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Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 23.07.2026 – BayAGH III – 4 – 5/25
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Titel:

Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen nicht erfüllter Fortbildungspflicht.

Normenketten:
FAO § 15, § 25
BRAO § 33 Abs. 3 Nr. 1, § 43c Abs. 4, § 112 c, § 112 e
VwGO § 42, § 43 Abs. 1, § 74, § 113, § 124 Abs. 2
GG Art. 12
Leitsätze:
1.  Ein Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wegen nicht erfüllter Fortbildungspflicht ist nur zulässig, wenn zuvor eine angemessene Frist zur Nachholung der Fortbildungsstunden gesetzt wurde.  (redaktioneller Leitsatz)
2.  Die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO gilt für alle Fachanwälte unabhängig vom Zeitpunkt der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine Befreiung aufgrund besonderer Kompetenz oder langjähriger Erfahrung ist gesetzlich nicht vorgesehen.  (redaktioneller Leitsatz)
3.  Die bloße Ausübung praktischer Tätigkeit oder der Verzicht auf neue Mandate entbindet nicht von der Fortbildungspflicht für Fachanwälte. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
1. Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlässt. Nach § 15 Abs. 3 und 5 FAO hat der Anwalt pro Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden unaufgefordert nachzuweisen, wobei bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr steht die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. Dabei können auch erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres eingetretene Umstände berücksichtigt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Rechtsanwaltskammer im Fall eines fehlenden oder unvollständigen Nachweises der Fortbildung dem Fachanwalt die Gelegenheit zur Nachholung von Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist zu geben hat. Eine entsprechende Gelegenheit zur Nachholung hat die Rechtsprechung auch bereits vor Aufnahme dieser Regelung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung der Kammer für sachgerecht erachtet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wird eine Frist zur Nachholung von Fortbildungsstunden nicht gesetzt, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung und damit für den Eingriff in die geschützte Berufsausübungsfreiheit des Anwalts. Dieser ist in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht verletzt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fachanwaltsbezeichnung, Fortbildungspflicht, Widerrufsverfahren, Nachholungsfrist, Ermessensausübung, Berufsausübungsfreiheit, Feststellungsinteresse, Nachholung, Fristsetzung
 

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2025, mit dem die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ widerrufen wurde, wird aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert wird auf 17.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der am … geborene Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.09.2025, mit dem die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ widerrufen wurde. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass für ihn keine Fortbildungspflicht besteht.
2
Der Kläger ist seit 18.04.1975 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Durch Bescheid der Beklagten vom 09.12.2006 wurde ihm die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ zu führen. Bis einschließlich im Kalenderjahr 2020 wies der Kläger die erforderlichen Fortbildungsstunden jährlich unaufgefordert nach. Ab dem Jahr 2021 war jeweils mindestens eine Erinnerung an die Vorlage der Fortbildungsnachweise im Umfang von 15 Zeitstunden erforderlich, wobei für die Jahre 2022 und 2023 Fortbildungsstunden zum Teil im Folgejahr nachgeholt wurden, während die Fortbildung für das Jahr 2024 nur unvollständig erbracht und nachgewiesen wurde.
3
Erstmals im Zusammenhang mit der Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Jahr 2020 fragte der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2020 bei der Beklagten nach, ob angesichts seines Alters, seiner Kompetenz und jahrzehntelangen Tätigkeit nebst umfangreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet des zivilen Baurechts eine Art „Dispens“ im Hinblick auf die Fortbildungspflicht für die Zukunft möglich sei.
4
Mit Schreiben der Beklagten vom 24.02.2022 wurde der Kläger an die ausstehende Vorlage der Fortbildungsnachweise von mindestens 15 Zeitstunden für das Jahr 2021 erinnert und um Vorlage bis zum 15.03.2022 gebeten. Mit Schreiben vom 08.03.2022 legte der Kläger Nachweise über insgesamt 19,5 Zeitstunden für das Jahr 2021 vor.
