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LG München I, Beschluss v. 13.08.2026 – 27 T 5291/26
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Titel:

Unanfechtbarkeit insolvenzgerichtlicher Entscheidungen über die Anordnung der Eigenverwaltung - Anwendung der Insolvenzordnung auf das Finanzvermögen selbstständiger kirchlicher Einrichtungen

Normenketten:
InsO § 6 Abs. 1, § 270 Abs. 1, § 271, § 272
GG Art. 137 Abs. 3, Art. 140
ZPO § 567
Leitsätze:
1.  Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung sind nach § 6 Abs. 1 InsO grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.  (redaktioneller Leitsatz)
2.  Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV begründet kein Sonderinsolvenzrecht und schließt die Anwendung der Insolvenzordnung auf selbständige kirchliche Einrichtungen nicht aus.  (redaktioneller Leitsatz)
3.  Ein eigenes Antragsrecht auf nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung für kirchliche Einrichtungen kann weder aus § 271 InsO noch aus Verfassungsrecht abgeleitet werden. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
4. Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Ablehnung oder Anordnung der Eigenverwaltung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. Nach der gesetzlichen Konzeption liegt die Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungskompetenz ausnahmsweise belassen werden soll, nicht beim Insolvenzgericht, sondern bei der Gläubigerversammlung. Diese kann mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung eine Eigenverwaltung beantragen oder deren Aufhebung bewirken. Für eine sofortige Beschwerde ist daneben regelmäßig kein Raum. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Erweiterung des Rechts zur Beantragung der Eigenverwaltung oder der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist bei einer zwar der Kirche zugeordneten, jedoch selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts auch nicht wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes veranlasst. Findet nach wirksamem Eröffnungsbeschluss das Insolvenzverfahren über das Finanzvermögen einer solchen Körperschaft statt, begründet dies keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsgarantie gem. Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV. Vielmehr stellt das Insolvenzrecht das "für alle geltende Gesetz" iSd Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV dar. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eigenverwaltung, Insolvenzverfahren, Beschwerdeverfahren, Antragsbefugnis, Gläubigerausschuss, Verwertung von Immobilien, Ablehnung der Eigenverwaltung, Anfechtbarkeit der Anordnung zur Eigenverwaltung, sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der nachträglichen Anordnung der Eigenverwaltung, Verletzung der kirchlichen Selbstbestimmungsgarantie, Anwendung auf kirchliche Einrichtungen, kirchliches Sonderinsolvenzrecht
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 20.02.2026 – 1513 IN 3493/23
 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.02.2026, Az. 1513 IN 3493/23, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, die Evangelische Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 09.03.2026 gegen die mit Beschluss vom 22.02.2026 erfolgte Zurückweisung ihres Antrags vom 23.12.2025 auf nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung.
2
Dem liegt Folgendes zu Grunde:
3
Mit Beschluss vom 01.02.2024 hat das Amtsgericht München über das Vermögen der ... k.d.ö.R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Insolvenzverfahren lag ein Eigenantrag der Schuldnerin vom 27.11.2023 zu Grunde. Mit Beschluss vom 01.12.2023 wurde durch das Amtsgericht zunächst die beantragte vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, diese jedoch auf Antrag der Schuldnerin am 04.01.2024 wieder aufgehoben und die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ... bestellt.
4
Die Schuldnerin ist – anders als andere Diakoniewerke, die in Privatrechtsform betrieben werden – eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist der Antragstellerin als selbständige Einrichtung gemäß Art. 37 ihrer Verfassung kirchenrechtlich zugeordnet. In einer eigenen, großzügigen Immobilie in betrieb sie ein Krankenhaus, eine Altenpflegeeinrichtung, eine geriatrische Rehabilitation sowie ein Therapiezentrum und war als Anbieter von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen wie auch als Arbeitgeber in erheblichem Umfang (auch) wirtschaftlich tätig. Ihr Geschäftsbetrieb wurde endgültig zu 31.03.2025 eingestellt.
