Titel:
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Anordnung des Sofortvollzugs, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst aufgrund von Fehlzeiten und Notenbild, Laufbahnlehrgang mit Laufbahnprüfung als letzter Ausbildungsabschnitt der zweieinhalbjährigen Ausbildung, Fehlende Gewährleistung der zielgerichteten Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
Normenketten:
VwGO § 80, § 123
VwVfG § 28, § 39
BLV § 15
MBPolVDVDV § 21, § 24, § 55, § 64
Schlagworte:
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Anordnung des Sofortvollzugs, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst aufgrund von Fehlzeiten und Notenbild, Laufbahnlehrgang mit Laufbahnprüfung als letzter Ausbildungsabschnitt der zweieinhalbjährigen Ausbildung, Fehlende Gewährleistung der zielgerichteten Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2143
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes um sechs Monate.
2
Der Antragsteller wurde zum …2023 als Beamter auf Widerruf ernannt und als Polizeimeisteranwärter des Einstellungsjahrgangs 23 …in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei eingestellt. Mit Verfügung vom 14.08.2025 wurde der Antragsteller für den Laufbahnlehrgang BA 23 …im mittleren Polizeivollzugsdienst mit Wirkung vom 01.09.2025 zum Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ **) umgesetzt. Er befindet sich seit dem 01.09.2025 im Ausbildungsabschnitt nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV), dem die Ausbildung abschließenden Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten (bis 28.02.2026). Die schriftliche Laufbahnprüfung nach § 55 MBPolVDVDV findet vom 12. bis 16.01.2026 statt. Wiederholungstermine sind für den 19. bis 23.01.2026 und für den 26. bis 30.01.2026 angesetzt.
3
Der Antragsteller war von September 2025 bis Ende November 2025 an insgesamt 32 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt und brach an vier weiteren Tagen den Dienst ab. Am 03.12.2025 wurde der Antragsteller mündlich zu der von der Ausbildungsleitung des BPOLAFZ … beabsichtigten Verlängerung der Ausbildung (§ 15 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – Bundeslaufbahnverordnung – BLV) angehört, woraufhin er sich am gleichen Tag schriftlich geäußert hat.
4
Mit Bescheid vom 18.12.2025 hat die Antragsgegnerin den Vorbereitungsdienst gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BLV um sechs Monate verlängert. Aufgrund der Fehlzeiten des Antragstellers sei ein erfolgreiches Bestehen der Ausbildung im Ausbildungsjahrgang BA 23 …gefährdet. Der Antragsteller werde zum 05.01.2026 in den Lehrgang BA 24** integriert. Die bisherigen Leistungen blieben bestehen.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 22.12.2025 Widerspruch einlegen und die Antragsgegnerin dazu auffordern, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten und den Antragsteller weiterhin am Laufbahnlehrgang sowie den Laufbahnprüfungen teilnehmen zu lassen.
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Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.12.2025, dass die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen den Betroffenen belastenden Verwaltungsakt voraussetze. Nach ständiger Rechtsprechung handele es sich bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gem. § 15 BLV jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung könne die Antragsgegnerin somit keine aufschiebende Wirkung aufgrund des eingereichten Widerspruchs berücksichtigen.
