Titel:
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung des Insolvenzverwalters durch eigene Anwaltssozietät
Normenkette:
VwGO § 162
Leitsätze:
1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist nicht für Insolvenzverwalter anwendbar, wenn diese selbst Rechtsanwalt sind und für sich selbst auftreten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der Insolvenzverwalter eine Anwaltssozietät mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt, können die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren abgerechnet werden, auch wenn der Insolvenzverwalter Mitglied der beauftragten Sozietät ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Gebühren einer Rechtsanwaltssozietät, der der Insolvenzverwalter angehört, Insolvenzverwalter, Anwaltssozietät, Auskunftserteilung, Kostenfestsetzung, Beschwerdeverfahren, Vergütungsanspruch, Erstattungsfähigkeit, Insolvenzverfahren, Prozessvertretung, Rechtsanwaltsgebühren, Kostenerstattung
Fundstellen:
ZIP 2026, 2440
LSK 2026, 21447
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2025 (Az. M 32 K 23.1714) wird aufgehoben und wie folgt gefasst:
1. Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt € 187,00 festgesetzt.
2. Diese Kosten hat nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 30.03.2023 (Az. 5 C 21.1863) die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der unter 1. zugunsten des Antragstellers festgesetzte Betrag ist ab 17. März 2025 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
1
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 wurde für den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von einer Rechtsanwaltssozietät, in der der Antragsteller Mitglied ist, Klage auf Auskunftserteilung gegen die Antragsgegnerin erhoben. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wurde der Verwaltungsrechtsweg als zulässiger Rechtsweg festgelegt. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2023 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. September 2025 wurde die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verurteilt.
2
Bereits mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2025, eingegangen bei Gericht am 17. März 2025, hat der Antragsteller unter Übersendung einer Vergütungsberechnung für das Beschwerdeverfahren bei dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof „vollstreckbare Kostenfestsetzung“ und „Verzinsung … mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ beantragt.
3
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2025 wurde der Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2025 mit der Begründung abgelehnt, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei für Insolvenzverwalter nicht anwendbar, auch wenn der Insolvenzverwalter wie im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt sei.
4
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2025 „sofortige Beschwerde“ ein, die vom Urkundsbeamten als Antrag auf Entscheidung des Gerichts gedeutet wurde. Diesem Antrag wurde nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 wurde er dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 16. März 2026 wurde für den Antragsteller ausgeführt, dass ein Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, einen Dritten mandatieren könne, auch wenn dieser mit ihm in einer beruflichen Verbindung (Sozietät) stehe. Der insoweit tätig gewordene Rechtsanwalt könne nach RVG abrechnen.
6
Mit Schreiben vom 27. März 2026 teilte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung des Antragstellers teile.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
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1. Der Antrag ist als Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Erinnerung/Kostenerinnerung) gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
9
Über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Mai 2025 entscheidet die Kammer, da das Gericht in derselben Besetzung entscheidet wie im Erkenntnisverfahren
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dessen Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
12
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3500 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beträgt die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, 0,5 der Gebühr nach § 13 RVG in der bis 31.5.2025 gültigen Fassung. Ausgehend von dem festgesetzten Streitwert von € 5000,00 sind dies € 167,00.
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Die Auslagen des Bevollmächtigten waren gem. Nr. 7002 VV RVG mit 20 EUR zu vergüten.
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Damit ergibt sich ein Vergütungsanspruch i.H.v. insgesamt € 187,00.
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Dieser Anspruch besteht auch bei der vorliegenden Konstellation, dass ein Insolvenzverwalter die Anwaltskanzlei mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt hat, in der er selbst als Rechtsanwalt beschäftigt ist. Zwar ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für Insolvenzverwalter anwendbar, wenn diese selbst Rechtsanwalt sind und für sich selbst auftreten. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter jedoch eine Anwaltssozietät mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt. In diesem Fall können die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren abgerechnet werden, auch wenn der Insolvenzverwalter Mitglied der beauftragten Sozietät ist (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 16.3.2005, Az. 21 S 2/05; Zimmer, Insolvenzbuchhaltung, Rechts- und Steuerberatung im Allgemeinen, 3.Auflage 2023, Rn. 811 ff).
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Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.