Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 20.01.2026 – B 6 E 25.1370
Titel:

Fehlende Zustellung an Betreuer, Heilung des Zustellungsfehlers durch tatsächlichen Zugang beim Betreuer, Verpflichtung zur Herausgabe von Datenträgern, Auslesen und Auswerten des Mobiltelefons zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit

Normenketten:
AufenthG § 48 Abs. 3
AufenthG § 48 Abs. 3a
AufenthG § 48 Abs. 3b
VwZVG Art. 7 Abs. 1 S. 2
VwZVG Art. 9
VwGO § 123
Schlagworte:
Fehlende Zustellung an Betreuer, Heilung des Zustellungsfehlers durch tatsächlichen Zugang beim Betreuer, Verpflichtung zur Herausgabe von Datenträgern, Auslesen und Auswerten des Mobiltelefons zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2145

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der behördlich angeordneten Herausgabe sowie Auslesung und Auswertung seines Mobiltelefons zur ausländerrechtlichen Identitätsfeststellung.
2
Der Antragsteller ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer. Eigenen Angaben zufolge ist er togolesischer Staatsangehöriger. Seine Identität ist amtlich ungeklärt. Aktuell verfügt er über eine Duldung mit dem Zusatz nach § 60b AufenthG „für Personen mit ungeklärter Identität“.
3
Der Antragsteller hält sich seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet auf. Die ihm zunächst zuerkannte Asylberechtigung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. März 2011 widerrufen und zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Togo abgelehnt.
4
Der Antragsteller ist wegen verschiedener Delikte mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, wobei wiederholt auch Freiheitsstrafen verhängt wurden.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Oktober 2012 in der Fassung der Prozesserklärung vom 12. September 2013 wies die damals für den Antragsteller zuständige Ausländerbehörde der Stadt … den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre ab Ausreise und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Togo an.
6
Die jeweils zuständigen Ausländerbehörden haben den Antragsteller über Jahre hinweg immer wieder erfolglos aufgefordert, sich einen Reisepass oder ein sonstiges zur Ausreise in sein Herkunftsland berechtigendes Identitätsdokument zu beschaffen. Auf die ausführliche Dokumentation in der Behördenakte wird Bezug genommen.
7
Als Identitätsdokument aktenkundig ist für den Antragsteller nur die Kopie einer von einem Gericht in …, Togo, ausgestellten Geburtsbescheinigung vom … 1996. Darin wird ohne konkretes Geburtsdatum angegeben, dass der Antragsteller im Jahr 1968 in … geboren sei. Diese Kopie hat der Antragsteller im Jahr 2018 bei der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde der Stadt … vorgelegt.
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Am 16. Mai 2023 leitete die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) – über das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR) ein Passersatzpapierverfahren ein. Dieses führte bislang nicht zur Ausstellung eines Passersatzpapiers.
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Mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 an die Stadt …, von dort an die ZAB weitergeleitet, zeigte der Betreuer des Antragstellers unter Vorlage eines Betreuerausweises dessen rechtliche Betreuung an. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst unter anderem die Vertretung des Antragstellers in Behördenangelegenheiten.
