Titel:
Untreue durch Bestellung, Einlagerung und Weitergabe von Arzneimitteln gegen öffentlich-rechtliche Regelungen des Infektionsschutzes
Normenketten:
AMG § 95 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 266
IfSG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 Lit a, lit. b
MedBVSV § 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Bestellung des Medikaments Paxlovid bei den Großhändlern unter Geltung der auf Grundlage von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 lit. a und b IfSG iVm § 2 Abs. 1 MedBVSV zur Bekämpfung der Covid-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung vom 17.11.2022 und das damit verbundene Auslösen der Veränderung des Lagerortes stellt auch dann keine Verletzung der Treuepflicht iSd § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn es in der Absicht geschieht, mit dem Medikament rechtswidrig umzugehen (vgl. LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2026, 3205; entgegen LG Berlin I BeckRS 2024, 43638). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Taugliche Untreuehandlung ist demgegenüber in der entgeltlichen (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.) und ohne Vorlage entsprechender Verschreibungen (entgegen Nr. 2.5 Allg.Vfg.) durchgeführten Abgabe der Paxlovid-Therapieeinheiten an gewerbliche Zwischenhändler, die diese wiederum verbotswidrig ins Ausland veräußern, zu sehen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die zum BtMG entwickelte Auslegung des Handeltreibens, nach der mehrere natürliche Handlungen durch den gesetzlichen Tatbestand verbunden sind und alle Betätigungen erfasst werden, die sich auf den Umsatz desselben einheitlich bevorrateten Arzneimittels richten, gilt für das Handeltreiben im Sinne des AMG gleicherweise. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untreue, Hehlerei, Geldwäsche, Wertersatzeinziehung, Covid, Paxlovid, Allgemeinverfügung, Zwischenhändler, Abgabe, Handeltreiben
Tenor
1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 30.07.2025 (Aktenzeichen: 46 Js 10034/23) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
2. Das Hauptverfahren gegen die Angeklagten wird vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – 12. Strafkammer – mit der Maßgabe eröffnet, dass dem Angeklagten A3 (lediglich) unerlaubtes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 13 Fällen vorgeworfen wird (§§ 203, 207 StPO).
3. In der Hauptverhandlung ist die 12. Strafkammer mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Gründe
1
Die Anklage wirft dem Angeklagten A3 u.a. vor, in vier tatmehrheitlichen Fällen entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG mit Arzneimitteln Handel getrieben zu haben (Fälle 10-13 der Anklage), und bei 117 Gelegenheiten (Fälle 14-130 der Anklage) das dabei erworbene Paxlovid an Dritte weiterveräußert zu haben. Diese Weiterveräußerungen sollen, so die Anklage in ihrer rechtlichen Beurteilung, 117 Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei jeweils mit Geldwäsche darstellen, die zum vorangehenden Erwerb (Handeltreiben, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Das ist nach vorläufiger Bewertung unzutreffend.
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1. Eine Verurteilung des Angeklagten A3 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) kommt nach Lage des Falles nicht in Betracht. Die Hehlerei setzte voraus, dass zuvor der Vortäter aus der Vortat eine Sache erlangt hat. Das heißt, der Vortäter muss eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangen im Sinne von tatsächlicher Sachherrschaft, und sie muss eine rechtswidrige Besitzlage begründen (LK-StGB/Walter, 13. Aufl., § 259 StGB Rn. 24 mwN; vgl. auch Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 259 Rn. 3c).
3
Die Anklage sieht die Vortat in der mutmaßlichen Untreue der Angeklagten A1 und A2. Die Untreuehandlungen hätten darin bestanden, dass das Paxlovid bei den Großhändlern dolos bestellt und anschließend an A3 veräußert worden sei. Diese Verdoppelung der mutmaßlichen Tathandlungen bezüglich des nämlichen Paxlovids (Bestellung einerseits und Abgabe andererseits) ist nicht tragfähig. Die Kammer hat dazu in einer anderen Paxlovid-Sache (Urteil vom 8. Januar 2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 106 f.), auf gegebenen Fall übertragbar, entschieden:
4
Die Pflichtverletzungen der Angeklagten lagen in den entgeltlichen (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.) und ohne Vorlage entsprechender Verschreibungen (entgegen Nr. 2.5 Allg.Vfg.) durchgeführten Abgaben der Paxlovid-Therapieeinheiten an gewerbliche Zwischenhändler, die – wie der Angeklagten bekannt war – diese wiederum verbotswidrig ins Ausland, teilweise auch nach Russland und Vorderasien veräußerten (entgegen Nr. 2.9 Allg.Vfg.).
