Titel:
Streitwertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme und Verschlechterungsverbot bei der Streitwertbeschwerde
Normenkette:
RVG § 33 Abs. 1
Leitsatz:
Im Falle einer streitwertrelevanten Teilklagerücknahme während des Verfahrens weicht der Wert der anwaltlichen Tätigkeit vom Gerichtsgebührenstreitwert ab und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzen. Für diese Festsetzung gilt bei einer Streitwertbeschwerde das Verbot der reformatio in peius. (Rn. 25 – 26)
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, einstweilige Verfügung, Lohnabrechnungsanspruch, Teilklagerücknahme, Verschlechterungsverbot, Beschwerdeverfahren, Arbeitsgerichtsbarkeit, Strietwertbeschwerde
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2026 – 15 Ga 70/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.2.2026, Az. 15 Ga 70/25, in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 1.5.2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Parteien stritten im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung über die Erstellung/Aushändigung/Übermittlung von Arbeitspapieren. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist seit mindestens März 2019 bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) beschäftigt, seit August 2024 betrug ihr monatliches Bruttogehalt 3.020,63 €. Die Parteien haben im Vorfeld über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestritten; das Arbeitsgericht Nürnberg hat insoweit unter dem Az.10 Ca 6226/24 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen vom 05.11., 05.12. und 16.12.2024 aufgelöst worden ist. Seit September 2025 hat die Klägerin ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, ist jedoch seit 18.9.2025 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütungszahlungen erbracht.
2
Im Antragsschriftsatz vom 10.12.2025 kündigte die Klägerin folgende Anträge an:
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben für die Monate Dezember 2024, Januar 2025, Februar 2025, März 2025, April 2025, Mai 2025, Juni 2025, Juli 2025 und August 2025 die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu erstellen und der Antragstellerin auszuhändigen sowie der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln.
II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, 1) für den Monat September 2025 eine berichtigte Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstellen, in der der Zeitraum vom 18.09.2025 bis 30.09.2025 als Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EntgFG ausgewiesen wird, 2) für die Monate Oktober 2025 und November 2025 eine berichtigte Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erteilen, in der jeweils der gesamte Monat als Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EntgFG ausgewiesen wird, und der Antragstellerin die berichtigten Lohn- und Gehaltsabrechnungen auszuhändigen sowie der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln.
III. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben die für die Auszahlung von Krankengeld erforderlichen Sozialversicherungsmeldungen
IV. nach § 28a SGB IV für die unter I. und II. genannten Monate unverzüglich an die zuständige Krankenkasse der Antragstellerin zu übermitteln.
V. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu EUR 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
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Den Antrag zu Z. III hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2025 zurückgenommen; den Antrag zu Z. IV hat sie im Termin vom 3.2.2026 nicht mehr gestellt. Die Anträge zu Z. I und II hat das Arbeitsgericht mit Endurteil vom 3.2.2026 zurückgewiesen.
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Mit Beschluss vom 26.2.2026, an den Klägerinvertreter zugestellt am 2.3.2026, setzte das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 1.434,00 € fest. Gegen diesen Beschluss erhob der Klägerinvertreter „namens und im Auftrag der Verfügungsklägerin“ mit Schriftsatz vom 2.3.2026, bei Gericht eingegangen an diesem Tag, Streitwertbeschwerde mit dem Ziel, den Streitwert auf 9.600,00 € festzusetzen: Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Beschwerdewert lediglich mit 5% der behaupteten Vergütungsansprüche festgesetzt. Diese Berechnungsmethode sei für den vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Für den Anspruch auf Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen werde regelmäßig ein pauschaler Wert angesetzt, da es sich nicht um einen Zahlungsantrag, sondern um einen Anspruch auf eine Handlung handele. Damit seien 500,00 € pro Abrechnung anzusetzen. Übersehen worden sei auch der später zurückgenommene Antrag zu Z. III. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren sei ein Abschlag von 20% angemessen.
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Auf entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts hat der Klägerinvertreter die Streitwertbeschwerde auch auf seine eigenen Rechte als Prozessbevollmächtigter gestützt.