5
Die Antragstellerin ist gemäß § 12 Nr. 2 der Satzung der Schuldnerin die Begünstigte deren Vermögens nach Auflösung. Aufgrund der Abtretung nachträglich zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen des ., dem auch die Schuldnerin angehörte, ist sie zudem Insolvenzgläubigerin. Aufgrund Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 25.06.2025 verfügt die Antragstellerin über einen Sitz im Gläubigerausschuss. Sie verfolgt im hiesigen Verfahren insbesondere eine Weiternutzung der Liegenschaft in zu diakonischen Zwecken, anstelle eines freihändigen Verkaufs durch den Insolvenzverwalter.
6
Mit Schriftsatz vom 23.12.2025 (Bl. 271/289 d.A.) beantragte die Antragstellerin daher die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung. Sie ist – unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Prof. Dr. ...(Anlage AS 2) – der Meinung, dass die Schuldnerin als selbständige der Kirche nachgeordnete Körperschaft nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.12.1983 (BVerfGE 66, 1, 19) nicht insolvenzfähig ist. Der Eröffnungsbeschluss vom 01.02.2024 verletzte sie in ihrem gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht und sei daher nichtig. Selbst wenn der Eröffnungsbeschluss nicht nichtig sei, könne das Verfahrensrecht nach der InsO auf sie keine Anwendung finden, sondern müsse verfassungskonform umgestaltet werden. Die gesetzlich vorgesehene Fremdverwaltung und die vom Insolvenzverwalter angestrebte Verwertung des Betriebsgrundstücks vertrage sich nicht mit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Der Antragstellerin müsse daher ein eigenes Antragsrecht auf Anordnung der nachträglichen Eigenverwaltung zustehen.
7
Mit Verfügung vom 05.01.2026 (Bl. 290 d.A.) erteilt die Rechtspflegerin der Antragstellerin den Hinweis, dass dieser für einen Antrag nach § 271 InsO die Antragsbefugnis fehle; vielmehr sei ein Beschluss der Gläubigerversammlung erforderlich.
8
Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schriftsätzen vom 07.01.2026 (“Erinnerung“) und 19.01.2026 (Bl. 325/331 d.A.) Stellung, wobei sie die funktionelle Unzuständigkeit der Rechtspflegerin rügte und betonte, ein Antragsrecht nicht aus § 271 InsO, sondern aus Verfassungsrecht abzuleiten. Zugleich beantragte sie mit aufsichtlicher Anordnung dem Insolvenzverwalter bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung zu untersagen, ohne Zustimmung des Vorstands der Schuldnerin Eingriffe in deren Immobilienvermögen vorzunehmen.
9
Mit Schriftsätzen vom 12.01.2026 (Bl. 299/307 d.A.), 15.01.2026 (Bl. 313/316 d.A.) und 16.01.2026 (Bl. 320/322 d.A.) nahm der Insolvenzverwalter zu den Anträgen Stellung und teilte mit, dass der Gläubigerausschuss zum jetzigen Zeitpunkt keinen Antrag gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Ziel der nachträglichen Anordnung der Eigenverwaltung zu stellen beabsichtigt.
10
Mit Beschluss vom 22.01.2026 (Bl. 335/337 d.A.) wies die Rechtspflegerin den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung zurück, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis nach § 271 InsO fehle und sich eine solche auch nicht aus dem Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG ergäbe. Auf das Insolvenzverfahren finde nach dessen Eröffnung die Insolvenzordnung Anwendung.
11
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 30.01.2026 (Bl. 340/351 d.A.) mit im Wesentlicher gleicher Begründung die Erinnerung und wiederholte den Antrag auf aufsichtsrechtliche Anordnung.
12
Die Rechtspflegerin half der Erinnerung mit Beschluss vom 03.02.2026 (Bl. 340/351) nicht ab.
13
Der Insolvenzverwalter nahm mit Schriftsatz vom 13.02.2026 (Bl. 356/359 d.A.) zur Erinnerung Stellung. Unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten des Prof. Dr...., meint er, dass die Schuldnerin insolvenzfähig sei, das Insolvenzverfahren rechtmäßig eröffnet wurde und auch aus der Selbstverwaltungsgarantie kein eigenes Antragsrecht der Antragstellerin folge.
