Titel:
Rundfunkbeitragspflicht, Programmangebot
Normenkette:
RBStV § 2
Schlagworte:
Rundfunkbeitragspflicht, Programmangebot
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2139
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 02.05.2025 setzte der Beklagte für die Wohnung der Klägerin für den Zeitraum von 01.2024 bis 04.2025 Rundfunkbeiträge in Höhe 220,32 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,00 EUR, d.h. insgesamt einen Betrag von 228,32 EUR fest. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 13.05.2025 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2025 zurück. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 04.07.2025, welches am 09.07.2025 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einging, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.05.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2025 wird aufgehoben.
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In dem 230-seitigen Klagebegründungstext wird im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig.
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Er sei nicht durch eigene Bedienstete des Beklagten erlassen worden, sondern durch Mitarbeiter des Beitragsservice. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft dar. Der Beklagte selbst sei keine Behörde im eigentlichen Sinne. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG vor. Die vollautomatisierte Erstellung des Festsetzungsbescheides sei rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. § 10 a RBStV ermächtige allenfalls zum „Erlass“ des Bescheides, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ des Bescheides. Die vollautomatisierte Erstellung des Bescheides sei mit § 37 VwVfG nicht vereinbar. Es liege außerdem ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung vor (Art. 20 Abs. 1 GG). Wegen des genannten Prinzips sei es abzulehnen, dass die Behörde, die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung beschließen dürfe.
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Der Festsetzungsbescheid sei materiell rechtswidrig.
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Es liege ein Verstoß gegen das RDG vor. Das ausgegliederte Inkasso an einen „nichtrechtsfähigen“ Beitragsservice sei rechtswidrig.
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Es werde zudem der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargestellte verfassungsmäßige Auftrag des Rundfunks nicht erfüllt. Es sei schon eine Fehlannahme, dass der Rundfunkbeitrag aus sachlichen Gründen notwendig sei. Der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte und der öffentlichrechtliche Rundfunk insgesamt den Auftrag, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle. Die Fachgerichte seien zu einer Überprüfung der Frage angehalten, ob der Rundfunk diesen Auftrag erfülle; sie hätten einen entsprechenden Kontrollmaßstab darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 24.04.2023 (Az. 1 BvR 601/23) darauf hingewiesen, dass die Fachgerichte verpflichtet seien, den genannten Einwand zu überprüfen. Die Entscheidung des BVerfG sei ein Fingerzeig an die Fachgerichte, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programms bei der Überprüfung von Rundfunkbeitragsbescheiden nicht einfach als unbeachtlich abzutun. Der verfassungsgemäße Auftrag des Rundfunks einer unabhängigen und sorgfältigen Berichterstattung werde verfehlt. Die Möglichkeit, sich an irgendwelche Gremien zu wenden, bedinge nicht den Entzug der gerichtlichen Kontrolle. Die Kontrollgremien kämen zudem schon seit Jahren nicht mehr ihrer Kontrollpflicht nach. Die Aufsichtsgremien seien außerdem nicht ordnungsgemäß besetzt, es gäbe einen zu hohen Anteil von staatlichen und staatsnahen Mitgliedern. Es liege insoweit ein verfassungsrechtlicher Verstoß vor. Die Frage, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform sei, sei dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen (Art. 100 GG). Genauso sei die Frage, ob trotz der verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Funktionssicherung des öffentlichenrechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig sei, dem Bundesverfassungsgereicht vorzulegen. Es liege weiter eine Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrages einer vielfältigen Berichterstattung vor. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass der Rundfunk seine Neutralitätspflicht ernst nehme und sicherstelle, dass seine Berichterstattung fair, ausgewogen und unvoreingenommen sei. Das Gericht sei verpflichtet, den genannten Einwand im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu überprüfen. Bereits die abnehmende und mangelnde Akzeptanz des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung zeige, dass unausgewogen und wenig vielfältig berichtet werde. Zudem lägen auch massive Verletzungen von journalistischen Sorgfaltspflichten vor. Der größere Teil der Bevölkerung lehne die Zahlung des Rundfunkbeitrags deshalb ab. Gerügt wurde die Berichterstattung zur Corona-Politik (vgl. Bl. 81-145 der Klagebegründung), zur UNO/WHO (vgl. Bl. 145 – 151), zum Ukraine-Krieg (vgl. Bl. 151-156) und die mangelnde unparteiliche bzw. regierungsnahe Berichterstattung (vgl. Bl. 156-184). Weiter sei es zu historischen Falschdarstellungen gekommen (vgl. Bl. 184-185). Zu Nordstream sei weder neutral noch ausgewogen berichtet worden (vgl. Bl. 185-186) und in Talkshows seien die Parteien nicht ausgeglichen vertreten gewesen (vgl. Bl. 186-191). Es würden unsinnige Programme ohne jeden Bildungsauftrag produziert und verbreitet (vgl. Bl. 191-192). Aussagen des Moderators Jan Böhmermann seien im öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht zu verbreiten (vgl. Bl. 192-193). Schließlich würden auch Kinder gezielt „indoktriniert“ werden (vgl. Bl. 193-195).
