Titel:
Haftung des Betreibers einer Achterbahn bei Verletzungen durch Hinausstrecken von Gliedmaßen
Normenkette:
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1
Leitsätze:
1. Derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Betreiber einer Achterbahn ist grundsätzlich verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzer den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu bieten. Darüber hinaus bedarf es auch der Warnung seitens des Betreibers vor tatsächlichen oder zumindest erwartbaren Gefahren bei der Benutzung der Achterbahn. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Verkehrssicherungspflicht in Form einer Pflicht zur Warnung der Fahrgäste vor dem Hinauslehnen aus dem Fahrzeug und dem Hinausstrecken von Armen oder Beinen wird durch das Anbringen entsprechender Warnhinweise genügt. Da technisch bedingt während der Fahrt keine weitere Einflussnahme auf Fehlverhalten der Fahrgäste möglich ist, weil die Fahrt einer Achterbahn nicht gestoppt werden kann, kann seitens des Betreibers nicht mehr getan werden, als an verschiedenen Stellen auf das Verbot des Arm-/Handhinaushaltens durch Schilder und Texte vor Fahrtbeginn und während der Fahrt hinzuweisen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Haftung des Betreibers, Schmerzensgeldanspruch, Technische Sicherheit, Warnhinweispflicht, Beweiswürdigung, Mitverschulden, Achterbahn, Hinausstrecken von Gliedmaßen, Oktoberfest, Verletzung, Warnhinweise, Warnschilder, Schild, TÜV, Schmerzensgeld, sachverständiger Zeuge, Beweisaufnahme, Hinauslehnen, Nutzer, Fahrgast
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klageseite gegen die Beklagtenseite infolge einer Verletzung des Klägers bei der Fahrt mit einer von der Beklagten betriebenen Achterbahn auf dem Oktoberfest.
2
Die Beklagte betreibt das Achterbahn-Fahrgeschäft „…“ – auch während des Oktoberfests 2025 in München.
3
Der Kläger besuchte am 27.09.2025 das Oktoberfest in München gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin F…, und Freunden, u.a. dem Zeugen S…. Im Laufe des Abends zog sich der Kläger eine distale Radiusfraktur rechts mit Gelenksbeteiligung, knöcherne Bandausrisse CMC2-5 und eine Trapezium-Fraktur zu, welche eine Operation mit offener Reposition und winkelstabiler Plattenosteosynthese am distalen Radius rechts erforderlich machte. Die Operation wurde am 30.9.2024 durchgeführt. Im darauffolgenden Zeitraum fanden mehrere Nachkontrollen statt. Überdies absolvierte der Kläger eine ergotherapeutische Behandlung im Anschluss an seine Operation.
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Mit Schreiben vom 02.12.2025 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte dazu auf, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie weitere Nebenforderungen in Höhe von 1.032,44€ zu zahlen. Auf diese Aufforderung reagierte die Beklagte nicht.
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Der Kläger behauptet, dass er am 27.09.2025 mit der Achterbahn der Beklagten gefahren sei. Dabei habe er in einem Waggon vorne rechts gesessen. Während der Fahrt habe er, so wie auch andere Fahrgäste der Achterbahn, die Hände nach oben in die Luft gestreckt. In der ersten Kurve nach der ersten großen Auffahrt sei der Wagon entsprechend der Fahrbahnführung gekippt. Sodann habe er einen Aufprall seiner rechten Hand auf einen Stahlträger der Anlage gespürt, woraufhin die rechte Hand nach hinten geschlagen worden sei. Hierdurch sei die ganze rechte Schulter- und der Oberkörperbereich des Klägers nach hinten gezogen worden. Durch diesen Geschensablauf wäre es zu seinen an diesem Tag erlittenen Verletzungen gekommen.
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Der Kläger behauptet, dass, sofern Warnhinweise vorhanden gewesen seien, diese von ihm nicht hätten wahrgenommen werden können. Für ihn sei also nicht erkennbar gewesen sei, dass Ausstrecken der Arme untersagt gewesen sein soll.
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Insbesondere habe auch das Personal vor Ort ihn nicht vor den Gefahren des Herausstreckens der Arme während der Fahrt gewarnt.
