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LG München I, Beschluss v. 25.06.2026 – 27 T 6198/26
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Titel:

Keine Erhöhung des unpfändbaren Betrags des Schuldners wegen aufgrund Vereinbarung privater Leistungen trotz Kostenzusage der gesetzlichen Krankenkasse entstandener medizinischer Behandlungskosten des Ehegatten

Normenketten:
ZPO § 765a, § 850f Abs. 1
ZPO § 850f lit. b aF
Leitsätze:
1.  Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO wegen medizinischer Behandlungskosten kommt nur in Betracht, wenn die Kosten für eine notwendige und zuzahlungsfreie Behandlung anfallen; Zusatzkosten für privat vereinbarte Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.  (redaktioneller Leitsatz)
2.  Der Schuldner kann nicht verlangen, dass seine Ehefrau zu Lasten der Gläubiger besser gestellt wird als gesetzlich Krankenversicherte, die sich für eine zuzahlungsfreie Behandlung entscheiden.  (redaktioneller Leitsatz)
3.  § 765a ZPO ist im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwendbar, hat aber nur einen engen, auf Ausnahmefälle beschränkten Anwendungsbereich; eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte liegt nicht vor, wenn eine zumutbare zuzahlungsfreie Behandlungsmöglichkeit besteht. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die vom Bundesgerichtshof zu § 850f lit. b ZPO aF aufgestellten Grundsätze, wonach eine Berücksichtigung von medizinischen Behandlungskosten des Schuldners nur in Betracht kommt, wenn die Kosten für die Therapie verhältnismäßig sind, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, gelten auch für § 850f Abs. 1 ZPO. (Rn. 7 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
5. Diese Grundsätze für die Berücksichtigung von medizinischen Behandlungskosten gelten erst recht für den Fall, in dem die Behandlungskosten nicht für eine Erkrankung des Schuldners selbst, sondern für dessen Ehegatten angefallen sind. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
6. Schließt der Ehegatte des Schuldners, der vom behandelnden Arzt darüber belehrt wurde, dass er Anspruch auf eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungsfrei übernommene ärztliche Behandlung habe, mit dem Arzt eine private Vereinbarung über Mehr- und Zusatzleistungen, können die hieraus entstandenen Zusatzkosten nicht zu einer Änderung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO führen. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unpfändbarer Betrag, Medizinische Behandlungskosten, Gläubigerschutz, Härtefallregelung, Unterhaltspflicht, Insolvenzverfahren, unpfändbarer Betrag, Antrag auf Abänderung des unpfändbaren Betrags, Abänderung des unpfändbaren Betrags wegen medizinischer Behandlungskosten, besondere Bedürfnisse des Schuldners, Behandlungskosten des Schuldners
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 02.06.2026 – 1509 IK 3951/25
 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 02.06.2026, Az. 1509 IK 3951/25, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.449,63 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.06.2026 (Bl. 148 ff. d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 02.06.2026. Mit diesem hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners vom 11.03.2026 auf Abänderung des unpfändbaren Betrags i.S.d. § 850 f ZPO wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung der Ehefrau des Schuldners zurückgewiesen.
2
Der Schuldner meint, der unpfändbare Betrag sei deswegen zu erhöhen, weil sich seine Ehefrau einer medizinisch notwendigen Korrektur einer Dysgnathie habe unterziehen müssen. Hierfür habe die Ehefrau Kosten in Höhe von rund 2.500,00 € zu tragen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen würden. Die Behandlung stelle für den Haushalt eine erhebliche finanzielle Belastung dar.
3
Bereits mit Schreiben vom 02.01.2026 hat der Schuldner ausgeführt, dass seine Ehefrau nur eingeschränkt arbeitsfähig sei und daher nur über ein monatliches Einkommen von 556 € verfüge.
4
Mit Schriftsatz vom 13.05.2026 hat der Insolvenzverwalter zu den Anträgen Stellung genommen.
5
Mit Beschluss vom 19.06.2026 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landgericht München I vorgelegt.
II.
6
Der zulässigen sofortigen Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat richtig entschieden.