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Mit Bescheid vom 25. November 2025 verpflichtete die ZAB den Antragsteller, seine mobilen Datenträger zur Auswertung für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 48 Abs. 3 und 3a AufenthG an das LfAR herauszugeben. Zudem wurde er aufgefordert, entsprechende Zugangsdaten dem LfAR mitzuteilen (Ziffer 1). Sofern der Antragsteller der Verpflichtung nach Ziffer 1 des Bescheids nicht nachkomme, könne er gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG durchsucht werden, gegebenenfalls im Wege des unmittelbaren Zwangs. Er habe die Maßnahme zu dulden (Ziffer 2). Der Bescheid sei sofort vollziehbar (Ziffer 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung gemäß Ziffer 1 des Bescheids stütze sich auf § 48 Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Normen lägen vor. Der Antragsteller besitze keinen Pass oder Passersatz. Die Auswertung der mobilen Datenträger dürfe nur dann erfolgen, wenn und soweit es für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat erforderlich sei. Dieser Erhebungszweck sei im Falle des Antragstellers erfüllt. Die Auswertung der von dem Antragsteller gespeicherten Mobilfunknummern lasse zum einen auf sein Herkunftsland schließen, was eine Identitätsfeststellung bekräftigen könne. Zum anderen könne ihm zur Auflage gemacht werden, über Kontakte Unterlagen aus dem Heimatland zu besorgen. Mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks seien nicht ersichtlich. Aufforderungen zur Vorlage identitätsklärender Dokumente sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Die Anordnungen in Ziffer 1 des Bescheids entsprächen pflichtgemäßem Ermessen. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Auswertung i.S.v. § 48 Abs. 3b Satz 2 AufenthG allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, bestünden nicht. Von der Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Bescheids werde gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG abgesehen, da anderenfalls der Zweck der behördlichen Maßnahme gefährdet wäre, z.B. dadurch, dass der Antragsteller relevante Daten lösche oder Datenträger unterdrücke oder vernichte. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs stütze sich auf § 48 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AufenthG i.V.m. Art. 29, 30, 34, 36 VwZVG. Die Androhung eines Zwangsgelds erscheine ungeeignet. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Ein weiteres Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit hätte zur Folge, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in unvertretbarer Weise verzögert würden.
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Der an den Antragsteller selbst adressierte Bescheid vom 25. November 2025 wurde diesem am 27. November 2025 im Auftrag der ZAB durch Polizeivollzugsbeamte persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Auf dem von dem Antragsteller unterzeichneten Empfangsbekenntnis befindet außerdem die handschriftliche Anmerkung „Ich bin mit der Sicherstellung meines Handys einverstanden.“ Der Entsperrcode des Mobiltelefons ist ebenfalls handschriftlich auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt.
13
Dem Betreuer des Antragstellers wurde der Bescheid vom 25. November 2025 nicht zugestellt und von der ZAB auch nicht formlos übermittelt.
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Am 11. Dezember 2025 teilte die ZAB dem Antragsteller mit, dass er sein Mobiltelefon am 17. Dezember 2025 abholen könne.
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Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025, bei Gericht eingegangen am 15. Dezember 2025, erhob der Betreuer des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Anträgen, (1.) den Bescheid der Regierung von … vom 25. November 2025 aufzuheben, (2.) hilfsweise für den Fall, dass sich der Bescheid vor einer Entscheidung in der Hauptsache erledigt haben sollte, festzustellen, dass der Bescheid vom 25. November 2025 rechtswidrig war, sowie (3.) den Antragsgegner zu verpflichten, alle aufgrund dieses Bescheids erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers, insbesondere die im Rahmen der Auswertung seines Mobiltelefons gewonnenen Daten, zu löschen und nicht weiter zu verwenden.
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Zugleich beantragte er vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
- die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers erhobenen Daten weder weiter auszuwerten noch zu verwenden, insbesondere nicht zur Identitätsklärung, Passbeschaffung oder Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen,
- keine weiteren Kopien dieser Daten anzufertigen oder an andere Stellen zu übermitteln
2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2025 nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
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Zudem wurde beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Ausländerrecht beizuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der Antragsgegner habe dem Antragsteller am 11. Dezember 2025 mitgeteilt, dass er sein Mobiltelefon am 17. Dezember 2025 abholen könne. Dies lasse darauf schließen, dass die beabsichtigte Auswertung des Mobiltelefons bereits durchgeführt worden sei und die Behörde nun über die ausgelesenen Daten verfüge. Der Bescheid vom 25. November 2025 sei ausschließlich an den Antragsteller persönlich adressiert und bekannt gegeben worden, obwohl die ZAB seit Monaten von der Betreuung Kenntnis habe. Der Antragsteller sei aufgrund seiner persönlichen, sprachlichen und psychischen Situation nicht in der Lage, die rechtliche Tragweite eines solchen Bescheids zu erfassen und eigenständig wirksam Rechtsschutz zu suchen. Zur Zulässigkeit der Hauptsacheklage sei auszuführen, dass der angegriffene Bescheid einen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt darstelle und der Kläger diesbezüglich klagebefugt sei, da er eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend mache. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass sich der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere wegen durchgeführter Datenauswertung und Beendigung der Sicherstellung des Mobiltelefons erledigt habe, werde die Klage hilfsweise als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgeführt. Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs bestehe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Antrag auf Löschung und Nichtverwendung der erhobenen Daten stütze sich auf den allgemeinen öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch sowie auf datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 17 DSGVO, soweit anwendbar. Insoweit sei die allgemeine Leistungsklage zulässig. Der im einstweiligen Rechtsschutz vorrangig gestellte Antrag sei nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, soweit es um die Unterlassung der weiteren Auswertung und Verwendung der bereits erhobenen Daten gehe. Es handele sich insoweit nicht mehr um die Abwehr der Vollziehung eines Verwaltungsakts, sondern um die Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs und die Sicherung der Rechte des Antragstellers gegenüber einer fortdauernden Datenverwendung. Hilfsweise werde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, da der Antragsgegner im Bescheid vom 25. November 2025 die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet habe.
