Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 28.01.2026 – B 5 S 25.1449
Titel:

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Singen ausländerfeindlicher Parolen, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue als zwingende dienstliche Gründe

Normenkette:
BBG § 66
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Singen ausländerfeindlicher Parolen, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue als zwingende dienstliche Gründe
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2146

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
2
Der Antragsteller wurde am …2025 als Polizeimeisteranwärter (PMA) in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ **) der Antragsgegnerin eingestellt. Der Antragsteller ist Beamter auf Widerruf und der Lehrgruppe … zugeteilt.
3
Am …10.2025 wurde die Entscheidungsbeamtin des Sicherungs- und Wachdienstes (EB SuW) des BPOLAFZ … aufgrund einer Ruhestörung durch andauernde laute Musik zum Gebäude … gerufen. Die EB SuW gab im Rahmen ihres Dienstnachweises an, um 21:18 Uhr einen Anruf von PMAin … (Lehrgruppe …*) erhalten zu haben. Die Nachbarlehrgruppe (* …*), welche im selben Gebäude … untergebracht sei, soll lautstark Musik gehört haben. Dabei soll das Lied „L´Amour Toujours“ abgespielt und dazu der Text „Ausländer raus“ gesungen worden sein. Bei einer Nachschau habe keine laute Musik wahrgenommen werden können. Auf Nachfrage sei sie auf den Antragsteller und PMA … verwiesen worden, aus deren Zimmer die Musik gekommen sei. Die beiden Anwärter sollen zugegeben haben, zu laut Musik gehört und das genannte Lied abgespielt zu haben, allerdings nicht, dass ausländerfeindliche Parolen gesungen worden seien. Weiter gaben sie an, dass PMA … und PMA … mit im Zimmer gewesen seien. PMAin …, PMA … und PMA … (korrekt …*) von der Lehrgruppe … hätten vor dem Gebäude auf sie gewartet und ausgesagt, die Parole „Ausländer raus“ deutlich gehört zu haben.
4
Im Rahmen von sodann eingeleiteten Verwaltungsermittlungen gaben PMAin …, PMA … und PMA … (alle Lehrgruppe …*) bei ihrer Zeugenvernehmung am …10.2025 an, dass das Lied „L´Amour Toujours“ aus dem Bereich der Lehrgruppe … zu hören gewesen sei. PMAin … verneinte auf Nachfrage, dass sie jemand dazu habe mitsingen hören. PMA … gab an, die Worte „Ausländer raus, Ausländer raus, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gehört zu haben, die von zwei bis drei männlichen Stimmen gesungen worden seien. PMA … schilderte, bei offenem Fenster mindestens zwei männliche Stimmen gehört zu haben, die „Ausländer rein, Ausländer rein“ und danach „Ausländer raus, Ausländer raus“ gesungen hätten.
5
PMAin … (Lehrgruppe …*) gab bei ihrer Vernehmung am …10.2025 an, zusammen mit PMAin … in der gemeinsamen Stube gewesen zu sein, als sie die Musik gehört hätten. Sie sei dann zunächst ins Freie und dann zum vorderen Eingang des Gebäudes gegangen. Währenddessen sei ein Discolied sehr laut zu hören gewesen, das wegen der Vorkommnisse auf Sylt in den Schlagzeilen gewesen sei. Sie sei zuerst zu PMA … und mit ihm gemeinsam in die Stube gegenüber gegangen und habe gefragt, was das solle und dass sie dieses Lied nicht spielen könnten. Noch bevor sie dies gesagt habe, habe PMA … beide Hände gehoben und gesagt: „Ich hab den Text nicht mitgesungen“ und „das war nicht ich“. In diesem Moment sei ihr klargeworden, dass jemand das Lied auch mitgesungen haben müsse. Der Antragsteller sei anwesend gewesen, habe aber nichts gesagt. Auf Nachfrage gab die Zeugin an, weder einen Text, noch jemand singen gehört zu haben.