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Der Festsetzungsbescheid erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil der Grundsatz der Sparsamkeit durch den Beklagten verletzt werde und die Gebühren nicht zweckentsprechend verwendet würden. Insbesondere die Bezüge der Intendanten aller 11 Rundfunkanstalten seien nicht „leistungsgerecht“. Mittel würden auch für viel zu hohe Gagen verschwendet werden (vgl. Bl. 196- 223).
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Der Rundfunkbeitrag sei eine verfassungswidrige Steuer und eine europarechtswidrige Beihilfe.
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Mit Schreiben vom 28.07.2025 beantragte die Klägerin,
das Verfahren nach § 94 VwGO im Hinblick auf das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren (Az. 6 C 5.24) auszusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 20.09.2025 rügte sie den Mangel der Vollmacht der Bevollmächtigten des Beklagten.
13
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schreiben vom 20.10.2025,
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Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der eindeutigen Rechtslage mit einem Ruhen bzw. einer Aussetzung des Verfahrens kein Einverständnis bestehe.
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Das Gericht wies die Klägerin mit Verfügung vom 08.12.2025 darauf hin, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht in Betracht komme. Unter Bezugnahme auf jüngst ergangene Rechtsprechung und die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) wurde zudem auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit ihrer Klage hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Mit Beschluss der Kammer vom 15.01.2026 wurde der Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Klägerin wurde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Der Beklagte hat schriftsätzlich sein Einverständnis erklärt.
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Das Gericht setzt das Verfahren nicht nach § 94 VwGO aus. Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht, wenn eine Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Um eine Vorgreiflichkeit handelt es sich nicht, wenn in dem anderen Verfahren nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist. Die Klägerin bezieht sich in ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auf das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige gewesene Verfahren (Az. 6 C 5/24). Unabhängig von dem Umstand, dass eine Aussetzung nach § 94 VwGO mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen schon bei Klageerhebung nicht möglich war, ist eine Aussetzung auch aktuell nicht veranlasst, da das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Verfahren bereits eine Entscheidung getroffen hat.
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Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Bereits die Fragestellung, ob trotz der verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Funktionssicherung des öffentlichrechtlichen Rundfunks die Beitragserhebung noch rechtmäßig ist, zeigt die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorlage nicht auf. Es ist schon nicht dargelegt, welche Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungswidrig sein soll und welcher konkrete Verstoß vorliegen soll. Das Gericht hält aber auch nicht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. einzelne Bestimmungen, auf die es hier ankommt, für verfassungswidrig. Dies wäre jedoch für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendig.
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Es bestehen ferner keine Bedenken gegen die Vertretung des Beklagten durch einen Prozessbevollmächtigten. Dies ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig. Es wurde auch eine wirksame schriftliche Prozessvollmacht übersandt.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
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a. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ – BayRG). Als rechtsfähige öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ist er Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und erfüllt – jedenfalls bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Durch § 10 Abs. 5 RBStV ist dem Beklagten die einseitig berechtigende Befugnis übertragen, als zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Verwaltungsakt wahrnimmt, erfüllt der Beklagte den Behördenbegriff (vgl. BayVGH, B.v.12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 21 ff).