14
Mit Beschluss vom 22.02.2026 (Bl. 360/363a d.A., zzgl Berichtigungsbeschluss vom 17.03.2026 Bl. 377/378 d.A.) wies die Insolvenzrichterin die Erinnerung zurück und den Antrag auf vorläufige Untersagung von Eingriffen in das Immobilienvermögen ab. Die Schuldnerin sei insolvenzfähig und der Eröffnungsbeschluss wirksam. Mit rechtskräftigem Eröffnungsbeschluss fänden hinsichtlich des Finanzvermögens der Schuldnerin, zu dem auch die Liegenschaft in.... gehöre, die Vorschriften der Insolvenzordnung als das „für alle geltende Gesetz“ i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV Anwendung. Ein kirchliches Sonderinsolvenzrecht existiere nicht; die Bedürfnisse kirchlicher Institutionen seien durch eine verfassungskonforme Auslegung der geltenden Regelungen zu berücksichtigen.
15
Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 03.03.2026, erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.03.2026 (Bl. 369/370 d.A.) die sofortige Beschwerde, mit der sie ihren Antrag vom 23.12.2025 weiterverfolgt.
16
Mit Beschluss vom 12.05.2026 (Bl, 412 d.A.) half die Insolvenzrichterin der sofortigen Beschwerde nicht ab und leite die Akte zur Entscheidung dem Beschwerdegericht zu.
17
Mit Schriftsatz vom 21.07.2026 stellen die Antragstellervertreter gegenüber dem Beschwerdegericht klar, dass sie mit ihrer Antragstellung auf Anordnung der Eigenverwaltung von einem wirksamen Eröffnungsbeschluss ausgehen und regen ein Ruhen des Beschwerdeverfahrens an, da zwischenzeitlich intensive Bemühungen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens durch ein Insolvenzplanverfahren betrieben würden. Im Erfolgsfall entfiele des Rechtsschutzinteresses an der beantragten Eigenverwaltung. Einem Ruhen des Beschwerdeverfahrens trat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 30.07.2026 entgegen.
18
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 30.07.2026 wiederholt die Antragstellerin ihren Antrag, dem Insolvenzverwalter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung Verwertungshandlungen bezüglich der Immobilie zu untersagen.
19
Zur Vervollständigung des Tatbestands wird im Übrigen wird auf die weiteren gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Antragstellerin und des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
II.
20
1. Da die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 21.07.2026 zwischenzeitlich von einem rechtswirksamen, nicht mehr anfechtbaren Eröffnungsbeschluss ausgeht, ist die Frage seiner Nichtigkeit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
21
Das Beschwerdegericht hat selbst ebenfalls keine Zweifel an der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Es schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr .... an. Selbst der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter Prof. Dr.... gelangt zu dem Ergebnis, dass auf Basis der BGH-Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Eröffnungsbeschlüssen der vorliegende rechtswirksam ist.
22
2. Soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der nachträglichen Anordnung der Eigeninsolvenz richtet, ist sie bereits nicht statthaft.
23
a) Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Ablehnung oder die Anordnung der Eigenverwaltung sind mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Daran fehlt es vorliegend.
