Titel:
Ausbau eines Gewerbegebiets, Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, Aufhebung eines Biotopverbundes, trennende Wirkung, Straßenausbau, Abwägungsgebot, Ermittlungsdefizit, Bewertungsdefizit, Umweltschutzbelange, Biotopverbund, Trennwirkung, Gesamtunwirksamkeit, großflächige Versiegelung
Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 2 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7 .
Schlagworte:
Ausbau eines Gewerbegebiets, Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, Aufhebung eines Biotopverbundes, trennende Wirkung, Straßenausbau, Abwägungsgebot, Ermittlungsdefizit, Bewertungsdefizit, Umweltschutzbelange, Biotopverbund, Trennwirkung, Gesamtunwirksamkeit, großflächige Versiegelung
Tenor
I. Der am 5. Mai 2025 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 195 „Südlich der K. Straße“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
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Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 195 „Südlich der K. Straße“, den die Antragsgegnerin am 5. Mai 2025 öffentlich bekannt gemacht hat.
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Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 4 ff., S. 33) liegt der ca. 26,0 ha umfassende, bisher unbeplante Umgriff des Bebauungsplans im Osten des Stadtgebiets der Antragsgegnerin südlich der K. Straße in der Nähe der Autobahn A3 und einiger Gewerbegebiete. Nördlich und südlich der K. Straße befindet sich ein sogenanntes Teich- und Kassettengelände, das noch aus 16 Kassetten besteht, bis zur Einstellung der Produktion im Jahr 2007 von der S. AG zur Reinigung von angefallenem Rübenwaschwasser genutzt wurde und seither größtenteils brach liegt. Im Plangebiet wurden bereits die Halle 1 (Logistikhalle – Baugenehmigung 2012) und die Halle 2 (Lager- und Montagehalle – Baugenehmigung 2016) mit zugehörigen Stellplätzen, privaten Verkehrsflächen sowie Ausgleichs- und CEF-Flächen errichtet. Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt und in zwei Teilgebiete, GE 1 für die bereits bestehenden Hallen und GE 2 für geplante Hallen, gegliedert. Die Hallen sind von mehreren stillgelegten Klärteichen umgeben, die zunehmend verlanden, aber ökologisch wertvolle, struktur- und artenreiche Feuchtlebensräume darstellen. Die bestehende K. Straße soll mit begleitenden Geh- und Radwegen ausgestattet und auf eine Fahrbahnbreite von 7,5 m ausgebaut werden, um ein Begegnen zweier LKW zu ermöglichen. Ziel der Planung ist der weitere Ausbau der ehemaligen Schlämmteiche als Gewerbestandort, da der Bedarf an Logistikflächen namhafter Großindustrieunternehmen aufgrund veränderter Prozesse ständig steige. Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung über die B 15 sowie die K. Straße an die Autobahn A3 würden Arbeitsplätze in kurzer Distanz zu bestehenden Wohnansiedlungen geschaffen.
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Am 6. Mai 2025 hat der Antragsteller, der zuvor entsprechende Einwendungen erhoben hatte, einen Normenkontrollantrag gestellt und am 4. Juli 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, auf den Flächen des Kassettengeländes bestünden schützenswerte Biotope. Eine Bebauung der südlichen Kassetten hätte auch nachteilige Wirkungen auf die Lebensräume der nördlichen Kassetten, da zwischen den Bereichen ein reger Austausch (u.a. Amphibienwanderung) stattfinde. Die Kassetten hätten für Vögel und Amphibien herausragende Bedeutung. In den wasserführenden Kassetten seien See- und Teichfrösche sowie Erdkröten und Bergmolche festgestellt worden. Zudem seien die offenen Wasserflächen Jagdhabitate für Fledermäuse und es gebe Biber und Zauneidechsen. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und weise Abwägungsfehler auf. Seine Realisierung verwirkliche artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG, für die keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden könne. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung und der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Umweltbericht seien unzureichend. Das geplante Vorhaben führe zu einer Verfüllung der Wasserflächen und zu einer Tötung der dort lebenden Tiere. Das wichtigste Laichgewässer für See- und Teichfrösche liege in der südlichen Kassette 10 c, von dort wanderten sie in die umliegenden Gebiete und bis in die nördlichen Kassetten und umgekehrt. Erdkröten aus den nördlichen Kassetten wanderten über der K. Straße in den südlichen Teil. Auch diese nördliche Population würde durch das Bauvorhaben von ihren Laichgewässern abgeschnitten und komplett vernichtet. In den Bebauungsplanunterlagen werde diese Thematik nicht behandelt. Die mit dem Bebauungsplan verbundenen öffentlichen Belange seien kaum dargelegt und stünden in ihrer Gewichtung den Belangen des Artenschutzes nach. Die Festsetzung zur Amphibienleiteinrichtung in § 15 des Satzungstextes erweise sich als unkonkret. Die verstärkte trennende Wirkung der geplanten Bebauung und des Ausbaus der K. Straße werde von der Antragsgegnerin als „hinnehmbar“ eingeordnet, ohne dies fachlich zu unterlegen. Dass die K. Straße bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine zerschneidende Wirkung entfalte, entbinde nicht davon, die Auswirkungen einer weiteren Bebauung auf die Arten im südlichen und nördlichen Teil der Schlämmteiche angemessen zu untersuchen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 195 „Südlich der K. Straße“, öffentlich bekannt gemacht am 5. Mai 2025, für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Bereits jetzt bestehe eine trennende Wirkung der K. Straße zumindest für Amphibien und Reptilien, während die Vögel die Hindernisse überfliegen könnten. Dass ein Biotopverbund zwischen den südlichen und nördlichen Kassetten bereits jetzt nicht vorhanden sei, zeigten die notwendigen, aktuellen Amphibienschutzaktionen des Antragstellers, bei denen zur Wanderzeit Amphibien über die K. Straße getragen würden. Durch die geplanten Amphibienschutzmaßnahmen werde eine dauerhafte, wenn auch künstliche Vernetzung der Populationen, begleitet durch ein entsprechendes Monitoring, gesichert.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, es bestehe bereits eine hohe Barrierewirkung der K. Straße, insbesondere für Amphibien. Mit dem umfassenden Ausgleichskonzept sei eine möglichst große zusammenhängende Fläche geschaffen worden, die zu anderen Lebensräumen vernetzt sei und im Wesentlichen ohne menschliche Eingriffe auskomme.
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Mit Beschluss vom 20. Januar 2026 hat der Senat den Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt (15 NE 25.1274) und am 24. März 2026 zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten sowie der Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat die Belange, die für die Abwägung bedeutsam sind, namentlich die Auswirkungen der Planung auf den Tierbestand, unzureichend ermittelt und bewertet (§ 1a Abs. 6 Nr. 7a, § 2 Abs. 3 BauGB). Sie hat damit gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot der gerechten Abwägung verstoßen.
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§ 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind; § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiellrechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (BVerwG, U.v. 12.12 1969 – 4 C 105.66 – BVerwGE 34, 301, 308 f.; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14; stRspr). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dementsprechend setzt eine Abwägung zuvorderst eine Zusammenstellung des relevanten Abwägungsmaterials voraus (BayVGH, U.v. 27.2.2025 – 9 N 23.1685 – juris Rn. 34 ff).
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Gemessen daran besteht hier ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit.
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Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG in die Bauleitplanung überführt, sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 44). Den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, vor allem den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB wird eine gegenüber anderen Belangen herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 – 4 NB 27.96 – BVerwGE 104, 68 = juris Rn. 17). Deren Gewicht zeigt sich nicht zuletzt in der verfassungsrechtlichen Wertung, die Art. 20a GG zugrunde liegt (BVerwG, B.v. 31.1.1997 – 4 NB 27.96 – a.a.O. Rn. 24).
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Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die Belange des Umweltschutzes nicht ausreichend berücksichtigt. Die Ermittlung und Bewertung, welche Auswirkungen insbesondere der Ausbau der K. Straße zusammen mit der daran unmittelbar anschließenden Versiegelung der Flächen um und zwischen den vier Hallen sowie deren Barrierewirkung auf den Biotopverbund bzw. die in den nördlichen und südlichen Kassetten lebenden Tiere hat, sind unzureichend bzw. widersprüchlich. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans und der durch Niederschriften dokumentierten Abwägungsentscheidung des Stadtrates in den Sitzungen der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 und 27. Februar 2025.
