Titel:
Assistenzleistung neben ambulant betreutem Wohnen, Anspruch auf externe Persönliche Zukunftsperspektive (PZP), Trisomie 21
Schlagworte:
Assistenzleistung neben ambulant betreutem Wohnen, Anspruch auf externe Persönliche Zukunftsperspektive (PZP), Trisomie 21
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2219
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2024 verurteilt der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen einer Assistenzleistung für die persönliche Zukunftsplanung im Umfang von 15 Stunden zu 64,00 € durch den Leistungserbringer B zu gewähren beziehungsweise angefallene Kosten in diesem Umfang zu erstatten.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt durch ihre Eltern als deren gesetzliche Betreuer die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen von Assistenzleistungen für eine „persönliche Zukunftsplanung“ im Umfang von 15 Stunden.
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Die 1997 geborene Klägerin leidet an Trisomie 21. Ihre Eltern sind als ihre gesetzlichen Betreuer bestellt. Ein Pflegegrad 3 ist anerkannt und die Klägerin lebt seit 2019 in einer betreuten Wohngruppe, der Wohneinrichtung des Werkes, deren Kosten von dem Beklagten getragen werden. Zwischen dem Träger und dem Bezirk besteht eine vertragliche Konzeptionsvereinbarung zu den Inhalten der Leistung.
3
Im Rahmen des Hilfeplanungs-Entwicklungs- und Abschlussbogens am 17.10.2023 wurde der Entwicklungsstand der Klägerin gemeinsam mit ihr, ihren Eltern und dem sozialpädagogischen Fachdienst zusammengefasst. Unter anderem enthielt der Bogen die Ausführung, dass die Klägerin sich nur schwer an Absprachen halten könne und teils Verweigerungsverhalten den ganzen Tag hindurch zeige. Sie habe mehrere Praktikas absolviert, welche von der Einrichtung und den Eltern ausgesucht worden seien, ohne aber dass sie zu einer regelmäßigen Teilnahme habe motiviert werden können. Sie übernehme je nach Tagesform Tätigkeiten in der Hauswirtschaft, für Praktikas und Beschäftigungen bestehe nur teilweise Motivation. Angebote, bei welchen der zeitliche Rahmen und Ablauf vorgegeben sei, breche sie gerne ab und nehme diese nicht mehr wahr.
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Am 10.02.2024 beantragten die Eltern für die Klägerin deshalb die Kostenübernahme von Assistenzleistungen zur Durchführung einer Persönlichen Zukunftsplanung (PZP) in Höhe von vorläufig 15 Stunden zu je 64,- EUR bei den externen Leistungserbringern B (CAB – Caritas). Die Eltern tragen zur Begründung vor, dass die Klägerin zunächst nach Beendigung der Schule in der S-Werkstatt gearbeitet habe. Mit der Zeit habe sich deren Unpünktlichkeit verstärkt und mit dem ersten Corona-Lockdown habe diese gelernt, dass der Tag auch ohne Arbeit vergehe. Die Fehlzeiten seien daraufhin deutlich angestiegen, weshalb sie die Arbeitsstelle gewechselt habe und in der R ab November 2021 aufgenommen worden sei. Leider sei die Klägerin auch hier unpünktlich gewesen und zuverlässiges Arbeiten war nicht möglich. Nach kürzester Zeit habe die Klägerin die Arbeit komplett verweigert und es sei im März 2022 zum Aufhebungsvertrag gekommen. Seither verbringe die Klägerin ihre Tage ausschließlich in der Wohngruppe.
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Eine regelmäßige sinnvolle Beschäftigung außerhalb der Wohngruppe fehle seither. Inzwischen habe sie sich ihre Tage so eingerichtet, diese im Wesentlichen in ihrem Zimmer zu verbringen, ohne Zukunftsperspektive. Eine PZP sei geeignet, wieder über die eigene Zukunft und Veränderungen nachzudenken und neue Möglichkeiten der Lebensgestaltung zu entdecken. Diese Fragen könne sie sich aufgrund der Behinderung nicht selbst beantworten. Sie benötige hierzu eine fachliche Assistenz. Die PZP stelle keine Beratung, sondern eine fachliche Unterstützung dar, die dem Finden eigener Ziele und deren Umsetzung diene. Eine unabhängige Moderation sei außerordentlich wichtig, damit die Klägerin unabhängig von Gruppenzwängen und den Einrichtungsgegebenheiten denken könne. Die Klägerin habe sich nach einem ausführlichen Gespräch mit den für die Leistung zuständigen Personen M und B zur Teilnahme an der PZP bereit erklärt.