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Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 1.5.2026 teilweise abgeholfen und den Streitwert für das Verfahren bis zur Teilklagerücknahme am 8.1.2026 auf 1.736,86 € sowie im Anschluss auf 1.434,80 € festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht für den Antrag zu Z. III 10% einer Monatsvergütung, also 302,06 €, zusätzlich in Ansatz gebracht. Im Übrigen hat es die Beschwerde unter Hinweis auf Streitwertkatalog I Z. 3 zurückgewiesen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
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Im Beschwerdeverfahren trägt der Klägerinvertreter weiter vor: Ein Ansatz von lediglich 5% einer Monatsvergütung pro Abrechnung sei im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, dies entspreche nicht dem tatsächlichen Streitgegenstand und dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Die streitgegenständlichen Abrechnungsansprüche stellten eigenständige Handlungsansprüche dar, deren Wert nicht allein von der Höhe der behaupteten Vergütungsansprüche abhänge. Auch sei ein Abschlag wegen einstweiligen Verfügungsverfahrens von lediglich 20% und nicht wie regelhaft 50% angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass etwa auf die einstweilige Verfügung hin erteilte Lohn- und Gehaltsabrechnungen nicht ohne weiteres zurückgenommen werden könnten und damit ihrer Natur nach eine endgültige Regelung darstellten. Es spiele auch keine Rolle, dass endgültige Abrechnungen vor gerichtlicher Entscheidung über die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgeltes nicht erteilt werden könnten, denn die Klägerin sei gerade auf die Erteilung von Abrechnungen angewiesen, um ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, insbesondere den Bezug von Krankengeld, geltend machen zu können. Der Antrag gemäß Z. III, der im Laufe des Verfahrens zurückgenommen worden sei, sei im Verfahrenswert vollständig zu berücksichtigen, denn gemäß § 40 GKG sei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung maßgebend. Hier seien 500,00 € pro Monat anzusetzen; bei 12 Monaten ergebe sich ein Wert von 6.000,00 €.
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Die Beschwerde sei auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des ehemaligen Antrages II begründet. Das Arbeitsgericht habe im Rahmen seiner Teilabhilfe anerkannt, dass der zurückgenommene Antrag zu Z. II berücksichtigen sei. Gleiches müsse für den Antrag zu Z. III gelten, der ebenfalls zunächst gestellt und erst im Laufe des Verfahrens zurückgenommen worden sei. Die Verpflichtung zur Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen sei bei der Streitwertfestsetzung offenbar übersehen worden.
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1. Die Beschwerde ist statthaft, § 33 Abs. 3 RVG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Wertfestsetzung nicht nach §§ 63 Abs. 2 GKG i.V.m. 32 Abs. 2 RVG, denn die Rechtsanwaltsgebühren weichen wegen der Teilklagerücknahme von den gerichtlichen Gebühren ab (siehe hierzu unten II.2.a.bb).
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 300,- €, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Die Beschwerde ist innerhalb der in § 33 Abs. 3 S. 3 bestimmten Frist eingelegt worden, unbeschadet einer etwaigen Meistbegünstigung wegen der Belehrung im Beschluss vom 26.2.2026. Der Klägerinvertreter kann aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 RVG.
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2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
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a. Die seit 01.11.2025 für Streitwertbeschwerden allein zuständige Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg folgt grundsätzlich den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission. Diese sind im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegt (derzeitige Fassung vom 01.02.2024, NZA 2024, 308). Der Streitwertkatalog entfaltet zwar keine Bindungswirkung. Er stellt aber aus Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.
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b. aa. Mit den Anträgen zu I und II gemäß Klageschriftsatz vom 10.12.2025 begehrte die Klägerseite die Erstellung bzw. Berichtigung und Aushändigung von insgesamt 12 Lohnabrechnungen, welche sich jeweils auf einen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses bezogen (Dezember 2024 bis November 2025) sowie deren Übermittlung an die zuständige Krankenkasse. Zur Begründung dieses Antrages hat sich der Klägerinvertreter ausdrücklich auf die Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 1 GewO berufen (vergleiche klägerseitiger Schriftsatz vom 18.12.2025, Seite 1) bzw. auf § 242 BGB wegen berechtigten Interesses daran, die Zusammensetzung seines Entgelts nachvollziehen zu können (gleicher Schriftsatz, Seite 2 am Ende). Er hat damit einen klassischen Abrechnungsanspruch im Sinne von Streitwertkatalog I.3 geltend gemacht. Dafür, dass es sich in Wahrheit um einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe des Gehaltes gehandelt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte erkennbar; insbesondere hat die Klägerseite keine Zweifel daran gelassen, dass sie für den streitgegenständlichen Zeitraum von einem Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 3.020,63 € brutto ausgeht.