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Trotz der erfolgten Operation und der ergotherapeutischen Behandlungen leide er weiterhin unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Überdies sei bei ihm angesichts der Verletzung eine Arthrose im hohen Alter zu erwarten.
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Die Klageseite ist der Ansicht, dass die Beklagte vorliegend ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei für die Sicherheit der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrbahn verantwortlich. Wegen der extremen Geschwindigkeiten, plötzlichen Beschleunigungen und den Fliehkräften, sei das Unfallrisiko erhöht, sodass die Beklagte eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht treffen würde.
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Dieser Verkehrssicherungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, da sie den Kläger vor den Gefahren des Herausstreckens der Arme nach oben hätte warnen müssen. Beim Hochreißen der Arme handele es sich um ein verkehrstypisches Verhalten bei der Nutzung einer Achterbahn. Dies werde auch dadurch bestärkt, dass auch auf der Website der Beklagten Bilder zu sehen seien, auf denen Fahrgäste die Arme in die Höhe rissen. Es sei für einen umsichtigen und verständigen Betreiber einer Achterbahnanlage vorhersehbar und zu erwarten, dass Fahrgäste bei einer Achterbahnfahrt die Arme über den Kopf strecken würden. Dies stelle auch kein über den normalen Gebrauch hinausgehendes Verhalten dar, da es üblich und sozial adäquat sei während einer Achterbahnfahrt die Hände in die Höhe zu reißen.
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Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass selbst wenn etwaige Hinweis – beziehungsweise Warnschilder zum am Tag der Verletzung vorhanden gewesen wären, diesem Hinweisschild nur zu entnehmen sei, dass das „Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen und Beinen“ untersagt sei. Diese Formulierung mache nach Ansicht des Klägers jedoch nicht hinreichend deutlich, dass das Hochreißen der Arme über den Kopf, wie es bei der normalen Nutzung einer Achterbahn üblich sei, ebenfalls verboten sein solle. Vielmehr suggeriere die Beschilderung lediglich, dass nur ein über den normalen Gebrauch hinausgehendes Hinausstrecken oder Hinauslehnen untersagt sei, sodass der Kläger nicht in zumutbarer Weise hätte erkennen können, dass sein nach seiner Ansicht übliches Verhalten als Regelverletzung gelten solle.
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Auch würde das bloße Aufstellen eines Schildes die Beklagte nicht von ihrer Pflicht befreien, Gefahren durch die verkehrstypische Nutzung der Anlage zu verhindern. Nach seiner Ansicht könnten Hinweise oder Verhaltensregeln allenfalls ergänzend wirken, würden jedoch keinesfalls die technische und organisatorische Sicherung der Fahrgäste ersetzen. Eine wirksame Verkehrssicherung umfasse insbesondere die geeignete Konstruktion der Sicherheitsbügel, eine regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage sowie die Schulung des für die Fahrgastkontrolle zuständigen Personals. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der Ansicht, dass die Sicherheitsbügel der Waggons hätten so gestaltet sein müssen, dass auch bei Hochreißen der Arme keine erhebliche Verletzungsgefahr bestehe. Die Waggons dürften während der Fahrt nicht derart in die Nähe der Stahlträger der Anlage gelangen, dass eine Kollision mit den Fahrgästen möglich sei.
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Den Kläger treffe an dem Unfall kein Mitverschulden, da die Beklagte ihn vor den Gefahren des Hochreißens der Arme hätte warnen müssen, da er als Gast der Achterbahn lediglich verkehrstypisches Verhalten an den Tag legte und insoweit nicht damit rechnen hätte müssen mit der Hand gegen einen Stahlträger stoßen zu können.
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Die Klageseite beantragt:
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht niedriger als 10.000 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.12.2025 zu zahlen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt weitere 1.032,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu zahlen.
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Die Beklagtenseite beantragt,
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Die Beklagtenseite behauptet, dass weit und breit keine Stahlträger an der Achterbahn vorhanden seien, an denen man sich beim Strecken der Arme nach oben, während der Fahrt verletzen könne, solche wären zudem auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Während des Betriebs der Achterbahn habe sich nie ein, mit dem vom Kläger behaupteten Unfall, vergleichbarer Vorfall ereignet.