6
Der am …10.2025 vernommene Zeuge PMA …, der die Unterkunft gegenüber dem Zimmer des Antragstellers bewohnte und derselben Lehrgruppe … zugeteilt war, schilderte, dass er am Abend des …10.2025 zusammen mit seinen Zimmerkollegen PMA … und PMA … in ihrem Zimmer Pizza gegessen habe. Es sei währenddessen bereits Musik zu hören gewesen. Es sei dann ein Lied abgespielt worden, von welchem er die Melodie, aber nicht den Text kenne. Er habe wahrgenommen, dass zu diesem Lied gesungen worden sei. Unmittelbar danach sei PMAin … ins Zimmer gekommen und habe ihn lautstark aufgefordert, in das Zimmer aus dem die Musik gekommen sei, zu gehen und den Leuten dort zu sagen, dass sie aufhören sollen, dieses Lied zu spielen. PMAin … und er hätten dann die Türe der Nachbarstube geöffnet und gefragt, was los sei und warum sie sowas spielen würden. PMAin … habe lautstark gesagt, dass sie aufhören sollen, sowas zu singen. Er habe in dem Zimmer vier Leute gesehen, den Antragsteller, PMA …, PMA … und PMA … PMA … habe erst nach der ganzen Situation erfahren, dass das eine Lied „L´Amour Toujours“ heiße, von dem er nur die Melodie kenne, aber keinen weiteren möglicherweise problematischen Zusammenhang. Er habe mehrere männliche Stimmen hören können, die mehrmals hintereinander „Ausländer raus“ gesungen hätten, aber keine davon erkannt. Auf Vorhalt des die Anhörung durchführenden Beamten, dass die gesungenen Worte sogar in der anderen Hälfte des Gebäudes noch zu hören gewesen seien und er sich nicht vorstellen könne, dass der Zeuge keine der Stimmen habe erkennen können, gab PMA … an, dass er den Antragsteller und Herrn … habe singen hören. Auch Herrn … habe er dann etwas später singen hören. Alle hätten den Text „Ausländer raus“ gesungen.
7
PMA … und PMA … gaben bei ihrer Vernehmung am selben Tag an, zwar Partymusik gehört zu haben, nicht aber das Lied „L´Amour Toujours“.
8
PMA … wurde am …10.2025 als Zeuge im Disziplinarverfahren vernommen. Er gab an, zusammen mit dem Antragsteller, PMA … und PMA … im Gemeinschaftsraum Musik von einer Playlist gehört, gesungen und Bier getrunken zu haben. Als das Lied „L´Amour Toujours“ begonnen habe, habe der Antragsteller angefangen „tup tup tup“ zu singen. PMA … sei mit eingestiegen. Der Antragsteller und PMA … hätten zweimal gemeinsam „Ausländer raus“ und „Deutschland den Deutschen“ gesungen. Nachdem die beiden zum zweiten Mal dazu angesetzt hätten, habe er sie lautstark dazu aufgefordert, das Lied auszumachen. Daraufhin sei PMA … miteingestiegen und es hätten alle drei weiter gesungen. Nachdem das Lied ausgemacht worden sei, habe er noch einmal gesagt, wie dumm man sein könne, weil auch noch die Fenster auf gewesen seien, sie neben einer Asylunterkunft wohnten und dass man sich sowas als angehender Polizist unter keinen Umständen leisten könne. Er habe daraufhin die Wohnung verlassen wollen; in dem Moment sei schon PMA … in das Zimmer gestürmt.
9
Mit Schreiben vom 20.10.2025 beantragte das BPOLAFZ … bei der Bundespolizeiakademie (BPOLAK) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Einleitung eines Entlassungsverfahrens aufgrund ausländerfeindlicher Äußerungen betreffend den Antragsteller, PMA … und PMA … Mit Schreiben vom 22.10.2025 legte das BPOLAFZ … den Sachverhalt zur Prüfung einer strafbaren Handlung der Volksverhetzung i.S.d. § 130 des Strafgesetzesbuches (StGB) oder anderer der Staatsanwaltschaft … vor.
10
Am …10.2025 wurde dem Antragsteller durch den Leiter des BPOLAFZ … Polizeidirektor (PD) …, Polizeihauptkommissar (PHK) … (Arbeitsbereich Verwaltungsermittlungen/Disziplinarangelegenheiten) und Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) … (Lehrbereichsleiter) mündlich die Ausübung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung untersagt sowie die Auskleidung und das Einziehen der Dienstwaffe und des Dienstausweises veranlasst. Überdies wurde ein Betretungsverbot des BPOLAFZ … ausgesprochen. Die Dokumentation erfolgte durch Aktenvermerk. Am selben Tag wurde dem Antragsteller schriftlich ein Hausverbot für die gesamte Liegenschaft des BPOLAFZ … erteilt.