5
Mit Schreiben der Beklagten vom 02.03.2023 erfolgte eine Erinnerung an die Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Jahr 2022 unter Fristsetzung bis zum 20.03.2023. Am 21.03.2023 legte der Kläger Nachweise über 10,5 Zeitstunden vor, teilte mit, dass weitergehende Veranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden konnten und bat erneut um Prüfung der Möglichkeit eines Dispenses. Die Beklagte verwies mit Antwortschreiben vom 23.03.2023 auf die formalisierten Vorgaben des § 15 Fachanwaltsordnung (FAO), der Abweichungen nicht erlaube, und gab im Rahmen des eingeräumten Ermessens Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildung bis 31.05.2023. Binnen dieser Frist legte der Kläger Nachweise im Umfang von weiteren 6,5 Stunden vor. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2023 mit, dass der Fortbildungsnachweis im Jahr 2022 damit vollständig erbracht sei und für das Jahr 2023 bis Jahresende noch ein Nachweis über 13 Stunden erforderlich sei.
6
Mit Schreiben vom 09.2.2024 erinnerte die Beklagte an die ausstehende Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Jahr 2023 und setzte Frist bis zum 23.02.2023. Auf die Schreiben des Klägers vom 23. und 26.02.2024, mit denen er aufgrund seiner besonderen Situation eine Befreiung von der Fortbildungspflicht beantragte und Unterlagen aus den Jahren 2008 und 2011 vorlegte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 29.02.2024. Sie legte nochmals detailliert die Rechtslage zu § 15 FAO dar und teilte mit, dass eine Befreiung von der Fortbildungspflicht nicht möglich sei. Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildung wurde bis 31.03.2024 – unter Verweis auf eine nochmalige Verlängerungsmöglichkeit – gegeben. Nach weiteren Schreiben des Klägers vom 14. und 20.03.2024, mit denen von ihm gefertigte Schriftsätze aus Bauprozessen und die Bestätigung eines Mandanten über seine fachliche Kompetenz vorgelegt wurden, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2024 unter Verweis auf die Rechtslage erneut mit, dass eine Befreiung nicht möglich und die Fortbildungspflicht zu erfüllen sei. Es wurde Gelegenheit zur Nachholung bis 30.06.2024 gegeben und darauf hingewiesen, dass die Fortbildungspflicht für 2024 hiervon unberührt bleibe. Nach weiterem Schriftwechsel unter Aufrechterhaltung der wechselseitigen Positionen bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2024 den Eingang eines Fortbildungsnachweises über weitere 2,5 Zeitstunden und verwies darauf, dass für das Jahr 2023 noch 12,5 Zeitstunden offen seien. Auf die Vorlage eines weiteren Nachweises über 1,5 Zeitstunden und Ausführungen des Klägers, dass und warum für ihn „schlichtweg keine Fortbildungspflicht“ bestehe verbunden mit der Bitte um vorsorgliche Fristverlängerung und Ankündigung weiterer Fortbildungen teilte die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2024 mit, dass für 2023 noch 11 Zeitstunden offen seien. Zur Nachholung der Fortbildungspflicht für 2023 wurde die Frist bis 31.12.2024 verlängert. Zusammen mit dem Nachweis für 2024 seien bis zu diesem Datum mithin noch 26 Zeitstunden Fortbildung nachzuweisen. Eine Befreiung von der Fortbildungspflicht, die bereits seit Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung gelte, könne nicht gewährt werden. Die Anerkennung eines Selbststudiums sei nur bei Vorlage einer Lernerfolgskontrolle möglich. Mit Schreiben vom 18.10.2024 übersandte der Kläger Nachweise über weitere 2,5 und 15 Zeitstunden und eine E-Mail als Nachweis zum Selbststudium. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 30.10.2024 den Eingang von Nachweisen im Umfang von 17,5 Stunden Fortbildung. Der Nachweis für das Jahr 2023 sei damit vollständig erbracht. Für das Jahr 2024 würden die weiteren 6,5 Stunden Fortbildung angerechnet, so dass bis Jahresende noch 8,5 Zeitstunden nachgewiesen werden müssten.