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Mit Anhörungsschreiben vom 23.04.2024 legte der Beklagte dar, das beabsichtigt sei, die begehrte Leistung abzulehnen. Entsprechend der Leistungsvereinbarung biete das D der Klägerin nicht nur eine altersgemäße und behinderungsspezifische Wohnmöglichkeit an. Sie werde durch Assistenz, Begleitung, Beratung und ganzheitliche Angebote auch in ihrer selbstbestimmten Lebensführung und bei der Gestaltung des Tagesablaufs gefördert. Zudem erfahre sie – angepasst an ihre individuellen und sozialen Bedürfnisse – Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinschaft. Letztlich unterstütze der Träger eine berufliche Eingliederung und eine bewohnerspezifische Tagesstruktur. Alle Leistungen würden ausweislich der Leistungsvereinbarung in Abhängigkeit von den Vorlieben, Interessen und Fähigkeiten der Bewohner, somit als personenzentriert, erbracht.
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Die Eltern der Klägerin äußerten sich ergänzend dahingehend, dass es der Klägerin seit dem Corona-Lockdown gerade nicht mehr möglich gewesen sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Auch aus den Hilfeplangesprächen sie zu erkennen, dass sich die Klägerin zurückziehe und den Großteil des Tages in der Wohngruppe in ihrem Zimmer verbringe. In der Wohngruppe werde nichts dafür getan, dass die Klägerin wieder in eine Tätigkeit integriert werde. Die Mitarbeiter der Wohngruppe seien nicht in der Lage die nötige persönliche Assistenzleistung zu erbringen.
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Der Beklagte lehnte die beantragte Leistung mit Bescheid vom 10.06.2024 ab, mit der Begründung, dass die beantragten Leistungen bereits vollumfänglich im Leistungsumfang der Wohngruppe enthalten seien.
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Hiergegen erhoben die Eltern der Klägerin Widerspruch. Man habe bereits ausführlich dargelegt, dass der Hilfebedarf gerade nicht durch die Mitarbeiter der Wohngruppe abgedeckt werde. Es hätten keine Praktika mehr absolviert werden können, insbesondere auch aufgrund von Personalmangel in der Wohngruppe. Für eine junge Frau von 26 Jahren könne der Lebensinhalt nicht dauerhaft darin bestehen, die Tage nur in ihrem Zimmer zu verbringen. Die Unterstützung in der Wohngruppe sei nicht ausreichend, was sich auch daran zeige, dass sich seit zwei Jahren an der Situation nichts geändert habe. Man wiederhole außerdem den Bedarf nach einem Gesamtplangespräch, um zu klären, wie man die Ziele erreichen wolle.
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Der Beklagte legte den Widerspruch der Regierung von Schwaben zur Entscheidung vor. Diese wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2024 als unbegründet zurück und wiederholte die Inhalte der Ausgangsentscheidung.
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Am 19.08.2025 haben die Eltern für die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Eltern legen die aktuelle Tagesstruktur der Klägerin nochmals umfangreich dar. Auch die Gesamtplankonferenz in 2024 habe nicht ergeben, dass Leistungen durch die Wohngruppe zur Zukunftsplanung für die Klägerin erbracht würden. Bei der PZP gehe es darum, mit Menschen über ihrer Zukunft nachzudenken und Ziele zu setzen. Sie ermögliche – und erfordere – die Zusammenarbeit mit einer externen, unabhängigen Person, die sich auf den Planungs-Prozess konzentriere. Damit ergeben sich Freiheiten für Träume und Fragestellungen, welche auch die Institution, in welcher die Person gerade lebt oder arbeitet, berühre. So könne theoretisch ein Wechsel der Wohnsituation ein Ergebnis der PZP sein; es liege auf der Hand, dass die Mitarbeiter der Wohngruppe insoweit nicht unparteiisch sein könnten. M und B, die das PZP anböten, hätten eine spezielle Weiterbildung absolviert. Diese Assistenz sei für die Klägerin notwendig, da diese ihre Ziele nicht selbst entwickeln und umsetzen könne. Eine unabhängige Moderation sei zwingend erforderlich.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 10.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen einer Assistenzleistung für die „Persönliche Zukunftsplanung“ im Umfang von 15 Stunden zu 64,00 € die Stunde durch die Leistungserbringer B zu gewähren beziehungsweise bereits angefallene Kosten in diesem Umfang zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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Dieser legt seine Akte vor und verweist auf deren Inhalte. Weiter verweist der Beklagte darauf, dass nunmehr am 30.09.2024 eine neue Gesamtplankonferenz stattgefunden habe, deren Ergebnis dem Gericht vorgelegt wird. Die Klägerin habe sich hier mit der aktuellen Situation in der Wohngruppe gut eingefunden. Die Klägerin wolle an der aktuellen Situation selbst auch nichts ändern und keiner externen Tätigkeit nachgehen. Die persönliche Zukunftsgestaltung sei mit der Leistungsvereinbarung mit der Wohngruppe abgedeckt.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 sind O (Wohngruppenleiterin) und D. (SMD) als Zeuginnen vernommen worden. Die Eltern der Klägerin wurden gehört. Auf die Inhalte der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
18
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form einer externen Leistungserbringung von Leistungen der Persönlichen Zukunftsperspektive im beantragten Umfang bei den Leistungserbringern B.