7
Mit Schriftsatz vom 30.12.2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und zuletzt mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragen,
Unter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.01.2026 wird gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.12.2025 wiederhergestellt,
hilfsweise wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an dem am 01.09.2025 begonnen Laufbahnlehrgang weiterhin teilnehmen zu lassen, wobei die Teilnahme am Lehrgang insbesondere auch die Teilnahme an den am 12.01.2026 beginnenden schriftlichen Prüfungen mitumfasst.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein etwaiges Hauptsacheverfahren schon zeitlich weder bis zu Beginn noch bis zum Abschluss der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfungen vom 12.01.2026 bis 16.01.2026 (rechtskräftig) abgeschlossen werden könnte. Dies sei dem Antragsteller bereits angesichts der damit einhergehenden „verlorenen“ (Ausbildungs-)Zeit unzumutbar. Gründe, die eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und würden von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes mit Bescheid vom 18.12.2025 sei formell wie auch materiell rechtswidrig. Die Entscheidung sei nicht begründet worden. Gemäß § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) seien schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen. Die Antragsgegnerin wiederhole im Grunde nur den Gesetzeswortlaut des § 15 BLV. In der Begründung seien jedoch gemäß § 39 VwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Antragsgegnerin teile schon nicht mit, auf Grund wie vieler Fehltage in welchem Zeitraum sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass und warum das Bestehen des Antragstellers gefährdet sei. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Fehltage während des Laufbahnlehrgangs beziehe – hier seien es seit 01.09.2025 insgesamt 29 Fehltage gewesen – führe dies jedoch auch in materieller Sicht nicht zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Hier müsste die Unterbrechung durch die Fehltage dazu führen, dass die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet sei. Dies sei jedoch vorliegend nicht Fall. Die Fehltage des Antragstellers seien auf private/persönliche Schicksalsschläge und eine Corona-Erkrankung zurückzuführen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers weise ebenfalls ca. 30 Fehltage auf. Hier sei jedoch von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes abgesehen worden. Sowohl der Antragsteller wie auch seine Lebensgefährtin hätten annähernd identische Stellungnahmen im Nachgang zu der Anhörung abgegeben. Weiter weise auch der Antragsteller ein positives Leistungsbild sowohl in der Praxis wie auch in der Theorie auf. Er habe alle Anforderungen (Klausuren, Praktikum) erfolgreich absolviert. Hinsichtlich der Notenskala werde auf § 16 MBPolVDVDV hingewiesen.
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Hilfsweise werde der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragt.
10
Mit Schreiben vom 05.01.2026 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 18.12.2025 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes sicherstelle. Hierzu gehöre auch, dass bei einer offensichtlichen Gefährdung des Ausbildungsziels umgehend Maßnahmen getroffen würden, die ein Scheitern der Ausbildung zumindest unwahrscheinlicher werden ließen. Vorliegend würde die aufschiebende Wirkung bedeuten, dass der Antragsteller trotz der von der Ausbildungsbehörde erkannten Defizite zur Laufbahnprüfung im Erstversuch antreten müsste. Im Falle des als wahrscheinlich eingestuften Scheiterns würde dem Antragsteller sodann nur noch ein weiterer Prüfungsversuch zustehen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV). Die mit der Verlängerung der Ausbildung bezweckte Wirkung, nämlich eine optimale Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, wäre somit obsolet. Zudem bedeute die wissentliche Inkaufnahme der Gefährdung des Ausbildungsziels mit potentiellem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung eine Verschwendung von Steuergeldern, da bereits zweieinhalb Jahre Alimentation in die Ausbildung geflossen seien, die unter Umständen somit umsonst gewesen wären.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 06.01.2026, den Antrag abzulehnen.
12
