Titel:
Widerspruchsverfahren, Mindestelterngeld, Aufenthaltsgestattung, Diskriminierungsverbot, Familienleistungen, Arbeitnehmerbegriff
Leitsätze:
1. Die Freizügigkeit nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (ARB 1/80) ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Beschlusses über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (ARB 3/80). Die beiden Verordnungen haben verschiedene Zielrichtungen, einerseits die Gewährung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (ARB 1/80) und andrerseits die Vermeidung von Diskriminierung bei der Bewilligung von Sozialleistungen (ARB 3/80).
2. Die Anspruchsvoraussetzungen der Beschlüsse ARB 1/80 und ARB 3/80 sind jeweils unabhängig zu prüfen und sie müssen in der Person des/der Antragstellers/in nicht kumulativ vorliegen, damit einer der Beschlüsse anwendbar ist.
Schlagworte:
Widerspruchsverfahren, Mindestelterngeld, Aufenthaltsgestattung, Diskriminierungsverbot, Familienleistungen, Arbeitnehmerbegriff
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2193
Tenor
I. Der Bescheid vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2024 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Mindestelterngeld für ihren Sohn S. vom 4. Lebensmonat bis einschließlich 12. Lebensmonat zu bewilligen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
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Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, ob ihr Elterngeld grundsätzlich nach dem § 1 Abs. Abs. 7 BEEG oder aufgrund eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) / Türkei zusteht.
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Die Klägerin ist Mutter des am xx.xx.2023 geborenen Sohnes S.. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Ehemann und dem gemeinsam Sohn S. in Deutschland. Sie hat eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (ausgestellt am 06.07.2023, gültig bis 05.01.2024). Laut der Aufenthaltsgestattung wurde erstmals am 04.11.2022 ein Antrag auf Asyl gestellt. Ihr Ehemann, der Vater von S., ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und besitzt eine Aufenthaltsgestattung mit Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit mit Zustimmung der Ausländerbehörde. Der Antrag auf Asyl wurde auch am 04.11.2022 gestellt. Eine Erwerbstätigkeit ist dem Ehemann nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Vom 11.04.2023 bis 08.07.2024 ging er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma K. nach. Dies wird mit der Lohnabrechnung von August 2023 des Ehemannes der Klägerin nachgewiesen, laut der der Ehemann Rentenversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Pflegeversicherungs- sowie Krankenversicherungsbeiträge zahlt und der Lohnsteuer unterliegt. Dieses am 10.04.2023 geschlossene Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. wurde mit Aufhebungsvertrag vom 05.07.2024 zum 08.07.2024 beendet, damit der Ehemann der Klägerin an einem Integrationskurs teilnehmen könne. Gegenüber dem Ehemann der Klägerin wurde daher eine Sperrzeit seitens der Agentur für Arbeit verhängt. In der Zeit vom 29.07.2024 bis 30.09.2024 zahlte die Agentur für Arbeit nur Sozialversicherungsbeiträge. Im Anschluss bezog der Ehemann der Klägerin bis zum 07.01.2025 Arbeitslosengeld I. Seit dem 08.01.2025 bezieht die Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Landratsamt E-Stadt.
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Am 26.09.2023 beantragte die Klägerin Elterngeld (Mindestelterngeld). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.11.2023 ab.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21.11.2023 Widerspruch ein. Sie habe aufgrund der Staatsverträge mit der Türkei (Deutsch-Türkisches Abkommen über die Soziale Sicherheit, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80) und sie länger als sechs Monate in Deutschland lebe, einen Anspruch auf Elterngeld.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2024 zurück. Es läge nur eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens vor, so dass der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zwar rechtmäßig sei, aber kein Aufenthaltstitel für die Klägerin vorläge. Der Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 (im Folgenden: ARB 3/80) gelte nur, wenn man legal (mit Visum) eingereist sei. Die Klägerin und ihr Ehemann seien jedoch nicht legal eingereist. Auch wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, sei dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (im Folgenden: ARB 1/80).