7
Mit Schreiben der Beklagten vom 28.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 14.03.2024, signiert und dem Kläger übermittelt am 28.02.2025, wurde der Kläger an die Vorlage der noch ausstehenden Nachweise für das Jahr 2024 erinnert. Nachdem keine Reaktion erfolgte, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2025 die fehlenden Nachweise für 8,5 Stunden Fortbildung unter Fristsetzung bis 11.07.2025 an. Da auch dies ohne Erfolg blieb, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.07.2025 zum geplanten Widerruf der Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ unter Fristsetzung zum 15.08.2025 an. Mit Stellungnahme vom 04.08.2025 teilte der Kläger – unter Verweis auf seine Berufserfahrung und Fachkompetenz sowie den noch erforderlichen Abschluss langjähriger laufender Bauprozesse bei fehlender Annahme neuer Mandate – sein Unverständnis mit, dass von ihm ein Fortbildungsnachweis verlangt werde. Zur Beurteilung seiner aktuellen Kompetenz legte er einen Schriftsatz aus einem laufenden Bauprozess vor, verwies auf gesundheitliche Einschränkungen und das aus seiner Sicht vorrangig anzugehende Problem der fehlenden Fortbildung von im Baurecht tätigen Richtern. Mit ergänzender Stellungnahme vom 05.08.2025 bat er u.a. um Überlassung des Vorstandsbeschlusses betreffend die Anhörung zum Widerruf zwecks Prüfung, ob diesem eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nach § 43c Abs. 4 BRAO zugrunde liege. Ferner wurde um Mitteilung gebeten, ob seine bei der Zulassung nachgewiesene baurechtliche Kompetenz und Erfahrung berücksichtigt worden sei sowie um Überlassung der Kommentierung zu den einschlägigen Vorschriften und erneute Fristsetzung von einem Monat nach Eingang der geforderten Unterlagen und Informationen.
8
Mit Bescheid vom 29.09.2025, dem Kläger zugestellt am 04.10.2025, widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“. Der Kläger habe den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2024 nicht im erforderlichen Umfang erbracht. Für das Kalenderjahr 2024 habe er insgesamt 6,5 Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen und damit zumindest knapp die Hälfte der erforderlichen Fortbildungsdauer absolviert. Positiv sei auch zu berücksichtigen, dass er bis einschließlich 2023 sämtliche Fortbildungen (wenn auch seit 2022 erst nach Aufforderung) nachgewiesen habe und nach eigenen Angaben mit der Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr werbe und bis auf eine Ausnahme seit Jahren keine neuen Mandate annehme. Negativ falle jedoch ins Gewicht, dass er seit dem Nachweis für das Kalenderjahr 2022 an die Vorlage der Fortbildungsnachweise habe erinnert werden müssen und bereits in der Korrespondenz für den Fortbildungsnachweis 2023 keinen Fortbildungsbedarf mehr gesehen habe und bis heute nicht sehe. Berechtigte Gründe für ein Unterlassen der Fortbildung mache der Kläger nicht geltend, sondern teile stattdessen mit, dass eine solche nach seiner Auffassung nicht erforderlich sei. Die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen und die damit verbundene dauerhafte Arbeitsüberlastung reiche als Entschuldigungsgrund nicht aus, wenn der Fachanwalt keine Bemühungen zur Nachholung des Versäumten unternommen und belegt habe.
9
Derartige Bemühungen des Klägers für 2024 seien nicht erkennbar. Auch die Erteilung einer Rüge als milderes Mittel komme nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Rüge an der mehrfach dokumentierten, grundsätzlichen Ablehnung einer Fortbildungspflicht des Klägers für seine Person noch etwas ändern könne. Ein Widerruf sei auch nicht mit Blick auf den angedeuteten alsbaldigen Verzicht des Klägers auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entbehrlich, nachdem ein solcher bereits seit mindestens 2020 jährlich angekündigt werde, jedoch weiterhin nicht absehbar sei.