11
Mit Verfügung vom 30.10.2025 leitete das BPOLAFZ … gemäß § 17 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) wegen des Verdachts eines Dienstvergehens unter Bezugnahme auf den vorgenannten Sachverhalt ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein.
12
Mit Schreiben vom 05.11.2025 wurde der Antragsteller von der BPOLAK zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung gemäß § 37 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angehört.
13
Mit Bescheid vom 17.11.2025 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG i.V.m. Ziff. 2 des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) vom 14.05.2008 zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestätigt. Für die Dauer der Verbotsverfügung wurde dem Antragsteller die Nutzung des Dienstausweises, das Tragen der Dienstbekleidung sowie das Führen der Führungs- und Einsatzmittel untersagt.
14
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zusammen mit seinen Mitauszubildenden PMA … und PMA … in der Wohneinheit … des Gebäudes … das Lied „L´Amour Toujours“ abgespielt und dazu den Text „Deutschland den Deutschen“ und „Ausländer raus“ mitgesungen haben soll. Der Text soll mehrmals hintereinander lautstark und für mehrere Zeugen verständlich seitens des Antragstellers wiederholt worden sein. Die Musik soll sowohl innerhalb des Gebäudes als auch im Freien zu hören gewesen sein.
15
Der in Rede stehende Sachverhalt rechtfertige den begründeten Anfangsverdacht, der Antragsteller könnte gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen haben. Zugleich bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, verstoßen habe. In der Gesamtbetrachtung rechtfertige der dargelegte Sachverhalt den begründeten Anfangsverdacht, der Antragsteller könnte nicht der freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) folgen. Das Verbot sei zum Schutz des Ansehens der Bundespolizei und des Berufsbeamtentums dringend geboten. Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns seien Beamte verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem, dem freiheitlichen Rechtsstaat entgegengesetzten Gedankengut und deren Bestrebungen zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stelle eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstverletzung dar. Mit dem Singen des Textes „Deutschland den Deutschen“ und „Ausländer raus“ habe der Antragsteller diesen Anschein gegenüber seinen Mitauszubildenden gesetzt. Daher bestehe Anlass für erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller auch öffentlichkeitswirksam derartige Gesangseinlagen verwenden und damit das Ansehen der Bundespolizei weiter beschädigen könnte. Der Verbleib im Ausbildungsbetrieb könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Personen, die nicht der Verfassung folgten. Zudem ergehe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes. Aufgrund seines Verhaltens habe er das Vertrauen des Dienstherrn sowie zu seinen Mitauszubildenden zerstört. Bei Zweifeln an der Verfassungstreuepflicht sei nicht gewährleistet, dass der Antragsteller für den Rechtsstaat einstehe. Im Falle eines Einsatzes, bei dem es um die Verteidigung der Sicherheit des Staates ginge, könnten für die mit ihm zusammenarbeitenden Kolleginnen und Kollegen Zweifel bestehen, ob er sich tatsächlich dafür einsetze. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Polizeidienst, welche in diesem Beruf zwingend erforderlich sei, sei unter diesen Umständen nicht möglich und zumutbar. Sollte der Antragsteller seine Ausbildung weiter fortsetzen dürfen, könnte bei seinen Mitauszubildenden dem Eindruck Vorschub geleistet werden, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Personen, die im Verdacht stünden, gegen die Verfassungstreue zu verstoßen. Dies könnte einen Nachahmungseffekt bei den anderen Auszubildenden nach sich ziehen, der nicht akzeptiert werden könne. Des Weiteren sei es der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, eine Person weiter auszubilden, welche in diesem hohen Maße gegen die Verfassungs- und Gesetzestreue verstoße.
16
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergehe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeiausbildungseinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe. Das Interesse an dem sofortigen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte überwiege dem Interesse des Antragstellers, weiterhin am Ausbildungsbetrieb teilzunehmen. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Ermessensausübung sei eine mildere Maßnahme als die sofortige Dienstuntersagung nicht zielführend.
17
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 19.11.2025 zugestellt.
18
Unter dem 01.12.2025 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2025, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.