19
Gem. § 99 SGB IX haben Personen, die mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.
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Nach § 113 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen der Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, sofern die Leistungen nicht schon nach den Kapiteln 3-5 des SGB IX erbracht werden. Hierzu gehört auch, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum, sowie in ihrem Sozialraum, zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX unterfallen den Teilhabeleistungen insbesondere auch Assistenzleistungen. Der Anspruch konkretisiert sich über § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, welcher konkret als Assistenzleistung auch Leistungen der persönlichen Lebensplanung umfasst.
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Assistenzleistungen sind eine Neuregelung des BTHG und waren im Vorgängergesetz als eigenständige Leistungen nicht enthalten. Sie wurden früher vielmehr durch die Hilfe in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F.) und die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 58 SGB IX a.F.) erfasst. Folgt man dem Gesetzgeber so wäre davon auszugehen, dass die bisherigen Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten und die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben als „Assistenzleistungen“ lediglich zusammengefasst wurden. Allerdings enthält § 78 SGB IX mittlerweile weitere Leistungen (z.B. in den Absätzen 5 und 6), die in dieser Weise früher nicht vorhanden waren. Insofern ist die pauschale Aussage in der Gesetzesbegründung, neue Leistungen würden nicht geschaffen, unzutreffend und abzulehnen. Der Möglichkeitsraum richterlicher Rechtsauslegung ist in dieser Hinsicht vielmehr weit gespannt: Es geht um Unterstützung bei der selbstbestimmten Gestaltung des eigenen Lebens, wie den allgemeinen Erledigungen des Alltags, der Haushaltsführung, der persönlichen Lebensplanung, der Freizeitgestaltung wie beispielsweise Sport, der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sowie der Gestaltung von Beziehungen zu Mitmenschen. Dies schafft umfassenden Raum für die richterliche Auslegung, zumal die in Absatz 1 Satz 2 geregelten Ziele nicht abschließend vorgegeben sind (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 78 SGB IX (Stand: 12.06.2025), Rn. 19).
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Generell müssen die Leistungen erforderlich und geeignet sein; sie müssen zur Teilhabe der behinderten Person beitragen. Voraussetzung der Eignung ist eine positive Eignungsprognose der Maßnahme, an deren Nachweis und deren Intensität wegen § 4 Abs. 1 SGB IX („mildern“, „mindern“) jedoch keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Die Erforderlichkeit der Hilfe erfordert ferner eine Wertung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungsintensität unter Berücksichtigung des Kostenaufwandes: je größer die Beeinträchtigungsintensität und je geringer die Kosten umso erforderlicher die Hilfe – und umgekehrt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 113 SGB IX (Stand: 24.06.2025), Rn. 33). Voraussetzung ist mithin sachnotwendig die prinzipielle Eignung (vgl. hierzu auch § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX sowie § 90 SGB IX) und Erforderlichkeit gemeinschaftsbezogener Leistungen für die gesellschaftliche Integration des behinderten Menschen. Hierbei sind dessen Lebenswirklichkeit und dessen berechtigte Wünsche nach Maßgabe der §§ 1 und 8 SGB IX jedoch in die rechtliche Gesamtbetrachtung des Falles einzubeziehen. Dies kommt auch in Absatz 1 Satz 3 zum Ausdruck: Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7, also die Ergebnisse der Gesamtplanung.
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Vorliegend war anhand der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Inhalte des Gesamtplanverfahrens zu prüfen, ob der Wunsch der Eltern, dass ein PZP durchgeführt wird, auch den Wünschen und der Eignung der Klägerin entspricht oder ob die durch die Wohngruppe erbrachten Leistungen bereits ausreichend sind.
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Nach der erfolgten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durch Einvernahme der Zeugen D und O und Anhörung der Eltern der Klägerin war zur Überzeugung der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass die von der Wohngruppe erbrachten und zu erbringenden Leistungen bei der Klägerin nicht mehr ausreichend sind, dieser eine ausreichend konkrete Zukunftsperspektive zu ermöglichen.