10
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vom 03.11.2025, bei Gericht eingegangen am 04.11.2025, begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 29.09.2025. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihm weder eine Rüge erteilt noch ein Widerspruchsverfahren nach §§ 69 ff. VwGO durchgeführt worden sei und die Beklagte seine spezielle Situation, wonach er sich seit 1972 beginnend mit der Referendarzeit und Promotion nahezu ausschließlich mit Baurecht befasse, unzureichend berücksichtigt habe. Die Fachanwaltszulassung habe er aufgrund nachgewiesener Kompetenz ohne die üblichen Seminare und Klausuren erhalten. Er habe in der Vergangenheit gute Seminare mit guten Referenten besucht, sehe aber nicht den geringsten Sinn darin, nur zur Erfüllung irgendwelcher Zahlenvorgaben irgendwelche Seminare zu besuchen. Fortbildungsmaßnahmen, die für ihn mit Blick auf die noch laufenden Mandate und Prozesse einen Fortschritt bedeuteten und auf dessen Besuch seine Fortbildungspflicht beschränkt werden solle, habe es angesichts seines seit fast 50 Jahren optimierten „Fortbildungsstandes“ in den letzten Jahren nicht gegeben. Im Rahmen seiner baurechtlichen Kompetenz seien insbesondere der frühestmögliche Besuch aller angebotenen Seminare im Bereich des zivilen Baurechts, zahlreiche Veröffentlichungen, die Tätigkeit als Referent und/oder Seminarleiter bei etwa 150 Vorträgen und Seminaren, die Gründung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern mit Durchführung von 59 Veranstaltungen sowie weitere erworbene Kompetenzen zu berücksichtigen. Im Alter von 70 Jahren habe er noch etwa 100 extrem lange Bauprozesse zu führen gehabt, die sich bis zum Beginn der Corona-Epidemie auf etwa 35 reduziert hätten. Bereits damals hätten sich erste Spuren von Burnout gezeigt, die aufgrund extremen Drucks der Justiz fortdauerten. In gutem Zustand könne er etwa 3-4 Stunden täglich arbeiten, die er nicht in überflüssige und für ihn völlig sinnlose Fortbildungsmaßnahmen investieren wolle. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer in Bauprozessen sei Richtern geschuldet, für die keine Fortbildungspflicht gelte. Eine Einarbeitung in Änderungen der Rechtslage sei bei den von ihm noch betreuten, seit längerem laufenden Verfahren überflüssig. Der Bescheid vom 29.09.2025 sei aufzuheben, weil für im Jahr 2006 zugelassene Fachanwälte keine Fortbildungspflicht bestanden habe, die Beklagte angesichts der vorgenannten besonderen Umstände in der Person des Klägers ein bestehendes Ermessen nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt habe und es an einer erforderlichen Rüge und damit rechtlichem Gehör sowie Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehle.
11
Der Kläger beantragt:
I.Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2025, mit dem die dem Kläger am 9.12.2006 (vor 19 Jahren aufgrund nachgewiesener Kompetenz und Erfahrung) erteilte Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ am 9.12.2006 [sic] widerrufen werden soll, wird aufgehoben.
II.Es wird festgestellt, dass angesichts der nach wie vor bestehenden überdurchschnittlichen Kompetenz und Erfahrung im Wege der Ersetzung des Ermessens der Beklagten keine Fortbildungspflicht für den Kläger besteht.
12
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
13
Sie nimmt auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug und verweist darauf, dass eine fehlende Rüge nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör beeinträchtige und vor dem Ausspruch eines Widerrufs nicht zwingend erforderlich sei. Nachdem der Kläger mit seiner Klage weiter ausführe, warum er eine Fortbildungsverpflichtung für sich nicht sehe, werde zudem deutlich, dass eine Rüge den Kläger nicht zur künftigen Erfüllung seiner Fortbildungspflicht bewogen hätte. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch habe die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2025 (Anlage B 3) verworfen, da dieser vorliegend nicht statthaft sei. Eine Verpflichtung zur kalenderjährlichen Fortbildung bestehe bereits seit Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung. Die Erhöhung der Zahl der nachzuweisenden Stunden von 10 auf 15 mit Änderung der Fachanwaltsordnung zum 01.01.2015 erfasse nach dem Beschluss des Satzungsgebers auch alle zu diesem Zeitpunkt bereits geführten Fachanwaltsbezeichnungen. Eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz sei nicht erkennbar. Die Tatsache, dass § 15 FAO keine Ausnahmen von der Fortbildungspflicht beinhalte, sei dem Bundesverfassungsgericht zufolge verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens sämtliche Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt. Der Kläger manifestiere mit seinen Ausführungen in der Klageschrift, dass er eine Fortbildungspflicht für sich nicht sehe. Er unternehme keinen Versuch einer Entschuldigung für die fehlende Fortbildung, besondere Gründe mit Ausnahme seines Alters und seiner 50-jährigen Tätigkeit im Bereich des Baurechts mache der Kläger ebenfalls nicht geltend. Diese Faktoren stellten jedoch keine besonderen Gründe i.S.d. § 15 FAO dar. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Fortbildungspflicht – wie vom Kläger mit Ziffer II der Klage beantragt – sei vom Satzungsgeber nicht vorgesehen. Diese Pflicht bestehe grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit, persönlicher Leistung, Eignung, Verdiensten, Zeitpunkt der Erteilung, Gesundheitszustand oder Alter des Fachanwalts. Die Rechtsuchenden dürften darauf vertrauen, dass ein Fachanwalt auch an den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen habe. Dies könne weder durch eine vertiefte Praxis noch durch eine langjährige Erfahrung oder Tätigkeit auf dem Fachgebiet ersetzt werden. Die nach § 15 Abs. 5 FAO vorgesehene Fristsetzung zur Nachholung der Fortbildung gehe ins Leere und sei nicht erforderlich, wenn der Fachanwalt – wie vorliegend der Kläger – den Fortbildungsnachweis schlicht nicht erbringen wolle.
