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AG München, Beschluss v. 20.04.2026 – 1509 IK 2653/25
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Titel:

Keine Abänderung des Freibetrags des Pfändungsschutzkontos bei bereits erfolgter Abbuchung

Normenketten:
ZPO § 765a Abs. 1, § 850f, § 906
BGB § 133, § 157
Leitsätze:
1. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift für individuell gelagerte außergewöhnliche Einzelfälle und eng auszulegen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verlangt der Schuldner unter Mitteilung, dass von seinem Pfändungsschutzkonto ein Betrag abgebucht worden sei, dessen Rückbuchung, ist das Verlangen als Antrag nach den Pfändungsschutzvorschriften auszulegen. Eine Abänderung des Freibetrags des Pfändungsschutzkontos nach den §§ 906, 850f ZPO scheidet aber aus, nachdem der Betrag nicht mehr auf dem Pfändungsschutzkonto vorhanden ist. (Rn. 1 und 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändungsschutzkonto, Insolvenzbeschlag, Freibetragsüberschreitung, Unpfändbares Guthaben, Kleinbetragsrente, Zwangsvollstreckungshärte, Einzelfallprüfung, unpfändbares Guthaben, Abänderung des Freibetrags, Vollstreckungsschutz, Pfändbarkeit eines Guthabens aus der Abfindung einer Kleinbetragsrente, Auslegung von Ausnahmevorschriften
Rechtsmittelinstanzen:
AG München, Beschluss vom 20.04.2026 – 1509 IK 2653/25
LG München I, Beschluss vom 17.08.2026 – 6 T 4461/26
 

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 18.03.2026 (Bl. 43 der Akte) wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 teilt der Schuldner mit, dass ein Betrag in Höhe vom 7.501,49 EUR von seinem Pfändungsschutzkonto abgebucht worden sei und dass er die Rückbuchung verlange. Das Pfändungsschutzkonto des Schuldners unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Übersteigt das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto den Freibetrag, so sind die übersteigenden Beträge pfändbar. Das Verlangen des Schuldners ist mithin als Antrag nach den Pfändungsschutzvorschriften auszulegen, §§ 133, 157 BGB analog.
2
Der Antrag des Schuldners ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Nachdem der Betrag nicht mehr auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners vorhanden ist, scheidet eine Abänderung des Freibetrags des Pfändungsschutzkontos nach den § 906 ZPO, § 850f ZPO aus.
4
Eine Maßnahme nach § 765a ZPO ist ebenso abzulehnen. Nach § 765a Abs. 1 ZPO kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, hier im Rahmen des Insolvenzbeschlags, ganz oder teilweise aufgehoben, eingestellt oder untersagt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung der Interessen der Gläubigergemeinschaft wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Behauptung des Schuldners wurde nicht das gesamte Guthaben des Pfändungsschutzkontos ausgekehrt. Vielmehr handelt es sich bei dem am 12.03.2026 überwiesenen Betrag in Höhe von 7.501,49 EUR hauptsächlich um das Guthaben aus der Abfindung einer Kleinbetragsrente bei der ... in Höhe von 7.481,50 EUR, welches am 05.02.2026 auf dem Pfändungsschutzkonto einging. Der Differenzbetrag entstand durch angesparte Beträge auf dem Pfändungsschutzkonto. Der Schuldner bestreitet seinen Lebensunterhalt aus verschiedenen Rentenzahlungen. Diese standen ihm sowohl vor als auch nach Überweisung des gepfändeten Betrags zur Begleichung seiner monatlichen Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Das Pfändungsschutzkonto betrug zum Monatsende nicht 0 EUR, sondern wies nach Eingang der Rentenzahlungen einen Saldo von 974,48 EUR aus. Zwar wies das Konto zum 28.02.2026 ein Guthaben von 7.501,49 EUR, also exakt dem zur Insolvenzmasse ausgekehrten Betrag auf. Allerdings sind aus den vorgelegten Kontoauszügen für Februar 2026 diverse Abbuchungen sowie zusätzliche Entnahmen von zweimal 500,00 EUR, mithin 1.000,00 EUR ersichtlich. Der Schuldner hatte vollständig über seinen Freibetrag und angespartes Guthaben verfügt, sodass am 12.03.2026 lediglich das den unpfändbaren Betrag übersteigende Guthaben ausgekehrt wurde.
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Zudem wurde durch den Schuldner nicht substantiiert dargelegt, weshalb es sich bei dem ausgekehrten Kontoguthaben bzw. der ausgezahlten Kleinbetragsrentenabfindung nicht um pfändbares, dem Insolvenzbeschlag unterliegendem Vermögen handeln solle.
6
§ 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift für individuell gelagerte, außergewöhnliche Einzelfälle. Als Auffangvorschrift § 765a ZPO ist eng auszulegen (MüKoZPO/Heßler, 7. Auflage 2025, ZPO § 765a Rn. 6, 7). Ein solcher außergewöhnlicher Einzelfall ist vorliegend nicht gegeben.