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OLG München, Beschluss v. 03.07.2026 – 17 W 596/26 e
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Titel:

Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen

Normenketten:
AktG § 93, § 111, § 116
GVG § 97, § 98, § 101
ZPO § 145, § 264, § 281, § 321a
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Es ist zwischen der ursprünglichen und der nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit der Zivilkammer bzw. Kammer für Handelssachen zu unterschieden. Während bei einer ursprünglichen Unzuständigkeit eine Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen und umgekehrt möglich ist, ist dies bei nachträglicher Unzuständigkeit nur von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer, aber nicht in umgekehrter Richtung möglich. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klageänderung, Eventualverhältnis, Abtrennung von Verfahren, Rechtliches Gehör, Zuständigkeit der Zivilkammer, Verweisung, Kammer für Handelssachen
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 20.04.2026 – 29 O 5689/25
 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20.04.2026, Az. 29 O 5689/25, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung aus Bürgschaften, hilfsweise aus §§ 93 Abs. 2, 116 S. 1, 111 Abs. 1 AktG auf Zahlung zur Insolvenzmasse in Anspruch.
2
In der Klage vom 30.04.2025 wurde der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) lediglich mit einer behaupteten Bürgschaftsverpflichtung rechtlich begründet. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 16.06.2025 zugestellt. Zugleich wurde ihm die Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vom 03.06.2025 mit Frist zur Klageerwiderung binnen 4 Wochen ab Zustellung der Klage (= 14.07.2025) zugestellt. Die Frist zur Klageerwiderung wurde dem Beklagten zu 1) mit Verfügung vom 30.06.2025 bis 08.09.2025 verlängert. In der Klageerwiderung vom 08.09.2025 nahm der Beklagte zu 1) zur Klage Stellung. Ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen wurde nicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 stützte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch rechtlich erstmals auch auf §§ 116 S. 1, 111 Abs. 1, 93 Abs. 2 AktG. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten zu 1) formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 beantragte der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus §§ 116 S. 1, 111 Abs. 1, 93 Abs. 2 AktG an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.
3
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 17.04.2026, den Antrag zurückzuweisen, da er nicht innerhalb der Frist der §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 GVG gestellt worden sei.
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Das Landgericht wies den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 20.04.2026 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag des Beklagten zu 1) auf Verweisung des Rechtsstreits an die Handelskammer sei verspätet, da er gem. § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht im Fristlauf zur Klageerwiderung gestellt worden sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Vortag einer – aus Sicht des Erstgerichts zulässigen – Klageänderung in der Replik vom 02.12.2025, welche keine neue Frist zur Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen in Lauf gesetzt habe.
5
Der Beschluss wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 20.04.2026 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 21.04.2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte der Beklagte zu 1) Gehörsrüge, hilfsweise sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Das Landgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 27.04.2026 zurück und half der Beschwerde nicht ab.
6
Der Beklagte zu 1) führt zur Begründung der Beschwerde aus, diese sei – entgegen der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 1 S. 1 GVG – ausnahmsweise zulässig, da der Beschluss des Erstgerichts unter der Verletzung rechtlichen Gehörs und willkürlich ergangen sei sowie dem Beklagten zu 1) seinen gesetzlichen Richter entziehe. Eine Verspätung des Verweisungsantrags liege nicht vor, da erstmals mit der Replik der Organhaftungsanspruch geltend gemacht worden sei. Dies habe das Erstgericht offensichtlich unhaltbar verkannt. Zudem hätte es den geltend gemachten Organhaftungsanspruch abtrennen und an die Kammer für Handelssachen verweisen müssen.
7
Beiden Parteien wurde in der Beschwerdeinstanz die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Schriftsätze vom 11.06.2026 und 02.07.2026 wird Bezug genommen.
II.
8
1. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde:
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Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist in Literatur und Rechtsprechung nicht herrschende Meinung, dass eine (sofortige) Beschwerde entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung statthaft ist (zu trennen davon ist die Frage, inwieweit eine zu einem Antrag nach § 101 GVG ergangene Entscheidung Bindungswirkung hat). Höchstrichterliche Entscheidungen liegen dazu bislang ersichtlich nicht vor.
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a. Nach einer Ansicht, die sich auf die zu § 281 ZPO entwickelten Grundsätze bezieht, ist eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise statthaft, wenn ihr z.B. bei Willkür jede gesetzliche Grundlage fehle (z. B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. November 2011 – 5 W 115/11 –, Rn. 3, juris; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009 – I-9 W 36/09 –, Rn. 3, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 19 W 37/09 –, Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Wittschier, 23. Aufl. 2026, GVG § 102 Rn. 3, beckonline; Saenger, Zivilprozessordnung, GVG § 102 Rn. 4, beckonline; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 102 GVG, Rn. 4 [für den Fall des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG]; C. Schreiber in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13 – §§ KapMuG, MediationsG, EGZPO, GVG, EGGVG, 5. Auflage 2022, § 102 GVG, Rn. 4).