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Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens seien Beschilderungen an der Kasse, überall im Bahnhofsbereich der Achterbahn, an der Decke und an den Seiten und in jedem Zug angebracht gewesen seien, dass Hände von den Fahrgästen nicht herauszuhalten seien.
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Die letzte TÜV-Prüfung des von der Beklagten betriebenen Fahrgeschäfts habe am 19.09.2025, mithin 8 Tage vor dem behaupteten Vorfall stattgefunden. Dies sei bei der Nutzung einer Achterbahn auf einem Volksfest jeweils vor dem Einsatz des Fahrgeschäfts üblich. Die Achterbahn habe sämtlichen DIN-Anforderungen und Vorgaben entsprochen. Überdies habe sich die Achterbahn in einem ordnungsgemäßen und beanstandungsfreien Zustand befunden. Die Sicherheitsbügel seien geeignet konstruiert gewesen und eine regelmäßige Wartung und Kontrolle würde erfolgen. Die Vorgaben und Kontrollen bei Fahrgeschäften, die auf dem Oktoberfest in München stünden, seien aufgrund des Stellenwerts und der Vielzahl an Gästen, besonders hoch.
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Am streitgegenständlichen Tag habe kein technischer Defekt an der Achterbahn vorgelegen.
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Eine mögliche Verletzung des Klägers in der von ihr betriebenen Achterbahn nur geschehen sein könnte, wenn sich der Beklagte insoweit entgegen der von ihr aufgestellten und auf Schildern angebrachten Verhaltensgeboten verhalten habe.
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Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die von ihr angebrachten Warnhinweise den an sie gestellten Verkehrssicherungspflichten genügt hätten. Die vor Ort vorhandenen Warn – beziehungsweise Verbotsschilder wären dahingehend, dass das Herausstrecken der Arme verboten sei, derart eindeutig und für jeden unmissverständlich gewesen, dass im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit eines erwachsenen Nutzers durchaus zu erwarten sei, dass sich auch daran gehalten werde. Nach Ansicht der Beklagten sei es jedem vernünftigen Menschen klar, dass ein solches Verhalten, wie das Herausstrecken der Arme während der Fahrt, gefährlich und deshalb zu unterlassen sei.
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Für den Fall, dass sich der Kläger entgegen dieser ausdrücklichen Anweisungen und des gesunden Menschenverstands verhalten habe, könne er keinen Dritten für einen gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden verantwortlich machen. Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten annehmen würde, wäre in einem solchen Fall wie dem Herausstrecken der Arme während der Fahrt, ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzunehmen sei, wenn daraus eine Verletzung resultiere.
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Für den weiteren Parteivortrag wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung.
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Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … K… und … N… zum Beweisthema der TÜV-Prüfung des von der Beklagten betriebenen Fahrgeschäfts „…“ am 19.09.2025 sowie durch Einvernahme der präsenten Zeugen … F… und S…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2026 (Bl. 101 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
26
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € gemäß §§ 280 I, 823 I BGB.
27
Es konnte dahinstehen, ob der Kläger sich überhaupt auf einer Fahrt mit dem Fahrgeschäft der Beklagten verletzt hat, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht festgestellt werden konnte.
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1. Die Beklagte trifft als Betreiberin einer Achterbahnanlage zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht.
29
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH NJW 2021, 1090 Rn. 8 m.w.N.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre vollkommen utopisch, da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist und auch dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 108, 273 (275) = NJW 1989, 2808; BGH NJW 1985, 1076 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1100).
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Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Vor diesem Hintergrund muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, NJW 2007, 1683 Rn. 15).
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Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. (BGHZ 108, 273 (275), Staudinger/Hager, 2021, Rn. E 29, BeckOK BGB/Förster, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 823 Rn. 320).
32
Daher reicht es grundsätzlich aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 1987, 1013 (1014)).