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gem. § 15 BLV sei formell und materiell rechtmäßig. Infolge der Fehlzeiten des Antragstellers liege unstreitig eine Unterbrechung der Ausbildung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BLV vor. Die Fehltage des Antragstellers fielen schwer ins Gewicht, da auch infolge der Feiertage nur wenige Wochen zur Ausbildung im Laufbahnlehrgang verblieben wären. Die Leistungen des Antragstellers während der bisherigen Ausbildung lägen gerade noch im ausreichenden Bereich. Während der Grundausbildung habe die durchschnittliche Leistung des Antragstellers bei 5,97 Rangpunkten (RP) gelegen. In der Weiteren Ausbildung habe der Antragsteller seine durchschnittliche Leistung leicht auf 6,84 RP verbessern können. Im Laufbahnlehrgang habe der Antragsteller zwar alle Leistungstests gem. § 24 MBPolVDVDV nachgeholt. Unter Einbeziehung der prozentualen Bewertungsrichtlinien des Ausbildungsplans habe er durchschnittlich 5,38 RP erzielt. Die Antragsgegnerin sei somit zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller vor Nachteilen durch das Versäumen von Ausbildungsabschnitten zu schützen sei. Der Antragsteller könne das in § 24 MBPolVDVDV normierte Ziel des Laufbahnlehrgangs, die Erweiterung und Vertiefung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, infolge der Fehlzeiten von 32 Arbeitstagen seit 01.09.2025 nicht mehr erreichen. Die bisher gezeigten Leistungen des Antragstellers in der Ausbildung würden deutlich machen, dass er noch nicht in ausreichendem Maß über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Gerade weil der Antragsteller anders als seine Verlobte keine guten, sondern durchschnittlich nur ausreichende Leistungen gezeigt habe, sei die Teilnahme am Laufbahnlehrgang und die damit einhergehende Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss der Laufbahnausbildung essentiell. Der Leistungsverlauf der Verlobten des Antragstellers habe die Bewertung zugelassen, dass diese ihren Vorbereitungsdienst ohne Gefährdung des Ausbildungsziels fortsetzen könne. Entgegen der Äußerung des Antragstellers in der Anhörung zur Ausbildungsverlängerung habe der Antragsteller seine Leistungen in den weiteren Leistungstests auch nicht verbessern können, so dass ohne weitere zielgerichtete Vorbereitung weiterhin mit einem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung im ersten Versuch zu rechnen sei. Gem. § 64 MBPolVDVDV könne die Laufbahnprüfung nur einmal wiederholt werden. Infolgedessen drohe dem Antragsteller ein Nachteil i.S.v. § 15 BLV. Ziel müsse es sein, Anwärter prüfungsfähig zur Laufbahnprüfung vorzustellen. Die Antragsgegnerin habe, beschränkt durch die Abwesenheit, diesem Ziel nicht gerecht werden können. Gleichzeitig müsse dem Antragsteller eingeräumt werden, die Stoffvermittlung angemessen nachzuholen.
13
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 nahm die Antragstellerseite erneut Stellung. Hinsichtlich der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und somit gegen den entsprechend § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben gegeben. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 29.12.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie aufgrund der fehlenden Voraussetzung keine aufschiebende Wirkung aufgrund des eingereichten Widerspruchs berücksichtigen könne. Dadurch habe sie einen Vertrauenstatbestand begründet, dass jedenfalls eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet werde. Es sei deshalb widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn die Antragsgegnerin nun die sofortige Vollziehung anordne.
14
Im Übrigen sei das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung vorrangig. Die angefochtene Aufhebungsverfügung sei rechtswidrig. Auch genüge die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessensabwägung nicht den rechtlichen Vorgaben. Die für den Antragsteller durch die sofortige Vollziehung entstehenden Nachteile würden bei der Interessensabwägung offensichtlich nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin verweise lediglich darauf, dass die Verlängerung erfolge, um dem Antragsteller eine optimale Vorbereitung für die Laufbahnprüfung aus Fürsorgegründen und auch aus finanziellen Aspekten (Kosten für den Steuerzahler) zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin habe sich in ihrer Interessensabwägung nicht mit den Konsequenzen der wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller, die die sofortige Vollziehung und der damit einhergehende Ausschluss von der Teilnahme am weiteren Laufbahnlehrgang mit sich bringe, auseinandergesetzt. Weiter müsse der Antragsteller erneut an sämtlichen Leistungsfeststellungen des Laufbahnlehrgangs teilnehmen und diese vermutlich auch bestehen. Ihm würde also ein Teil seiner erbrachten Leistungen wieder aberkannt. Das Argument der Verschwendung von Steuergeldern vermöge ebenfalls nicht zu verfangen. Unter diesem Aspekt wäre ebenfalls die jetzige Teilnahme an den Prüfungen, auch mit dem Risiko des Scheiterns, wirtschaftlicher. Der Antragsteller hätte dann noch einen Versuch nach sechs Monaten. Mit der Verlängerung dauere die Dienstzeit jedenfalls noch zwölf Monate, sollte der Antragsteller die Prüfung beim ersten Anlauf nicht bestehen. Anzumerken sei weiter, dass der Antragsteller sämtliche Leistungsnachweise erbracht habe. Warum die Antragsgegnerin unbedingt von einem Scheitern bei der jetzigen Prüfung ausgehe, erschließe sich nicht.