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Der angegriffene Bescheid sei formell rechtswidrig, da der gerichtlich bestellte Betreuer des Antragstellers im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Die ZAB hätte den Betreuer zumindest informieren und in die Kommunikation mit einbeziehen müssen. Darüber hinaus sei der Bescheid formell rechtswidrig, weil vor seinem Erlass keine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG stattgefunden habe. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Anhörung, gegebenenfalls auch unter kurzer Frist, im konkreten Fall die Datensicherung ernsthaft gefährdet hätte. Der Antragsteller habe seit Jahren unter aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen gestanden; ein akuter und neu entstandener Eilfall sei nicht substantiiert dargelegt.
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Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Maßnahme verletze den in § 48 Abs. 3a AufenthG statuierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßnahme greife außerordentlich intensiv in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und in den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ein. Mobiltelefone enthielten regelmäßig höchstpersönliche Kommunikationsinhalte, Fotos, Gesundheitsdaten, Bankdaten und intime Informationen. Ein nahezu vollständiges Auslesen entspreche einem Totalzugriff auf die persönliche Lebensführung. Die Behörde habe nicht hinreichend dargelegt, dass mildere Mittel nicht in Betracht gekommen seien. Konkrete, bereits ergriffene Alternativmaßnahmen (z.B. intensivere Identitätsklärung über Behördenanfragen, Botschaftskontakte, Sprachtests, Registeranfragen) würden nicht aufgezeigt. Der Antragsteller lebe seit vielen Jahren in Deutschland und stehe unter aufenthaltsrechtlicher Beobachtung. Es wäre dem Antragsgegner möglich gewesen, andere, weniger eingriffsintensive Mittel systematisch auszuschöpfen. Darüber hinaus sei die behördliche Anordnung extrem weit gefasst. Sie beziehe sich auf alle im Besitz des Antragstellers befindlichen mobilen Datenträger und sämtliche Zugangsdaten, ohne jede Eingrenzung nach Zeitraum, Art der Daten oder bestimmten Anwendungen. Eine solche Generalklausel laufe faktisch auf eine Vollauslesung des digitalen Lebens des Antragstellers hinaus. In der Praxis sei nicht sichergestellt, dass die Behördenmitarbeiter bei der Sicherung der Daten intime Inhalte nicht zur Kenntnis nähmen. Schon die Kenntnisnahme solcher Inhalte stelle einen irreversiblen Eingriff dar.
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Zur Sicherung des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs sei eine einstweilige Anordnung erforderlich. Es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da bis dahin Fakten geschaffen würden, die sich nicht mehr zurücknehmen ließen (weitere Auswertung, Nutzung für Passbeschaffung und Abschiebung, Übermittlung an andere Stellen).
