischen Standpunkte und Ziele sowie ihre Anträge und ihr Abstimmungsverhalten erläutert, einen Annex zu ihrer originären Aufgabe der Mitwirkung an der ratsinternen Willensbildung darstellt und damit grundsätzlich von ihrem Aufgabenkreis umfasst ist. Bei der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen einer Kommunalvertretung – als Teil des Rats – handelt es sich im Gegensatz zu derjenigen der sie tragenden Parteien um eine ergänzende und abgeleitete Funktion, die sich daraus legitimiert, den Prozess der Willensbildung der Kommunalvertretung transparent und damit nachvollziehbar zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2024 – 4 C 24.1657 – juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf VerfGH RP, U.v. 19.8.2002 – VGH O 3/02 – juris Rn. 48 a.E.).
33
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufgabenbereich eines Einzelrats einer Kommunalvertretung im Zuge der Gleichbehandlung mit Fraktionen grundsätzlich ebenfalls eine Öffentlichkeitsarbeit im oben beschriebenen Sinne umfasst (ablehnend VG Saarland, B.v. 17.12.2014 – 3 L 2066/14 – juris Rn. 23), ist jedenfalls zu beachten, dass öffentliche Zuwendungen für Fraktionen, Gruppierungen und Einzelräte von Kommunalvertretungen nicht gegen das Verbot der Förderung politischer Parteien mit öffentlichen Mitteln verstoßen dürfen (vgl. BVerfG, U.v. 19.7.1966 – 2 BvF 1/65 – BVerfGE 20, 56 – juris; OVG NW, U.v. 18.6.2002 – 15 A 1958/01 – juris Rn. 42 f.; VG Darmstadt, U.v. 11.8.2011 – 3 K 1480/10.DA – juris Rn. 30; Hölz/Hien/Huber, 66. AL 09/2022, Art. 56 GO Erl. 3).
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Eine mit öffentlichen Zuwendungen finanzierte Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen, Gruppierungen und Einzelräten von Kommunalvertretungen ist vor diesem Hintergrund nur dann zulässig, wenn sie sich auf die ortsbezogene Information über kommunalpolitische Standpunkte und Ziele sowie Anträge und das Abstimmungsverhalten im Rat beschränkt und auf Werbung für die jeweilige Partei verzichtet. Maßgebliche Kriterien zur Unterscheidung zwischen zulässiger mandatsbezogener Information und unzulässiger Parteiwerbung sind Inhalt, Form und Aufmachung, die zeitliche Nähe zu anstehenden Wahlen sowie die Einhaltung der kommunalen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten, die in einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu würdigen sind. Da politische Standpunkte einer Fraktion, einer Gruppierung oder eines Einzelrats mit der jeweiligen Partei oftmals übereinstimmen, sind Inhalte nicht bereits aufgrund der inhaltlichen Überschneidung von Ansichten als unzulässige Parteiwerbung anzusehen. Dieser ggf. mittelbar parteifördernde Effekt durch die Veröffentlichung dieser Standpunkte ist als solcher im Hinblick auf die Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit für die Transparenz der politischen Willensbildung im demokratischen Staat hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 23.2.1983 – 2 BvR 1765/82 – BVerfGE 63, 230 – juris Rn. 55 f.; U.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 55; OVG NW, B.v. 8.12.2010 – 15 A 1233/10 – juris Rn. 14; VG Freiburg, U.v. 20.3.2025 – 4 K 5552/24 – juris Rn. 62 f.; VG Trier, U.v. 7.7.2020 – 7 K 4562/19.TR – juris Rn. 70; VG Magdeburg, U.v. 1.9.2017 – 9 A 51/16 – juris Rn. 25).
35
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze handelte es sich bei den Kosten für die Anmietung einer e-Kutsche zur Teilnahme am ...-Umzug 2024 i.H.v. EUR 1.785,- nicht um erstattungsfähige Geschäftskosten im Rahmen der Stadtratstätigkeit des Klägers.
36
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei der Teilnahme des Klägers am ...-Umzug 2024 mit einer e-Kutsche ersichtlich im Kern um eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit handelte. Dementsprechend hat der Kläger die Aufwendungen hierfür im Verwendungsnachweis 2024 selbst unter „Öffentlichkeitsarbeit“ angegeben. Soweit der Kläger nunmehr versucht, der Teilnahme am ...-Umzug 2024 weitere Zielrichtungen – insbesondere eine Beeinflussung der internen Meinungsbildung im Stadtrat mit Blick auf die anstehende Abstimmung über seinen Antrag vom 15. August 2024 zu geben – überzeugt dies das Gericht daher bereits im Ansatz nicht. Die weiteren Zielrichtungen – soweit man deren Vorliegen überhaupt bejaht – waren jedenfalls derart untergeordnet, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Relevanz sind.
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Dies vorausgeschickt ergibt vorliegend eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall, dass es sich bei der Teilnahme des Klägers am ...-Umzug 2024 mit einer e-Kutsche nicht um eine mandatsbezogene Information über kommunalpolitische Standpunkte und Ziele sowie Anträge und das Abstimmungsverhalten im Rat handelte, sondern im Kern um Parteiwerbung.