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Die Begründung des Bebauungsplans dient vor allem der Rechtfertigung der Planung und ihrer Erforderlichkeit, gemessen an den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 1a BauGB; hierzu gehören auch die wesentlichen Punkte der Abwägung. Im Hinblick auf die die Abwägung tragenden Gründe können sich auch wesentliche Gesichtspunkte aus den Materialien ergeben, die im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan entstanden sind, insbesondere aus der Niederschrift über die Beratung und Beschlussfassung. Sie sind folglich geeignet, die Rechtsschutz- und Nachweisfunktion im Hinblick auf die von der Gemeindevertretung vorgenommene Abwägung im Sinne der Planrechtfertigung zu ergänzen, ohne dass die Begründung insoweit um diese Gesichtspunkte nach der Sitzung der Gemeindevertretung ergänzt worden ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2025, § 2a, Rn. 19).
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Die Antragsgegnerin geht in der Begründung des Bebauungsplans von einem Biotopverbund zwischen den südlichen und nördlichen Kassetten aus. Sie übernimmt diese Bewertung aus dem von einer Fachfirma erstellten Umweltbericht, der nach § 2a Satz 3 BauGB einen Teil der Begründung des Bebauungsplans bildet. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis: „Durch den Bau weiterer Gebäude werden die Feuchtlebensräume im Süden des Geländes sowie nördlich der K. Straße weiter voneinander isoliert und somit der Biotopverbund gestört (vgl. Nr. 2.2.2.2., S. 60 der Begründung). Insgesamt kommt es anlagebedingt zu einer Barriere- und Trennwirkung durch die neuen Hallen. Der Feuchtlebensraum …bach und die südlichen Kassetten werden weiter vom Nordteil des Kassettengeländes und der Donau getrennt. Somit ist eine Wanderung der bodengebundenen Tierarten nur um das Gelände möglich“ (vgl. Nr. 2.1.2.1., S. 51 der Begründung des Bebauungsplans). Im Rahmen der Darstellung anderer Planungsmöglichkeiten (vgl. Nr. 2.4., S. 88 der Begründung des Bebauungsplans) wird weiter ausgeführt: „Durch die Anordnung der Baukörper wird die bereits durch die K. Straße vorhandene Trennwirkung (insbesondere für Amphibien und Reptilien) im Hinblick auf unmittelbar nördlich des Plangebiets gelegene Flächen verstärkt. Die zusätzliche Trennwirkung ist für die Avifauna aber weniger einschneidend, da die Vögel die Hindernisse überfliegen können.“ Diese Schlussfolgerungen des Umweltberichts vom 17. April 2021 beruhen u.a. auf Feststellungen der artenschutzrechtlichen Prüfung derselben Fachfirma vom 27. September 2021, die wiederum nach jahrelangen (2008 bis 2023) Begehungen und Kartierungen, um die Bestände u.a. der Amphibien und Vögel vor und nach dem Bau der beiden bereits bestehenden Hallen im nördlichen und südlichen Kassettengelände zu ermitteln, getroffen wurden. Der Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, es bestehe tatsächlich kein solcher Biotopverbund, überzeugt schon angesichts dessen nicht.
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Die Bewertung des Umweltberichts wird aber auch durch die naturschutzfachliche Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz im Aufstellungsverfahren gestützt: Diese kommt zu dem Schluss, die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung führe zu einer vollständigen Trennung der nördlichen und südlichen Kassetten und einem Verlust der Biodiversität; nur bei einem Erhalt der Kassetten 15 und 16 als Verbindung der nördlichen und südlichen Kassetten bleibe der bestehende Biotopverbund intakt und könne ein Austausch der Arten stattfinden (vgl. S. 18 vorletzter Absatz und S. 52 unter 2.10 des Beschlussbuchauszugs der Sitzungen des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 und 27. Februar 2025).
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Diese Einschätzungen sind nach den eigenen Feststellungen des Senats im Augenscheinstermin schlüssig. Die K. Straße weist bisher lediglich eine Fahrbahnbreite von ca. 4,90 m auf, bis an den Fahrbahnrand reichen Büsche, Bäume und Gras heran (vgl. Fotos im Protokoll des Augenschein auf S. 5 f.). Auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der bisherige Ausbauzustand mit unterschiedlichen Fahrbahnbreiten, Engstellen, abgebrochenen Fahrbahnrändern und fehlenden Gehwegen nicht der Straßenfunktion einer Gewerbe straße entspricht (vgl. Begründung Nr. 1.10, S. 17). Erst der Ausbau der K. Straße auf eine Breite von 13,50 m führt zusammen mit der unmittelbar anschließenden zusätzlichen Versiegelung der Flächen zwischen den Hallen auf zum Teil mehr als 200 m in Nord-/Südrichtung und ca. 500 m in Ost-/West-richtung zu einer Trennung des Biotopverbundes zwischen den nördlichen und südlichen Kassetten. Die abriegelnde Wirkung wird durch die bereits bestehenden Hallen und den Bau von zwei weiteren Hallen (14 m hoch, 90 m breit und mindestens 155 m lang) weiter verstärkt.