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Mit ihrer am 04.04.2024 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage macht die Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, dass die Anwendbarkeit des europäisch-türkischen Assoziationsrechts gegeben sei. Die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann direkt aus der Türkei eingereist seien, schränke die Anwendbarkeit des ARB 3/80 nicht ein. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die BRD Deutschland betreten worden sei. Die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen des Art. 2 ARB 3/80. Ihr Ehemann sei türkischer Staatsangehöriger und als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig bei der K. beschäftigt. Die Klägerin sei als Familienangehörige, die im Gebiet der BRD Deutschland wohne, vom Abkommen erfasst und habe Zugang zu den Familienleistungen in Deutschland. Die Anspruchsberechtigung werde in ARB 3/80 eigenständig geregelt. Der Verweis des Beklagten auf ARB 1/80 zur Begründung eines Anspruchs aus dem ARB 3/80 lasse sich nicht dem Beschluss ARB 3/80 entnehmen. Daher sei allein auf die Anforderungen in Art. 2 ARB 3/80 abzustellen.
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Im Übrigen befinde sich der Regelungsinhalt des § 1 Abs. 7 BEEG weitgehend gleichlautend in § 62 Abs. 2 EstG (Einkommenssteuergesetz). Kindergeld nach dem EStG stehe der Klägerin zu.
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Die Prozessbevollmächtigte teilt ferner mit, dass der Asylantrag der Klägerin zwischenzeitlich abgelehnt wurde und hiergegen der Klageweg beschritten wurde.
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Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2024 aufzuheben und der Klägerin Mindestelterngeld für ihren Sohn S. (geb. am xx.xx.2023) für den 4. bis einschließlich 12. Lebensmonat zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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Er legt dar, dass Art. 6 ARB 1/80 erfüllt sein müsse, damit auf türkische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet als Arbeitnehmer beschäftigt sind, und auf ihre Familienangehörigen Art. 2 Spiegelstrich 2 des ARB 3/80 (Diskriminierungsverbot) Anwendung finde. Nach den allgemeine Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80) in der Fassung 2013 vom 26. November 2013 könne ein Arbeitsmarktzugangsrecht (und damit einhergehend ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland) allerdings nur unter engen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Der Artikel 6 ARB 1/80 regele die je nach Beschäftigungsdauer abgestuften Rechte türkischer Staatsangehöriger, die in der BRD eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren. Die Arbeitsmarktzugangsrechte der türkischen Staatsangehörigen hingen von verschiedenen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Es käme zwar – insoweit sei der Klägerin Recht zu geben – zunächst nicht darauf an, zu welchem Aufenthaltszweck die Einreise in das Bundesgebiet erfolgt sei. Jedoch müsse die geforderte Beschäftigung „ordnungsgemäß“ im Sinne des Gesetzes sein. Da türkische Asylbewerber nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht haben und ihre aufenthaltsrechtliche Situation nicht gesichert ist, könne keine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegen. Wenn der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, werde die Zeit eines Aufenthalts nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 55 Abs. 3 AsylG nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde. Beschäftigungszeiten könnten folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand. Die Zeit des Asylverfahrens werde also nur dann im Sinne des ARB 1/80 angerechnet, wenn das Asylverfahren positiv abgeschlossen wurde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da auch beim Ehemann der Klägerin das eigene Asylverfahren andauere, bestehe weder für den Ehemann der Klägerin selbst noch für die Klägerin als Familienangehörige nach Art. 2 Spiegelstrich 2 des ARB 3/80 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht.
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Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zu Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte insbesondere das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 sowie der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1.) Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht gem. §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim zuständigen Sozialgericht München erhoben und ist somit zulässig. Die statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG. Die Klägerin begehrt eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie die Bewilligung von Mindestelterngeld.
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2.) In der Sache erweist sich die Klage als begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Zahlung des Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro für den vierten bis einschließlich zwölften Lebensmonat ihres Sohnes S..
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Nicht im Streit stehen hier die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld gem. § 1 Abs. 1 BEEG. Die Klägerin erfüllte ausweislich ihrer eigenen Angaben und im Übrigen unstreitig im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzung des § 1 Abs. 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Hausstand lebte, diesen selbst betreute und keine Erwerbstätigkeit gem. § 1 Abs. 6 BEEG ausübte.