14
Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Personal- und Fachanwaltsakte (Mitgliederakte RAK 28.11.2025 Teil 1 und Teil 2; nachfolgend: Mitgliederakte Teil 1 und 2) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
16
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 VwGO). Der Feststellungsantrag ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.
17
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes München folgt aus § 112a Abs. 1, § 112b BRAO.
18
Die Klage ist zutreffend gegen die Beklagte als diejenige Rechtsanwaltskammer gerichtet, die den Bescheid erlassen hat (§ 112d Abs. 1 Nr. 1 BRAO).
19
Ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ist nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich. Die Beklagte hat den eingelegten Widerspruch zu Recht am 07.11.2025 (Anlage B 3) als unzulässig verworfen.
II.
20
Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2025, mit dem die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung für Bau- und Architektenrecht widerrufen wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger dagegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Fortbildungspflicht für seine Person begehrt, läuft dies auf eine Befreiung von der Fortbildungspflicht hinaus, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Insoweit war die Klage abzuweisen.
21
1. Der Bescheid vom 29.09.2025 ist zwar formell, nicht aber materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
22
a) Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 25 Abs. 1 FAO ist die Beklagte örtlich und sachlich für die Durchführung des Widerrufsverfahrens zuständig.
23
Der Kläger wurde gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO nach vorausgegangener Korrespondenz mit Schreiben der Beklagten vom 28.07.2025 zum geplanten Widerruf angehört.
24
Durch begründeten Bescheid vom 29.09.2025, dem Kläger zugestellt am 04.10.2025, wurde die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 FAO).
25
b) Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
26
Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. § 15 FAO sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger die für das Kalenderjahr 2024 vorgeschriebene Fortbildung nicht im erforderlichen Umfang erbracht. Jedoch hat die Beklagte dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist die für das Kalenderjahr 2024 noch fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 FAO). Die unterbliebene Fristsetzung kann auch nicht als entbehrlich erachtet werden.
27
aa) Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlässt. Nach § 15 Abs. 3 und 5 FAO hat der Anwalt pro Jahr Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 15 Zeitstunden unaufgefordert nachzuweisen, wobei bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).
28
Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest; eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, NJW-RR 2024, 1378, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, Rn. 9). Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr steht die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. Dabei können auch erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres eingetretene Umstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, NJW-RR 2024, 1378, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, Rn. 10). § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Rechtsanwaltskammer im Fall eines fehlenden oder unvollständigen Nachweises der Fortbildung dem Fachanwalt die Gelegenheit zur Nachholung von Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist zu geben hat. Eine entsprechende Gelegenheit zur Nachholung hat die Rechtsprechung auch bereits vor Aufnahme dieser Regelung im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung der Kammer für sachgerecht erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, aaO).
29
bb) Soweit der Kläger eine fehlende Geltung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO für seine Person damit zu begründen versucht, dass für im Jahr 2006 zugelassene Fachanwälte keine Fortbildungspflicht bestanden und er die Zulassung aufgrund nachgewiesener Kompetenz und Erfahrung ohne die üblichen Seminare und Klausuren erhalten habe, bleibt dies ohne Erfolg.
30
Unabhängig von der Frage der Relevanz einer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Fortbildungspflicht weist die Beklagte zutreffend in ihrem Schreiben vom 05.07.2024 an den Kläger darauf hin (S. 2227 f. Mitgliederakte Teil 2), dass die Fachanwaltsordnung bereits seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1997 die Verpflichtung zur kalenderjährlichen Fortbildung enthält – zunächst als § 14 FAO mit 10 Zeitstunden und sodann vorerst unverändert als § 15 FAO (BRAK-Mitt. 6/1996, S. 251 und BRAK-Mitt. 3/1999, S. 122).