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Gegen eine Leistungsgewährung sprachen zwar zunächst die Inhalte der Dokumentation des Gesamtplanverfahrens. Die Klägerin äußerte hier sehr klar, dass sie keine externe Tätigkeit ausüben wolle und dass sie lieber die Zeit in der Wohngruppe verbringe. Schon Vorgaben zur Wäschehygiene zeigten sich bei der Klägerin schwierig, da diese großen Wert auf Eigenentscheidung legt und sich bei Vorgaben der gewünschten Tätigkeit eher verwehrt. Insofern erschien es zweifelhaft, dass in der Durchführung einer PZP, welche durch die Eltern gewünscht wird, die Klägerin eine große Motivation im Hinblick auf die Teilnahme an derselben zeigen wird, auch wenn diese gegenüber ihren Eltern geäußert hat, dass sie daran teilnehmen würde. Auf konkrete Nachfrage, was sie sich als Arbeitstätigkeit vorstellen könne, äußerte die Klägerin, dass sie nicht arbeiten wolle. Auf der anderen Seite signalisierte sie dennoch Bereitschaft, sich grds. Gedanken über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten machen zu wollen. Das Erarbeiten einer möglichen Beschäftigung gestaltet sich bei der Klägerin auch äußerst schwierig. Sie hat Probleme bei frühem Arbeitsbeginn vor 9 Uhr, bei späterem Arbeitsbeginn zeigte sich dann aber oft die Problematik, dass die zu verrichtende Tätigkeit nicht mehr wählbar war, sondern festgelegt, womit die Klägerin große Probleme hat und dann schnell die Motivation verliert. Dieselbe Einschätzung wiederholte die Zeugin D im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung. Diese war im Rahmen des Gesamtplangesprächs anwesend und konnte die dokumentierten Inhalte als zutreffend wiedergeben.
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Im Rahmen der Anhörung der Eltern sowie der Zeugin O musste die erkennende Kammer indes immer mehr den Eindruck gewinnen, dass es der Klägerin seit dem Corona-Lockdown in 2020 tatsächlich an einer konkreten Zukunftsperspektive mangelt und weder die Eltern noch die Wohngruppenleiterin seither einen Zugang dergestalt finden konnten, die Klägerin für eine etwaige externe Tätigkeit oder Engagement welcher Art auch immer außerhalb des häuslichen Umfelds zu motivieren. Hier wurde überzeugend und nachvollziehbar geäußert, dass die familiäre Bindung zu eng ist, als dass die Klägerin Anregungen für ihre Zukunft noch aufnehmen würde. Nachdem nunmehr seit nahezu fünf Jahren keine Änderung bei der Klägerin betreffend ihrer Teilhabe in der Gesellschaft und am Arbeitsleben eingetreten ist – sei es eine externe Beschäftigung oder eine sonstige Tätigkeit/Hobby etc. – musste auch die erkennende Kammer zu dem Ergebnis kommen, dass die familiären – bzw. wohngruppeninternen – Möglichkeiten, der Klägerin zu einer für sie angemessenen Teilhabe zu verhelfen, ausgeschöpft sind und zwar völlig unabhängig davon, welche konkrete Leistungskonzeption zwischen dem Beklagten und dem Werk besteht.
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Eine etwaige Konzeptionsvereinbarung kann schon nicht zu Lasten der Klägerin gehen, sondern es ist maßgeblich darauf abzustellen, ob dem Teilhabebedürfnis der Klägerin in ausreichendem Umfang genüge getan wird. Dies ist im Fall der Klägerin mit dem langen Zeitablauf nunmehr zu verneinen.
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Die Zeugin O hat nachvollziehbar die Wohngruppensituation dargelegt. Es befinden sich insgesamt 11 Klienten in der Wohngruppe, darunter auch andere Bewohner mit Trisomie 21. Bei diesen wurden zwar vergleichbare Probleme in Bezug auf externe Tätigkeiten wie bei der Klägerin beschrieben, dennoch war es bei diesen allesamt auch nach Corona wieder durch interne Motivation möglich, Tätigkeiten in WfB etc. aufzunehmen. Die bei der Klägerin krankheitsbedingten Motivationsprobleme verstärken sich bei dieser allerdings nach glaubhafter Aussage der Eltern und der Zeugin O durch deren individuell ausgeprägte Persönlichkeitsstruktur (psychische Probleme, vorwiegend nachtaktiv anstatt tagaktiv), weshalb jegliche interne Motivationshilfen bei dieser scheiterten.