15
Mit Bescheid vom 18.12.2025 werde die Verlängerung damit begründet, dass auf Grund der Fehlzeiten des Antragstellers das erfolgreiche Bestehen der Ausbildung gefährdet sei. Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 stütze die Antragsgegnerin die Verlängerung nunmehr auf das Leistungsbild des Antragstellers. Während nach §§ 39, 45 VwVfG ein Nachholen der Begründung zulässig sei, sei ein Nachschieben von Gründen oder ein Auswechseln der Begründung nicht mehr von §§ 39, 45 VwVfG gedeckt. Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 ergänze die Antragsgegnerin nicht die Begründung, sondern korrigiere sie nachträglich bzw. wechsele sie aus, wenn sie sich nun zur Begründung der Verlängerung auf das Leistungsbild des Antragstellers berufe.
16
Auch die weitere Begründung der Antragsgegnerin mit Bezugnahme zur Verlobten des Antragstellers werfe Fragen nach der korrekten Ermessensausübung auf. Danach käme es für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes weniger auf die verpassten Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen etc., sondern allein auf das Leistungsbild an. Die Fehltage und der verpasste Unterricht seien also dann unbeachtlich, wenn das Leistungsbild im Bereich der Verlobten liege. Eine genaue Grenze sei – auch unter dem Aspekt des Gelichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) – nicht ersichtlich. Es bleibt fraglich, nach welchen Kriterien die Antragsgegnerin die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes prüfe und anordne.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
18
1. Der zulässige Antrag bleibt sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag ohne Erfolg.
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a. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat keinen Erfolg.
20
Gemäß §§ 49, 54 MBPolVDVDV findet die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrgangs statt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Eine Zulassung ist nur für den mündlichen Prüfungsteil gesondert geregelt (§ 58 MBPolVDVDV). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung daran geknüpft ist, Teil des Laufbahnlehrgangs BA 23 …zu sein (vgl. Organisationsverfügung BA 23* …vom 30.07.2025). Aufgrund der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vom 18.12.2025 wurde der Antragsteller ab dem 05.01.2026 dem Laufbahnlehrgang BA 24 …zugewiesen, weshalb er bei einer Außervollzugsetzung dieser Verfügung automatisch wieder Teil des Laufbahnlehrgangs BA 23* … und somit zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen ab dem 12.01.2026 berechtigt wäre.
21
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 105). Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 04.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl. 1983, 23). Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ist weder die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges zu beanstanden (aa.), noch bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 18.12.2025 (bb.). Eine Interessenabwägung führt auch nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerseite gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin (cc.).
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aa. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs vom 05.01.2026 genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe lassen erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Demnach hat die Antragsgegnerin die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes sicherzustellen und bei einer offensichtlichen Gefährdung des Ausbildungsziels umgehend Maßnahmen zu treffen, die ein Scheitern der Ausbildung zumindest unwahrscheinlicher werden lassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll die mit der Verlängerung der Ausbildung bezweckte Wirkung, mithin eine Vertiefung der erlernten Kenntnisse sowie eine optimale Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, unter Bewahrung zweier Prüfungsversuche sicherstellen. Die Gefährdung des Ausbildungsziels mit einer erhöhten Gefahr des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung führt auch zu einer größeren Gefahr, dass Steuergelder verloren gehen. Der Antragsteller wurde bereits zweieinhalb Jahre aus öffentlichen Mitteln alimentiert. Es besteht deshalb auch ein fiskalisches Interesse am erfolgreichen Ablegen der Laufbahnprüfung. Die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs gehen damit auch über die Gründe für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hinaus. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet werden, stünde dem Antragsteller im Falle seines Scheiterns im ersten Prüfungsversuch (mit dem die Antragsgegnerin rechnen darf, siehe unten unter bb.) nur noch ein weiterer zur Verfügung.
23
Bei der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzugs handelt es sich weder um widersprüchliches noch rechtsmissbräuchliches Verhalten, weshalb kein Verstoß gegen Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, wenn sie in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs zunächst von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist und diese schließlich verworfen hat. Der Antragsteller konnte in dieser Hinsicht auch kein Vertrauen aufbauen, da die aufschiebende Wirkung gerade zwischen den Beteiligten in Streit stand. Das Interesse der Antragsgegnerin lag von Anfang an erkennbar – auch aus dem Bescheid ersichtlich – darin, dass der Antragsteller ab 05.01.2026 in den Jahrgang BA 24 I integriert werden und nicht an der Laufbahnprüfung ab dem 12.01.2026 teilnehmen soll.