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b. Der Beklagte war für den Erlass des Beitragsbescheides zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausgangsbescheid von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt wurde. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Nach § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV ist die Landesrundfunkanstalt ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV beruhende Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) regelt in deren § 2, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten – der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt.
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Demzufolge hat sich der Beklagte zulässigerweise bei Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids des „Beitragsservice von A., Z. und D.-radio“ bedient.
(vgl. auch BayVGH, U.v.6.12.2022 – 7 B 21.1315 – juris Rn. 24 ff).
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Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte bediene sich einer „Inkassostelle“ und es fehle an der notwendigen Erlaubnis nach § 10 RDG, ist auszuführen, dass der Beitragsservice namens und im Auftrag des Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird. Wie bereits ausgeführt, liegt mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV zudem eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor, die zusätzlich von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG flankiert wird; dem Beklagten ist es danach erlaubt, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
(vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 60).
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Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG liegt nicht vor. Nach dieser Norm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte.
(vgl. OVG Berlin-BbG, B.v. 8.11.2019 – OVG 11 N 89/19 – juris).
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c. Der Bescheid leidet auch an keinen Formfehlern Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass Rundfunkbeitragsbescheide nicht formell rechtswidrig sind, weil sie automatisiert erlassen wurden und nicht etwa die erlassende Behörde erkennen ließen bzw. keine Unterschrift tragen (vgl. z.B. BayVGH, B.v.12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 27 – 37, VGH BW, B. v. 13.11.2020 – 2 S 2134/20 – juris Rn. 15 ff.).
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2. Der streitige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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a. Der dem angefochtenen Bescheid als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15.05.2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar ist (E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletzt weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (BayVGH, U.v. 19.7.2015 – 7 BV 14.1707 – juris). Bestätigt wurde die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags auch durch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris). Mit Urteil vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) hat schließlich das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, so dass den Ländern hierfür die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) die Verfassungsorgane des Bundes der Länder sowie alle Gerichte und Behörden und hat Gesetzeskraft. Die Frage eines in der Empfangsmöglichkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks liegenden individuellen Vorteils ist durch das Bundesverfassungsgericht in positiver Weise beantwortet worden. Diese Entscheidung haben die Fach- und Instanzengerichte bei ihrer rundfunkbeitragsrechtlichen Rechtsprechung zugrunde zu legen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 geklärt, dass die Empfangsmöglichkeit einen hinreichend individuellen Vorteil des Beitragsschuldners bedingt.
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Die Klägerin macht geltend, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht bestehe, weil kein individueller Vorteil mehr gegenüberstehe, denn die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten verfehlten ihren Funktionsauftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten.
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aa. Die Klägerin kann der Beitragspflicht auf einfachgesetzlicher Ebene nicht unmittelbar entgegenhalten, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag nicht erfüllt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrages. Lediglich bei objektiver Nutzlosigkeit des Rundfunkempfangs für Taubblinde (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) und bei der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für blinde und hörgeschädigte Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV) kann die Beitragspflicht entfallen, oder bei einer aus technischen Gründen fehlenden Empfangsmöglichkeit. Auch aus § 1 RBStV i.V.m. § 26 bzw. § 34 MStV oder weiteren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Beitragsfinanzierung Bezug nehmen, lässt sich bei einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der Bestimmungen orientierten Auslegung nicht eine einfachrechtliche Verknüpfung der Beitragspflichtig mit der Programmqualität entnehmen.
(vgl. BVerwG, U.v.15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 23 – 28)
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bb. Der durch die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlichrechtlichen Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip ist allerdings nur dann verletzt, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebotes ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Es ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrages eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ist erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende Gesamtangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evident und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. In Blick zu nehmen ist dabei eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Erst wenn das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichend Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite bietet, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen.
