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LG München I, Beschluss v. 17.08.2026 – 6 T 4461/26
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Titel:

Unpfändbarkeit der kapitalisierten Auszahlung einer Riester-Rente - zum Austausch des Insolvenzverwalters wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht

Normenketten:
ZPO § 765a, § 850f
InsO § 59 Abs. 1
Leitsätze:
1.  Die kapitalisierte Auszahlung einer geförderten Riester-Rente bleibt auch im Insolvenzverfahren unpfändbar und ist vom Insolvenzverwalter an den Schuldner herauszugeben. (redaktioneller Leitsatz)
2.  Ist die Riester-Rente als solche unpfändbar, unterliegt auch das Kapitalwahlrecht nicht der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters; dessen Wahl einer Kapitalabfindung ist daher rechtswidrig und kann die Pfändung nicht herbeiführen.  (redaktioneller Leitsatz)
3.  Ein einfacher Fehler des Insolvenzverwalters bei der Ausübung des Kapitalwahlrechts rechtfertigt für sich genommen nicht dessen Austausch; schwerwiegende Verfehlungen müssen hinzutreten. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die kapitalisierte Auszahlung einer sog. Riester-Rente ist - anders als andere Rentenbezüge - wegen des geförderten Charakters und ihrer Zielbestimmung zur Sicherung einer Existenzgrundlage insgesamt unpfändbar. Da die Riester-Rente als solche unpfändbar ist, unterliegt auch das zugehörige Kapitalwahlrecht der Abfindung als Einmalzahlung nicht der Verfügungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, sodass er über die Wahl nicht die Pfändbarkeit herbeiführen kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Regelfall wird ein Insolvenzverwalter, der gegenüber dem die Rechtsaufsicht führenden Insolvenzgericht bewusst falsch, unvollständig und entstellend vorträgt, zu entlassen sein, weil er keine Gewähr für eine geordnete und rechtmäßige Durchführung des Verfahrens mehr bietet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
6. Ausnahmsweise kann von einem Austausch des Insolvenzverwalters nach der Gesamtbewertung abgesehen werden, wenn die relevanten Dokumente bereits durch den Schuldner beim Insolvenzgericht eingereicht waren und das Insolvenzgericht die für die zutreffende rechtliche Bewertung maßgeblichen Umstände (hier: den Unterschied zwischen der Ausübung des Wahlrechts auf Kapitalabfindung durch den Insolvenzverwalter einerseits und der Wahl einer laufenden monatlichen Kleinrente durch den Schuldner andererseits) bereits erkannt, dann nur nicht hinreichend weiterverfolgt hat und wenn nicht auszuschließen ist, dass der – an sich als sorgfältig bekannte - Insolvenzverwalter die Frage (hier: der Ausübung des Kapitalwahlrechts) möglicherweise nur deswegen nicht hinreichend geprüft und in seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht fehlerhaft behandelt hat, weil er die Grundproblematik als solches nicht erkannt hatte. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unpfändbarkeit, Riester-Rente, Insolvenzverwalterpflichten, Kapitalabfindung, Kontofreigabe, Verfahrensfehler, Verwalterwechsel, kapitalisierte Auszahlung einer Riester-Rente, Unpfändbarkeit der Riester-Rente, Kapitalwahlrecht, Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, Ausübung des Kapitalwahlrechts durch Insolvenzverwalter, Entlassung des Insolvenzverwalters, unzutreffende Angaben des Insolvenzverwalters gegenüber Insolvenzgericht, Anspruch auf Austausch des Insolvenzverwalters, schwerwiegende Verfehlung des Insolvenzverwalters
Vorinstanzen:
AG München, Beschluss vom 20.04.2026 – 1509 IK 2653/25
AG München, Beschluss vom 20.04.2026 – 1509 IK 2653/25
 

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird in die Kammer übernommen.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2026, mit dem eine Freigabe abgelehnt worden ist, wird dieser Beschluss aufgehoben, soweit die Insolvenzverwalterin einen Betrag von 7.481,50 Euro zur Masse gezogen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.04.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2026, mit dem dieses den Austausch der Insolvenzverwalterin abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach KV-GKG Nr. 2381 für das Beschwerdeverfahren zum Austausch der Insolvenzverwalterin.
V. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich Ziffer II, dort der Freigabe des Betrags von 7.481,50 Euro, zugelassen.

Gründe

I.
1
In dem am 27.07.2025 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem dem Beschwerdeführer zugleich Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zugesagt worden ist, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2026, eingegangen am Amtsgericht am 18.03.2026, das als „Eilantrag Strafanzeige“ bezeichnet war, an das Insolvenzgericht. Er trug vor, dass sein privates Girokonto bei der ...bank, ..., komplett geräumt worden sei, das aktuelle Guthaben betrage 0,00 Euro. Die Insolvenzverwalterin habe ihm mitgeteilt, dass sei von der Sache nichts wisse. Er habe recherchiert und festgestellt, dass insgesamt 7.501,59 Euro von diesem Konto mit Buchung und Wertstellung vom 12.03.2026 auf das Konto der Insolvenzverwalterin überwiesen worden seien. Im Verwendungszweck sei insoweit (unter anderem) „pfändbares Guthaben“ und „Drittschuldnerzahlung“ angegeben gewesen.
2
Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass ein entsprechender Überweisungsauftrag bereits Ende Februar 2026 durch die Insolvenzverwalterin an die Bank erteilt worden sein müsse. Er sehe sich nun außerstande, seine laufenden Verbindlichkeiten (insbesondere, Miete, Strom, Telefon) zu begleichen, das Telefon sei ihm bereits gesperrt worden.
3
Der Beschwerdeführer hielt diesen Vorgang für einen Diebstahl durch die Insolvenzverwalterin und beantragte eine Eilentscheidung durch das Amtsgericht – offenbar so, dass er das Geld wieder erhalten solle. Er wolle ferner mit der Insolvenzverwalterin nichts mehr zu tun haben.
4
Das Amtsgericht forderte die Insolvenzverwalterin am 20.03.2026, versandt am gleichen Tag, unter Bekanntgabe des Schreibens des Beschwerdeführers, zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 antwortete die Insolvenzverwalterin darauf und erklärte, dass das bei der ...bank geführte Konto als Pfändungsschutzkonto eingerichtet sei. Der bei Verfahrenseröffnung dort ausgewiesene Betrag von 177,11 Euro sei damals unpfändbar gewesen, die Bank sei über die Verfahrenseröffnung informiert worden. Der Beschwerdeführer beziehe Rente in insgesamt unpfändbarer Höhe.
5
Der Beschwerdeführer habe ferner eine Kleinbetragsrente bei der privaten Rentenversicherung .... Dazu sei sei – die Insolvenzverwalterin – angefragt worden, ob sie einer Abfindung dieser Kleinbetragsrente zustimme. Der Schuldner habe hierzu „steigende Gewinnrente“ gewählt. Weitere Informationen hierzu habe sie – die Insolvenzverwalterin – nicht erhalten.
6
Mit der Abverfügung der über 7.000,00 Euro habe sie nichts zu tun. Insoweit sei die Pfändbarkeit zu prüfen. Da der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge übersandt habe, habe sie sich an die Bank gewandt und entsprechende Kontoauszüge angefordert, weitere Aufklärung werde sie leisten.
7
Im Verfahren seien bisher keine Zahlungen des Beschwerdeführers erbracht worden. Sie wende sich ferner gegen einen Verwalterwechsel.
8
Das Amtsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2026, dass das Kontoguthaben nur im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften beschlagnahmefrei sei. Bisher sei nicht ersichtlich, woher das Geld gekommen sei, warum es unpfändbar sein solle und an wen es ausbezahlt worden sei. Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Kontoauszüge auf und erklärte im Übrigen, dass aufsichtliche Maßnahmen gegen die Insolvenzverwalterin nicht veranlasst seien. Die Strafanzeige werde an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet. Letzteres ist geschehen.