24
Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 270 Abs. 1 InsO) oder auf Antrag der Gläubigerversammlung nachträglich (§ 271 InsO) angeordnet werden. Lediglich für den Sonderfall, dass einzelne Gläubiger nachträglich geltend machen, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für den Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO), sieht die InsO gemäß § 272 Abs. 2 S. 3 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. Im Übrigen ist bei Entscheidungen durch den Richter über Anträge auf (nachträgliche) Anordnung der Eigenverwaltung wegen § 6 Abs. 1 InsO ein Rechtsmittel weder gegen eine stattgebende noch gegen eine ablehnende Entscheidung eröffnet (vgl. BGH NZI 2007, 240 Rn 7 ff, mwN; dem folgend: Uhlenbruch/Deppenkemper, InsO, § 271 Rn 15; MüKoStaRUG/Kern, InsO § 271 Rn. 37; K.Schmidt/Undritz, InsO § 271 Rn 8; BeckOK-InsO/Ellers, § 271 Rn 19; FK-InsO/Foltis § 271 Rn 11). Dies ist auch sachgerecht. Aus dem Regelungszusammenhang aller die Eigenverwaltung betreffenden Vorschriften zeigt sich, dass der Gesetzgeber die allgemeine Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen betreffend die Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung bewusst ausgeschlossen hat, da nach der gesetzlichen Konzeption die Entscheidung darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungskompetenz ausnahmsweise belassen werden soll, gar nicht beim Insolvenzgericht, sondern bei der Gläubigerversammlung liegt. Diese kann mit für das Insolvenzgericht bindender Wirkung eine Eigenverwaltung beantragen oder deren Aufhebung bewirken. Für eine sofortige Beschwerde ist daneben regelmäßig kein Raum (BGH NZI 2007, 240 Rn 14 ff.)
25
Hat – wie hier – der Rechtspfleger die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung getroffen, ist mithin lediglich gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statthaft. Die die Erinnerung zurückweisende Entscheidung ist unanfechtbar (Uhlenbruck/Deppenkemper, InsO § 271 Rn. 15).
26
b) Eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch nicht aus einer Analogie oder Erweiterung des § 6 Abs. 1 InsO. Eine Durchbrechung des Enumerationsprinzips wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die angegriffene Zurückweisung des Insolvenzgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrechten verletzt. In diesen Fällen erfordert das Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung (BGHZ NZI 2004, 312; NZI 2010, 159; MüKO-InsO, § 6 Rdnr. 17 ff, 94). Findet nach wirksamem Eröffnungsbeschluss das Insolvenzverfahren über das Finanzvermögen einer zwar der Kirche zugeordneten, jedoch selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts statt, begründet dies jedoch keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsgarantie gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Vielmehr stellt das Insolvenzrecht das „für alle geltende Gesetz“ im Sinne des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV dar.
Im Einzelnen:
27
aa) Sowohl die Antragstellerin als auch die Schuldnerin sind vom Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erfasst. Denn das Selbstbestimmungsrecht umfasst – aus abgeleitetem Recht der Kirche – auch diejenigen rechtlich selbständigen Organisationen, die der Kirche in der Weise zugeordnet sind, dass sie nach dem Selbstverständnis der Kirche ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrages der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. (BVerfGE 46, 73, 85 ff; 53, 366, 392; 57, 220, 242f.; 70, 138, 162 ff; 72, 278, 289; 137, 273, 306f; Dreier/Morlok, GG, Art. 137 WRV Rn 53). Dies trifft auch auf – wie hier – diakonische Einrichtungen zu, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen Lebens zum Zweck gesetzt haben (vgl. Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 137 WRV, Rn 19).
28
bb) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht führt im eröffneten Insolvenzverfahren jedoch nicht zur Notwendigkeit der richterrechtlichen Etablierung eines kirchlichen Sonderinsolvenzrechts. Das Verfassungsrecht zwingt dazu weder, noch rechtfertigt es dies. Vielmehr findet „das für alle geltende Gesetz“ Anwendung. Denn außerhalb ihrer eigenen Angelegenheiten ist die Kirche dem staatlichen Recht genauso eingeordnet wie jeder weltliche Verband. Kollisionen und Schrankenprobleme, die im Zusammenhang mit der Konkretisierung von Art. 137 Abs. 3 WRV auftreten können, sind rechtsmethodisch und verfassungsdogmatisch so zu behandeln wie sonstige Interpretationsfragen und Auslegungsprobleme im Verfassungsrecht auch (Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 137 WRV, Rn. 44, 48).