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Sollte das Gericht davon ausgehen, dass die Vollziehung des Bescheids noch andauere, so sei die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund des hilfsweise gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
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Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 beantragte die ZAB für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen und erklärte zugleich, dass die Auswertung des Datenträgers beim LfAR bereits abgeschlossen sei, das Ergebnis der Auswertung der ZAB aber noch nicht vorliege. Es werde zugesichert, dass bis zur gerichtlichen Eilentscheidung seitens des Antragsgegners die durch die Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers gewonnenen Daten nicht weiter ausgewertet und verwendet und keine weiteren Kopien der Daten angefertigt und auch nicht an andere staatliche Stellen als diejenigen, bei denen sie zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen, übermittelt werden.
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In der Sache bringt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass die unterbliebene Zustellung an den Betreuer des Antragstellers gemäß Art. 9 VwZVG als geheilt anzusehen sei, nachdem der Betreuer als Zustellungsadressat den angegriffenen Bescheid ausweislich seines Schriftsatzes vom 11. Dezember 2025 spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten habe. Die Anhörung vor Bescheidserlass sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtbar gewesen. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid werde Bezug genommen. Die angeordnete Maßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Mildere Mittel zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Dem Antragsgegner sei es trotz des bald 33-jährigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland nicht gelungen, dessen Identität zu ermitteln. Der Antragsgegner habe sich nicht damit begnügt, den Antragsteller mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen, sondern sei auch selbst umfassend tätig geworden. Ein von Amts wegen eingeleitetes Passersatzpapierverfahren für das Herkunftsland Togo sei bislang seit mehr als zwei Jahren ohne Ergebnis geblieben. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die seitens des Antragstellers angegebene Staatsangehörigkeit und seine Angaben zur Person zutreffend seien, sodass über den Erfolg des Passersatzpapierverfahrens keine Prognose getroffen werden könne. Die von dem Betreuer des Antragstellers als mögliche mildere Mittel genannten Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Der Antragsteller habe keine Unterlagen eingereicht und alle in Betracht kommenden Behörden seien einbezogen worden. Nachfragen bei einem Sprachmittler seien kein gleich geeignetes Mittel zur Identitätsklärung, weil sie nicht in gleichem Maße Hinweise auf die Identität des Antragstellers geben könnten wie möglicherweise auf dem Mobiltelefon gespeicherte SMS, Anrufprotokolle oder Bilder von offiziellen Dokumenten. Dem Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung werde dadurch Rechnung getragen, dass der Auswertungsbericht betreffend die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten beim LfAR einem Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt zur Prüfung vorgelegt werde. Erst wenn der Auswertungsbericht ohne Beanstandung des Volljuristen bleibe, werde er der sachbearbeitenden Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt. Die dokumentierte abschließende Löschung der gespeicherten Daten erfolge entsprechend der Rechtslage erst bei tatsächlicher Identitätsklärung oder spätestens bei erfolgreicher Rückführung in das jeweilige Herkunftsland.