9
Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 07.04.2026, eingegangen beim Amtsgericht am 09.04.2026. Er bestätigte und vertiefte seine strafrechtlichen Vorwürfe und behauptete weiterhin, dass die Insolvenzverwalterin das gesamte Kontoguthaben gestohlen habe. Er verwies auf seine erste Nachfrage bei der Insolvenzverwalterin am 12.03.2026 – dem Tag, an dem er die Überweisung entdeckt habe – und berichtete von der Antwort der Insolvenzverwalterin vom gleichen Tag, dass sie einen entsprechenden Zahlungseingang nicht habe feststellen können. Der Beschwerdeführer behauptete, das sei eine Lüge gewesen, da es sich um eine Sofortüberweisung gehandelt habe.
10
Ergänzend trug der Beschwerdeführer vor, dass er die Insolvenzverwalterin bereits am 12.03.2026 darauf hingewiesen habe, dass er seit rund 3 Wochen keine Überweisungen mehr ausführen habe können, die Bank habe trotz ausreichender Kontodeckung die Ausführung zurückgewiesen. Er habe sich deswegen in prekärer Lage befunden und um Rücküberweisung des „gestohlenen Geldes“ gebeten. Ferner ergänzte er Details zu den bisherigen Abläufen aus seiner Sicht. Der Beschwerdeführer fügte diesem Schreiben verschiedene Anlagen bei, u.a. Kontoauszüge des Kontos bei der bank und den relevanten Schriftwechsel zur Rente bei der .... Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass am 05.02.2026 eine Überweisung der ... über 7.481,50 Euro eingegangen ist mit dem Verwendungszweck  „VersNr.“ und „Ablaufleistung“. Es handelte sich um die kapitalisierte Auszahlung einer sog. „Riester-Rente“. Der daraus resultierende hohe Kontostand wurde bis zur Überweisung vom 12.03.2026 im Kern weitergeführt. Dem entspricht eine Ankündigung der ... vom 03.02.2026 (Bl. 50 des Anlagenkonvolutes = Bl. 98 d.A.), wonach diese einen Betrag von insgesamt 7.481,50 Euro als Summe von Garantieleistung, laufender Überschussbeteiligung, Schlussüberschussanteilen und Beteiligung an Bewertungsreserven zur Auszahlung bringen werde, aus einer „Rentenversicherung zur Basisversorgung“. Die genannte Versicherung hatte – wie sie ebenfalls am 03.02.2026 mitteilte, sich zuvor bei der Insolvenzverwalterin erkundigt, ob diese mit der Abfindung der Kleinbetragsrente einverstanden sei – was die Insolvenzverwalterin bejaht hatte (Bl. 100 und 102 d.A.). Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber monatliche Auszahlung des entsprechenden Rentenbetrags begehrt (Bl. 101 d.A.), das wären 32,89 Euro/Monat gewesen (Bl. 104 d.A.).
11
Der Beschwerdeführer forderte erneut den Austausch der Insolvenzverwalterin.
12
Auch dem Amtsgericht ist dieser Widerspruch zwischen dem Wirken der Insolvenzverwalterin und dem Wunsch des Beschwerdeführers zur genannten Rente aufgefallen. Es hat daher der Insolvenzverwalterin eine Stellungnahme aufgegeben und eine Frist von 4 Wochen gesetzt. Die Insolvenzverwalterin nahm hierzu mit Schreiben vom 16.04.2026 Stellung und erklärte, dass jedenfalls mit der Kapitalisierung die Pfändungsfreiheit der Riester/Rürup-Rente beendet worden sei und daher die Auskehrung der Zahlung durch die Bank zutreffend erfolgt sei. Zur Frage, warum sie die Kapitalisierung gewählt hatte, antwortete die Insolvenzverwalterin nicht. Hinsichtlich des Betrags von 19,99 Euro, um den die Zahlung der Bank an die Masse die Auszahlung der Versicherung überstiegen hat, kündigte sie Rückzahlung auf das Konto des Schuldners an (Bl. 108 d.A.) an.