19
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.12.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragt der Antragsteller:
Unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 17.11.2025 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.12.2025 wiederhergestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, es lägen keine zwingenden dienstlichen Gründe vor, die ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigten. Der vorgeworfene Sachverhalt sei lediglich ein Verdacht, tiefergehende Erkenntnisse lägen nicht vor. Ob bzw. wer die genannten Liedzeilen gesungen habe, sei unklar. Die Zeugenaussagen seien widersprüchlich. So hätten Zeugen aus weiter entfernten Gebäudeteilen sehr laute Musik vernehmen wollen, die so laut gewesen sei, dass sie sich gestört gefühlt und die Musik hätten erkennen wollen. Zeugen, die angegeben hätten, vor der besagten Stube gestanden zu sein, hätten dann eindeutig herausgehört, wer mitgesungen habe. Wobei anzumerken sei, dass sie dazu nichts hätten sagen können und erst auf Druck des Ermittlungsführers angegeben hätten, wen sie gehört haben wollen. Das sei jedoch bei der anzunehmenden Lautstärke der Musik nicht nachvollziehbar. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum die anderen Zeugen nicht hätten sagen können, wer da was gesungen habe. So habe PMAin … in ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, sie habe nur das Lied gehört, nicht jedoch, dass jemand mitgesungen habe. Im Bericht des EB SuW heiße es hingegen: „Dabei lief das Lied „L´Amour Toujours“ zu diesem Lied wurde nach Angaben PMAin … „Ausländer raus“ gesungen“. Die Widersprüche seien seitens des Ermittlungsführers nicht aufgeklärt worden. Sowohl PMAin … als auch PMA … hätten ausgesagt, niemanden singen gehört zu haben.
Das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs sei gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung vorrangig. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn die angefochtene Verfügung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei rechtswidrig. Darüber hinaus genüge die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung nicht den rechtlichen Vorgaben, denn sie lasse die dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung entstehenden Nachteile unberücksichtigt. Soweit diese berücksichtigt worden seien, sei von fehlerhaften, jedenfalls widersprüchlichen Tatsachen ausgegangen. Zwischen den Zeugeneinvernahmen und dem Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei ein Monat vergangen. Hier hätte ohne weiteres eine Aufklärung erfolgen können und müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen PMA in Ausbildung handle. Er verpasse wesentliche und wichtige Ausbildungsinhalte.
20
Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 beantragte die BPOLAK für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
21
Zur Begründung wird vorgetragen, das Abspielen des Liedes „L´Amour Toujours“ in der Wohneinheit des Antragstellers werde von den Zeugen PMA …, PMAin …, PMAin …, PMA … und PMA … übereinstimmend in ihrer jeweiligen Anhörung angegeben. Lediglich der Zeuge … wolle das Lied nicht vernommen haben. Er gebe aber auch an, dass ihn zu diesem Zeitpunkt nur die Einsatzrechtsklausur am nächsten Morgen interessiert habe. Der Antragsteller und PMA … hätten allerdings gegenüber dem EB SuW selbst eingeräumt, das o.g. Lied am …10.2025 abgespielt zu haben. Das Mitsingen durch männliche Stimmen ebenso wie die Worte „Ausländer raus“ werde von den Zeugen PMA …, PMA … und PMA … übereinstimmend angegeben. Der Zeuge PMA … gebe zudem an, auch die Worte „Deutschland den Deutschen“ vernommen zu haben. Der Zeuge PMA … habe – wenn auch auf Nachfrage – angegeben, dass er u.a. den Antragsteller als eine Person, die „Ausländer raus“ gesungen habe, habe identifizieren können.
22
Das Gebäude …, das der Antragsteller und alle Zeugen bewohnten, liege in einem Bereich des BPOLAFZ …, an den von zwei Seiten unmittelbar Wohngebäude angrenzten. Die Zeugen PMA …, PMA … und PMA … hätten übereinstimmend angegeben, dass die Fenster der Wohneinheit des Antragstellers offen gewesen seien, weshalb die Musik auch außerhalb des Gebäudes zu hören gewesen sei, so dass eine Wahrnehmung – auch des dem Verbot zugrundeliegenden Gesangs – in der Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne.
23
Zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 66 Satz 1 BBG seien gegeben. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei zum einen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstablaufs und zum anderen zum Schutz des Ansehens der Bundespolizei und des Berufsbeamtentums dringend geboten gewesen. Ein milderes Mittel sei der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung gestanden, da die Gründe, die für das Verbot sprächen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers beträfen. Im Übrigen gebe es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung.