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Die gemäß § 108 GewO zu erteilenden Abrechnungen bezwecken die Information des Arbeitnehmers über das ausgezahlte Entgelt. Dieses Informationsinteresse bewertet der Streitwertkatalog mit 5% der begehrten Vergütung. Das Landesarbeitsgericht sieht vorliegend keine Veranlassung, davon abzuweichen. Weshalb das wirtschaftliche Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall höher sein sollte und inwiefern dies seinen Grund darin haben sollte, dass „die streitgegenständlichen Abrechnungsansprüche eigenständige Handlungsansprüche darstellen“, ist nicht erkennbar.
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Soweit der Klägerinvertreter das Arbeitsgericht Köln mit der Entscheidung 15 Ca 8058/10 zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass das dortige Gericht für 3 Abrechnungen einen Betrag von insgesamt 500,00 € festgesetzt hat (vgl. ArbG Köln Urt. v. 28.3.2011 – 15 Ca 8058/10, BeckRS 2013, 67767).
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Die Anträge zu I und II gehen allerdings insofern über die bloße Erteilung von Abrechnungen hinaus, als die Klägerseite die Abrechnungen nicht nur erteilt, sondern auch an die Krankenkasse übermittelt haben möchte.
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Hinsichtlich dieser zusätzlichen Übermittlung an die Krankenkasse dürfte ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin bestehen. Die Bewertung hat dabei unabhängig davon zu erfolgen, ob hierfür der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist und ob überhaupt ein Anspruch der Klägerin besteht.
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Es erscheint angemessen, diesen Antrag entsprechend dem Rechtsgedanken von Streitwertkatalog I.7.1 mit 10% einer Monatsvergütung zu bewerten, allerdings nicht bezogen auf jeden Abrechnungsmonat. Die Übermittlung sämtlicher Abrechnungen an die Krankenkasse wird hier als eine zusätzliche Handlung betrachtet, die von der Beklagten durch einen Übermittlungsvorgang erledigt werden kann.
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Bei einer Bruttomonatsvergütung von 3.020,63 € ergibt sich damit unter Berücksichtigung eines Ansatzes von 5% für insgesamt 12 Abrechnungen ein Betrag von 1.812,38 €. Hinzu kommen 10% einer Monatsvergütung für den weiteren Antrag, die Abrechnungen an die Krankenkasse zu übersenden, also weitere 302,06 €; es ergeben sich insgesamt 2.114,44 €.
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bb. Mit dem Antrag zu Z. III hat der Klägerinvertreter die Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen nach § 28a SGB IV für die in den Anträgen zu I. und II. genannten Monate gefordert. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches „Arbeitspapier“ im Sinne von Streitwertkatalog I.7.1, da vorliegend die Übermittlung an die Krankenkasse begehrt wurde. Es bestehen aber keine Bedenken, dennoch eine Bewertung entsprechend einem Arbeitspapier vorzunehmen, denn schließlich handelt es sich um eine Bescheinigung, an der der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Arbeitspapieren im eigentlichen Sinne) ein Interesse hat. Kein Anlass besteht allerdings, für jeden gemäß Anträgen Z. I und II genannten Monate einen eigenen Wert im Hinblick auf den Antrag III festzusetzen. Sozialversicherungsmeldungen gemäß § 28a SGB IV sind nicht monatlich abzugeben, sondern nur zu den vom Gesetz näher bestimmten Zeitpunkten.
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Bei einer Bruttomonatsvergütung von 3.020,63 € ergibt sich damit unter Berücksichtigung eines Ansatzes von 10% ein Gesamtbetrag von 302,06 €. Insofern trifft es nicht zu, dass dieser Antrag, wie der Klägerinvertreter meint, vom Erstgericht „gänzlich übersehen“ wurde. Das Arbeitsgericht hat im Teilabhilfebeschluss vom 1.5.2026 dafür 302,06 € angesetzt.