(vgl. BVerwG, U.v.15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 34 – 47)
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Vorliegend sieht das Gericht keine Gesichtspunkte, die zur Überzeugung führen könnten, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zur Erhebung des Rundfunkbeitrages von Wohnungsinhabern verfassungswidrig sind oder eine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen. Das klägerische Vorbringen erreicht die o.g. Schwelle nicht. Es erschöpft sich darin, einzelne angebliche Defizite im Programm zu benennen. Selbst wenn solche vorliegen sollten, können bzw. werden sie durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks, bestehend aus zahlreichen (linearen) Hörfunk- und Fernsehsendern sowie Telemedien, kompensiert (vgl. auch: VG Lüneburg, U.v. 18.11.2025 – 3 A 15/25 – juris Rd. 36.). Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten oder einzelne Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit geben keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 40). Soweit ausgeführt wird, dass kaum mehr Bereitschaft zur Zahlung des Rundfunkbeitrags in der Bevölkerung geben sei, ist dies offensichtlich kein Beleg zur Verfehlung des Programmauftrages. Gleiches gilt für die den Vortrag des Unterlaufens der Staatsferne, den Zweifeln an der gebotenen Unabhängigkeit von Journalisten und der angeführten Geschmacklosigkeit in der Berichterstattung. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sind auch nicht verpflichtet, alle vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, U.v.15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 45).
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Vorliegend hat die Klägerin mit ihrem (Muster-)Vortrag schon keinen Anstoß für eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben, da sich ihre Ausführungen auf die Dokumentation ausgewählter Programmangebote zu einzelnen Themen beschränken. Zudem ist auch keine Konnexität im Hinblick auf den oben aufgezeigten Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den Bescheidszeitraum erkennbar.
38
b. Die Rüge der Klägerin, dass das öffentlichrechtliche Rundfunkangebot den Grundsatz der Sparsamkeit verletze, ist nicht Gegenstand der Prüfung des Gerichts. Hierfür sind zuallererst die dafür berufenen Gremien zuständig (Verwaltungsrat, Rundfunkrat, Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, Rechnungshöfe oder ggf. auch die Strafjustiz). Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.
(vgl. hierzu näher: VG Freiburg, GB. v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 138 ff; vgl auch: VG Aachen, U.v. 30.9.2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 156). Es würde zudem dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwiderlaufen, würde dem einzelnen Beitragszahler im Wege der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung eines Festsetzungsbescheides eine Möglichkeit eröffnet, unter Umgehung der Gremien mit Hilfe der Gerichte die Mittelverwendung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nach seinem Dafürhalten zu beeinflussen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.12.2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 62 m.w.N.).
39
c. Auch europarechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestehen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10/18 juris Rn. 14 mit Verweis auf EuGH, U.v. 13.12.2018 – C-492/17 – juris; BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 145, 149; BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12-juris Rn. 87).
40
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.12.2018 entschieden, dass die Änderung der Finanzierung für den öffentlichenrechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne des Art. 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstelle, von der die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Die Änderung betreffe nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunk. Lediglich der Entstehungsgrund für die Beitragspflicht sei vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung an vereinfachte Voraussetzungen geknüpft worden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung der öffentlichrechtlichen Sender geführt habe.
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Darüber hinaus hat er auch entschieden, dass Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die öffentlichrechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegensteht. Diese hoheitlichen Vorrechte hätten den öffentlichrechtlichen Sendern schon bei der Beitreibung der Rundfunkgebühr zugestanden und seien als solche bei der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21.04. 2004 zur Prüfung der Finanzierungsregelung berücksichtigt worden und zudem ein Aspekt des öffentlichen Auftrags der Rundfunkanstalten.
(vgl. EuGH, U. v. 13.12. 2018 – C-492/15 –, juris Rn. 53 – 73; VG Aachen, U.v. 30.9.2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 42 ff, zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht: VG Freiburg, GB. v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 121 ff.).
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d. Die Voraussetzungen zum Erlass des streitigen Beitragsbescheides lagen vor.
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Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand. Sie war als Inhaber der im Rubrum näher bezeichneten Wohnung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV im streitgegenständlichen Zeitraum, kraft Staatsvertrages, zur Zahlung des monatlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet.
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Nachdem keine zur Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides führende Fehler ersichtlich sind, bleibt festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für den streitgegenständlichen Zeitraum herangezogen hat.
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Auch der festgesetzte Säumniszuschlag ist nicht zu beanstanden. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.