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bb. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der seitens des Antragstellers eingelegte Rechtsbehelf – hier der am 22.12.2025 erhobene Widerspruch – voraussichtlich erfolglos sein wird. Die von der Antragsgegnerin am 18.12.2025 verfügte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes dürfte sich als rechtmäßig erweisen, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BLV wohl vorliegen.
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Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel, den Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind, die persönliche und soziale Kompetenz Anwärter weiterzuentwickeln sowie die Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen (vgl. § 2 MBPolVDVDV). § 15 Abs. 1 Satz 1 BLV sieht vor, dass der Vorbereitungsdienst im Einzelfall nach Anhörung des Anwärters zu verlängern ist, wenn er wegen einer Erkrankung (Nr. 1), des Mutterschutzes (Nr. 2), einer Elternzeit (Nr. 3), der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes (Nr. 4) oder anderer zwingender Gründe (Nr. 5) unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Ausweislich der Ausführungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 01.12.2017 (GMBl. 2017, Nr. 54/55, S. 986) ist das Ziel der Regelung, Anwärter vor Nachteilen durch das Versäumen von Ausbildungsabschnitten oder Teilen hiervon zu schützen. Sie gilt nicht für jeden Fall einer Unterbrechung, sondern setzt voraus, dass andernfalls die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dies muss durch eine genaue Prüfung im Einzelfall festgestellt werden. Eine pauschale Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig. Der Vorbereitungsdienst ist nur in dem Umfang zu verlängern, der für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies muss nicht in jedem Fall den Zeitraum der Unterbrechung umfassen.
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Die Zulässigkeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hängt nicht davon ab, ob der unzureichende Stand der Ausbildung von dem Anwärter verschuldet wurde oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck des Vorbereitungsdienstes erreicht werden kann, dem Anwärter also die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden konnten bzw. können, die zur Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Dies ergibt sich auch mit Blick auf die Regelung des § 15 Abs. 1 BLV, der u.a. Erkrankungen, Mutterschutz, Elternzeit und Wehrdienst als mögliche zwingende Gründe für eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes benennt und damit verdeutlicht, dass ein Verschulden des Anwärters für die Verlängerungsentscheidung nicht erforderlich ist.
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Die Einschätzung, dass der Stand der Ausbildung unzureichend ist bzw. die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist, beruht auf einer wertenden Feststellung der für die Ausbildung zuständigen Behörde (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: April 2025, Art. 27 LlbG Rn. 28). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist, ist mithin ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Anwärter hinter dem erforderlichen Ausbildungsstand zurückbleibt und die Erreichung des Zwecks des Vorbereitungsdienstes daher gefährdet ist. Diese Entscheidung ist gerichtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Gefährdung des Ausbildungsziels aus zwingenden Gründen sowie die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.05.1990 – 2 C 35.88 – juris Rn. 18).
28
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der seit Beginn des Laufbahnlehrgangs (01.09.2025) angehäuften Fehltage sowie dem durchschnittlich lediglich ausreichenden Notenbild damit zu rechnen sei, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes ohne die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht werde, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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(1.) Es liegt kein formeller Verfahrensfehler vor. Der Antragsteller wurde am 03.12.2025 mündlich zur beabsichtigten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes i.S.v. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört und mit ihm der Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erörtert. Hierbei wurde ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, welche von ihm auch in Anspruch genommen wurde. Eine ausreichende Begründung des Bescheids i.S.v. § 39 VwVfG liegt mit den Bezügen zu 1 (Anhörung vom 03.12.2025) und 2 (Antrag der Ausbildungsleitung vom 10.12.2025 – wohl gemeint: 08.12.2025) vor. Anders als der Antragsteller meint, wurde bereits dem Antrag der Ausbildungsleitung vom 08.12.2025, auf den der Bescheid vom 18.12.2025 Bezug nimmt und der mit dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung erörtert wurde, das Leistungsbild des Antragstellers zugrunde gelegt, sodass kein Raum für ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen verbleibt.