31
Zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Jahr 2006 galt damit bereits eine Fortbildungspflicht in Höhe von 10 Zeitstunden nach der damals geltenden Fassung des § 15 FAO. Eine Erhöhung der Zahl der nachzuweisenden Stunden von 10 auf 15 pro Kalenderjahr erfolgte mit Änderung der Fachanwaltsordnung zum 01.01.2015 nach dem Beschluss der 5. Sitzung der 5. Satzungsversammlung vom 06./07.12.2013. Angesichts der eindeutigen Regelung der geänderten Fassung, wonach die kalenderjährliche Pflicht zur Fortbildung im Umfang von nunmehr 15 Zeitstunden ausnahmslos alle Rechtsanwälte mit Fachanwaltsbezeichnung erfasst, sind Normadressaten alle Fachanwälte unabhängig vom Zeitpunkt der Verleihung ihrer Befugnis (vgl. Hartung/Scharmer/Scharmer, 8. Aufl. 2022, FAO § 15 Rn. 21) und damit auch der Kläger.
32
Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger 2006 die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung verliehen wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 4 Abs. 3 FAO in der damaligen (ebenso wie in der aktuellen) Fassung die Möglichkeit vorsah, den Nachweis des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse auch durch außerhalb eines Fachanwalts-Lehrgangs (mit Leistungskontrollen) erbrachte Leistungen zu führen. Insoweit ergibt sich aus der Mitgliederakte, dass die Verleihung des Fachanwaltstitels unter Berücksichtigung der Leistungen des Klägers nach dem Besuch von zwei Fortbildungsveranstaltungen/Seminaren als Ersatz für den Fachanwaltslehrgang erfolgte (S. 458 – 467 Mitgliederakte Teil 1). Auswirkungen auf die vorgeschriebene kalenderjährliche Fortbildungspflicht des Klägers nach Verleihung hat dies jedoch nicht.
33
cc) Die insgesamt 15 erforderlichen Fortbildungsstunden für das Kalenderjahr 2024 hat der Kläger nicht in vollem Umfang erbracht. Er hat allerdings entgegen der Berechnung der Beklagten nicht nur 6,5 Zeitstunden, sondern 8,5 Zeitstunden für das Jahr 2024 nachgewiesen. Jedoch sind auch in diesem Fall noch 6,5 Stunden Fortbildung unterblieben.
34
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 11.05.2023 (S. 1806 Mitgliederakte Teil 2) mitgeteilt, dass nach Eingang weiterer Fortbildungsnachweise der Fortbildungsnachweis für 2022 vollständig erbracht und für 2023 bis Jahresende noch ein Nachweis über 13 Stunden erforderlich sei. Dies ist zutreffend, da für das Jahr 2022 zuvor bereits 10,5 Stunden nachgewiesen worden waren und nunmehr weitere Fortbildungsnachweise aus dem Jahr 2023 im Umfang von 6,5 Stunden nachgereicht wurden. Damit konnten 4,5 Fortbildungsstunden noch für das Jahr 2022 und 2 Fortbildungsstunden bereits für das Jahr 2023 verbucht werden. Hiervon abweichend hat die Beklagte allerdings diese nachgewiesenen 2 Fortbildungsstunden für das Jahr 2024 in der Folgezeit in ihren Schreiben vom 25.04.2024 (S. 2160 Mitgliederakte Teil 2), 05.07.2024 (S. 2227 f. Mitgliederakte Teil 2), 30.10.2024 (S. 2264 f. Mitgliederakte Teil 2) und 23.06.2025 (S. 2270 f. Mitgliederakte Teil 2) und im Bescheid vom 29.09.2025 nicht mehr berücksichtigt. Richtigerweise ergibt sich damit für das Kalenderjahr 2024 unter Berücksichtigung der klägerseits eingereichten weiteren Nachweise zuletzt ein fehlender Fortbildungsnachweis im Umfang von 6,5 und nicht von 8,5 Zeitstunden. Die Vorlage von Schriftsätzen des Klägers aus laufenden Bauprozessen genügte zur Erfüllung der Fortbildungspflicht im Sinne von § 15 FAO – wie die Beklagte zu Recht angenommen hat – nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15, NJW 2016, 2666, Rn. 13 f.). Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung für ein Selbststudium ohne Lernerfolgskontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, Rn. 10 ff.) und die Bescheinigung eines Mandanten zur fachlichen Kompetenz des Klägers.