38
Grundsätzlich stellt eine Teilnahme von Fraktionen, Gruppierungen oder Einzelräten einer Kommunalvertretung an traditionellen Festumzügen keine mandatsbezogene Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Standpunkte und Ziele sowie Anträge und das Abstimmungsverhalten im Rat dar. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass durch die bloße Teilnahme – etwa in Form der Fahrt in einer Kutsche – grundsätzlich keine kommunalpolitischen Anliegen kommuniziert werden. Die Teilnahme dient somit im Kern der Bewerbung bzw. Repräsentation der jeweiligen Partei bzw. ihrer jeweils teilnehmenden Vertreter. Es handelt sich somit insoweit grundsätzlich nicht um eine als Geschäftskosten erstattungsfähige Öffentlichkeitsarbeit mit Mandatsbezug.
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So liegt der Fall letztlich auch hier, auch unter Berücksichtigung des in den Stadtrat eingebrachten Antrags des Klägers vom 15. August 2024.
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Nachdrücklich für eine im Kern vorliegende Parteiwerbung spricht bereits die Tatsache, dass das an der Vorderseite der beim ...-Umzug 2024 verwendeten e-Kutsche angebrachte Schild in hervorgehobener Schrift den Schriftzug „...-Partei³“ trug, während der Zusatz „im ... Stadtrat“ darunter nur in schwächerer und kleinerer Schrift angebracht war (siehe Lichtbild in der Gerichtsakte). Unabhängig von Größe und Fettdruck stellte jedoch auch der Gesamtschriftzug „...-Partei³ im ... Stadtrat“ ersichtlich Parteiwerbung dar. Grund hierfür ist, dass der Kläger fraktionsloser Einzelstadtrat ist, es gibt keine Fraktion oder Gruppierung der ...-Partei³ im Stadtrat der Beklagten. Der Kläger hätte somit das Schild an der e-Kutsche prominent mit seinem Namen und dem Zusatz „Stadtrat“ versehen müssen. Denn der Kläger ist als Stadtrat unabhängiger Vertreter der Bürgerinnen und Bürger der Beklagten in der Kommunalvertretung, nicht hingegen Vertreter einer Partei (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO). Allenfalls in untergeordneter Weise hätte daher in kleiner Schrift ein Hinweis auf die ...-Partei³ erfolgen dürfen, auf deren Wahlvorschlag der Kläger in den Stadtrat eingezogen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dasselbe Missverhältnis zwischen dem Amt des Stadtrats und der Partei auch im Antrag des Klägers vom 15. August 2024 deutlich wird, der im Briefkopf nicht etwa den Kläger als gewählten Stadtrat hervorhebt, sondern allein das deutlich hervorgehobene Logo der ...-Partei³ mit dem Zusatz „Enkelfreundliche Partei… im ... Stadtrat“ zeigt.
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Ferner ist vorliegend auch im Übrigen keine hinreichende Information über kommunalpolitischen Anliegen bzw. Standpunkte festzustellen, die geeignet wäre, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Bewerbung der ...-Partei³ als lediglich untergeordneten bzw. zu vernachlässigenden Aspekt anzusehen. So war die beim ...-Umzug eingesetzte e-Kutsche nicht etwa mit einem deutlich sichtbaren Transparent oder Plakat versehen, das einen hinreichenden Bezug zu dem in den Stadtrat eingebrachten Antrag des Klägers vom 15. August 2024 zum Verbot des Einsatzes von Pferden u.a. bei Festumzügen hergestellt hätte (z.B. „Für ein Verbot des Einsatzes von Pferden bei Festumzügen im Stadtgebiet)“. Zwar wurde bereits im Vorfeld des ...-Umzugs vom 24. August 2024 in den Medien über den Stadtratsantrag des Klägers berichtet (siehe etwa AZ v. 20.8.2024, „Demo geplant: Aktivisten fordern ...-Umzug ohne Pferde“). Auch eine solche vorangehende Berichterstattung führt jedoch nicht dazu, dass bereits die bloße Teilnahme des Klägers am ...-Umzug mit einer e-Kutsche eine Information der Öffentlichkeit über seine kommunalpolitische Tätigkeit im Stadtrat darstellt. Hierzu hätte es vielmehr einer konkret für jedermann erkennbaren Verknüpfung der e-Kutsche mit einem kommunalpolitischen Anliegen des Klägers – hier dem Antrag vom 15. August 2024 – bedurft, etwa durch ein entsprechendes Plakat oder Transparent (siehe oben). Denn ansonsten ist für das dem Festumzug beiwohnende Publikum ein entsprechender kommunalpolitischer Zusammenhang nicht hinreichend erkennbar. Eine Kenntnis von den vorangegangenen Medienberichten über den Stadtratsantrag des Klägers kann insoweit beim Publikum nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.
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c) Im Ergebnis steht somit der zwingend zu beachtende rechtliche Grundsatz, dass öffentliche Zuwendungen für Fraktionen, Gruppierungen bzw. Einzelräte von Kommunalvertretungen nicht gegen das Verbot der Förderung politischer Parteien mit öffentlichen Mitteln verstoßen dürfen, einer Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen als mandatsbezogene Geschäftskosten entgegen.
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Es kann daher offenbleiben, ob zusätzlich auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben ist. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Zuwendungsrichtlinie der Beklagten dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt.
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Soweit der Kläger noch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Bezug nimmt und auf eine abweichende bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten gerade im Zusammenhang mit der Teilnahme von Stadtratsfraktionen am ...-Umzug verweist, führt auch dies nicht zum Erfolg. Denn selbst eine rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten könnte keine Ansprüche des Klägers auf Gleichheit im Unrecht begründen (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2025 – 24 B 25.1734 – juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – juris Rn. 9 m.w.N.).
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3. Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).