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Die Antragstellerseite erwiderte hierauf im Wesentlichen, dass die behördliche Zusicherung, die ausgelesenen Daten bis zur gerichtlichen Eilentscheidung nicht weiter zu verwenden, den Anordnungsgrund nicht entfallen lasse. Der Vortrag des Antragsgegners zur Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Maßnahme und zu möglichen milderen Mitteln sei lediglich pauschal. Es fehle eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung, welche ausländerrechtlichen und konsularischen Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten mit welchem Ergebnis bereits ergriffen worden seien. Der Hinweis auf ein seit zwei Jahren laufendes Passersatzpapierverfahren bleibe inhaltsleer. Der Antragsteller lebe seit vielen Jahren in Deutschland. Der Antragsgegner habe jahrzehntelang Gelegenheit gehabt, die Identität und Staatsangehörigkeit mit weniger eingriffsintensiven Mitteln zu klären. Die Erforderlichkeit i.S.v. § 48 Abs. 3 AufenthG sei nur bei nachweislicher Aussichtslosigkeit milderer Mittel gegeben. Die Ausführungen des Antragsgegners zu der unterbliebenen Anhörung im Verwaltungsverfahren seien spekulativ und pauschal. Es seien keine konkreten Tatsachen benannt, aus denen sich eine akute Löschungsgefahr ergeben hätte. Außerdem sei die vorgesehene Speicherfrist für die Löschung der erhobenen Daten potenziell sehr lange.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
28
a) Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Ein Fall des gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen § 80 Abs. 5 VwGO liegt nicht vor. Zwar enthält der Bescheid vom 25. November 2025 kraft behördlicher bzw. gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbare Verwaltungsakte. Diese haben sich jedoch bereits i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt und können daher nicht mehr mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden. Ziffer 1 des Bescheids vom 25. November 2025 enthält die auf § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu stützende Herausgabeverpflichtung von Datenträgern sowie die auf § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG zu stützende Verpflichtung zur Herausgabe der Zugangsdaten. Ziffer 2 des genannten Bescheids beinhaltet eine Zwangsmittelandrohung zur zwangsweisen Durchsetzung der Ziffer 1 des Bescheids. Diese behördlichen Verfügungen haben sich jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsgegner das Mobiltelefon des Antragstellers zur Abholung freigegeben hat, erledigt (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2023 – 1 C 19.21 – BeckRS 2023, 8992 Rn. 12; VG Augsburg, U.v. 2.3.2022 – Au 6 K 21.2174 BeckRS 2022, 6131 Rn. 18; VG Berlin, U.v. 1.6.2021 – 9 K 135/20 A – BeckRS 2021,14390 Rn. 18). In der Sache will der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz die Sicherung seines Folgebeseitigungsanspruchs erreichen. Dafür ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der einschlägige Rechtsbehelf.
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b) Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
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Der Antragsteller macht wegen der aus seiner Sicht rechtswidrigen Sicherstellung seines Mobiltelefons und der Auswertung der darauf gespeicherten Daten einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, mit dem er in der Sache die weitere Verwendung der durch behördliche Auswertung seines Mobiltelefons gewonnenen Daten sowie die vollständige Löschung dieser Daten erreichen will. Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist und ist auf Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft damit nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an (BVerwG, U.v. 23.5.1989 – 7 C 2/87 – NJW 1989, 2272/2277).
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Ein solcher andauernder rechtswidriger Zustand liegt hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Die unterbliebene Zustellung des Bescheids vom 25. November 2025 an den Betreuer verstieß gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Dieser Rechtsfehler wurde jedoch durch den tatsächlichen Zugang des Bescheides bei dem empfangsberechtigten Betreuer des Antragstellers gemäß Art. 9 VwZVG geheilt, sodass kein fortdauernder rechtswidriger Zustand besteht, dessen Beseitigung mit dem Folgenbeseitigungsanspruch verlangt werden könnte (aa). Sonstige Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren, die zu einem andauernden rechtswidrigen Zustand geführt haben, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die ZAB den Antragsteller vor Bescheidserlass nicht angehört hat (bb). Die getroffenen behördlichen Maßnahmen stellen sich zudem als materiell rechtmäßig dar (cc).