24
Die Zeugenaussagen seien nicht widersprüchlich. Soweit die EB SuW in ihrem bei vorkommenden Ereignissen zu erstellenden Dienstnachweis vermerkt habe, dass zu dem Lied nach Angaben der PMAin … „Ausländer raus“ gesungen worden sei, werde nicht behauptet, dass die Zeugin den Text selbst vernommen habe, sondern lediglich, dass der Text vernommen worden sei. Es sei den Aufzeichnungen weiter zu entnehmen, dass PMA … und PMA … ausgesagt hätten, die Parole „Ausländer raus“ deutlich gehört zu haben. Dies stimme mit den Angaben in ihrer jeweiligen Anhörung überein.
25
Schließlich könne der Behauptung, zwischen den Zeugeneinvernahmen und dem Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei ein Monat vergangen, nicht gefolgt werden, da der Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am …10.2025 und somit lediglich eine gute Woche nach dem Vorfall erfolgt sei.
26
Durch das Verbot entstünden dem Antragsteller angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine finanziellen Nachteile. Sollte der Antragsteller nicht entlassen werden, bestehe die Möglichkeit, die Ausbildung fortzusetzen. Der damit möglicherweise verbundene zeitliche Verzug des Abschlusses der Ausbildung sei im Rahmen der Interessensabwägung vom Antragsteller hinzunehmen.
27
Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 trug die Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar und begründet, warum den belastenden Zeugenaussagen Glauben geschenkt werde, den entlastenden dagegen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Widersprüchen, Unklarheiten und den entlastenden Zeugenaussagen habe nicht stattgefunden. Aufgrund dieser Versäumnisse könnten jedoch keine „Erkenntnisse, die zu der begründeten Überzeugung führen“ angenommen, bzw. bejaht werden, die ein Verbot der Dienstgeschäfte rechtfertigten.
28
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
29
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
30
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Vollzugsinteresse aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde.
31
Vorliegend ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs zu beanstanden (a.), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (b.). Eine Interessenabwägung im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen würde (c.).
32
a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitbefangenen Bescheid begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend hinreichend einzelfallbezogen begründet. Hierbei hat sie nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe erkennen lassen und die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen.
33
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. VG Augsburg, B.v. 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 – juris Rn. 21; VG Düsseldorf, B.v. 18.05.2016 – 13 L 832/16 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (vgl. VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 18; B.v. 13.10.2006 – M 5 S 06.3478 – juris Rn. 15).
34
b. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Verbotsverfügung (vgl. BayVGH, B.v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 – juris Rn. 12) grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 03.08.1954 – Bs II 32/54 – VerwRspr 1955, 216/217; VG München, B.v. 20.06.2016 – M 5 S 16.1250 – juris Rn. 19). Ergibt sich, dass der seitens des Antragstellers eingelegte Rechtsbehelf – hier der mit Schriftsatz vom 01.12.2025 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.
35
Hiervon ausgehend ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 17.11.2025 bestätigten und für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung bestehen.
36
aa. Durchgreifende formelle Mängel des Bescheids vom 17.11.2025 vermag die Kammer nicht festzustellen. Zwar ist der Antragsteller zu dem Verbot vor Erlass nicht entsprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört worden. Das Fehlen der Anhörung ist aber unbeachtlich, weil es entweder, wie im Bescheid dargelegt, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers bedurfte oder jedenfalls eine Nachholung mit heilender Wirkung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG erfolgt ist. Eine entsprechende Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, und die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Von Letzterem ist auszugehen, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2019 – 1 A 3.18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen hieran ist eine funktionsgerechte Anhörung vorliegend jedenfalls nachgeholt und ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegen das Dienstgeschäfteführungsverbot vorzubringen und sich die Antragsgegnerin hiermit dezidiert auseinandergesetzt hat (vgl. insb. S. 5 ff. der Antragserwiderung vom 09.01.2026). Eine nachträgliche Anhörung kann gem. § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen und damit auch während eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG SH, B.v. 10.12.2019 – 4 MB 88/19 – juris Rn. 8, zur gleichlautenden Vorschrift des dortigen Landesrechts).
37
bb. Auch in materieller Hinsicht hält das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtlicher Überprüfung stand.