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In Streit steht, ob die Klägerin gem. § 1 Abs. 7 BEEG oder nach einem Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei einen Anspruch auf Elterngeld hat.
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Im Ergebnis hat die Klägerin den Anspruch auf Mindestelterngeld allein aufgrund der Anwendbarkeit des ARB 3/80. Dies geht nicht einher mit einer Freizügigkeit der Klägerin oder ihres Ehemanns aus ARB 1/80. Diese ist, wie vom Beklagten zurecht ausgeführt, nicht gegeben. Ebenso ist kein Untertatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 7 BEEG erfüllt.
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a.) Gem. § 1 Abs. 7 BEEG ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
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eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
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eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, 4 c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
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eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
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eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
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eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
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Die Klägerin und ihr Ehemann sind weder freizügigkeitsberechtigt noch ist einer der Untertatbestände des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BEEG einschlägig. Zu unterscheiden ist zwischen den Vorschriften für Ausländer mit Freizügigkeitsberechtigung und ohne Freizügigkeitsberechtigung. Letztere sind der wesentliche Inhalt des § 1 Abs. 7 BEEG, der in diesem Fall differenziert, aber tendenziell maßgeblich darauf abstellt, inwieweit auf einen Daueraufenthalt abgestellt werden kann. Die Klägerin und ihr Ehemann haben im streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung berechtigt den Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens sich in Deutschland aufzuhalten. Dies gilt ab Erteilung eines Ankunftsnachweises (siehe § 55 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel (siehe auch BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 93/03, BVerfG vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160), sondern bescheinigt nur den rechtmäßigen Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag. Die Aufenthaltsgestattung erfüllt keine Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 7 Nr. 1 – 5 BEEG und berechtigt die Klägerin nicht im Sinne des § 1 Ab. 7 BEEG zum Elterngeldbezug. Hieran ändert auch die Gestattung zur Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Klägerin nichts.
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b.) Daneben können türkische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen (Art. 7 ARB 1/80) auf Grundlage des zwischen der Türkei und der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geschlossenen Assoziierungsabkommens von 1963 (ARB 1/80) ein besonderes Aufenthaltsrecht und das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung erwerben (siehe Art. 6 ARB 1/80). Sie können nach diesem ARB 1/80 somit eine abgestufte Freizügigkeit erwerben. Die Regelungen dieses Abkommens sind unmittelbar anwendbar und gewähren türkischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung. Die sogenannte Assoziationsfreizügigkeit kann nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nach einjähriger Beschäftigung bei denselben Arbeitgeber erworben werden. Es besteht dann ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der Beschäftigung. Nach drei Jahren Beschäftigung bei denselben Arbeitgeber entsteht ein Aufenthaltsrecht, das fortan auch die Beschäftigung bei einem anderen Betrieb erlaubt (Art. 6 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB). Nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Beruf berechtigt das Aufenthaltsrecht zur Aufnahme jedweder Beschäftigung. Es entsteht also ein freier Zugang zum gesamten Arbeitsmarkt und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die assoziationsrechtlichen Sonderregelungen nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/30 greifen aber nur ein, wenn der Arbeitnehmer eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ ausübt. Nicht die Arbeitsnehmereigenschaft per se ist ausschlaggebend (allgemeine Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80)). Die „Ordnungsgemäßheit“ der Beschäftigung setzt eine „gesicherte und nicht nur vorläufige Position“ des türkischen Staatsangehörigen auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats („Altun“, Rechtssache EuGH, C-337/07, Rn. 54; „Güzeli“, Rechtssache EuGH, C-04/05, Rn. 38) und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht („Payir“, Rechtssache EuGH C-294/06, Rn. 39) voraus. Eine Beschäftigung ist somit immer nur dann „ordnungsgemäß“, wenn sie im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen und arbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Die Klägerin und ihr Ehemann haben im streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Aufenthaltsgestattung. Die Beschäftigung des Ehemanns ist damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 ARB 1/80. Die Voraussetzung, ordnungsgemäß beschäftigt zu sein, ist nicht erfüllt, wenn der türkische Arbeitnehmer die Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist („Kus“, Rechtssache EuGH C-237/91, Rn. 18). Keine gesicherte, sondern stets nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt hat ein türkischer Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem er bis zum Ausgang eines Rechtsstreits über sein Aufenthaltsrecht vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben darf (Aufenthaltsgestattung) (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, 1 C 10.11; „Gülbahce“, EuGH-Rechtssache vom 8.11.2012, C-268/11).