33
Dies bedeutet, dass der vorliegend gegebene Betreiber einer Achterbahn nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen braucht. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Benutzung der Achterbahn hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. vgl. BGH NJW 2007, 1683 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 1 U 4353/08 –, Rn. 38, juris). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art der Achterbahn und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Aus den genannten Grundsätzen folgt, dass eine Achterbahn sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden muss. Vor diesem Hintergrund ist der Betreiber einer Achterbahn grundsätzlich verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzer den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu bieten. „Der Betreiber hat für die Sicherheit seiner Fahrgäste zu sorgen, wobei sich die Gerichte an den Richtlinien über den Bau und Betrieb fliegender Bauten orientieren, die von den Landesregierungen erlassen worden sind und detaillierte Anforderungen an die Technik von Karussells und Fahrgeschäften stellen […] Hier wie stets gilt der Satz, dass sich der Sicherungspflichtige auch auf ein Fehlverhalten des potentiellen Opfers einstellen muss, soweit Letzteres voraussehbar ist“ (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 857, beck-online) „Der Grundsatz, dass absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann […], ist besonders bedeutsam, weil der Reiz vieler Vergnügungsanlagen gerade in einem gewissen Nervenkitzel besteht, der bei völliger Risikofreiheit zunichte gemacht würde“ (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 858, beck-online). Allein der Umstand, dass die Achterbahnanlage vorliegend die bau- und elektrotechnischen Anforderungen erfüllt, ist aber noch nicht ausreichend, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Vielmehr bedarf es auch der Warnung seitens der Betreiberin vor tatsächlichen oder zumindest erwartbaren Gefahren bei der Benutzung der Achterbahn (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2003, 05834; BeckOK BGB/Förster, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 823 Rn. 325).
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2. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch erfüllt durch die ordnungsgemäße technische Funktion und Wartung der Anlage, wie auch durch das Anbringen diverser Warnhinweise, die dem möglichen schadensursächlichen Verhalten des Arm- oder Handhinaushaltens entgegenwirken sollten. Da technisch bedingt während der Fahrt keine weitere Einflussnahme auf Fehlverhalten der Fahrgäste möglich ist, weil die Fahrt einer Achterbahn nicht gestoppt werden kann, kann seitens der Beklagten auch nicht mehr getan werden, als an diversen Stellen auf das Verbot des Arm-/Handhinaushaltens durch Schilder und Texte vor Fahrtbeginn und während der Fahrt hinzuweisen.
35
Die Erfüllung dieser Anforderungen ergibt sich dabei aus der durchgeführten Beweisaufnahme.
36
Aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen (sachverständigen) Zeugen N… und K… vom 14.07.2026 ergibt sich, dass sich die Achterbahn sowohl im Hinblick auf die elektrische Einrichtung als auch die bautechnische Einrichtung in einem einwandfreien Zustand befand und ausreichend Warnhinweise vorhanden waren, so dass sie insgesamt als betriebssicher zugelassen worden ist.
37
Speziell der Zeuge K…, der für die bautechnische Überprüfung und Zulassung der Anlage verantwortlich war und diese am 19.09.2025 durchgeführt hatte, bekundete, dass die streitgegenständliche Achterbahn bei seiner Prüfung die normativen Vorgaben der einschlägigen technischen Normen eingehalten hat, weswegen der Betrieb der Anlage von ihm auch genehmigt worden sei. Normativ sei insbesondere auch vorgegeben, wie der sogenannte Lichtraum zu messen sei, also der Bereich um den Sitzbereich herum, in dem keine Gefahren für den Benutzer durch vorbeikommende Gegenstände erfolgen solle. Der Zeuge trägt dazu vor, dass bei der von ihm durchgeführten Prüfung der Lichtraum zur Seite 50 cm, gemessen von der äußeren Kante des Sitzes nach außen, und der Lichtraum nach oben 1,50 Meter, gemessen von der Sitzfläche nach oben, betragen habe, was die für die Anlage geltenden technischen Vorgaben erfülle. Dies habe er bei der Prüfung der Anlage selbst bei einer Fahrt mit einem Teststab geprüft. Die Anlage erfülle damit den aktuellen Stand der Technik und – auch im Übrigen – die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Der Zeugen K… bekundete auch, dass die erforderlichen Warnschilder bei seiner Kontrolle vorhanden waren, so wie in der Anlage B 1 und 2 erkennnbar. Das Vorhandensein dieser Schilder sei Teil seiner Prüfung und Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb der Anlage.