38
(1.) Gemäß § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) i.V.m. § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 66 BBG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen. Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiellrechtlichen Eilmaßnahme handelt – denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin bzw. den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist –, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – BeckRS 2016, 52571 Rn. 12). Die endgültige Aufklärung ist dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem etwaig eingeleiteten Entlassungsverfahren vorbehalten. Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass der Beamtin bzw. dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihr bzw. ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – wie hier – Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – BeckRS 2016, 52571 Rn. 13).
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Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin bzw. den Beamten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – BeckRS 2016, 52571 Rn. 14; vgl. zu § 22 des Soldatengesetzes – SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin bzw. den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu § 39 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG: OVG NW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin bzw. des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 66 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung der Beamtin bzw. des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (so auch zu § 39 BeamtStG: OVG NW, B.v. 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Verbots. Nachträglich eingetretene Umstände bleiben für die Bewertung der Rechtmäßigkeit außer Betracht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kann dieses bereits ausgesprochen werden, wenn noch keine gesicherte Erkenntnis über die Schwere der Beeinträchtigung dienstlicher Belange vorliegt. Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 8).
41
Die Antragsgegnerin begründet die Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bzw. gewichtiger dienstlicher Nachteile bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers und damit das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe für die Anordnung des streitgegenständlichen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit der Sicherung des ordnungsgemäßen und ungestörten Ablaufs des Ausbildungsbetriebs einerseits und mit dem drohenden Ansehensverlust der Bundespolizei andererseits. Beides stützt sie auf das Ereignis am …10.2025. Die herangezogene Tatsachengrundlage wird den Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf den der Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt gerecht (a.). Aus dem von der Antragsgegnerin ermittelten Sachverhalt lässt sich in der Gesamtschau die Prognose ableiten, dass bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers zum einen der Dienstbetrieb erheblich hätte beeinträchtigt werden können und zum anderen gewichtige dienstliche Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei zu erwarten gewesen wären (b.), sodass die Entscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Weiterhin sind keine Ermessensfehler erkennbar (c.).
42
(a.) Die Antragsgegnerin hat den ihrer Verbotsverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt nach den oben dargelegten Maßstäben ausreichend ermittelt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach Abs. 2 hat die Behörde dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ergänzend legt § 26 Abs. 1 VwVfG fest, dass sich die Behörde der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dafür u.a. Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen.
43
Vorliegend hat die Antragsgegnerin am …10.2025 Kenntnis von dem Vorfall erlangt und noch am selben Tag die Zeugen PMAin …, PMAin …, PMA … und PMA … vernommen. Am darauffolgenden Tag erfolgte die Vernehmung der Zeugen PMA …, PMA …, PMA … und PMA … Sowohl die Aussage des PMA … als auch die des PMA … belasten den Antragsteller schwer.
44
Soweit die Bevollmächtigte des Antragsstellers auf einzelne Widersprüche in den Zeugenaussagen verweist, ist darauf zu hinzuweisen, dass der Vorgesetzte zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein muss, um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.07.1979 – 1 WB 67.78 – BVerwGE 63, 250). Dass danach nur ein beschränktes Maß an Gewissheit erforderlich ist, rechtfertigt sich zum einen aus dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter und der typischen Eilbedürftigkeit des Dienstausübungsverbots, zum anderen daraus, dass das anschließende behördliche und ggf. gerichtliche Disziplinarverfahren über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung und Richtigkeitsgewähr bietet. Ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage verlangt nicht, dass der das Verbot der Dienstausübung aussprechende Vorgesetzte die Frage der Täterschaft oder gar der Schuld vor seiner Entscheidung bis in alle Einzelheiten geklärt hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.08.2022 – OVG 10 S 3/22 – juris Rn. 9 f.).
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Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken in Bezug darauf, dass keine abschließende Beweiswürdigung in Bezug auf die Zeugenaussagen stattgefunden hat. Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr ergriffen, um durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch eine weitere Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn zu vermeiden. Maßgebend war die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine tragfähige Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG NW, B.v. 30.07.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 13; B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 13).
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(b.) Aus dieser Tatsachengrundlage lässt sich die Prognose ableiten, dass bei Weiterbeschäftigung des Antragstellers der Dienstbetrieb hätte erheblich beeinträchtigt werden können und zusätzlich die Gefahr erheblicher dienstlicher Nachteile in Form eines Ansehensverlustes der Bundespolizei in der Öffentlichkeit zu befürchten war, wenn der Antragsteller weiter seinen Dienstgeschäften hätte nachgehen dürfen.