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(2.) Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Anordnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Fehlzeitenaufstellung mit Stand vom 05.12.2025 (Bl. 23 ff.) war der Antragsteller während des sechsmonatigen Laufbahnlehrgangs seit 01.09.2025 an 32 Tagen dienstunfähig erkrankt und musste er an vier Tagen den Dienst vorzeitig abbrechen. Der Vorbereitungsdienst des Antragstellers wurde somit in dem Ausbildungsabschnitt des Laufbahnlehrgangs seit 01.09.2025 wegen einer Erkrankung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BLV an 32 Tagen vollständig sowie an vier Tagen teilweise unterbrochen. Laut der Organisationsverfügung vom 30.07.2025 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, wobei bei einer Regelwoche im Rahmen von 43 Unterrichtseinheiten Stoffinhalte vermittelt werden. Seit 01.09.2025 hat der Antragsteller somit einen erheblichen Anteil des Laufbahnlehrgangs verpasst.
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(3.) Die Wertung der Antragsgegnerin, dass durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen berechtigte Zweifel der Antragsgegnerin vor, dass der Antragsteller hinter dem erforderlichen Ausbildungsstand zurückbleibt und die Erreichung des Zwecks des Vorbereitungsdienstes daher gefährdet ist. Hierbei hat sie weder die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt, noch allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.
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Ziel des Laufbahnlehrgangs ist nach § 24 Abs. 1 MBPolVDVDV, die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen (Nr. 1) und auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten (Nr. 2). Der Laufbahnlehrgang umfasst nach § 24 Abs. 2 MBPolVDVDV sowohl eine theoretische als auch praktische Ausbildung. Der Antragsteller verkennt, dass es vorliegend nicht ausschließlich darum geht, ob er die am Ende des Laufbahnlehrgangs stehende Laufbahnprüfung voraussichtlich bestehen werde, sondern dass der Laufbahnlehrgang von einer Vertiefung der bereits erlernten Fähigkeiten über einen sechsmonatigen Zeitraum geprägt ist. Alleine durch die Ableistung (und das – ggf. knappe – Bestehen) der Laufbahnprüfung kann das Verpassen wichtiger Unterrichtsinhalte nicht aufgewogen werden. Hinzukommt jedoch auch, dass der Antragsteller schon während der gesamten Ausbildung durchschnittlich lediglich ein ausreichendes Notenbild (Grundausbildung: 5,97 RP, Weitere Ausbildung: 6,84 RP, Laufbahnlehrgang: 5,38 RP) erzielen konnte. Hierbei zeigt sich auch bereits eine während der Laufbahnlehrgangs abfallende Tendenz in Richtung der 5-RP-Grenze, die – vereinfacht gesprochen – für ein Bestehen erforderlich ist. Die Antragsgegnerin geht daher zu Recht davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller die Laufbahnprüfung voraussichtlich nicht bestehen wird. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll auch gerade im Interesse des Antragstellers zwei Prüfungsversuche, bei denen er bestmöglich vorbereitetet ist, bewahren.
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Die verfügte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erweist sich auch als verhältnismäßig. Insbesondere sind keine milderen Mittel ersichtlich. Die von der Antragstellerseite ins Feld geführte Nachholung der verpassten Ausbildungsinhalte durch Selbststudium hat die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler für ungeeignet befunden. Ergänzend zu dem oben bereits Gesagten ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn und Zweck des Laufbahnlehrgangs leerliefe, wenn dessen Inhalte auch in einer komprimierten Form vermittelbar wären. Die Vertiefung des bereits Erlernten ist dabei gerade geprägt von dem während des Laufbahnlehrgangs stattfindenden Unterricht, den der Antragsteller zu einem großen Teil verpasst hat. Im Übrigen zeigt sich an seinem Notenbild (durchschnittlich 5,38 RP), dass er bestehende Defizite auch bisher nicht aufzuholen vermochte. Da es sich um den letzten Ausbildungsabschnitt der zweieinhalbjährigen Ausbildung handelt und im Anschluss daran das praktische Berufsleben beginnen soll, erscheint eine Aufarbeitung der Ausbildungslücken im Nachhinein als ungeeignet.
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Schließlich sind auch hinsichtlich des verfügten Verlängerungszeitraums von sechs Monaten keine Rechtsfehler erkennbar. Hierbei handelt es sich aufgrund des Einstellungsrhythmus der Antragsgegnerin um den kürzest möglichen Verlängerungszeitraum, da eine Einzelausbildung aufgrund der Personalstärke der Bundespolizei nicht leistbar ist und im vorliegenden Fall von dem Antragsteller auch nicht beansprucht werden kann.