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c.) Die Freizügigkeit nach ARB 1/80 ist aber nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Beschlusses über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (ARB 3/80). Die beiden Verordnungen haben verschiedene Zwecke und Rechtsfolgen, einmal die Gewährung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (ARB 1/80) und andrerseits die Vermeidung von Diskriminierung bei der Bewilligung von Sozialleistungen (ARB 3/80). Die Anspruchsvoraussetzungen der Beschlüsse sind jeweils unabhängig zu prüfen und sie müssen in der Person des/der Antragstellers/in nicht kumulativ vorliegen, damit einer der Beschlüsse anwendbar ist.
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Obgleich ARB 1/80 auf die Klägerin und ihren Ehemann nicht anwendbar ist, hat die Klägerin durch die unmittelbare Anwendung des ARB 3/80 Anspruch auf Elterngeld. Nach diesem haben Familienangehörige von Arbeitnehmern nach Art. 2 ARB 3/80 Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 4 ARB 3/80. Der ARB 3/80 bezieht sich auf den Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei, der Regelungen zur Anwendung der Sozialversicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten auf türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige festlegt, wodurch deren Rechte gestärkt werden. Er ist ein wichtiger Bestandteil des sogenannten Assoziationsrechts, das türkischen Staatsangehörigen in der EU besondere Aufenthalts- und Arbeitsrechte einräumt.
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Für die Anwendbarkeit des ARB 3/80 ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Bundesrepublik Deutschland betreten wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot aus ARB 3/80 berufen („Sürül“, Rechtssache EuGH vom 4. 5. 1999, C 262/96; BSG, Urteil vom 5.10.2006, B 10 EG 6/04 R). Die Gleichstellung auf Grund des ARB 3/80 hängt grundsätzlich nicht davon ab, aus welchen Gründen der Betreffende nach Deutschland eingereist ist und ob er sich hier rechtmäßig aufhält. Der ARB 3/80 begünstigt somit insbesondere auch aufenthaltsrechtlich geduldete türkische Staatsangehörige (§ 55, § 69 Abs. 2 AuslG) sowie türkische Staatsangehörige, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind (Hans Joachim Helmke/Jürgen Bauer in: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 100. Ergänzungslieferung, Mai 2019, § 31 EStG, Rn. 41; BSG, Urteil vom 09.03.2022, B 7/14 KG 1/20 R; BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, B 10 EG 5/14 R). Der Beschluss ARB 3/80 gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind, sowie für Familienangehörige dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Der Ehemann der Klägerin ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist im streitigen Zeitraum auch Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 Buchstabe b) ARB 3/80. Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter bei der K. ist er gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen des deutschen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert. Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine unionsrechtliche Bedeutung und darf nicht eng ausgelegt werden. Er ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Person kennzeichnen. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält („Genc“, Rechtssache EuGH, C-14/09; „Payir“, Rechtssache EuGH, C-294/06).
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Als Familienangehörige des Arbeitnehmers, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist die Klägerin damit über das Abkommen nach Art. 2 2. Spiegelstricht ARB 3/80 erfasst. Damit hat sie Zugang zu den Familienleistungen und Anspruch auf Elterngeld gegen den Beklagten.
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3.) Der Antrag der Klägerin auf Elterngeld vom 26.09.2023 wirkt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG drei Monate zurück, somit auf den 26.06.2023. Die verankerte Dreimonatsfrist ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, sodass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt (Graue in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 BEEG (Stand: 15.04.2023), Rn. 29). Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist gemäß § 16 SGB I der Zeitpunkt des Antragseingangs. Somit wird der Klägerin für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, Elterngeld gewährt. Der Antrag wirkt damit auf den 26.06.2023, dem vierten Lebensmonat des Kindes S., geboren am ... 2023, zurück.
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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.