47
Es besteht zur Überzeugung der Kammer die Gefahr, dass durch das Verhalten des Antragstellers und seines Verbleibes im Ausbildungsbetrieb dieser dadurch gestört wird, dass sich (zukünftigen) Bewerbern und der Öffentlichkeit der Eindruck aufdrängt, gegen Personen mit – wenn auch „nur“ latenter – rechtsradikaler Gesinnung in den eigenen Reihen werde nicht konsequent vorgegangen. Entscheidend für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundespolizei – wie der öffentlichen Verwaltung im Allgemeinen – ist, ob der Dienstherr oder die Allgemeinheit künftig noch Vertrauen in eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Bundespolizei hätten, wenn ihnen die Vorwürfe und das weitere Verbleiben des Antragstellers in der Ausbildung bis zur abschließenden Klärung bekannt würden. Darüber hinaus ist durch die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits Außenwirkung erzeugt worden (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8).
48
Der der Verbotsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt lässt konkrete Anhaltspunkte zu, die den Verdacht begründen, dass der Antragsteller eine rechtsextreme oder zumindest latent rassistische Einstellung hat und nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die FDGO im Sinne des Grundgesetzes (GG) einzutreten. Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt (BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.78 – juris Rn. 24). Da Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden können, können berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue einen sachlichen Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf darstellen; der Nachweis eines konkreten Dienstvergehens oder einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 48.71 – juris Rn. 20). Beamtinnen und Beamten obliegt nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Im Interesse der Akzeptanz und Legitimation staatlichen Handelns sind sie verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der FDGO ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, U.v. 17.05.2001 – 1 DB 15.01 – NVwZ 2001, 1410/1412; OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.06.2003 – OVG 6 S 1.13 – juris Rn. 36).
49
Ausweislich des schriftlichen Dienstnachweises der EB SuW (vgl. Bl. 6 der Behördenakte) hat der Antragsteller selbst zugegeben, dass das Lied „L´Amour Toujours“ gespielt worden sei, allerdings nicht, dass ausländerfeindliche Parolen gesungen worden seien. Dies wird jedoch durch die Zeugen PMA … (vgl. Bl. 15 ff. der Behördenakte), PMA … (vgl. Bl. 19 ff. der Behördenakte) und PMA … (vgl. Bl. 13 ff. der Behördenakte) widerlegt, die im Rahmen ihrer Vernehmung übereinstimmend angegeben haben, dass zu dem Lied mindestens zwei männliche Personen den Text „Ausländer raus“ gesungen hätten. Der Zeuge PMA …, der sich zum Zeitpunkt, in dem das Lied abgespielt wurde, in der Nachbarstube aufhielt, konnte – wenn auch auf Vorhalt – u.a. den Antragsteller als Sänger identifizieren. Die detaillierte Zeugenaussage des im Disziplinarverfahren am …10.2025 vernommenen PMA … (vgl. Bl. 77 ff. der Behördenakte) bestätigt den der Verbotsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalt. Sie deckt sich mit den Aussagen der Zeugen PMA … und PMAin … Auch wenn die Kammer aufgrund der im gerichtlichen Verfahren zunächst unvollständig vorgelegten Behördenakten Zweifel hat, ob die Aussage des PMA … der BPOLAK zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Verbots bekannt war, so lag sie jedenfalls der mündlichen Untersagung der Dienstausübung durch den Leiter des BPOLAFZ … und damit der Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zugrunde. Basierend auf den Zeugenaussagen hat der Antragsteller unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe in zurechenbarer Weise den Anschein einer ausländerfeindlichen Gesinnung gesetzt und damit seine Verfassungstreuepflicht in Zweifel gestellt.
50
Die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich einer ausländerfeindlichen Gesinnung aufsitzt, bedarf keiner Klärung. Denn ausweislich der vorstehenden Ausführungen stellt bereits das zurechenbare Setzen eines dahingehenden Anscheins eine Dienstpflichtverletzung dar und begründet eine Gefahrenlage hinsichtlich der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Die Allgemeinheit in Deutschland, zu der auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehören, besitzen ein Anrecht darauf, sich auf eine generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und deren Beamten verlassen zu können. Es besteht daher ein legitimes Interesse der Antragsgegnerin daran, bereits den Anschein rechtsradikaler, rassistischer oder ausländerfeindlicher Tendenzen in der Bundespolizei zu vermeiden. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst ist ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit (BayVGH, B. v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 14).
