Titel:
Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm und zur Verleihung einer Tarnidentität
Normenketten:
VwGO § 82 Abs. 1, § 123 Abs. 3
ZPO § 294, § 920 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsatz:
Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Angabe einer ladungsfähigen Adresse (nur) ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (hier verneint). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Fehlende Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, Ladungsfähige Adresse, Obdachlosigkeit, Zeugenschutz, Zeugenschutzprogramm, Tarnidentität, einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung, Verletztenbeistand, Zustellungsadresse, Gefährdungslage, Notlage, ladungsfähige Anschrift
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm und die Verleihung einer Tarnidentität.
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Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf sofortige vorläufige Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm sowie die unverzügliche Verleihung einer Tarnidentität. Sie begründete diesen damit, dass sie seit dreieinhalb Jahren von den Ermittlungsbehörden im Stich gelassen werde, die nachgeordneten Strafverfolgungsbehörden ihre bisherigen Anträge ignoriert hätten und eine akute lebensbedrohliche Verschärfung der Lage eingetreten sei. Im Einzelnen begründete sie die existenzielle Dringlichkeit damit, Opfer von etwa 300 Straftaten und vier schweren Gewalttaten, der konspirativen Ausspähung ihres Standortes sowie eines Abgriffs hochsensibler Ermittlungsdaten durch die „Täter“ geworden zu sein.
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Per Fax vom 20. Juni 2026 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte,
„Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über meinen Dringlichkeitsantrag vom 11.06.2026 bezüglich der anhaltenden Untätigkeit der nachgeordneten Behörden unverzüglich zu entscheiden.“
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Sie begründete dies mit der Untätigkeit des Antragsgegners nach ihrem Antrag vom 11. Juni 2026 und wiederholte dazu im Wesentlichen die oben aufgeführte Antragsbegründung. Außerdem bestehe Lebensgefahr und sei sie durch das Verhalten der Behörden bereits zum zweiten Mal innerhalb von zweieinhalb Monaten in die akute Obdachlosigkeit getrieben worden.
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Mit Fax vom 25. Juni 2026 stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte,
„1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet mir vorläufig ab dem 06.07.2026 die sofortige Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm sowie die unverzügliche Verleihung einer Tarnidentität (neue ID wie bereits mehrfach beantragt KVR) gemäß dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) zu bewilligen, und dem Antrag auf Beiordnung eines Verletztenbeistandes mit sofortiger Wirkung zu bewilligen.
2. Es wird beantragt, wegen der extremen Eilbedürftigkeit und zur Abwendung irreparabler Schäden vorab ohne weitere Anhörung des Antragsgegners eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) zu erlassen, die den Antragsgegner zur sofortigen vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet, bis über den Eilantrag abschließend entschieden ist.“
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Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem bereits ausgeführten Vortrag. Zudem leide sie an einer schweren Herzerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Unterlagen, die dies begründen würden, lägen dem Sozialgericht bereits vor. Die existenzielle Angst durch plötzlichen Geld- und Wohnungsverlust führe zu einer akuten lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Es seien bereits 300 Strafanzeigen und vier verifizierte Gewalttaten aktenkundig. Die Leistungsverweigerung durch das Jobcenter würden den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Amt durch Unterlassen in vier Fällen und den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung begründen. Sie sei nicht in der Lage ihr Überleben bzw. Weiterleben ohne jegliche Hilfe zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten lägen vor und das Ermessen sei auf Null reduziert. Es bestünde eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, ihr Leben zu schützen. Da eine einstweilige Anordnung zu spät kommen könne, sei ein Hängebeschluss noch am Tag der Antragstellung geboten.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Juni 2026 wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass das Fax der Antragstellerin vom 25. Juni 2026 aktuell nicht die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erfülle und forderte binnen einer Woche nach Zustellung des Schreibens dazu auf, ein konkretes Antragsbegehren zu bezeichnen und eine ladungsfähige Anschrift, an die auch Zustellungen bewirkt werden können, zu benennen.