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aa) Die ZAB hat den Bescheid unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ausschließlich dem Antragsteller selbst und nicht seinem rechtlichen Betreuer zugestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers, der sich im Übrigen zuvor bei der ZAB unter Vorlage eines Betreuerausweises angezeigt hatte, umfasste die Vertretung des Antragstellers gegenüber Behörden und damit ohne Weiteres auch das hier zu beurteilende Verwaltungsverfahren. Dieser Rechtsverstoß wurde aber dadurch gemäß Art. 9 VwZVG geheilt, dass der Bescheid vom 25. November 2025 dem Betreuer des Antragstellers spätestens am 11. Dezember 2025 tatsächlich zugegangen war. Denn mit Schriftsatz von diesem Tag hat der Betreuer des Antragstellers Klage und Eilantrag unter Vorlage einer Kopie des Bescheids erhoben. Die rechtsfehlerhafte persönliche Zustellung an eine unter rechtlicher Betreuung stehende Personen ist nach Art. 9 VwZVG heilbar, wenn der Betreuer das zuzustellende Dokument tatsächlich erhält (VG München, U.v. 21.7.2009 – M 4 K 08.2518 – BeckRS 2013, 49538; FG Düsseldorf, U.v. 24.7.2024 – 2 K 248/24 StB – DStrRE 2025, 1081/1086 (zu § 8 VwZG); Wernsmann, VwZVG, 2020, Art. 9 Rn. 6). Art. 9 VwZVG ist § 189 ZPO nachgebildet (Wernsmann, a.a.O. Rn. 7). Zu § 189 ZPO hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person dadurch – mit Wirkung ex nunc – geheilt wird, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugeht, wofür auch der Zugang einer Kopie ausreicht (U.v. 12.3.2015 – III ZR 207/14 – BeckRS 2015, 6671 Ls. 1 und Rn. 12 ff.; B.v. 7.10.2020 – XII ZB 167/20 – BeckRS 2020, 27844 Ls.1; a.A. z.B. Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2025, § 6 VwZG Rn. 9; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, 13. Aufl. 2025, VwVG/VwZG, § 6 VwZG Rn. 6 m.w.N.). Da der Bundesgerichtshof die Heilung selbst beim Geschäftsunfähigen annimmt, ist von der Heilung des Zustellungsmangels erst recht im vorliegenden Fall auszugehen, in dem der Antragsteller zwar unter rechtlicher Betreuung steht, jedoch Anhaltspunkte für seine fehlende Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit (Art. 12 BayVwVfG) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Anordnung der rechtlichen Betreuung hat als solche keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit (Müller-Engels in BeckOK BGB, Stand 1.8.2025, § 1814 Rn. 66).
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Die Heilung des Zustellungsmangels nach Art. 9 VwZVG setzt voraus, dass die Zustellung von einem Zustellungswillen der Behörde getragen war, nicht jedoch, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Empfangsberechtigten – hier den Betreuer – vom Willen der erlassenden Behörde erfasst wird (BayVGH, U.v. 22.2.2018 – 5 ZB 17.31905 – BeckRS 2018, 3024 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die ZAB beabsichtigte, den Bescheid vom 25. November 2025 gemäß Art. 5 Abs. 1 VwZVG durch die Polizei in Amtshilfe förmlich zuzustellen. Damit ist der Zustellungsfehler ab dem tatsächlichen Zugang des Bescheids bei dem Betreuer des Antragstellers als geheilt anzusehen. Infolgedessen besteht aufgrund des ursprünglichen Zustellungsmangels kein rechtswidriger Zustand fort, dessen Beseitigung mit dem Folgenbeseitigungsanspruch verlangt werden könnte.
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bb) Der von Antragstellerseite geltend gemachte Anhörungsmangel begründet ebenfalls keinen rechtswidrigen Zustand, dessen Beseitigung verlangt werden könnte. Der behauptete Anhörungsmangel liegt nicht vor. Die ZAB ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG unterbleiben konnte, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Der vorgenannte Tatbestand betrifft insbesondere Fälle, bei denen die vorherige Anhörung des Betroffenen den mit der behördlichen Maßnahme bezweckten Erfolg durch die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung des Betroffenen selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen gefährden würde (BVerwG, U.v. 18.10.1988 – 1 A 89/83 – NJW 1989, 993/994). Diese Voraussetzungen hat die ZAB rechtsfehlerfrei und mit gemäß § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen bejaht. Es liegt auf der Hand, dass eine vorherige Anhörung des Antragstellers selbst mit sehr kurzer Frist die Gefahr nach sich gezogen hätte, dass dieser relevante Daten von seinem Mobiltelefon löscht oder das Gerät versteckt. Da dies offensichtlich sehr kurzfristig möglich gewesen wäre, kann das Vorbringen der Antragstellerseite, es wäre zumindest eine Anhörung mit kurzer Frist erforderlich gewesen, nicht überzeugen.
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cc) Die materiellen Voraussetzungen für das behördliche Herausgabeverlangen nach § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 AufenthG, für das Auslesen gemäß § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG und für das Auswerten (§ 48 Abs. 3b AufenthG) der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten lagen und liegen vor.