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Soweit die Anklage im Anschluss an das Urteil des LG Berlin I vom 03.12.2024 (536 KLs 2/24, juris Rn. 165) auch schon in den Bestellungen des Paxlovids bei den Großhändlern eine Pflichtverletzung erblickte, teilte die Kammer diese Auffassung nicht. Nach Nr. 2.5 Allg.Vfg. konnten sich die Apotheken unbegrenzt mit dem Paxlovid bevorraten. Allein das Auslösen der Veränderung des Lagerortes des Arzneimittels aus dem Depot des Großhändlers hinüber in die Apotheke durch die Aufgabe einer entsprechenden Bestellung (Nr. 2.6. Allg.Vfg.) bedeutete mithin objektiv noch keine Pflichtverletzung. Daran änderte nach Auffassung der Kammer nichts, dass die Bestellungen subjektiv dolos – in der Absicht, mit dem Paxlovid rechtswidrig umzugehen – erfolgten.
6
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest, die zitierten Regelungen der Allgemeinverfügung des BMG galten in der hier maßgeblichen Zeit gleicherweise. Danach begründete die Bestellung und Einlieferung des Paxlovids in der Apotheke noch keine rechtswidrige Besitzlage am Paxlovid. Diese könnte erst mit dessen Weitergabe an den Angeklagten A3 eingetreten sein. Wäre dem so, schiede eine Hehlerei daran durch A3 aber aus.
7
2. Ebenso wenig kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten A3 wegen Geldwäsche in Betracht. Wegen Geldwäsche wird grundsätzlich nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist (arg. § 261 Abs. 7 StGB). Laut Anklage hätten die Angeklagten A1 und A2 das Paxlovid nicht beschafft und an A3 weitergegeben, wenn er wegen des Arzneimittels bei der Apotheke nicht angefragt hätte. Darin läge möglicherweise eine Anstiftung zumindest zum mit einer etwaigen Untreue tateinheitlich zusammenfallenden AMG-Verstoß, und damit eine Beteiligung des Angeklagten A3 an der Vortat. Die Rückausnahme zur Begründung der Strafbarkeit (§ 261 Abs. 7 aE StGB) ist ersichtlich nicht gegeben, weil es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte mit etwaigen Weiterverkäufen des Paxlovids dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert hätte. Die bloße eigennützige Verwertung des aus der Vortat erlangten Gegenstands ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs – wie hier möglicherweise die schlichte Versendung des Paxlovids z.B. nach China – stellt ein vom Vortäter typischerweise zu erwartendes Verhalten dar und verwirklicht kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht, stellt mithin kein Verschleiern i.S.d. § 261 Abs. 7 StGB dar (BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24, juris Rn. 14).
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3. Eine Teil-Nichteröffnung der Fälle 14-130 der Anklage beim Angeklagten A3 schied aus, weil es sich insoweit nicht um selbständige prozessuale Taten handelte. Die laut Anklage zum vorangehenden Handeltreiben (Fälle 10-13, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) vorgeblich im Verhältnis der Tatmehrheit ausgeführten Weiterverkäufe stellen sich bei geläuterter Betrachtung schlicht als weitere Teilakte des ursprünglichen Handeltreibens dar. Im Handeltreiben werden mehrere natürliche Handlungen durch den gesetzlichen Tatbestand verbunden. Erfasst werden dabei alle Betätigungen, die sich auf den Umsatz desselben einheitlich bevorrateten Arzneimittels richten. Dazu gehören als unselbständige Teilakte auch alle späteren Veräußerungsaktivitäten und Zahlungsvorgänge, wobei die im Rahmen desselben Vorratsumsatzes aufeinander folgenden Teilakte keine mehrfache Verwirklichung des Tatbestands darstellen, sondern stets nur als eine Tat des Handeltreibens anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Februar 2007 – 3 StR 459/06, juris Rn. 10). Diese zum BtMG entwickelte Auslegung des Handeltreibens gilt für das Handeltreiben i.S.d. AMG gleicherweise (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 StR 284/25, juris Rn. 11).
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Die Kammer erteilt, ausgehend von ihrer bisherigen Judikatur (vgl. das Urteil vom 8. Januar 2026, die Revisionsentscheidung des BGH dazu steht noch aus), weiterhin folgende Hinweise:
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1. Der mögliche Nachteil im Rahmen der Untreue könnte mit 665 € pro Packung zu bewerten sein (entgegen Ziff. IV.2 des Anklagesatzes, vgl. dazu auch ergänzend die beiden Beschlüsse der Kammer vom 2. Dezember 2025 – 12 KLs 46 Js 10361/25, jeweils in juris).
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2. Die Höhe einer möglichen Wertersatzeinziehung beim Angeklagten A1 könnte nach den mutmaßlich vereinnahmten Geldern und nicht nach dem objektiven Wert des Paxlovids zu bemessen sein (entgegen Ziff. 8.1 des WE, vgl. Kammer, Urteil vom 8. Januar 2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25, juris Rn. 183-186).