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Mit Fax vom 26. Juni 2026 benannte die Antragstellerin die im Rubrum aufgeführte zu-Händen-Adresse als Zustellungsadresse.
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Mit weiteren per Fax übermittelten Schriftsätzen unter anderem vom 1., 2., 3. und 6. Juli 2026 teilte die Antragstellerin mit, sie sei Opfer eines hochprofessionellen und perfiden Ausspähungsangriffs, der dem Umfeld der von ihr angezeigten Täter (organisierte Kriminalität) zuzuordnen sei, geworden, indem über ein gefälschtes Anwaltsschreiben an sie herangetreten worden sei. Dies sei unter der wahrheitswidrigen Behauptung geschehen, es handele sich um die Pflichtverteidigung in einem gegen sie geführten Betrugsverfahren. Erst nachdem sie mehrere sensible Dokumente übersendet habe, sei ihr die Täuschung aufgefallen. Dieser Vorfall sei Folge des behördlichen Versagens, wodurch sie schutzlos gestellt sei. Das kriminelle Umfeld agiere im sicheren Wissen um die behördliche Untätigkeit und die polizeiliche Kollusion vor Ort.
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Ferner habe das Landessozialgericht bereits im Vollbeweis den kausalen Zusammenhang zwischen den vier an ihr verübten Gewalttaten und ihren schweren Folgeerkrankungen rechtskräftig anerkannt und die Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Daraus ergebe sich ein eklatanter, lebensbedrohlicher Widerspruch im staatlichen Handeln. Angehängt war ein Schreiben der Antragstellerin an das Sozialgericht M …, in dem sie zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts M … Stellung nahm.
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Weiter trug sie vor, gegen sie sei im Januar 2023 wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt worden und sie sei aufgrund ihres Berufsstandes als Banker, Versicherer, Portfoliomanagerin und zertifizierte Trainerin von den „Tätern“ ins Visier genommen worden. Angehängt war ein Schreiben der Staatsanwaltschaft M … … vom 22. Februar 2025, in dem der Antragstellerin die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wurde.
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Das Sozialgericht würde seit fünf Monaten das existenzsichernde Eilverfahren blockieren und hätte ein Ablehnungs- und Verweisungsschreiben erlassen, da sie sich geweigert habe, ihre Schutzadresse preiszugeben.
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Das von der Antragstellerin genannte E-Mail-Postfach sei als Notkanal ab sofort minütlich für den digitalen Empfang einer gerichtlichen Entscheidung geöffnet.
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Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 trat der Antragsgegner, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: StMJ), dem entgegen und führte aus, dass für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sowie die Verleihung einer Tarnidentität nicht das StMJ, sondern die Zeugenschutz-Dienststelle bei der bayerischen Polizei zuständig zu sei. Hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Verletztenbeistandes sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, zudem fehle es an der hinreichenden Bezeichnung des Anspruchs, sodass der Antrag unzulässig sei.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Juli 2026 forderte das Gericht die Antragstellerin auf, bis zum 13. August 2026 Tatsachen anzugeben und Nachweise beizubringen zu ihrem Vortrag, Opfer von Straftaten geworden, Ziel bevorstehender Angriffe der „organisierten Kriminalität“, schwer krank, sowie obdachlos zu sein. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist bereits unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg.
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1. Die Antragstellerin hat keine ladungsfähige Adresse angegeben.
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Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse folgt aus § 82 Abs. 1 VwGO. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Antragsteller nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Indem die Antragstellerin eine zu-Händen-Adresse sowie eine Empfangsbevollmächtigte angegeben hat, ist zwar ein Kommunikationsweg eröffnet, der zumindest das Versenden und den Empfang von Schreiben sowie deren Zustellung im Rechtssinne ermöglicht; es fehlt indes nach wie vor an einer Adresse, an der die Zwangsvollstreckung möglich wäre.
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Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse kann vorliegend nicht angenommen werden.