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Dieser Betrag ist auch nur bis zur diesbezüglich erfolgten Teilklagerücknahme gemäß Schriftsatz vom 18.12.2025 zu berücksichtigen. Aus § 40 GKG ergibt sich nichts anderes. Lediglich die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung (bzw. der Klageerweiterung). Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren gilt, dass sich die erst nach der Klagerücknahme angefallenen Anwaltsgebühren (z.B.: Terminsgebühr) nur aus den zum Entstehungszeitpunkt noch streitgegenständlichen Positionen berechnen (vgl. z.B.: OLG Bremen Beschluss vom 4.3.2024 – 1 U 12/22, BeckRS 2024, 4752 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 13.2.2024 – 10 U 9/22, BeckRS 2024, 23719 Rn. 15 ff.)
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cc. Die vorstehend ermittelten Beträge sind wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens um 50% zu reduzieren, Streitwertkatalog I 16.2. Der Klägerin hätten im einstweiligen Verfügungsverfahren allenfalls vorläufige Abrechnungen bzw. Meldungen erteilt werden dürfen. Überdies ist die Erteilung einer etwa erforderlich werdenden Korrekturabrechnung stets möglich und im Arbeitsleben üblich, sodass durchaus von einem vorläufigen Charakter einer aufgrund Eilverfahrens erteilten Abrechnung ausgegangen werden kann.
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Damit ergibt sich für das Verfahren bis zur Teilklagerücknahme vom 18.12.2025 ein Wert von 1.208,25 €, für das Verfahren ab der Teilklagerücknahme ein Wert von 1.057,22 €.
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dd. Wegen des Verbotes der reformatio in peius kann allerdings der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert nicht zu Ungunsten des Klägerinvertreters abgeändert werden, es bleibt bei der Festsetzung des Arbeitsgerichts.
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Im Rahmen der Beschwerde nach § 33 RVG gilt, anders als im Falle der Beschwerde nach § 68 GKG, das Verschlechterungsverbot (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 15; NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, RVG § 33 Rn. 29; LAG Hamburg Beschluss vom 23.9.2013 – 4 Ta 14/13 – Überprüfung nur im Rahmen der Beschwerde, BeckRS 2013, 72713; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 71. Ed. 1.3.2026, RVG § 33 Rn. 18; aA: LAG München Beschluss vom 6.6.2023 – 3 Ta 59/23, BeckRS 2023, 22107 Rn. 86 mit weiteren Nachweisen). Anders als im GKG-Verfahren, in dem die Abänderung des Streitwertes (auch) von Amts wegen möglich ist (§ 63 Abs. 3 GKG), ist das RVG-Verfahren als reines Antragsverfahren ausgestaltet. Zutreffend ist zwar, dass in § 33 RVG keine dem § 528 S. 2 ZPO entsprechende Regelung enthalten ist, nach der die Entscheidung des ersten Rechtszuges nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist. Allerdings bezieht sich § 528 S. 2 ZPO auf zweitinstanzliche Urteile. Auch im ZPO-Beschwerdeverfahren, das in §§ 567 ff. geregelt ist, findet sich keine ausdrückliche Regelung zum Verschlechterungsverbot; nichtsdestoweniger ist dieses und die entsprechende Anwendung von § 528 S. 2 ZPO in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. nur: Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 572 ZPO, Rd-Nr. 31 m.w.N., BGH Beschluss vom 10.7.2008-IX ZB 172/07, WM 2008, 1691) . Das Verfahren nach § 33 RVG ist dem Verfahren nach §§ 567 ff. ZPO von Ablauf und Fristen her ähnlich; es ist wie dieses ein reines Antragsverfahren. Im Gegensatz dazu sieht § 63 Abs. 3 GKG ausdrücklich die Befugnis zur Abänderung des (Ausgangs-)Beschlusses auch durch das Erstgericht von Amts wegen vor und damit auch ohne Erhebung einer Beschwerde. Die Frist sowohl für die amtswegige Abänderung als auch für die Beschwerdeerhebung beträgt im GKG-Verfahren (grundsätzlich) 6 Monate. Darüber hinaus entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Festsetzung nach § 33 RVG nur Bindungswirkung gegenüber dem antragstellenden Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei entfaltet (NK-ArbR/Müller, 2. Aufl. 2023, RVG Anh. § 33 Rn. 31; Ge-rold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 3), wohingegen eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG auch Wirkung gegenüber den Rechtsanwälten entfaltet (§ 32 Abs. 2 RVG). An diesen Punkten zeigt sich nach Auffassung des Gerichts, dass das Verfahren nach GKG in höherem Maße als das Verfahren nach RVG dem Grundsatz der Streitwertwahrheit gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt.
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Damit verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht, die Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, Gebühren werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.