13
Mit ersten Beschluss vom 20.04.2026 (Bl. 110/112 d.A.) hat das Amtsgericht die nachträgliche Freigabe der kapitalisierten Auszahlung zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Unpfändbarkeit nicht hinreichend dargelegt habe. Den ihm zustehenden Freibetrag auf dem Pfändungskonto habe der Beschwerdeführer bereits vor der Abführung des Guthabens durch die Bank ausgenutzt, der verbleibende Restsaldo sei daher nicht mehr durch das Pfändungsschutzkonto geschützt und somit pfändbar gewesen.
14
Mit zweitem Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 114/116 d.A.) lehnte das Amtsgericht den Austausch der Insolvenzverwalterin ab. Es verwies darauf, dass eine fehlende Unabhängigkeit der Insolvenzverwalterin nach § 59 Abs. 1 InsO nicht ersichtlich sei, die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers haltlos seien und ein Kontrollverlust der Insolvenzverwalterin nicht ersichtlich sei.
15
Gegen beide Beschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 24.04.2026, mit der er seine Anliegen weiterverfolgt.
II.
16
1. Auf den Antrag des Schuldners ist der verbleibende Betrag von 7.481,50 Euro dem Schuldner als unpfändbar freizugeben. Die Insolvenzverwalterin hat diesen Betrag an den Schuldner zurückzuzahlen. Im Detail ist folgendes auszuführen:
17
Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antrag des Schuldners als Antrag nach § 765a ZPO auszulegen ist, da sich das Geld nicht mehr auf dem Konto des Schuldners befindet und daher eine entsprechende Kontofreigabe nach §§ 906, 850f ZPO nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Prüfung des § 765a ZPO hat das Amtsgericht allerdings die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen verkannt. Es handelt sich bei dem fraglichen Zahlungseingang um die kapitalisierte Auszahlung einer sog. Riester-Rente, das ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen hinreichend deutlich, eine weitere Darstellung des Beschwerdeführers hierzu war weder erforderlich noch geboten. Für diese Renten gilt, anders als für andere Rentenbezüge, dass sie wegen des geförderten Charakters und ihrer Zielbestimmung zur Sicherung einer Existenzgrundlage, insgesamt unpfändbar sind. Zwar hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.12.2016 – 4 S 82/16, entschieden, dass der Insolvenzverwalter eine laufende Riesterrente kündigen könne. Dieses Urteil ist allerdings nachfolgend durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit (Versäumnis-)Urteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17 (NJW 2018, 1166) entschieden, dass eine geförderte Riester-Rente unpfändbar ist, auch wenn der Schuldner jeweils kündigen kann. Wenn die Riester-Rente als solche unpfändbar ist, unterliegt – das ist nach Auffassung der Kammer zwingend – auch das zugehörige Kapitalwahlrecht der Abfindung als Einmalzahlung nicht der Verfügungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, so dass er über diese Wahl nicht die Pfändbarkeit herbeiführen kann. Es handelt sich schlicht um Vermögen des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die von der Insolvenzverwalterin ausgeübte Wahl einer Kapitalabfindung war daher rechtswidrig. Der so vereinnahmte Betrag ist an den Schuldner herauszugeben.
18
Hinsichtlich des übersteigenden weiteren Betrags von 19,99 Euro fehlt es der sofortigen Beschwerde am Rechtsschutzinteresse, da die Insolvenzverwalterin bereits die Rückführung dieses Betrags zugesagt hat. Insoweit ist die sofortige Beschwerde unzulässig.
19
Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Frage der Freigabe von 7.481,50 Euro zuzulassen, da sich die genannte Rechtsfolge nach Auffassung der Kammer zwar zwingend aus der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 (a.a.O,) ergibt, dies jedoch noch nicht ausdrücklich entschieden ist.