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Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Angabe einer ladungsfähigen Adresse ausnahmsweise entfallen, wenn besondere dem Gericht mitgeteilte Gründe dies rechtfertigen, etwa ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (st. Rspr., BVerwG, B.v. 14.02.2012 − 9 B 79/11).
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Indes hat die Antragstellerin die Umstände ihrer vorgetragenen Obdachlosigkeit sowie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht hinreichend substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Auf ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse beruft sie sich schon nicht; ihre pauschalen Angaben zu ihrer vermeintlichen Verfolgung durch „Täter“ und die „organisierte Kriminalität“ vermögen ein solches ohnehin nicht zu substantiieren. Die ausdrücklich vorgebrachte Obdachlosigkeit wird zwar mehrfach erwähnt und in ihrer vermeintlichen Dauer mit dreieinhalb Jahren beziffert. Es fehlen diesbezüglich jedoch nähere Ausführungen, etwa dazu, was der Auslöser der Obdachlosigkeit war und was der Aufnahme eines festen Wohnsitzes oder in einer staatlichen oder karitativen Unterbringungseinrichtung entgegenstehe bzw. wo sie sich regelmäßig aufhalte. Soweit sie vorträgt, ihr Existenzminimum nicht bestreiten zu können, fehlen Ausführungen etwa dazu, wie sich die aktuelle wirtschaftliche Situation der Antragstellerin darstellt und wie es wiederum dazu kam, vor allem vor dem Hintergrund, dass sie ihren Berufsstand mit „Banker, Versicherer, Portfoliomanagerin und zertifizierte Trainerin“ angibt. Zur substantiierten Darlegung dieser Umstände würden sich etwa Kündigungsschreiben des ehemaligen Vermieters, Räumungsurteile oder Räumungsankündigungen, Zwangsräumungsprotokolle, Bescheinigungen von Obdachlosen- oder Notunterkünften, der Bahnhofsmission, von Beratungsstellen oder Ordnungs- bzw. Sozialbehörden sowie Melderegisterauskünfte eignen. Die reine Behauptung der Antragstellerin, obdachlos zu sein, reicht dem Gericht nicht zur substantiierten Darlegung derselben aus, zumal der Vortrag der Antragstellerin in seiner Gesamtheit dramatisierend wirkt.
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Auch unter Berücksichtigung des nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ergibt sich nichts Abweichendes. Wie die rege Schreibtätigkeit der Antragstellerin zeigt, ist sie trotz ihrer vermeintlichen kritischen Situation physisch und kognitiv in der Lage, rasch Schreiben an das Gericht aufzusetzen und erfolgreich zu versenden. Gleiches gilt für die Darlegung von Tatsachen mittels Übersendung von behördlichen Schreiben als Nachweis. Trotz mehrfacher Schreiben an das Gericht und eines Zeitablaufs zumindest einiger Wochen erbrachte sie keine über ihren pauschalen Vortrag hinausgehende Darlegung ihrer Obdachlosigkeit, ihrer Krankheiten sowie ihrer Stellung als Opfer bzw. Ziel vergangener bzw. zukünftiger Straftaten. Ihr wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowohl ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur – letztlich ausgebliebenen – näheren Darlegung der von ihr angeführten Umstände gegeben. Die vom Gericht gesetzten Fristen sind angesichts der von der Antragstellerin behaupteten Eilbedürftigkeit angemessen kurz gefasst. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärte die Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin, die Schreiben erhalten und an die Antragstellerin per E-Mail weitergeleitet zu haben.
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2. Darüber hinaus sei lediglich hilfsweise und ohne, dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, darauf hingewiesen, dass der Antrag erst Recht auch unbegründet sein dürfte. Die Antragstellerin konnte weder einen Antragsgrund noch einen Antragsanspruch glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, da ihr Vortrag bereits – wie oben entsprechend ausgeführt – unsubstantiiert blieb.
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Wie den Umstand ihrer Obdachlosigkeit hat die Antragstellerin auch die den Antragsgrund vermeintlich begründende akute lebensbedrohliche Lage schon nicht näher dargelegt und erst Recht nicht glaubhaft gemacht.