29
Das Beschwerdegericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. in seinem Gutachten vom 13.02.2026 zu Eigen. Danach findet die Insolvenzordnung als ein „für alle geltendes Gesetz“ grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung. Besondere Bedürfnisse der kirchlichen Institutionen sind in den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung der Insolvenzordnung berücksichtigungsfähig und zu berücksichtigen. So erfasst der Insolvenzbeschlag gerade nicht das Verwaltungsvermögen der selbständigen kirchlichen Einrichtung, sondern nur das Finanzvermögen, welches schon kirchenrechtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dient. Auch § 882a Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO schützt die Aufgabenerfüllung der Kirche. Zahlreiche Verfahrensregelungen sichern zudem bei verfassungskonformer Auslegung eine Beteiligung der Kirche, sofern und soweit ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht betroffen ist.
30
Das Gericht verkennt nicht, dass die Insolvenzordnung das Selbstverwaltungsrecht beschränkt und eine wirtschaftlich tätige kirchliche Einrichtung dadurch weitgehend wie andere Marktteilnehmer durch das Insolvenzverfahren betroffen ist und das der wirtschaftlichen Tätigkeit dienende Finanzvermögen womöglich nach allgemeinen Marktregeln liquidiert wird. Dies ist jedoch sachgerecht und verhältnismäßig, will man dem Ordnungscharakter des „für alle geltenden“ Insolvenzrechts Rechnung tragen. Eine Güterabwägung fällt hier nicht zugunsten der kirchlichen Autonomieinteressen aus. Allein die Selbstverwaltungsgarantie erfordert keine Änderung der insolvenzrechtlichen Prinzipien und Befugnisse. Das Beschwerdegericht vermag dem Argument der Antragstellerin, die sich hierbei insb. auf Janssen (z.B. ZinsO 2018, 2677) und das Gutachten des Prof. Dr .... beruft, nicht zu folgen, dass dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einzig durch eine Insolvenz in Eigenverwaltung Rechnung getragen werden kann. Zudem stellt sich deren Argumentation dogmatisch nicht mehr als Auslegung des „für alle geltenden Gesetzes“ dar. Sie begründen durch die Umgestaltungen des Insolvenzrechts vielmehr ein Sonderrecht für die Kirche, mit erweiterten Antragsberechtigungen, beschränkten Gläubigerrechten und einer Beschränkung von Verfahrenszwecken.
31
cc) Nach alledem ist der Antragstellerin weder ein im Wesentlichen § 271 InsO entsprechendes Recht zur Beantragung der Eigenverwaltung zuzusprechen, noch ist ihr ausnahmsweise eine von Gesetzes wegen nicht vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 22.02.2026 einzuräumen.
32
3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung der begehrten aufsichtsrechtlichen Anordnung nach § 58 Abs. 1 InsO wendet, ist eine sofortige Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Mit Ausnahme der Entscheidung, mit der gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld festgesetzt wird (§ 58 Abs. 2 S. 3 InsO), sind aufsichtsrechtliche Anordnungen nur durch eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar (BGH NZI 2010, 159; 2009, 106 Rn 8 ff; 2003, 31). Auch die Gläubiger, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung haben keine Möglichkeit, das Gericht zum Tätigwerden zu zwingen, da ein Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht besteht (MüKo-InsO/Graeber § 58 Rn. 59; Uhlenbruck/Zipperer, InsO § 58 Rn. 38). Lehnt das Gericht ein Tätigwerden ab, ist hiergegen die Beschwerde nicht eröffnet (BGH NZI 2006, 593). Das gilt selbst dann, wenn – wie hier – das Insolvenzgericht Aufsichtsmaßnahmen in einem förmlichen Beschluss zurückweist. Die fehlende Beschwerdebefugnis wird durch eine Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO und ggf. einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB kompensiert (Uhlenbruck/Zipperer, InsO § 58 Rn. 38; K. Schmidt InsO, InsO § 58 Rn. 24).
III.
33
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO.
34
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da sie bereits unstatthaft wäre.
35
Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, NZI 2004, 21; 2004, 40; 2004, 312; 2005, 414 f.; 2006, 239; 2007, 99 f.; 2007, 349; 2009, 553). Daran fehlt es. Eine Rechtsbeschwerde wäre in diesem Fall selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie mit der Beschwerdeentscheidung eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. BGHZ NJW 2022, 2622 ff; NZI 2009, 553; NJW-RR 2009, 995).