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Die Angaben der Zeugen F… und S… konnten dabei die Angaben insbesondere des Zeugen K… nicht widerlegen. Beide bekundeten zwar entsprechende Schilder nicht wahrgenommen zu haben oder sich zumindest nicht daran zu erinnern.
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Die Zeugin F… befand sich dabei aber gar nicht im Fahrgastbereich der Achterbahn, sondern wartete lediglich vor der Achterbahn. Schon von diesem Standort her, war sie weder Adressat der Schilder, noch hätte sie diese überhaupt gut wahrnehmen können.
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Der Zeuge S… mag als Fahrgast die Schilder nicht wahrgenommen haben, was aber nicht bedeutet, dass sie deswegen nicht mehr vorhanden waren. Als Fahrgast ist man durch aufregungsbedingte Adrenalinausschüttung, aber ggf. auch aufgrund von alkoholbedingter Unachtsamkeit (Trinkmenge ders Zeugen nach eigenen Angaben: 2 Liter Bier) möglicherweise nicht darauf fokussiert entsprechende Warnhinweise wahrzunehmen und selbst bei Wahrnehmung nachträglich als relevante Information im Gedächtnis zu speichern.
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Insofern können die objektivierten Wahrnehmungen des sachverständigen Zeugen K… durch die Angaben zur Nichtwahrnehmung der Schilder durch die Zeugen F… und S… nicht widerlegt werden.
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Auf die diesbezügliche Erhebung weiterer Beweismittel haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Gerichts verzichtet.
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3. Die von der Beklagten angebrachten Warnschilder sind auch so konkret und eindeutig, dass ein durchschnittlicher Benutzer diese Warnhinweise verstehen und sein Verhalten dementsprechend danach ausrichten konnte.
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Die Warnschilder waren auch ausweislich der Anlagen B 1 und 2 sowohl an der Kasse als auch im Bahnhofsbereich der Achterbahn, sowie auf Waggons der Achterbahn selbst angebracht. Die Warnhinweise waren sowohl in deutscher Sprache als auch in Form von Piktogrammen vorhanden und lauten ausweislich der Anlage B 2 beispielsweise „Das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen oder Beinen ist untersagt“. Dies ist hinreichend deutlich, dass ein verständiger Nutzer der Achterbahn in der Lage ist, sein Verhalten daran zu orientieren und es insoweit zu unterlassen die Arme aus der Achterbahn zu strecken. Im Übrigen wird insbesondere auch aus den aufgestellten Piktogrammen deutlich, dass die Hände nicht aus dem Fahrzeug gestreckt werden sollen.
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Daran ändert auch die Ansicht des Klägers, dass die Beschilderung lediglich suggeriere, dass nur ein über den normalen Gebrauch hinausgehendes Hinausstrecken oder Hinauslehnen untersagt sei, sodass der Kläger nicht in zumutbarer Weise hätte erkennen können, dass sein übliches Verhalten als Regelverletzung gelten solle. Selbst, wenn man die Üblichkeit des Herausstreckens der Arme auf einer Achterbahn als üblich annehmen sollte, so wird aus der Beschilderung vorliegend unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme auf der Achterbahn der Beklagten vollständig untersagt ist und in keinen Umfang geduldet ist, mithin also verboten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich auf der Website der Beklagten Bilder befinden, auf denen Leute während der Fahrt ihre Arme ausstrecken, da der Umstand, dass sich solche Bilder auf der Website befinden, nicht dazu berechtigt die eindeutigen Verbotsschilder an der Achterbahn selbst zu ignorieren. Der durchschnittliche Nutzer der Achterbahn wird auch eher nicht vor Nutzung, die Website der Betreiberin der Achterbahn anschauen, um dann entgegen mehrerer Warnhinweise wie auf diesen Internetfotos zu handeln.
46
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.