20
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch der Insolvenzverwalterin ist zurückzuweisen, weil bei einer wertenden Gesamtschau noch keine so schwerwiegenden Verfehlungen der Insolvenzverwalterin vorliegen, dass ein solcher Austausch zur ordnungsgemäßen Fortführung des Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Dabei sind folgende Gesichtspunkte in die Bewertung einzustellen:
21
a) Der Umstand, dass die Insolvenzverwalterin – sachlich entgegen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – ein tatsächlich nicht bestehendes Wahlrecht zur Abfindung ausgenutzt hat, hat nur untergeordnete Bedeutung. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ist die Frage der Ausübung dieses Wahlrechts noch nicht höchstrichterlich entschieden. Selbst wenn man – mit der Kammer – die Ausübung dieses Wahlrechts als rechtswidrig beurteilt, so würde es sich um einen als Fehler zu bezeichnende Handlung der Insolvenzverwalterin handeln. Einfache Fehler begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Austausch der Insolvenzverwalterin.
22
b) Deutlich schwerwiegender ist der Umstand, dass die Insolvenzverwalterin weder beim Erstbericht zu der hier relevanten Frage (Schriftsatz vom 23.03.2026) noch auf ausdrückliche Nachfrage des Insolvenzgerichts den tatsächlichen Hintergrund des hier relevanten Geschehens aufgedeckt hat. Zutreffend ist nur ihre Darstellung, dass sie für die Abverfügung des restlichen Kontosaldos keinen Auftrag erteilt habe, sondern dass dies eine Handlung der Bank gewesen sei. Falsch ist allerdings die Behauptung der Insolvenzverwalterin, sie habe mit dieser Abverfügung nichts zu tun. Tatsächlich hat sie in dem mehraktigen Geschehen den ersten Handlungsakt gesetzt, indem sie gegenüber dem Versicherungsunternehmen das Wahlrecht zur Kapitalabfindung durch Einmalzahlung ausgeübt hat. Dass musste bei logischer Betrachtung dazu führen, dass alsbald eine Überweisung des Versicherungsunternehmens auf das Konto des Beschwerdeführers eingeht, die in ihrer Höhe den dortigen Pfändungsschutz auf jeden Fall überschreiten wird. Es ist generell höchst bedenklich, wenn ein Insolvenzverwalter gegenüber dem die Rechtsaufsicht führenden Insolvenzgericht unvollständige oder gar unrichtige Angaben macht, die das Insolvenzgericht zu falschen tatsächlichen Annahmen – hier der Einschätzung des Amtsgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein pfändungsfreies Vermögen erkennbar – führen können. Im Regelfall wird ein Insolvenzverwalter/eine Insolvenzverwalterin, der/die bewusst falsch, unvollständig und entstellend vorträgt, zu entlassen sein, weil er/sie keine Gewähr für eine geordnete und rechtmäßige Durchführung des Verfahrens mehr bietet. Dies dürfte – aus wichtigem Grund - auch für Konstellationen gelten, in dem die 6-Monats-Phase nach § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO bereits überschritten ist.
23
Ausnahmsweise kann von einem Austausch der Insolvenzverwalterin hier nach der Gesamtbewertung der Kammer jedoch abgesehen werden, weil die relevanten Dokumente bereits durch den Beschwerdeführer bei Gericht eingereicht waren und das Amtsgericht auch den Unterschied zwischen der Ausübung des Wahlrechts auf Kapitalabfindung durch die Insolvenzverwalterin einerseits, der Wahl einer laufenden monatlichen Kleinrente durch den Beschwerdeführer bereits erkannt hatte, dann dies nur nicht hinreichend weiterverfolgt hat. Hinzu kommt, dass nicht auszuschließen ist, dass die – an sich als sorgfältig bekannte - Insolvenzverwalterin die Frage der Ausübung des Kapitalwahlrechts möglicherweise nur deswegen nicht hinreichend geprüft und in ihrer Stellungnahme daher fehlerhaft behandelt hat, weil sie die Grundproblematik als solches nicht erkannt hatte.