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Hinsichtlich der dafür wiederum zur Begründung angeführten unmittelbar bevorstehenden Angriffe blieb es bei pauschalen Behauptungen, die nicht nachvollzogen werden konnten. So bleibt etwa unklar und begründet Zweifel an den Ausführungen der Antragstellerin, von wem die Angriffe ausgehen sollen und um welche Art von Angriffen es sich handeln soll. Auch die gegebenenfalls als Substantiierung ausreichenden, weil eine entsprechende Zukunftsprognose nahelegenden, vermeintlichen vergangenen Straftaten zu Lasten der Antragstellerin hat sie nicht weiter dargelegt. Es erscheint angesichts der vorgebrachten Anzahl an Straftaten von 300 lebensfern, dass dazu nicht wenigstens ein Dokument, etwa der Ermittlungsbehörden, vorgelegt werden kann. Schließlich regt die Ausführung der Antragstellerin, die Leistungsverweigerung durch das Jobcenter würde den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Amt durch Unterlassen in vier Fällen sowie den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung begründen, den Schluss nahe, dass es sich bei den „Tätern“ bzw. der „organisierten Kriminalität“ (zumindest teilweise) um die Sozial- und Ordnungsbehörden handeln könnte und – ohne eine abschließende Bewertung der Strafwürdigkeit etwaigen Verhaltens vorzunehmen – die behaupteten Straftaten womöglich (zumindest teilweise) nicht tatsächlich diese rechtliche Qualität aufwiesen.
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Auch hinsichtlich der vermeintlichen schweren gesundheitlichen Nachteile bleibt es bei pauschalen Behauptungen. Die Antragstellerin bezeichnet diesbezüglich zwar eine Herzerkrankung und ein daraus folgendes Herzinfarktrisiko sowie eine posttraumatische Belastungsstörung; auch dies bleibt indes ohne jeglichen Nachweis. Selbst sofern sie ausführt, das Landessozialgericht M … habe insofern im Wege des Vollbeweises den kausalen Zusammenhang zwischen den vier an ihr verübten Gewalttaten und ihren schweren Folgeerkrankungen rechtskräftig anerkannt und die Erwerbsunfähigkeit festgestellt – was bei entsprechendem Nachweis substantiierten Vortrag darstellen dürfte –, hängt sie ihrem Schreiben nicht etwa die Bezug genommene rechtskräftige Entscheidung an, sondern eines ihrer Schreiben an das Sozialgericht M … Jedenfalls erscheint es der Antragstellerin zumutbar, wenigstens ein ärztliches Attest oder Ähnliches vorzulegen.
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Dieser Mangel an substantiierter Darlegung bzw. Glaubhaftmachung der vermeintlich tatsächlichen Umstände setzt sich im Rahmen des Anordnungsanspruchs fort. Die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm sowie die Verleihung einer Tarnidentität richtet sich nach dem ZSHG. Der sachliche Anwendungsbereich des ZSHG, vgl. § 1 Abs. 1 ZSHG, setzt unter anderem voraus, dass die antragstellende Person auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist. Der bereits ausgeführte pauschal gebliebene Vortrag der Antragstellerin genügt auch insoweit nicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegen der Anspruchs- bzw. Tatbestandsvoraussetzungen.
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3. Hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Verletztenbeistandes ist bereits fraglich, ob es sich um einen Antrag auf Beiordnung im Sinne von § 397a StPO oder um einen (dann unzutreffend bezeichneten) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO handelt. Da auf die Ausführungen des Antragsgegners, worin ersteres angenommen wurde, von der Antragstellerin nicht anderslautend entgegnet wurde und die gemeingebräuchliche Bezeichnung der Beiordnung gem. § 397a StPO dem Antrag entspricht, ist wohl von ersterem auszugehen. Dieser ist als reiner Prozessantrag, der allein vor den Strafgerichten erhoben werden kann, auch ohne Verweisungsbeschluss gem. § 17a Abs. 2 GVG zu verwerfen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.