Titel:
Unverwertbarkeit von Cyber Tipline Reports der NCMEC als Beweismittel im Strafverfahren wegen kinderpornographischer Inhalte
Normenketten:
StGB § 184b Abs. 1
StPO § 204
Leitsätze:
1. Ein Cyber Tipline Report der US-amerikanischen "halbstaatlichen" Organisation NCMEC begründet allein keinen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, wenn dabei nicht auszuschließen ist, dass sich die Täterschaft des Angeschuldigten allein aus automatisiert und unter Einsatz künstlicher Intelligenz generierten und somit nicht überprüfbaren Daten ergeben würde. (Rn. 4 u. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verurteilung, die ausschließlich auf solch automatisiert erstellten und nicht nachvollziehbaren Berichten wie dem NCMEC Cyber Tipline Report, die dorthin von einer SnapChat App übermittelt worden sind, beruht, begegnet rechtsstaatlichen Bedenken und verletzt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Beschluss des LG Regensburg BeckRS 2026, 21003). (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tatverdacht, Beweiswürdigung, Cybertipline-Report, Täterschaftsnachweis, Zweifelssatz, Faires Verfahren, kinderpornographische Inhalte, Drittbesitzverschaffung, Hauptverfahren, Nichteröffnung, kein hinreichender Tatverdacht, Beweisverwertung, Cyber Tipline Report, NCMEC, Zuordnung von Nutzerdaten
Rechtsmittelinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 27.07.2026 – I Qs 23/26 jug
Tenor
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Angeschuldigte ist für die v. 11. 06. 2025 b. 02. 10. 2025 erfolgte Sicherstellung des Mobiltelefons F.-H. 7591, F.-H. 7591 gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 StrEG zu entschädigen.
Gründe
1
Die Staatsanwaltschaft Regensburg beschuldigt den Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 04.12.2025 der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde, den die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last legt:
Der Angeschuldigte versendete am 06.05.2024 um 17:23 Uhr, vermutlich von seiner Anschrift N. 72, 63930 N., unter Verwendung des Nutzernamens „W.“ und der E-Mail-Adresse „H.“ über die lnternetplattform Snapchat ein Bild mit – wie er wusste – kinderpornographischem Inhalt an einen unbekannten Dritten.
Das Bild zeigt einen nackten, unter 14 Jahre alten Jungen, der am Boden eines Badezimmers kniet. Sein Kopf wird mit dem Fuß einer anderen Person auf den Boden gedrückt. Im Bereich des Gesichts befindet sich eine gelbe Flüssigkeit am Boden und der Junge hält seine Zunge in die Flüssigkeit. Das Gesäß ist in Richtung der Kamera gestreckt. Es sind rote Striemen am Gesäß erkennbar. Ein Gegenstand wurde dem Jungen anal eingeführt. Um den Hoden und den Penis ist eine Schnur gebunden.
2
Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. Es besteht kein hinreichender Tatverdacht. Es ist für den Fall der Durchführung der Hauptverhandlung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte wegen der ihm zur Last liegenden Tat verurteilt wird.
3
Aus der Akte ergeben sich folgende Ermittlungsergebnisse:
4
Das Bundeskriminalamt hat bei der USamerikanischen „halbstaatlichen“ Organisation NCMEC folgende Daten abgerufen: Über den Internetdienst Snapchat wurde am 06.05.2024, 17:23 Uhr (MESZ) eine kinderpornografische Schrift in Form eines Bildes ins Internet hochgeladen. Zum verdächtigen Nutzer wurden unter anderem folgende Daten der NCMEC mitgeteilt:
IP-Adresse: … (Other) am 06.05.2024, 15:41 Uhr und … (Login) am 06.05.2024, 15:34 Uhr
5
Empfängerdaten gingen hingegen überhaupt nicht hervor.
6
Eine Auskunft des Mobilfunkproviders Vodafone hat ergeben, dass die o.g. Telefonnummer am im Tatzeitpunkt an die folgende Kundenkennung vergeben war: C. G., geb. …, N. 72, 63930 N..
7
Eine Anschlussinhaberfeststellung zu einer der übermittelten IP-Adressen über den zuständigen Provider Vodafone ergab die folgende Feststellung: „Die angefragt IP-Adresse war einem Teilnehmer in einem WLAN-Hotspot zugeordnet. Weitere Daten liegen uns nicht vor.“
8
Eine durchgeführte Einwohnermeldeauskunft ergab, dass neben dem Angeschuldigten an der Adresse N. 72, 63930 N. zudem E. C. G., geb. …, G. S. G., geb. … und W. G., geb. … gemeldet sind.