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(1) Das in Ziffer 1 des Bescheids vom 25. November 2025 geregelte Herausgabeverlangen betreffend das Mobiltelefon und die Zugangsdaten hat die ZAB rechtsfehlerfrei auf § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 AufenthG gestützt.
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Das Herausgabeverlangen war entgegen der Rüge des Antragstellers hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die behördliche Anordnung bezieht sich bei verständiger Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont auf Herausgabe der mobilen Datenträger, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und die sich im Besitz des Antragstellers befinden, wie dies § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch vorsieht. Eine Begrenzung auf das Mobiltelefon bereits in der behördlichen Anordnung war nach Überzeugung der Kammer rechtlich nicht geboten. Die Herausgabepflicht des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bezieht sich nicht nur auf Mobiltelefone, sondern auch auf sonstige Datenträger. Zum Anordnungszeitpunkt wird die Behörde zudem oft nicht wissen, über welche Datenträger der betroffene Ausländer verfügt, die potenziell zu dem in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Zweck relevant sind. Dies wird sich vielmehr oft erst beim Vollzug der Anordnung zeigen. Müsste die Behörde die einzelnen Datenträger bereits vorab konkret bezeichnen, bestünde die Gefahr, dass weitere relevante, von der ursprünglichen Anordnung nicht umfasste Datenträger dann nicht mehr sichergestellt werden könnten, weil der Betroffene sie vor einer diesbezüglichen weiteren behördlichen Anordnung löscht, vernichtet oder versteckt.
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(2) Die ZAB ist außerdem zu Recht davon ausgegangen, dass das Auslesen und Auswerten der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten i.S.v. § 48 Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3b Satz 1 AufenthG erforderlich war und keine milderen Mittel zur Verfügung standen. Die Identität des Antragstellers ist trotz seines mehr als 30-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet amtlich ungeklärt. Außer der – erst im Jahr 2018 vorgelegten – Kopie eines Ersatzdokuments für eine Geburtsurkunde, die nur ein Geburtsjahr, aber kein konkretes Geburtsdatum benennt, hat der Antragsteller nach Aktenlage während seines jahrzehntelangen Aufenthalts keine Dokumente, die zur Identitätsklärung in Betracht kommen, vorgelegt. Die zahlreichen in der Behördenakte enthaltenen Aufforderungsschreiben hat er ignoriert. Auch die einschneidenden Wirkungen der Duldung nach § 60b AufenthG, insbesondere das Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, haben den Antragsteller bislang nicht dazu bewogen, bei der Identitätsklärung in gebührender Weise mitzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass er sein bisheriges Verhalten in naher Zukunft ändern wird, bestehen nicht. Vielmehr hat der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller zuletzt gegenüber der ZAB erklärt, dass er kein Interesse an einer freiwilligen Ausreise habe (Vermerk über die Sicherheitsbefragung vom 27.11.2025, Bl. 1982 der Behördenakte). Sofern die Antragstellerseite von der ZAB eine substantiierte Darstellung weiterer zur Identitätsklärung in Betracht kommender Maßnahmen verlangt, verkennt sie, dass es zuvörderst die Pflicht des ausreisepflichtigen Ausländers ist, die für die Identitätsklärung notwendigen Dokumente zu beschaffen. Im Übrigen kann die Kammer auch nicht erkennen, dass mildere Mittel zur Verfügung stehen, die bislang nicht ausgeschöpft wurden. Mildere Mittel i.S.v. § 48 Abs. 3a Satz 1 und Abs. 3b Satz 1 AufenthG sind solche, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit gleich geeignet sind, aber eine geringere Eingriffsintensität hinsichtlich der betroffenen Grundrechte aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2023 – 1 C 19.21 – BeckRS 2023, 8992 Rn. 32). Welche weiteren Nachfragen bei anderen Behörden geeignet sein könnten, zur Identitätsklärung des Antragstellers beizutragen, erschließt sich dem Gericht nicht und wird von Antragstellerseite auch nicht aufgezeigt. Die von der Antragstellerseite angeführte Heranziehung von