11
b. Nach der anderen Ansicht ist eine (außerordentliche) Beschwerde unstatthaft, da außerordentliche Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit oder Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens nach der Reform des Zivilprozesses und der Einführung der Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke nicht mehr erforderlich seien, sodass auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die sofortige Beschwerde ausscheide (OLG Naumburg Beschluss vom 20.7.2015 – 1 W 24/15, BeckRS 2015, 19813 Rn. 5, beckonline; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. März 2012 – 10 W 117/12 –, Rn. 7, juris; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02 –, BGHZ 150, 133-137; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395-418, Rn. 68 ff. zur Frage der Rechtsmittelklarheit außerordentlicher Rechtsbehelfe [dort verneint]; Anders/Gehle/Nordmeyer, 84. Aufl. 2026, GVG § 102 Rn. 3, beckonline, der eine Ausnahme bei willkürlichem Verstoß, z.B. bei einer Entscheidung entgegen § 98 Abs. 3 GVG, zulassen will; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 102 Rn. 5a, beckonline; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 102 Rn. 5, beckonline; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 102 Rn. 2, beckonline; Stein/Jacobs, 23. Aufl. 2020, GVG § 102 Rn. 4, beck-online
12
c. Das Beschwerdegericht neigt der zweiten Auffassung zu, da ohne entsprechende gesetzliche Verankerung unklar bleibt, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Rechtsmittel statthaft sein soll oder nicht. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben (vgl. zu dieser Thematik auch Bernau NJW 2014, 2234).
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2. Denn die – unterlassene – Verweisung war weder willkürlich noch liegt darin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
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Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass das Erstgericht die vorliegende Problematik nicht vollständig erfasst hatte. Im Ergebnis stellt sich aber die Entscheidung als richtig dar.
15
Bereits der historische Gesetzgeber des GVG hatte zwischen der ursprünglichen und der nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit der Zivilkammer bzw. Kammer für Handelssachen unterschieden. Während bei einer ursprünglichen Unzuständigkeit eine Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen und umgekehrt (auf Antrag bzw. von Amts wegen) möglich ist (§§ 97, 98 GVG), ist dies bei nachträglicher Unzuständigkeit nur von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer, aber nicht in umgekehrter Richtung möglich. Die Verweisung des (gesamten) Rechtsstreits ist damit aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht möglich.
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3. Ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag verfristet gewesen wäre, wenn man die nunmehr geltend gemachte zusätzliche rechtliche Bewertung als Klageänderung ansähe, und ob diese überhaupt eine Klageänderung darstellt (was nach § 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO zu prüfen wäre), kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer dies nicht geltend gemacht hat.
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4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit im Hinblick auf die nunmehr zusätzlich geltend gemachte Haftung aus §§ 93 Abs. 2, 111 Abs. 1, 116 S. 1 AktG abzutrennen, und diesen Teil an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.
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Eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter II 3; für den Fall eines unzulässigen Eventualverhältnisses vgl. BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 29). Mit der Abtrennung entstünde nämlich ein neues Verfahren, dessen Hauptantrag unter einer Bedingung steht. Eine Klage dieses Inhalts müsste als unzulässig abgewiesen werden, und zwar auch dann, wenn die Bedingung später eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06, BGHZ 170, 176 Rn. 9). Eine Verfahrenstrennung mit dieser Folge ist mit § 145 ZPO nicht vereinbar (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – X ARZ 61/15 –, Rn. 13, juris).
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So liegt es erkennbar hier. Die Haftung des Beklagten zu 1) nach §§ 93 Abs. 2, 111 Abs. 1, 116 S. 1 AktG kommt nach dem Vorbringen der Klagepartei nur dann zum Tragen, falls die in erster Linie geltend gemachte Forderung aus der Bürgschaft nicht durchgesetzt werden kann.
20
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
21
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. BGH 22.9.2022 – V ZB 22/21 Tz 15 mwN; BGH 9.3.2021 – II ZB 16/20 Tz 23, MDR 2021, 636; OLG Köln 4.5.2022 – 11 W 37/21, NJW-RR 2022, 719) ergeht in einem Beschwerdeverfahren mit Gegner dann keine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung -wie vorliegend – selbst keine Kostenentscheidung enthält. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind dann Teil der Kosten des Rechtsstreits.