9
Am 14.05.2025 wurde das Mobiltelefon des Angeschuldigten aufgrund eines zuvor erlassenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Straubing vom 03.01.2025 sichergestellt. Eine im Zeitraum vom 02.09.2025 – 04.09.2025 durchgeführte Sichtung des Mobiltelefons (Bl. 68) ergab, dass dort keine inkriminierten Dateien gespeichert waren. Die App SnapChat war auf dem Gerät nicht installiert. Lediglich die an NCMEC übermittelte Email-Adresse konnte auf dem Gerät als hinterlegte Mailadresse festgestellt werden.
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Im Rahmen der beim Angeschuldigten am 14.05.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung machte der Angeschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch.
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Eine Gesamtschau der sich aus der Akte ergebenden vorliegenden Ermittlungsergebnisse würde auch bei Unterstellung einer Verwertbarkeit des NCMEC Cybertipline-Reports in der Hauptverhandlung nicht dazu führen, dass eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich wäre. Der Verdacht beruht hier allein auf den von SnapChat an die NCMEC mitgeteilten Daten, die sodann in einem Report an das BKA weitergeleitet wurden.
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1. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass der Account unter dem Namen des Angeschuldigten unter unberechtigter Verwendung seiner Daten eröffnet wurde oder dass der Account zwar vom Angeschuldigten erstellt, aber von einer anderen Person z.B. von dem an derselben Adresse wohnhaften W. G. verwendet wurde. Nur die Namensähnlichkeit beim Benutzernamen und die nachgewiesene Nutzung der übermittelten Email-Adresse und das angegebene, übereinstimmende Geburtsdatum, die für die Eröffnung des Accounts verwendet wurden, deuten auf eine Verwendung des Accounts durch den Angeschuldigten hin, ohne das weitere Beweismittel vorliegen, welche den Tatverdacht stützen würden. Es bestehen daher Zweifel, ob dem Angeschuldigten die Täterschaft im Rahmen einer Hauptverhandlung nachgewiesen werden könnte, zumal die App SnapChat im Zeitpunkt der Handysichtung auch nicht mehr auf dem Gerät installiert war.
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2. Im Übrigen begegnet eine Verurteilung, die ausschließlich auf übermittelten Daten aus dem Cypertipline-Report beruht, nach hiesiger Auffassung rechtsstaatlichen Bedenken.
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Insoweit ist auszuführen, dass dieser Report mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne menschliches Zutun allein automatisiert und mit Algorithmen bzw. künstlicher Intelligenz erstellt wurde. Es lässt sich nicht überprüfen, wie die Informationen von SnapChat an die NCMEC technisch übermittelt werden, und wie daraus ein Report erstellt wird. Aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen ist es sehr wahrscheinlich, dass der Vorgang komplett ohne menschliche Überprüfung automatisiert und unter Einsatz künstlicher Intelligenz erfolgt (vgl. Pschorr/Wörner, StV 2023, 274, 275). Damit bleibt Raum für Fehler, etwa in der Weise, dass Felder im Report falsch ausgefüllt sind oder Informationen sinnentstellend an falscher Stelle auftauchen. Da der Report keinesfalls selbsterklärend ist und erst mit weiteren Annahmen aufgefüllt werden muss, um überhaupt das Bild einer Tat zu erhalten, ist es durchaus möglich, dass solche Fehler zu einer Entstellung der Informationen und einem falschen Tatvorwurf führen könnten, etwa wenn „Suspect“ und „Recipient“ vertauscht würden. Der Angeschuldigte könnte sich dagegen in keiner Weise verteidigen, da keine Überprüfung möglich ist, wie der Report zustande gekommen ist. Weder kann das Zustandekommen durch einen Zeugen erläutert, noch können die technischen Vorgänge mithilfe eines Sachverständigen durch das Gericht nachvollzogen werden. Dies führt dazu, dass das Recht des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt wäre, würde man die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung von der Tat im Rahmen einer Hauptverhandlung allein auf die Informationen aus dem NCMEC Cybertipline-Report stützen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 464, 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die Entschädigungspflicht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2, 8 StrEG.