35
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht auch nicht dadurch ausgeglichen werden bzw. wird diese Pflicht nicht dadurch obsolet, dass der Kläger auf eine vertiefte ständige Praxis und langjährige Erfahrung im zivilen Baurecht verweisen kann (vgl. BayAGH, Urteil vom 25.01.2024 – III-4-7/23, juris Rn. 30; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, Rn. 21). Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, Rn. 8). Zu diesem Zweck sieht § 15 FAO ein formalisiertes Verfahren der Fortbildung und des Nachweises vor. Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, an den entsprechenden, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 10/15, NJW 2016, 2666, Rn. 14 f.).
36
Mit Blick auf dieses legitime Ziel bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 04.01.2002 – 1 BvR 2011/01, MDR 2002, 299).
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dd) Die Setzung einer angemessenen Frist i. S. d. § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO, innerhalb derer dem Kläger Gelegenheit zur Nachholung der fehlenden 6,5 Fortbildungsstunden gegeben wurde, ist vorliegend unterblieben. Eine solche Fristsetzung war auch nicht entbehrlich.
38
Die Beklagte hat den Kläger zunächst an die noch ausstehende Vorlage des Fortbildungsnachweises im erforderlichen Umfang für das Kalenderjahr 2024 mit – hinsichtlich der Jahreszahlen fehlerhaftem – Schreiben vom 28.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 14.03.2024 erinnert (S. 2266 f. Mitgliederakte Teil 2). Wie sich aus dem in der Mitgliederakte befindlichen Prüfprotokoll ergibt, war Signierzeitpunkt und Eingang auf dem Server allerdings richtigerweise der 28.02.2025. Angesichts des Übermittlungszeitpunkts und der Bezugnahme auf den ausstehenden Fortbildungsnachweis für das Kalenderjahr 2024 war die fehlerhafte Datierung auch für den Kläger hinreichend erkennbar. Nach Ausbleiben einer Reaktion des Klägers wurde die Vorlage des fehlenden Fortbildungsnachweises über 8,5 Stunden Fortbildung für das Kalenderjahr 2024 mit Schreiben der Beklagten vom 23.06.2025 unter Fristsetzung bis zum 11.07.2025 angemahnt (S. 2270 f. Mitgliederakte Teil 2). Auch hierauf blieb eine Rückmeldung des Klägers aus, diese erfolgte erst im Rahmen der nachfolgenden Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung.
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Damit fehlt es jedoch an der nach § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO vorgeschriebenen Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der fehlenden Fortbildungsstunden. Allein die Erinnerung und die anschließende Mahnung in Bezug auf die noch ausstehende Vorlage des (vollständigen) Fortbildungsnachweises für das Jahr 2024 vermögen diese nicht zu ersetzen. Dass die Beklagte insoweit selbst eine Differenzierung vornimmt, ergibt sich bereits aus der früheren Korrespondenz zwischen den Parteien. So erinnerte die Beklagte etwa mit Schreiben vom 09.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 23.02.2024 zunächst an die noch ausstehende Vorlage des Fortbildungsnachweises für 2023. Im Anschluss setzte sie sodann mit Schreiben vom 29.02.2024 (S. 1808 ff. Mitgliederakte Teil 2) unter Verweis auf § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO dem Kläger ausdrücklich eine Frist bis 31.03.2024 zur Nachholung der Fortbildung, wobei sie auf eine nochmalige Verlängerungsmöglichkeit der Frist verweist, die dann mit Schreiben vom 21.03.2024 erfolgte.