Sprachmittlern ist kein gleich geeignetes Mittel der Identitätsklärung. Ein Sprachmittler könnte, sofern der Antragsteller überhaupt mitwirkt, allenfalls die Herkunftsregion des Antragstellers eingrenzen, jedoch keinerlei konkrete Informationen zur Person des Antragstellers geben. Darüber hinaus hat die ZAB bereits vor über zwei Jahren ein Passersatzpapierverfahren über das LfAR eingeleitet, das bisher nicht zur Ausstellung eines Passersatzpapiers oder zu sonstigen Fortschritten bei der Identitätsklärung geführt hat. Weiter ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Erfolg eines Passersatzpapierverfahrens ebenso wie die zwangsweise Vorführung des Ausländers bei der Auslandsvertretung seines mutmaßlichen Herkunftslandes davon abhängt, welche Angaben der Ausländer selbst macht. Verweigert er Angaben zu seiner Person oder macht er falsche Angaben, werden diese Maßnahmen in vielen Fällen nicht den gewünschten Erfolg bringen. Sie sind daher kein gleich geeignetes Mittel zu der von der Mitwirkung des Ausländers grundsätzlich unabhängigen Auswertung des Mobiltelefons (für die Vorführung vor der Auslandsvertretung: Rincke in Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2025, § 48 AufenthG Rn. 89).
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Anhaltspunkte dafür, dass durch die Auswertung des Mobiltelefons im vorliegenden Fall i.S.v. § 48 Abs. 3b Satz 2 AufenthG allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, bestehen nicht. Im Übrigen geben die Ausführungen des Antragsgegners zum Auswertungsverfahren keinen Grund zu der Annahme, dass der Kernbereichsschutz nach § 48 Abs. 3b Satz 3 bis 6 AufenthG missachtet würde. Die ZAB hat dargelegt, wie das Auslesen und Auswerten der Daten beim LfAR als Spezialbehörde erfolgt und dass der Regelung des § 48 Abs. 3b Satz 6 AufenthG dadurch Rechnung getragen wird, dass die abschließende Bewertung und Entscheidung über die Weitergabe der ausgelesenen Daten einem Mitarbeiter mit der Beschäftigung zur Richteramt obliegt. Sofern der Antragsteller die vorgesehene Speicherfrist für die erhobenen Daten rügt, kann er daraus zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsverletzung ableiten. Gemäß § 48 Abs. 3c Satz 1 AufenthG sind ausgelesene Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Das ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Anhaltspunkte, dass aktuell bereits Fortschritte bei der Identitätsklärung erreicht wurden, bestehen nicht, zumal die ausgewerteten Daten vom LfAR noch gar nicht an die ZAB weitergeleitet wurden.
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Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die behördlichen Maßnahmen zwar gewichtig in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eingreifen, dieser Eingriff jedoch wegen der seit Jahrzehnten ungeklärten Identität des seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers gerechtfertigt ist. Liegen demnach die rechtlichen Voraussetzungen für das Herausgabeverlangen sowie das Auslesen und Auswerten der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten vor, kann dahinstehen, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben könnten, dass der Antragsteller nach Aktenlage (Empfangsbekenntnis unter Bl. 1666 der Behördenakte) erklärt hat, dass er mit der „Sicherstellung“ seines Mobiltelefons einverstanden ist.
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2. Über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht zu entscheiden, da die von dem Antragsteller für den Hilfsantrag genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Der Antragsteller hat den Hilfsantrag für den Fall gestellt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die „Vollziehung des Bescheids noch andauert“, sich die behördlichen Maßnahmen also nicht erledigt haben (Schriftsatz vom 11.12.2025, S. 6, Bl. 6 d.A.). Wie oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass sich die im Bescheid vom 25. November 2025 getroffenen Anordnungen erledigt haben, und dass der von dem Antragsteller im Hauptantrag gestellten Antrag nach § 123 VwGO der zulässige Rechtsbehelf des vorläufigen Rechtsschutzes ist.
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3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, da keine Entscheidung über ihn ergeht.