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Auch wenn aktuell geäußert wurde, dass der Entzug der Handynutzung im eigenen Zimmer dazu geführt hat, dass die Klägerin wieder mehr am Gemeinschaftsleben teilhat, so kann alleine aus dieser Maßnahme nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin plötzlich auch anderweitig motivierbar wäre. Die extreme Handynutzung wurde von den Eltern und der Zeugin lediglich für das letzte Jahr beschrieben, der Umstand des Zuhausesitzens dauert aber nunmehr bereits über vier Jahre an. Wenn der Beklagte die Aussage der Zeugin O, dass die Trisomie21-Bewohner in Bezug auf ihr Verhalten sich ebenfalls noch entwickeln dahingehend werten will, dass eine Motivation der Klägerin für eine Tätigkeit/Engagement doch noch ohne externe Hilfe kommen könnte, so vermag das Gericht hierin lediglich eine Annahme ins Blaue hinein sehen. Die aktuelle Motivation der Klägerin rührt zur Überzeugung der Kammer glaubhaft insbesondere aus der Wiederaufnahme der PZP-Gespräche her. Hier fand nach Aussage der Eltern ein erstes Gespräch mit B bereits wieder statt und das PZP wurde nunmehr geplant und soll bis März durchgeführt werden. Die Klägerin ist hier offensichtlich gewillt, das Angebot tatsächlich wahrzunehmen, was auch die von den Eltern vorgezeigten und von der Klägerin gebastelten Einladungen für das die Maßnahme abschließende „Zukunftsfest“ zeigten.
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Die Tatsache, dass die Klägerin beim Gesamtplangespräch überzeugend geäußert hat, dass sie keine Tätigkeit aufnehmen möchte, ist vorliegend nicht als Einwand zu werten, dass die Maßnahme nicht geeignet oder erfolgsversprechend wäre. Aus den glaubhaften Aussagen der Eltern und der Wohngruppenleiterin sowie eigenen Recherchen der Kammer zum Krankheitsbild Trisomie21 ist es dem Wesen dieser Menschen immanent, sich gegen Neues (oder Dinge mit schlechter Vorerfahrung) erst einmal konsequent zu sperren und es bedarf umfangreicher und nachhaltiger Überzeugungsarbeit, um die Motivation für einen neuen Versuch zu erhalten. Insofern kann hier nur sehr bedingt auf den geäußerten Wunsch der Klägerin abgestellt werden, keine Tätigkeit ausüben zu wollen, da diese aufgrund ihres Krankheitsbildes sich bei vollständiger Eigenentscheidung zur Lebensführung ausschließlich nur noch mit ihrem Handy in ihrem Zimmer aufhalten würde. Teilhabe im Bereich Trisomie21 muss sich daher zwar an den Wünschen des Betroffenen orientieren, darf aber dennoch nicht verkennen, dass die Fähigkeit, zum eigenen Besten zu entscheiden, hier nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben ist.
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Der Gesamtplan ist außerdem im Wesentlichen (nur) ein Instrument zur Ermittlung und Dokumentation von Einzelfallgesichtspunkten und ersetzt in dieser Weise im weiten Teilen den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB IX. Nicht ersetzt wird hierdurch insbesondere auch nicht das Wunschrecht des Leistungsberechtigten in § 8 SGB IX und § 104 Abs. 2 SGB IX. Denn im Gesamtplanverfahren werden die Wünsche des Leistungsberechtigten nur dokumentiert, nicht aber mit einem rechtlichen Verpflichtungsgehalt ausgestattet (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 113 SGB IX (Stand: 24.06.2025), Rn. 54).
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Im Ergebnis ist die von den Eltern begehrte Leistung als geeigneter Versuch anzusehen, der Klägerin nochmals durch einen externen Anreiz neue Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sich ihre Teilhabe an der Gesellschaft in den nächsten Jahren darstellen könnte, anstatt die Tage ausschließlich in der Wohngruppe zu verbringen.
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Die begehrte Leistung bewegt sich im Übrigen in einem der Leistungspflicht angemessenen Rahmen, nachdem diese mit einem Umfang von 15 Stunden zu je 64,- Euro kalkuliert ist und damit einen Preisrahmen von weniger als 1.000,- Euro darstellt. Die Eltern fordern hier keine überzogenen Leistungen, sondern begehren ausschließlich als einen „letzten“ externen Versuch die Möglichkeit, der Klägerin nochmals andere Möglichkeiten der Lebensgestaltung zu eröffnen, welche vom familiären Umfeld nicht mehr angenommen werden oder für deren Aufzeigen es schon an den eigenen Mitteln oder Vorstellungen mangels professioneller Ausbildung fehlt.
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Die Kostenfolge basiert auf § 193 SGG.