7
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 850 f lit. b ZPO a.F. entschieden, dass eine Berücksichtigung von medizinischen Behandlungskosten des Schuldners nur in Betracht kommt, wenn die Kosten für die Therapie verhältnismäßig sind, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen (BGH NJW 2009, 2313, beck-online). Der Maßstab für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse i.S. des § 850f I lit. b ZPO a.F. sei zwar die individuelle Situation beim konkreten Schuldner. Bei der Frage, ob ihm zu Lasten der Gläubiger ein pfändbarer Teil seines Einkommens zu belassen sei, könne jedoch bei der Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger in der Regel kein Maßstab angelegt werden, der den Schuldner besser stellt als die gesetzlich Krankenversicherten oder diejenigen Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Den Gläubigern könne keine weitergehenden Einschränkungen ihrer Rechte zugemutet werden, wenn der Gesetzgeber sie auch der Versichertengemeinschaft bzw. dem Träger der Sozialhilfe nicht auferlegt. Das Interesse des Schuldners an der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands kann in diesem Rahmen keinen Vorrang beanspruchen (BGH NJW 2009, 2313, beck-online).
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2. Nichts anderes kann für § 850 f Abs. 1 ZPO in der derzeit gültigen Fassung gelten. Die dargelegten Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten für den hiesigen Fall, in dem die streitgegenständlichen Behandlungskosten nicht für eine Erkrankung des Schuldners selbst, sondern für dessen Ehefrau angefallen sind, erst recht.
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3. Aus den durch den Schuldner eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau des Schuldners dieser gegenüber die Kostenerstattung für die notwendige kieferorthopädische/-chirurgische Behandlung zugesagt hat. Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass die behandelnden Ärzte die Ehefrau des Schuldners wie folgt aufgeklärt haben:
„Meine Zahnärztin/mein Zahnarzt hat mir verschiedene kieferorthopädische Behandlungsmethoden erklärt Sie/er hat mich informiert, dass Ich Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung habe, bei der meine Krankenkasse alle Kosten trägt (Leistungen nach BEMA) und bei der ich nichts zusätzlich zahlen muss. Hierauf haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch. Diese Behandlung ist erprobt, sie entspricht dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft.
Im Wissen um den grundsätzlichen Anspruch auf eine zuzahlungsfrele kieferorthopädische Behandlung wünsche ich für die Behandlung die oben genannten privaten Leistungen. Ich verpflichte mich, die anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen.“
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Derart belehrt hat die Ehefrau des Schuldners sich offensichtlich nicht für eine Behandlung ohne Zuzahlung entschieden, sondern mit ihren Ärzten eine private Vereinbarung zu Mehr- und Zusatzleistungen geschlossen. Die hieraus entstandenen Zusatzkosten können nach der o.g. genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch zu keiner Änderung des unpfändbaren Betrages führen, da der Schuldner nicht beanspruchen kann, dass seine Ehefrau zu Lasten seiner Gläubiger besser gestellt wird als gesetzlich Krankenversicherte, die sich für eine zuzahlungsfreie Behandlung entscheiden.
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4. Auf einen etwaigen zunächst zu tragenden Eigenanteil der (fiktiven) Kosten einer Behandlung ohne Zuzahlungspflicht i.H.v. 20 %, der erst nach abgeschlossener Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse erstattet würde, stützt der Schuldner seinen Antrag nicht. Aus den eingereichten Unterlagen folgt, dass der von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragende Anteil 793,88 € beträgt. 20 % hiervon entsprächen 158,78 €. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Schuldner für diesen Betrag im Rahmen der Unterhaltspflicht für seine Ehefrau, die selbst erwerbstätig ist, einzustehen hätte. Jedenfalls ergäbe sich aus einer solchen Summe kein besonderer Umfang gesetzlicher Unterhaltspflichten i.S.d. § 850 f Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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5. Auch auf der Rechtsgrundlage des § 765 a ZPO kann die sofortige Beschwerde des Schuldners keinen Erfolg haben. Zwar findet § 765 a ZPO auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Anwendung; seine Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. § 765 a ZPO erfordert, dass die Vollstreckung aufgrund ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Der Regelung kommt mithin nur ein enger Anwendungsbereich im Ausnahmefall zu. Ein solcher Ausnahmefall, der im Einzelfall zu einem untragbaren Ergebnis führt, liegt in der hiesigen Konstellation nicht vor. Auf die Ausführungen zu § 850 f ZPO kann insoweit verwiesen werden.
III.
13
Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.