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Auch wenn dem Kläger angesichts des langen Zeitablaufs zwischen der Erinnerung vom 28.02.2025 und der Mahnung vom 23.06.2025 mit Fristsetzung bis 11.07.2025 grundsätzlich ausreichend Zeit zur Ableistung weiterer Fortbildungsstunden zur Verfügung gestanden hätte, macht dies die vorgeschriebene Setzung einer angemessenen Nachholungsfrist nicht entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als die jeweils gesetzten Fristen – zunächst zwei und dann knapp drei Wochen – als sehr kurz bemessen und damit nicht angemessen erscheinen, um die fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen (vgl. hierzu BeckOK FAO/Günther, 32. Ed. 1.11.2025, FAO § 15 Rn. 24). Maßgebend ist zudem, dass der Satzungsgeber mit der Aufnahme der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO im Jahr 2023 angesichts einer unterschiedlichen Handhabung des Ermessens beim Widerruf durch die Rechtsanwaltskammern eine klare Verpflichtung derselben zur Einräumung einer Nachholungsmöglichkeit schaffen wollte, um einen unangemessenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Fachanwälte zu vermeiden (vgl. Protokoll der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 08.05.2023, S. 7 ff.; Anträge des Ausschusses 1 zur 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 08.05.2023, Ergänzung von §§ 4 und 15 FAO, S. 3 und 4; BeckOK FAO/Günther aaO; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, 6. Aufl. 2024, FAO § 15 Rn. 11, 78, 84a und BRAO § 43c Rn. 82; Weyland/Vossebürger, 11. Aufl. 2024, FAO § 15 Rn. 7b).
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Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO („Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer…“) Anlass zu Zweifeln geben könnte, ob es einer Fristsetzung auch dann bedarf, wenn ein Fachanwalt den Fortbildungsnachweis zwar erbringen kann, aber nicht erbringen will. Dem steht allerdings der vorstehend dargelegte eindeutige Wille des Satzungsgebers und der mit der Regelung verfolgte Sinn und Zweck entgegen. Da eine Ausnahme bzw. ein Ermessen im Hinblick auf die Setzung einer Nachholungsfrist zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern und Vermeidung unangemessener Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Fachanwälte nicht mehr bestehen sollte, kann eine Fristsetzung auch nicht ausnahmsweise aufgrund der Ablehnung einer Fortbildungsverpflichtung durch den Kläger hier als entbehrlich angesehen werden. Vielmehr ging der Wille des Satzungsgebers gerade dahin, unabhängig von einem Antrag und den Gründen der nicht (vollständig) erbrachten Fortbildung eine Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachholungsfrist in sämtlichen Konstellationen vorzusehen (vgl. Protokoll der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 08.05.2023, S. 6 (zur entsprechenden Formulierung „kann“ in § 4 Abs. 2 Satz 3 FAO) und S. 7 – 9; Anträge des Ausschusses 1 zur 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 08.05.2023, Ergänzung von §§ 4 und 15 FAO, S. 3 und 4; Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, 6. Aufl. 2024, FAO § 15 Rn. 82 und 75).
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Da eine Frist zur Nachholung nicht gesetzt wurde, fehlt es vorliegend an einer ausreichenden Grundlage für den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung des Klägers und damit für den Eingriff in die geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers. Dieser ist in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht verletzt (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, dort zur Unzulässigkeit der Forderung einer praktischen Tätigkeit für den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung).
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ee) Auf die weiteren Angriffe des Klägers betreffend die Ermessensausübung der Beklagten und den vorrangigen Ausspruch einer Rüge (§ 74 BRAO), deren Erfolg hier zweifelhaft erscheint, kommt es vor diesem Hintergrund für die Entscheidung nicht mehr an.
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2. Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Fortbildungspflicht für den Kläger ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen dagegen unbegründet. Eine Befreiung von der Fortbildungspflicht, die damit im Ergebnis angestrebt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus liefe sie dem mit § 15 FAO verfolgten legitimen Ziel, die Kenntnisse im Fachgebiet jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, zuwider.
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Dass der Kläger nur noch die bei Gericht anhängigen Altverfahren abzuschließen beabsichtigt und grundsätzlich keine neuen Mandate mehr annimmt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Die Ausübung einer praktischen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung nicht erforderlich bzw. anders als die auf theoretische Kenntnisse bezogene Fortbildungsverpflichtung ohne Belang (vgl. BVerfG aaO, juris Rn. 21). Ein Verzicht des Klägers auf seine Zulassung als Rechtsanwalt ist zeitlich noch nicht absehbar. Im Übrigen wird der Fachanwaltstitel vom Kläger weiterhin in den noch laufenden Bauprozessen geführt, obwohl die Gewährleistung von spezifischen Fachkenntnissen im Fachgebiet „auf der Höhe der Zeit“ nicht mehr sichergestellt ist.
III.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
47
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
48
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Auf den Klageantrag Ziffer I entfallen 12.500 € (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24, Rn. 22) und auf den Klageantrag Ziffer II 5.000 €.
49
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 112e BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.