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Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehen, wie und weshalb die Antragsgegnerin, obwohl auch ihr eigenes Umweltamt im Aufstellungsverfahren eine vergleichbare Stellungnahme wie die Regierung der Oberpfalz abgegeben hat (vgl. S. 98 letzter Absatz des Beschlussbuchauszugs der Sitzungen des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 und 27. Februar 2025), in ihrer Abwägungsentscheidung zu folgender, der Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz und ihren eigenen Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Nr. 2.2.2.2., S. 60 der Begründung) widersprechenden Bewertung kommen konnte: „Dass ein Biotopverbund zwischen den südlichen und nördlichen Kassetten bereits jetzt nicht vorhanden ist, zeigt die Notwendigkeit der aktuellen Amphibienschutzaktionen. Die K. Straße besitzt bereits jetzt eine hohe Trennungswirkung. Eine sichere Wanderung ist bereits jetzt nicht gewährleistet“ (vgl. S. 27 fünfter Absatz zu 4.1. des Beschlussbuchauszugs der Sitzungen des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 und 27. Februar 2025). Für die Avifauna entstünden keine negativen Auswirkungen, da die Vögel Hindernisse überfliegen könnten (vgl. S. 24, S. 85 zu 2.10, S. 101 des Beschlussbuchauszugs der Sitzungen des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025 und 27. Februar 2025).
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Entgegen den Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lässt auch die festgesetzte GRZ von 1,0 auf S. 26 der Begründung des Bebauungsplans nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die entstehende Trennwirkung zutreffend bewertet hat. Dort heißt es zwar, das eigentliche Bauland solle möglichst komprimiert angeordnet werden, um eine möglichst zusammenhängende „Begrünung“, die das Bauland umrahmt, zu schaffen und die hohe Qualität der Grün-, Wasser- und Ausgleichsflächen ermögliche eine Kompensation des hohen Versiegelungsgrades. Allerdings dient das der Rechtfertigung, weshalb von der in Gewerbegebieten nach § 17 BauNVO geltenden GRZ von 0,8 abgewichen wird. Die Auswirkungen der Trennwirkung durch die Versiegelung der Flächen auf den Biotopverbund werden auch hier weder erwähnt noch abgewogen.
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Diese Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 38). Der Fehler ist offensichtlich: Er ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil die Aussagen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens eines Biotopverbundes in der Begründung ihres Bebauungsplans mit ihren Abwägungserwägungen in den Sitzungsvorlagen in Widerspruch stehen. Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Die nach Auffassung der Antragsgegnerin bereits bestehende Trennwirkung der K. Straße zwischen den nördlichen und südlichen Kassetten wurde in den Abwägungsentscheidungen vom 18. Februar 2025 und 27. Februar 2025 als entscheidendes Kriterium angesehen, weshalb ein Biotopverbund nicht mehr existiere. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat den Bebauungsplan in gleicher Weise beschlossen hätte, wenn ihm der aktuelle Bestand des Biotopverbunds bekannt gewesen wäre. Bei hinreichender Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die in den nördlichen und südlichen Kassetten lebenden Tiere wäre die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin möglicherweise anders ausgefallen.
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Diese festgestellten Mängel sind auch nicht nachträglich gemäß § 215 BauGB unbeachtlich geworden und führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Antragsteller hat sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. Mai 2025 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB. Unabhängig davon war die Frist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 28. April 2026 auch noch nicht abgelaufen, sodass die Normenkontrollbefugnis des Senats nicht eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.9.2024 – 15 N 24.773 – juris Rn. 29). Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 39). Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Die Teilunwirksamkeit stellt dabei eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2022 – 9 N 20.1752 – juris Rn. 38). Nach diesen Maßstäben ist für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit kein Raum. Die festgestellten Mängel beziehen sich auf das gesamte Plangebiet.
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Auf die weiteren Rügen des Antragstellers oder auf sonstige Unwirksamkeitsgründe kommt es daher nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Die Antragsgegnerin muss die Nummer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).