51
Dabei ist irrelevant, ob das Verhalten des Antragstellers einer breiten Öffentlichkeit wirklich bekannt geworden ist; entscheidend ist vielmehr der Eindruck, der im Falle eines nicht auszuschließenden Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 8; VG Bayreuth, B.v. 27.02.2004 – B 5 S 04.182 – juris Rn. 51). Im Fall des Bekanntwerdens der Vorgänge in der Öffentlichkeit könnte der Antragsgegnerin nämlich der Vorwurf gemacht werden, sie würde derartigen Umtrieben junger Polizeibeamter, die eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut vermuten ließen, nicht entschieden entgegentreten, sondern sie vielmehr dulden. Solche Vorwürfe können in den Medien erfahrungsgemäß negative Schlagzeilen bewirken, die, ohne Rücksicht auf die näheren Umstände und Hintergründe des Vorfalls zu nehmen, das Ansehen der Polizei beschädigen können (VG Augsburg, U.v. 14.1.2016 – Au 2 K 15.283 – juris Rn. 23). Da nach den Zeugenaussagen die Fenster der Stube des Antragstellers offen gewesen seien und die Musik sowie der Gesang auch außerhalb des Gebäudes zu hören gewesen seien, ist eine Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit jedenfalls nicht auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als sich das Gebäude … den Angaben der Antragsgegnerin nach in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden befindet.
52
(c.) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich auch weder als ermessensfehlerhaft (vgl. zur Frage, ob § 39 Satz 1 BeamtStG die Ausübung von Ermessen verlangt z.B. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 ZB 16.291 – juris Rn. 13) noch als unverhältnismäßig. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahingehend eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, die betreffende Beamtin bzw. den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. OVG NW, B.v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 14). Die Schwere des Verdachts lässt hier eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen. Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller lediglich im Ausbildungsverhältnis befindet, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies ergibt sich aus den von Seiten der Antragsgegnerin angeführten Argumenten. Dazu heißt es zutreffend im Bescheid, ein Verbleib im Ausbildungsbetrieb würde dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Personen, die nicht der Verfassung folgten.
53
Insoweit sei zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auch ein Nachahmungseffekt hinsichtlich der Anwärterkolleginnen und -kollegen des Antragstellers auszuschließen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen finanziellen Nachteile entstehen. Da es für die zwingenden dienstlichen Gründe i.S.v. § 66 BBG auf eine objektive Gefahrenlage ankommt, waren die persönliche Verhältnisse des Antragstellers vorliegend nicht zu berücksichtigen. Daher war die Maßnahme auch angesichts ihres vorläufigen Charakters verhältnismäßig. Sollte das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren ohne Sanktion für den Antragsteller bleiben oder jedenfalls nicht zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führen, hat der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit, seine Ausbildung zu beenden. Die damit einhergehende Verzögerung wiegt gegenüber der zu befürchtenden Störung des Dienstbetriebes und der Gefahr des Ansehensverlustes der Bundespolizei nicht unangemessen schwer (vgl. VG Kassel, B.v. 05.02.2020 – 1 L 177/20.KS – juris Rn. 25).
54
Schließlich stand der Antragsgegnerin auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers in seiner Stellung als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es der Antragsgegnerin auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Im Übrigen gibt es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung (vgl. OVG SH, B.v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16 – juris Rn. 26).
55
(2.) Aus § 66 Satz 2 BBG kann der Antragsteller ebenfalls nichts für sich Günstiges herleiten. Das Verbot erlischt von Gesetzes wegen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Ein Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben des BPOLAFZ … vom 30.10.2025 (zugestellt am 04.11.2025) innerhalb der Drei-Monatsfrist eingeleitet.
56
c. Eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung hat angesichts berechtigter charakterlicher Eignungszweifel hinter dem Interesse der Antragsgegnerin am ungestörten und ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sowie der Ansehenswahrung der Bundespolizei zurückzustehen, bis über den Widerspruch des Antragstellers befunden ist. Irreversible Nachteile sind damit nicht verbunden.
57
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
58
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).