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(4.) Nicht mit Erfolg kann sich der Antragsteller darauf berufen, dass er im Vergleich zu seiner Verlobten ungleich behandelt wurde, da diese eine gleiche Anzahl von Fehltagen aufweist und bei ihr dennoch von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes abgesehen wurde. Denn beim Antragsteller liegt im Vergleich zu seiner Verlobten (Grundausbildung: 11,94 RP, Weitere Ausbildung: 10,38 RP, Laufbahnlehrgang: 9,98 RP) ein deutlich schlechteres Notenbild vor, sodass für eine etwaige Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegt, der diese rechtfertigt. Es handelt sich hierbei um eine von der Antragsgegnerin vorgenommene, wertende Gesamtbetrachtung von Fehlzeiten und Leistungsbild, wobei auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine – von der Antragstellerseite geforderte – starre Grenze ersichtlich sein muss. Dass sowohl der Antragsteller als auch seine Verlobte eine nahezu inhaltsgleiche Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgegeben haben, ist unerheblich.
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cc. Eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. In Ansehung des vorstehend Ausgeführten hat das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner regulären Ausbildung und Teilnahme an der anstehenden schriftlichen Laufbahnprüfung angesichts der entstandenen Ausbildungslücken durch die häufigen Fehltage, bestätigt durch das abfallende Leistungsbild, hinter dem Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherstellung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorbereitungsdienstes sowie an einer sinnvollen Verwendung der bereits für die Ausbildung des Antragstellers verausgabten Steuergelder zurückzustehen, bis über den Widerspruch des Antragstellers befunden ist. Irreversible Nachteile sind damit nicht verbunden.
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b. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO. Es liegt kein Anordnungsanspruch vor. Aufgrund der rechtmäßigen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers um sechs Monate hat er keinen Anspruch auf (vorläufige) Weiterausbildung in seinem bisherigen Lehrgang BA 23 … (Einstellungszeitpunkt: …2023) bzw. auf Teilnahme an der schriftlichen Laufbahnprüfung ab dem 12.01.2026 (oder den Wiederholungsterminen). Da es gerade um die Nachholung der verpassten Ausbildungsinhalte geht, ist seine Integration in den Lehrgang BA 24** nicht zu beanstanden (s.o.). Der Antragsgegner geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die oben beschriebenen Ausbildungslücken nur durch das Zurückversetzen in seiner Ausbildung um ein halbes Jahr geschlossen werden können. Ein Verbleib in der aktuellen Lehrgruppe würde dies gerade nicht ermöglichen, da die entsprechenden Unterrichtseinheiten dort bereits durchgeführt worden und abgeschlossen sind. Seine bisher erbrachten Leistungen bleiben bestehen, sodass es sich auch nicht um eine unzumutbare Härte handelt. Nach hiesigem Kenntnisstand bleiben alle während des Laufbahnlehrgangs BA 23 … bereits erbrachten Leistungen bestehen, wobei der Antragsteller ab dem 05.01.2026 zusätzlich an allen Leistungsfeststellungen im Lehrgang BA 24 * teilzunehmen hat – dies allerdings außerhalb der Wertung oder jedenfalls nur mit der Möglichkeit zur Notenverbesserung. Aufgrund der Rückstufung ist der Antragsteller so zu behandeln, als fände seine Laufbahnprüfung erst in einem halben Jahr statt. Dem Antragsteller kann die Teilnahme an der Laufbahnprüfung auch nicht neben der Verlängerung gem. § 15 Abs. 1 BLV gewährt werden, da er sich ansonsten Vorteile in Bezug auf die Prüfungsversuche erschleichen könnte.
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2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), da der Sach- und Streitstand weder des Haupt- noch des Hilfsantrags für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist von dem doppelten – im Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 zu halbierenden – Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen, weil dem auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Hauptantrag und dem auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützten Hilfsantrag jeweils ein eigenständiger Streitgegenstand zugrunde liegt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 09.12.2011 – OVG 3 S 137/11 – BeckRS 2011, 56882).